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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Rückführung kommunalen Eigentums (G-SIG: 12010127)

Rückübertragung kommunalen Eigentums durch die Treuhandanstalt bei Konkursverfahren, Ausklammerung aus der Konkursmasse

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

24.06.1991

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/68105.06.91

Rückführung kommunalen Eigentums

des Abgeordneten Werner Schulz (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Artikel 21 sowie im Kommunalvermögensgesetz ist geregelt, daß Verwaltungsvermögen an die Kommunen unentgeltlich zurückübertragen werden muß. Entgegen diesen Festlegungen verzögert sich offenbar häufig die Rückführung dieses Vermögens. Dies kann dazu führen, daß den berechtigten Gemeinden ihr Eigentum auf Dauer vorenthalten wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Rückübertragung von Kommunalvermögen durch die Treuhandanstalt in den Fällen verhindert wird, in denen für Treuhandunternehmen, die kommunales Vermögen besitzen, Konkursverfahren eröffnet werden?

2

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten auszuschließen, daß Kommunalvermögen in solchen Fällen nicht in die Konkursmasse fällt?

3

Ist der Bundesregierung insbesondere bekannt, daß der Stadt Radeberg die Rückführung kommunalen Eigentums durch den bestellten Konkursverwalter der Firma Robotron Telecom, Prinz von und zu Hohenlohe, verwehrt wird?

4

Warum hat die Treuhand trotz Antrags der Stadt Radeberg zugelassen, daß die geforderten Einrichtungen (Krippe/Kindergarten, Sportstätten, Poliklinik, Kulturhaus) in die Konkursmasse der Firma Robotron einbezogen und nicht entsprechend der Gesamtvollstreckungsverordnung vom 6. Juni 1990 (§ 12) in das Verzeichnis der Verpflichtungen des Schuldners aufgenommen wurden?

5

Ist der Bundesregierung bewußt, daß durch diese Vorgehensweise von Konkursverwalter und Treuhandanstalt wichtige soziale Einrichtungen der Bevölkerung dieser Stadt, nicht zur Verfügung stehen und sie auf ihre kulturellen- und sportlichen Einrichtungen langfristig verzichten muß?

6

Ist die Bundesregierung mit Umfang und Verfahrensweise der Treuhand bei der Rückgabe kommunalen Eigentums zufrieden, oder sieht sie einen Anlaß, im Rahmen ihrer Fach- und Rechtsaufsicht über die Treuhandanstalt auf ein beschleunigtes Verfahren und vollständige Rückgabe hinzuwirken?

Bonn, den 5. Juni 1991

Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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