Polizeiliche Beobachtung
der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Personen haben das Bundeskriminalamt und der Bundesgrenzschutz jeweils zum Stand 31. Mai 1991 zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben?
Wie viele Personen wurden hierbei jeweils wegen des Verdachts a) von (welchen?) Tatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes, b) des Waffenhandels, c) der Falschgeldherstellung oder -verbreitung, d) jeweils der Mitgliedschaft, Werbung oder Unterstützung in bzw. für eine kriminelle Vereinigung, e) jeweils der Mitgliedschaft, Werbung oder Unterstützung in bzw. für eine terroristische Vereinigung, f) von Eigentumsdelikten, g) als Einschleuser, h) als gefährlicher Intensivtäter zur polizeilichen Beobachtung in die INPOL-Personenfahndungsdatei eingestellt?
Wie lange wird die polizeiliche Beobachtung a) längstens, b) kürzestens, c) in der Regel aufrechterhalten?
Auf welcher gesetzlichen oder polizeidienstrechtlichen Grundlage erfolgt die Ausschreibung?
Aus welchen Erwägungen sieht die Bundesregierung diese Regelungen — gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil — zur Zeit noch als ausreichend und damit die Praxis der Ausschreibung noch als rechtmäßig an?
Welcher Konkretionsgrad eines Tatverdachts muß für eine Ausschreibung vorliegen, und woraus kann sich dieser ergeben?
Ist hierfür ausreichend a) ein vorangegangenes einschlägiges Ermittlungsverfahren? b) auch wenn dieses mit einer Einstellung abgeschlossen wurde? c) auch wenn dieses mit Freispruch abgeschlossen wurde? d) eine vorangegangene einschlägige Verurteilung?
Welche der in Nummer 7 erfragten Sachverhalte lagen jeweils wie vielen der zur Zeit von BKA bzw. BGS veranlaßten Ausschreibungen zugrunde?