Pläne der Bundesregierung in bezug auf den § 175 StGB
der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In der Broschüre „Argumente zur ersatzlosen Streichung § 175", herausgegeben vom Bundesverband Homosexualität (BVH), und in anderen Organen wurde folgender Text mit der Unterschrift „Entwurf des Bundesministeriums der Justiz, März 1961" veröffentlicht:
- „Diskussionsvorschlag für eine einheitliche, die §§ 175, 182 StGB zusammenfassende Jugendschutzvorschrift
- § 175
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- (1) Ein Erwachsener, der eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung ihrer Unreife oder Unerfahrenheit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Das Gericht kann von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn
- 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder
- 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist."
Wurde dieser Text von der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt als Entwurf für die geplante „einheitliche Jugendschutzvorschrift" konzipiert?
Fragen7
Wie sieht der Entwurf der Bundesregierung für die von ihr angestrebte einheitliche „Schutzvorschrift für männliche und weibliche Jugendliche unter sechzehn" (laut Koalitionsvereinbarungen Januar 1991) aus und wann wird er der Öffentlichkeit vorgestellt?
Hält die Bundesregierung die Befürchtung für berechtigt, daß die Übernahme der alten Bezeichnung „§ 175" für die einheitliche Jugendschutzvorschrift dazu führen wird, daß die Strafwürdigkeit schwuler Lebensweisen aus dem öffentlichen Bewußtsein nicht verschwindet, da der § 175 bis heute dafür steht?
Wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung es für notwendig, den bestehenden § 182 StGB, dessen Abschaffung von Strafrechtlern/Strafrechtlerinnen seit Jahren gefordert wird, durch eine einheitliche „Jugendschutzvorschrift" aufrechtzuerhalten oder zu verschärfen?
Wenn ja, warum?
Lesbische sexuelle Handlungen zwischen über Vierzehnjährigen und über Achtzehnjährigen sind bisher straffrei; ist die Bundesregierung der Auffassung, daß nunmehr ein Schutz der unter Sechzehnjährigen erforderlich ist und durch welche neue Erkenntnisse wird diese Auffassung begründet?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Begriffe „Unreife" und „Unerfahrenheit" von Jugendlichen unter sechzehn Jahren im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit über Achtzehnjährigen: Sind Sechzehnjährige per se „unreif" und „unerfahren" oder gibt es eine besondere „Unreife" bzw. „Unerfahrenheit", bei deren Vorliegen Jugendliche unter sechzehn vor der Ausnutzung durch über Achtzehnjährige geschützt werden müssen? Welcher Maßstab wird bei der Feststellung von „Reife" und „Erfahrenheit" zugrunde gelegt, bzw. wie kann das Gegenteil dieser Eigenschaften festgelegt werden?
Wie könnte nach Meinung der Bundesregierung der Tatbestand der „Ausnutzung ihrer Unreife und Unerfahrenheit", von dem in dem oben angeführten Entwurf die Rede ist, definiert werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Befürchtung von Lesben- und Schwulenverbänden, daß die neue „Jugendschutzvorschrift" vorwiegend gegen Schwule und Lesben angewendet werden wird, da heterosexuelle Kontakte zwischen über Vierzehn- und über Achtzehnjährigen alltäglich sind und im öffentlichen Bewußtsein als völlig normal gelten? Wie beurteilt sie die Gefahr, daß die rechtliche Verfolgung von Homosexuellen durch die einheitliche „Schutzvorschrift" für weibliche und männliche Jugendliche nicht nur nicht abgeschafft, sondern im Gegenteil, auf Lesben erweitert wird?