BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Pläne der Bundesregierung in bezug auf den § 182 StGB (2) (G-SIG: 12010365)

Geplante Erweiterung der Strafvorschrift des § 182 StGB (Strafbarkeit sexueller Beziehungen zwischen Jugendlichen über 18 und Jugendlichen unter 16), Tatbestandsmerkmal der "Unbescholtenheit", ausführlichere Antworten als in Drs 12/1065

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

12.09.1991

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/108928.08.91

Pläne der Bundesregierung in bezug auf den § 182 StGB (2)

der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Einvernehmliche heterosexuelle Kontakte zwischen Personen über vierzehn und Personen über achtzehn Jahre außerhalb von Abhängigkeitsverhältnissen waren bislang, bis auf die Ausnahme des § 182 StGB, straffrei. Einvernehmliche lesbische Beziehungen dieser Altersgruppe sind außerhalb von Abhängigkeitsverhältnissen ebenfalls straffrei.

Seit Jahren fordern Strafrechtlerinnen und Strafrechtler sowie die Frauenbewegung die Abschaffung von § 182 StGB, da diese Vorschrift nicht dem Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts weiblicher Jugendlicher, sondern veralteten Schutzzwecken wie „Geschlechterehre", „Virginität", „Volkskraft" etc. dient. Nun plant die Bundesregierung anstatt der Abschaffung von § 182 StGB aber das Gegenteil: die Ausweitung auf lesbische und schwule Beziehungen sowie auf Beziehungen zwischen Frauen über achtzehn und Jungen unter sechzehn Jahren und die Verschärfung dieser Strafvorschrift.

Auf wiederholte Fragen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, worauf die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme beruht, gab die Bundesregierung keine erschöpfende Antwort.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Aus welchen konkreten Fällen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen wird geschlossen, daß ohne § 182 StGB bzw. beim Ausbleiben der geplanten Erweiterung und Verschärfung dieser Vorschrift die „ernsthafte Möglichkeit schädlicher Einflüsse" (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 12/1065) auf Jugendliche unter sechzehn Jahren entstehen würde? (Bitte sexualwissenschaftliche, entwicklungspsychologische, kriminologische Untersuchungen, Autoren und Fundstellen angeben.)

2

Gibt es nicht auch die ernsthafte Möglichkeit einer Schädigung Jugendlicher gerade durch die Verschärfung und Erweiterung von § 182 StGB?

3

Ist die Bundesregierung bereit, Studien in Auftrag zu geben, durch die die Notwendigkeit der geplanten „Jugendschutzvorschrift" belegt bzw. widerlegt wird? Wenn nein, warum nicht?

4

Wie will die Bundesregierung verhindern, daß über das Tatbestandsmerkmal der „Unerfahrenheit" das 1973 bereits abgeschaffte Tatbestandsmerkmal der „Unbescholtenheit" wieder Einzug in die Rechtsprechung hält, wenn „Unerfahrenheit" von der Bundesregierung als „fehlende Lebenserfahrenheit auf sexuellem Gebiet" definiert wird (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 12/954)?

5

Ist die Bundesregierung bereit, die Frage 4 ausführlicher als mit dem Hinweis zu beantworten, daß das Tatbestandsmerkmal der „Unbescholtenheit" bereits 1973 abgeschafft wurde?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Befürchtung, daß der Vorwurf der „Unreife" bzw. deren gerichtlicher Nachweis im Zusammenhang mit Verfahren auf der Grundlage der geplanten „Jugendschutzvorschrift" dazu geeignet ist, Jugendliche zu demütigen und ihr Selbstbewußtsein zu schädigen?

7

Ist die Bundesregierung bereit, die Fragen 1, 2, 3, 4 und 6 eingehender und ausführlicher als mit dem Hinweis auf die Antwort der Kleinen Anfrage, Drucksachen 12/954, 12/1065 oder mit dem (wiederholten) Hinweis auf die Antworten dieser Kleinen Anfrage, zu beantworten? Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 27. August 1991

Christina Schenk Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

Ähnliche Kleine Anfragen