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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Pläne der Bundesregierung in bezug auf den § 182 StGB (G-SIG: 12010349)

Mögliche Strafbarkeit heterosexueller Kontakte zwischen Jugendlichen unter 16 und über 18 jährigen

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

15.08.1991

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/100930.07.91

Pläne der Bundesregierung in bezug auf den § 182 StGB

der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über die Pläne der Bundesregierung in bezug auf den § 175 StGB (Drucksache 12/954) teilt die Bundesregierung mit, daß nach dem Gesetzentwurf des Bundesministers der Justiz § 175 StGB aufgehoben und eine neue einheitliche Jugendschutzvorschrift in § 182 StGB eingestellt wird. Der bisherige § 182 erfaßt allerdings nur den vollzogenen Beischlaf zwischen einem über 18jährigen Mann und einer unter 16jährigen Jugendlichen. Dem Gesetzentwurf des Bundesministers der Justiz zufolge, der nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war, sollen hingegen schon „sexuelle Handlungen" zwischen über 18- und unter 16jährigen unabhängig vom Geschlecht bestraft werden können. Außerdem ist in dem internen Gesetzentwurf vorgesehen, das Strafmaß von bisher bis zu einem Jahr auf bis zu drei Jahren zu erhöhen. Die ursprünglich im Gesetzentwurf bestehende Absicht, aus dem bisherigen Antragsdelikt ein Offizialdelikt zu machen, wurde vom Bundesminister der Justiz in der Zwischenzeit zurückgenommen.

In der Beantwortung der oben erwähnten Kleinen Anfrage erklärt die Bundesregierung: „Dieser einheitliche Schutzzweck zielt darauf ab, eine mögliche Diskriminierung männlicher Homosexueller zu vermeiden und die strafrechtlich wünschenswerte Gleichbehandlung homo- und heterosexueller Handlungen zu verwirklichen."

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Müssen heterosexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen unter 16 und über 18jährigen vor allem deswegen erstmals strafbar gemacht (wenn die Frau über 18 ist) bzw. strafrechtlich verschärft werden (wenn der Mann über 18 ist), um homosexuelle Kontakte zwischen Männern über 18 und unter 16jährigen weiterhin unter Strafe stellen zu können, oder überwiegen andere Begründungen, und wenn ja, auf welchen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen beruhen diese?

2

Welche Nachteile hatte das bisherige Fehlen einer verschärften Vorschrift für heterosexuelle Jugendliche unter 16?

3

Der Beischlaf sowie sexuelle Kontakte zwischen Frauen über 18 und Jungen unter 16 waren bisher außerhalb von Abhängigkeitsverhältnissen völlig straffrei. Welche Nachteile sind männlichen Jugendlichen bzw. der Gesellschaft insgesamt daraus erwachsen?

4

Falls keine eklatanten Schädigungen nachweisbar sind: Was veranlaßt die Bundesregierung dazu, bisher straffreie Kontakte zwischen Frauen über 18 und Jungen unter 16 jetzt als möglichen Straftatbestand ins Strafgesetzbuch aufzunehmen?

5

Wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre bisherige Untätigkeit im Bereich des Schutzes von unter 16jährigen Jungen und Mädchen vor sexuellen Kontakten mit über 18jährigen mit Hinblick auf die in der Beantwortung der oben erwähnten Kleinen Anfrage erteilten Aussage der Bundesregierung unter Hinweis auf Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, „schon die ernsthafte Möglichkeit schädlicher Einwirkungen rechtfertigt ein Tätigwerden des Gesetzgebers durch Pönalisierung sexueller Handlungen gegenüber und mit Jugendlichen, um sie vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene zu schützen"?

Bonn, den 24. Juli 1991

Christina Schenk Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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