Jugendstrafrecht
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen kommt in einer im Mai der Öffentlichkeit vorgelegten Untersuchung nach Auswertung aller zugänglichen Daten aus Jugendgerichtsverfahren zu dem Ergebnis, daß Jugendliche in vielen Fällen „aus erzieherischen Gründen" nach dem Jugendstrafrecht zu höheren Strafen verurteilt werden, als dies in vergleichbaren Verfahren nach dem Erwachsenenstrafrecht der Fall ist.
Aus den Erhebungen des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen ergibt sich dabei, daß viele der an diesen Urteilen beteiligten Jugendrichter sich nicht bewußt sind, daß die von ihnen gemäß den gesetzlichen Vorgaben verhängten Strafen real höher ausfallen als vergleichbare Urteile in Verfahren nach dem Erwachsenenstrafrecht.
Viele der Jugendrichter folgten bei der Verhängung des Strafmaßes eigenen Angaben zufolge den in §§ 17 und 18 des Jugendgerichtsgesetzes festgehaltenen Maßgaben, denen zufolge Jugendstrafen dann zu verhängen seien, wenn wegen der „schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen (...)".
Das in der Weimarer Republik gültige Prinzip „Erziehung statt Strafe" wurde 1943 vom Naziregime mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz durch „Erziehung durch Strafe", nämlich die Jugendstrafe „wegen schädlicher Neigungen" abgelöst. Dieses allen neueren jugendpsychologischen Erkenntnissen widersprechende Prinzip wurde 1953 bei der Neufassung des Gesetzes nicht wieder gestrichen, sondern übernommen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen11
Liegen dem Bundesminister der Justiz eigene, gegebenenfalls den Ergebnissen der Untersuchung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen widersprechende Erkenntnisse vor?
Das Bundesministerium der Justiz sowie die Länderjustizministerien fühlen sich eigenen öffentlichen Verlautbarungen zufolge dem Prinzip „Erziehung statt Strafe" verpflichtet. Besteht also die Absicht, diesem Prinzip in absehbarer Zeit durch eine Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes deutlicher Ausdruck zu verleihen und die auch von der Sprache her leicht zu identifizierenden Rudimente aus der Nazizeit zu streichen?
Besteht seitens des Bundesministers der Justiz die Absicht, den Jugendrichtern neue Leitlinien für die Verhängung von Jugendstrafen an die Hand zu geben und sie auf die Ergebnisse der Untersuchung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen hinzuweisen?
Wie erklärt der Bundesminister der Justiz den Umstand, daß im Erwachsenenstrafrecht die Untergrenze für nach dem Strafrecht zu verhängende Strafen bei einem Monat liegt, während im Jugendgerichtsgesetz die geringste anzusetzende Strafe mit sechs Monaten festgelegt ist?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Jugendgerichtsgesetz festgelegte Mindeststrafe von sechs Monaten herabzusetzen?
Teilt der Bundesminister der Justiz die Einschätzung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, daß eine Streichung von Formulierungen wie die, daß Jugendstrafen „wegen schädlicher Neigungen" zu verhängen seien, die Akzeptanz des Jugendgerichtsgesetzes erhöhen würde?
Beabsichtigt die Bundesregierung die Streichung der Formulierung, daß Jugendstrafe „wegen schädlicher Neigungen" zu verhängen sei?
Beabsichtigt die Bundesregierung die Abschaffung des ebenfalls erst 1943 unter dem Naziregime eingeführten Jugendarrestes?
Beabsichtigt die Bundesregierung die Erhöhung des Strafmündigkeitsalters von 14 auf 16 Jahre?
Teilt die Bundesregierung die Meinung des Leiters des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, daß das deutsche Jugendgerichtsgesetz den 1986 von den Vereinten Nationen aufgestellten Mindestgrundsätzen für die Jugendgerichtsbarkeit angeglichen werden müßte?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung fast aller mit dem Jugendstrafrecht befaßten Experten, daß straffällig gewordene Jugendliche ohne Freiheitsentzug weit erfolgreicher wieder in die Gesellschaft integ rierbar sind?