Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/1031
05.08.91
Sachgebiet 451
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe
der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/964 —
Jugendstrafrecht
Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen kommt in einer
im Mai der Offentlichkeit vorgelegten Untersuchung nach Auswertung
aller zugänglichen Daten aus Jugendgerichtsverfahren zu dem
Ergebnis, daß Jugendliche in vielen Fällen „aus erzieherischen Gründen"
nach dem Jugendstrafrecht zu höheren Strafen verurteilt werden, als
dies in vergleichbaren Verfahren nach dem Erwachsenenstrafrecht der
Fall ist.
Aus den Erhebungen des Kriminologischen Forschungsinstituts
Niedersachsen ergibt sich dabei, daß viele der an diesen Urteilen beteiligten
Jugendrichter sich nicht bewußt sind, daß die von ihnen gemäß den
gesetzlichen Vorgaben verhängten Strafen real höher ausfallen als ver
-
gleichbare Urteile in Verfahren nach dem Erwachsenenstrafrecht.
Viele der Jugendrichter folgten bei der Verhängung des Strafmaßes
eigenen Angaben zufolge den in §§ 17 und 18 des
Jugendgerichtsgesetzes festgehaltenen Maßgaben, denen zufolge Jugendstrafen dann zu
verhängen seien, wenn wegen der „schädlichen Neigungen des
Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen (...)".
Das in der Weimarer Republik gültige Prinzip „Erziehung statt Strafe"
wurde 1943 vom Naziregime mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz durch
„Erziehung durch Strafe", nämlich die Jugendstrafe „wegen
schädlicher Neigungen" abgelöst. Dieses allen neueren
jugendpsychologischen Erkenntnissen widersprechende Prinzip wurde 1953 bei der
Neufassung des Gesetzes nicht wieder gestrichen, sondern übernommen.
Der Bundesregierung ist die Expertise des Kriminologischen
Forschungsinstituts des Landes Niedersachsen zum Jugendstrafrecht
bekannt. Sie teilt die dort geäußerte Meinung, daß das
Jugendstrafrecht der Bundesrepublik Deutschland reformbedürftig sei.
Diese Erkenntnis ist allerdings nicht neu. Bereits in ihrer Antwort
auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD im Deutschen Bun-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 1. August
1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
destag vom 11. Dezember 1986 (Drucksache 10/6739) hat die
Bundesregierung die Reformbedürftigkeit des Jugendkriminal
-
rechts bejaht und über einen damals erarbeiteten Ersten Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
(1. JGGÄndG) unterrichtet.
Am 1. Dezember 1990 ist das 1. JGGÄndG vom 30. August 1990 in
Kraft getreten. Regelungsgegenstand dieses Gesetzes ist
insbesondere die durch zahlreiche kriminologische Forschungen
bestätigte Tendenz der Jugendstrafrechtspraxis, freiheitsentziehende
Sanktionen nach Möglichkeit zu vermeiden und durch ambulante
Maßnahmen zu ersetzen. Das Gesetz trägt ferner der Erkenntnis
Rechnung, daß informelle Erledigungen als schnellere und
humanere Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz
kriminalpolitisch im Hinblick auf Prävention und
Rückfallvermeidung wirksamer sind als die traditionellen Sanktionen.
Bei der Vorlage des Regierungsentwurfs des 1. JGGÄndG war
sich die Bundesregierung bewußt, daß mit diesem ersten Entwurf
der Reformbedarf des gesamten Jugendkriminalrechts nicht
erschöpft sei. Sie stellte dies in der Begründung des Gesetzentwurfs
fest und nannte einen Katalog reformbedürftiger
Problembereiche, der über die in der Expertise des Kriminologischen
Forschungsinstituts des Landes Niedersachsen erwähnten Punkte
weit hinausgeht (vgl. Drucksache 11/5829, S. 14).
Nach dem Inkrafttreten des 1. JGGÄndG hat die
Bundesregierung die Arbeiten für die Fortentwicklung der Reform des
Jugendkriminalrechts aufgenommen. Sie wird dazu den Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes vorlegen und dabei die in dem Beschluß des Deutschen
Bundestages vom 20. Juni 1990 (vgl. Drucksache 11/7421)
genannten Problembereiche berücksichtigen.
Die in den Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage zum Ausdruck
kommende Kritik an Jugendrichtern wird von der
Bundesregierung nicht geteilt. Die insbesondere seit Beginn der achtziger
Jahre einsetzende, die Jugendstrafrechtspraxis begleitende
kriminologische Forschung ist von Richtern und Staatsanwälten
unterstützt und nach Vorliegen der Forschungsergebnisse zu großen
Teilen in die Praxis umgesetzt worden. Daraus hat sich eine
Tendenz entwickelt, die in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre mit
der Formulierung „Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis"
gekennzeichnet wurde. Auf diesen Tendenzen und
Überzeugungen konnte der Gesetzgeber bei dem 1. JGGÄndG vom
30. August 1990 aufbauen. Die Bundesregierung ist überzeugt,
daß die Praxis der Jugendstrafrechtspflege auch bei der
Fortentwicklung der Reform des Jugendstrafrechts durch das Zweite
Änderungsgesetz zum Jugendgerichtsgesetz hilfreich mitwirken
wird.
Die Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage erwecken den
Eindruck, als ob das geltende Jugendgerichtsgesetz von dem Prinzip
„Erziehung durch Strafe" geprägt sei und als Relikt des Gesetz-
und Verordnungsgebers von 1943 noch die heutige
Jugendstrafrechtspflege charakterisieren würde. Dieser Eindruck ist falsch.
Beeinflußt durch jugend-, entwicklungspsychologische und
kriminologische Erkenntnisse ist die Praxis der Jugendstrafrechtspflege
in der Bundesrepublik Deutschland weitgehend von der Tendenz
geprägt, auf strafrechtsrelevante Auffälligkeiten Jugendlicher
gelassener und toleranter zu reagieren und eher und vermehrt
anstelle freiheitsentziehender Sanktionen von informellen
Erledigungsweisen und ambulanten Maßnahmen Gebrauch zu machen.
So werden heutzutage rund 56 v. H. aller eingeleiteten
Jugendstrafverfahren durch Absehen von der Verfolgung durch den
Staatsanwalt oder Einstellung durch den Richter erledigt. Darüber
hinaus ist eine steigende Tendenz im Gebrauch ambulanter Maß
-
nahmen und eine abnehmende Tendenz beim Jugendarrest zu
verzeichnen.
Gleichwohl gibt sich die Bundesregierung mit der beschriebenen
Situation nicht zufrieden. Sie wird die als reformbedürftig
anerkannten Problembereiche des Jugendkriminalrechts einer
Regelung in einem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes zuführen.
Dies vorausgeschickt, werden die Einzelfragen der Kleinen
Anfrage wie folgt beantwortet:
1. Liegen dem Bundesminister der Justiz eigene, gegebenenfalls den
Ergebnissen der Untersuchung des Kriminologischen
Forschungsinstituts Niedersachsen widersprechende Erkenntnisse vor?
Die Bundesregierung führt keine eigenen kriminologischen
Untersuchungen durch. Sie gewinnt ihre Erkenntnisse durch die
Beobachtung der wissenschaftlichen Diskussion und durch die
gutachterliche Beauftragung einzelner Wissenschaftler und
Forschungsinstitute.
Wie in den Vorbemerkungen zum Ausdruck gebracht, teilt die
Bundesregierung die Tendenz der in der Expertise des
Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) enthaltenen
Schlußfolgerungen zur Reformbedürftigkeit des Jugendkriminal
rechts. Sie stützt sich dabei auf eine breite wissenschaftliche
Diskussion. Beispielhaft seien erwähnt:
Albrecht, H.J.: Präventive Notwendigkeit
jugendkrimanlrechtlicher Interventionen jenseits von Diversion und Täter-Opfer-
Ausgleich, Bundesministerium der Justiz (BMJ) (Hrsg.):
Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung,
2. Kölner Symposium, erscheint im Herbst 1991.
Beulke: Auswirkungen des Erziehungsgedankens auf die
Rechtsprechung, 2. Kölner Symposium.
BMJ (Hrsg.): Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis,
Konstanzer Symposium, 1989.
Dünkel: Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990.
Heinz: Mehrfach Auffällige — mehrfach Betroffene, Schriftenreihe
der DVJJ, Bd. 18, 1990.
Heinz: Von der Erziehungseuphorie zum Neoklassizismus im
Jugendstrafrecht. Ist der Verzicht auf den Erziehungsgedanken
erforderlich? 2. Kölner Symposium, 1991.
Ostendorf: Ansatzpunkte für materielle Entkriminalisierungen
von Verhaltensweisen junger Menschen, 2. Kölner Symposium,
1991.
Pfeiffer, Chr.: Jugendarrest — für wen eigentlich, Monatszeitschrift
für Kriminologie und Strafrechtsreform, 1981.
Pfeiffer, Chr.: Mehrfach Auffällige — mehrfach Betroffene.
Erlebnisweisen und Reaktionsformen, BewHi 36 (1989).
Rössner: Wiedergutmachen statt Übelvergelten, (straf-)
theoretische Begründung und Eingrenzung der kriminalpolitischen
Idee, Marks/Rösner (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich,
Schriftenreihe der DBH, 1989.
Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages, öffentliche
Anhörung am 16. Februar 1990, Protokoll Nr. 70, mit
Stellungnahmen von P.A. Albrecht, Brenneis, Böhm, Faber, Hennig, Klier,
Lindinger, Marks, Pfeiffer, Heinz.
Schüler-Springorum; Die Mindestgrundsätze der Vereinten
Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit in NStW 99 (1987).
Sessar: Strafbedürfnis und Konfliktregelung — zur Akzeptanz der
Wiedergutmachung im und statt Strafrecht, Marks/Rössner
(Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich, Schriftenreihe der DBH, 1989.
Viehmann/Walter: Kriminalpolitischer Ertrag des Symposiums
und Folgerungen, Kölner Symposium, 1987.
Walter (Hrsg.): Beiträge zum Erziehungsgedanken im
Jugendkriminalrecht, Beiträge von Pieplow, Walter, Ostendorf,
Viehmann, 1989.
Walter: Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner
Neuregelung, 2. Kölner Symposium, 1991.
Die Expertise des KFN ist ein weiterer Diskussionsbeitrag dazu.
2. Das Bundesministerium der Justiz sowie die
Länderjustizministerien fühlen sich eigenen öffentlichen Verlautbarungen zufolge dem
Prinzip „Erziehung statt Strafe" verpflichtet.
Besteht also die Absicht, diesem Prinzip in absehbarer Zeit durch
eine Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes deutlicher Ausdruck
zu verleihen und die auch von der Sprache her leicht zu
identifizierenden Rudimente aus der Nazizeit zu streichen?
Bereits das 1. JGGÄndG ist dem Prinzip „Erziehung statt Strafe"
verpflichtet. Das Gesetz verfolgt die Tendenz, den das
Jugendstrafrecht prägenden Erziehungsgedanken zu stärken, informelle
und ambulante Verfahrensweisen zu stützen und repressive,
freiheitsentziehende Sanktionsmöglichkeiten zurückzudrängen.
Zu dem Erziehungsgedanken gehört aber auch die Erkenntnis,
daß weite Bereiche sogenannter Jugendkriminalität normale
Verhaltensweisen junger Menschen sind, die zum jugendlichen
Probierverhalten zu rechnen sind bzw. jugendtypischen
Motivationen wie Mutproben, Imponierverhalten und ähnlichem entsprin
-
gen. Diese von den Normen der Erwachsenenwelt
abweichenden Verhaltensweisen sind in aller Regel nicht Symptom eines
Defizites, sondern sind entwicklungstypische
Verhaltensweisen, die keinerlei erzieherischer Reaktionen, auch nicht im
Rahmen der Jugendstrafrechtspflege, bedürfen, sondern eher
Gelassenheit und Toleranz, jugendstrafrechtlich formuliert, informelle
Erledigungen sinnvoll erscheinen lassen.
3. Besteht seitens des Bundesministers der Justiz die Absicht, den
Jugendrichtern neue Leitlinien für die Verhängung von
Jugendstrafen an die Hand zu geben und sie auf die Ergebnisse der
Untersuchung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen
hinzuweisen?
Nach Artikel 97 des Grundgesetzes sind Richter in der
Bundesrepublik Deutschland unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen.
4. Wie erklärt der Bundesminister der Justiz den Umstand, daß im
Erwachsenenstrafrecht die Untergrenze für nach dem Strafrecht zu
verhängende Strafen bei einem Monat liegt, während im
Jugendgerichtsgesetz die geringste anzusetzende Strafe mit sechs
Monaten festgelegt ist?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Jugendgerichtsgesetz
festgelegte Mindeststrafe von sechs Monaten herabzusetzen?
Die Mindestjugendstrafe von sechs Monaten entspricht der 1953
vorherrschenden Auffassung, daß vermuteten Defiziten eines
jugendlichen Straffälligen mit einer „längeren Gesamterziehung
in einer Jugendstrafanstalt" begegnet werden müsse. Als
Mindestmaß einer solchen Gesamterziehung hat man damals eine
Zeit von sechs Monaten angesehen.
Inzwischen gibt es zahlreiche Stimmen in Wissenschaft und
Praxis, die die Streichung der Sechsmonatsfrist fordern und als
Untergrenze wie im Erwachsenenstrafrecht die Mindestzeit von
einem Monat verlangen. Andererseits gibt es gewichtige
Stimmen, die für eine Beibehaltung der Sechsmonatsfrist plädieren,
weil eine andere Regelung eine unerwünscht hohe Zahl kurzer
Freiheitsstrafen herbeiführen könnte.
Die rechtspolitische Diskussion hat zu dieser Frage noch keine
zufriedenstellende Antwort gefunden. Die Bundesregierung wird
bemüht sein, im Rahmen der Arbeiten zum 2. JGGÄndG eine
sachangemessene Lösung zu finden.
6. Teilt der Bundesminister der Justiz die Einschätzung des
Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, daß eine
Streichung von Formulierungen wie die, daß Jugendstrafen „wegen
schädlicher Neigungen" zu verhängen seien, die Akzeptanz des
Jugendgerichtsgesetzes erhöhen würde?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung die Streichung der
Formulierung, daß Jugendstrafe „wegen schädlicher Neigungen" zu
verhängen sei?
In der Begründung des 1. JGGÄndG hat die Bundesregierung
unter der Überschrift „Weiterer Reformbedarf" (vgl. Drucksache
11/5829, S. 14) die Voraussetzungen für die Verhängung von
Jugendstrafe als reformbedürftig bezeichnet. Dazu gehört auch
der Begriff „schädliche Neigungen". Ob dieser Beg riff in seiner
Formulierung geändert oder ob er ersatzlos gestrichen werden
muß, ist in der rechtspolitischen Diskussion noch offen. Die
Bundesregierung wird sich um eine sachgerechte Lösung bemühen.
8. Beabsichtigt die Bundesregierung die Abschaffung des ebenfalls
erst 1943 unter dem Naziregime eingeführten Jugendarrestes?
Wissenschaftliche Untersuchungen und Erfahrungen in der Praxis
haben zu der Forderung geführt, den Jugendarrest zur
Verbesserung seiner Effektivität umzugestalten und ihn mehr an den
Erziehungsbedürfnissen der Arrestanten zu orientieren, gleichsam
eine Art stationären sozialen Trainingskurs einzuführen. Es gibt
aber auch Stimmen in Wissenschaft und Praxis, die daraus die
Forderung ableiten, der Jugendarrest sei abzuschaffen. Die
Bundesregierung wird sich um eine sachangemessene Lösung des
Problems bemühen.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung die Erhöhung des Strafmündig
-keitsalters von 14 auf 16 Jahre?
In ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD vom
11. Dezember 1986 (Drucksache 10/6739) hat die
Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, daß eine Änderung der geltenden
Strafmündigkeitsgrenze nicht beabsichtigt ist. Daran wird
festgehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen dieser
Drucksache (S. 28, 29) verwiesen.
10. Teilt die Bundesregierung die Meinung des Leiters des
Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, daß das deutsche
Jugendgerichtsgesetz den 1986 von den Vereinten Nationen
aufgestellten Mindestgrundsätzen für die Jugendgerichtsbarkeit
angeglichen werden müßte?
Das deutsche Jugendstrafrecht entspricht weitestgehend den von
den Vereinten Nationen aufgestellten Mindestgrundsätzen für die
Jugendgerichtsbarkeit.
Das von der Fragestellung aufgegriffene Beispiel in der Expertise
des Kriminologischen Forschungsinstituts des Landes
Niedersachsen bezieht sich auf die Frage der Rechtsmittelgewährung. Aber
auch insoweit dürfte das deutsche Jugendgerichtsgesetz den
Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen entsprechen, wenn auch
die Regelung im Vergleich zum deutschen Erwachsenenrecht
verbesserungsfähig erscheint. Der von der Expertise zitierte deutsche
Rechtswissenschaftler, Prof. Dr. Schüler-Springorum, hat in
diesem Zusammenhang übrigens nicht von einem Defizit, sondern
lediglich davon gesprochen, daß in diesem Punkt die
Bundesrepublik Deutschland nicht — wie sonst — eine „Musterknabenrolle"
innehabe [vgl. Schüler-Springorum in ZStW 99 (1987), S. 837].
Unabhängig davon ist aber in der Begründung des
Gesetzentwurfs des 1. JGGÄndG auch das derzeit geltende
Rechtsmittelverfahren als reformbedürftig bezeichnet worden (vgl. Drucksache
11/5829, S. 14).
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung fast a ller mit dem
Jugendstrafrecht befaßten Experten, daß straffällig gewordene
Jugendliche ohne Freiheitsentzug weit erfolgreicher Wieder in die
Gesellschaft integrierbar sind?
Der Bundesregierung liegen wissenschaftliche Erkenntnisse vor,
nach denen es kriminalpolitisch sinnvoll ist, auf jugendliche
Straffälligkeit in verstärktem Maße mit informellen Erledigungsweisen
und ambulanten Maßnahmen zu reagieren, weil Sanktionen mit
Freiheitsentzug höhere Rückfallquoten aufweisen. Die Bundes
-
regierung stimmt daher Forderungen zu, die der „Präferenz der
früheren Stufe" im Reaktionsverhalten der
Jugendstrafgerichtsbarkéit den Vorzug geben.]