Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/1314
15.10.91
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ursula Fischer und der Gruppe
der PDS/Linke Liste
- Drucksache 12/1221 -
Untersuchung und Beurteilung des Solidaritätsdienst International e.V. (SODI)
durch die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien
und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik
im Bundesministerium des Innern
Vorbemerkung
1. Nach den gesetzlichen Festlegungen des Einigungsvertrages
(Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III — BGBl. 1990 II
S. 855, 1150) ist es Aufgabe der Unabhängigen Kommission zur
Überprüfung des Vermögens der Parteien und
Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik, die
Erfassung und rechtliche Bewertung der Vermögensbestände und
Vermögensbewegungen dieser Organisationen
durchzuführen. Ich verweise insoweit auf die Antwort der
Bundesregierung vom 15. November 1990 (Drucksache 11/8448) auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drucksache 11/8297).
Im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Zuständigkeit der
Unabhängigen Kommission beantworte ich die Fragen 1 bis 7
auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der aus
Anlaß dieser Kleinen Anfrage erbeten wurde und mit der
Treuhandanstalt abgestimmt worden ist; dieser Bericht ist ebenfalls
Grundlage des folgenden zweiten Teils dieser Vorbemerkung.
2. Das bis Mitte 1990 bestehende Solidaritätskomitee der
Deutschen Demokratischen Republik war — nach dem Handbuch
gesellschaftlicher Organisationen in der Deutschen
Demokratischen Republik (Staatsverlag der DDR, Berlin 1985) — eine
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers des Innern vom 12. Oktober
1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
gesellschaftliche Organisationsform zur Koordinierung der
Solidaritätsaktionen der Parteien, gesellschaftlichen Organisa
-
tionen, Institutionen und Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik für die Unterstützung der Völker Afrikas,
Asiens und Lateinamerikas in ihrem Kampf gegen
Imperialismus, Kolonialismus, Neokolonialismus, Rassismus, Apartheid,
terroristische Diktatoren und Aggressionen, für Frieden und
sozialen Fortschritt. Das Solidaritätskomitee, eine staatlich
anerkannte juristische Person, verwaltete und verfügte über
den Zentralen Solidaritätsfonds der Deutschen
Demokratischen Republik. Nach § 1 des Status waren Mitglieder
gesellschaftliche Organisationen, Parteien, staatliche sowie
wissenschaftliche und kulturelle Institutionen und Einrichtungen der
Deutschen Demokratischen Republik, die aktiv für die
antiimperialistische Solidarität wirkten. Über führende Vertreter
waren die Mitglieder im Präsidium, dem höchsten Organ des
Solidaritätskomitees, vertreten. Verantwortlich für die gesamte
laufende Arbeit und die Verwaltung des Zentralen
Solidaritätsfonds war nach § 5 des Statuts das Sekretariat unter Leitung
eines Generalsekretärs. Nach Auskunft des Geschäftsführers
des Solidaritätsdienstes International e.V., der vom Frühjahr
1982 bis Sommer 1990 Generalsekretär des
Solidaritätskomitees war, wurden etwa 70 bis 80 Prozent des jährlichen
Aufkommens für den Zentralen Solidaritätsfonds für Projekte
verwendet, die entweder auf staatlichen Abkommen beruhten
oder von überwiegend sozialistisch orientierten Staaten der
Dritten Welt über die Botschaften an die Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik herangetragen wurden.
Daneben wurden verschiedenen Ministerien Mittel für die
Ausbildung von Lehrlingen und Studenten (1988 rund 113 Mio. Mark,
1989 rund 81 Mio. Mark; dies entspricht fast der Hälfte der
jährlichen Einnahmen) zur Verfügung gestellt. Aus all dem
ergibt sich, daß das frühere Solidaritätskomitee der Deutschen
Demokratischen Republik staatliche Aufgaben erfüllte.
Demgegenüber ist der Solidaritätsdienst International e.V., der
das Vermögen des früheren Solidaritätskomitees übernommen
und hierüber teilweise verfügt hat, eine juristische Person
privaten Rechts. Mitglieder sind derzeit 157 natürliche und
sechs juristische Personen. Organisationsform, Mitgliederkreis,
innerorganisatorischer Aufbau und Vereinszwecke
unterscheiden sich wesentlich vom früheren Solidaritätskomitee.
Unabhängig von der Frage, ob das frühere Solidaritätskomitee der
Deutschen Demokratischen Republik das am 7. Oktober 1989
bestehende Vermögen nach materiell-rechtsstaatlichen
Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben hat, bestehen
Zweifel, ob diese ursprünglich staatliche Aufgaben
wahrnehmende Organisation nach damaligen Rechtsnormen der
Deutschen Demokratischen Republik rechtswirksam den von ihm
verwalteten Zentralen Solidaritätsfonds auf eine juristische
Person privaten Rechts übertragen konnte und übertragen hat.
1. Zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Anhaltspunkte wurde
die Überprüfung des SODI durch die Unabhängige Kommission
beschlossen?
Sofern nach den Feststellungen der Unabhängigen Kommission
Organisationen in der früheren Deutschen Demokratischen
Republik zum Kreis derjenigen gehören, auf die die §§ 20 a und 20 b
Parteien-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik
Anwendung finden, wurden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit
der Überprüfung der von den Organisationen oder deren
Rechtsnachfolgern vorgelegten Bilanzen, Einnahme- und
Ausgaberechnungen oder sonstiger Buchhaltungsunterlagen beauftragt.
Dies geschah sowohl in Abstimmung mit den als auch im Interesse
der Organisationen selbst, weil diese — überwiegend bedingt
durch Personalwechsel — nicht in der Lage waren, ihrer sich aus
§ 20 a Abs. 2 Parteien-Gesetz der Deutschen Demokratischen
Republik ergebenden Rechenschaftspflicht gegenüber der
Unabhängigen Kommission nachzukommen.
Der Auftrag zur Überprüfung des Vermögens des früheren So li
-daritätskomitees der Deutschen Demokratischen Republik/des
Solidaritätsdienstes International e.V. nach dem Stand vom 7.
Oktober 1989 und der danach erfolgten Veränderungen wurde mit
Vertrag vom 26. Juni/3. Juli 1991 erteilt.
2. Aufgrund welcher Eigenschaften charakterisiert die Unabhängige
Kommission das Solidaritätskomitee der Deutschen Demokratischen
Republik als eine Massenorganisation im Sinne der Vorschriften des
Parteiengesetzes-DDR?
Nach den Feststellungen der Unabhängigen Kommission war das
frühere Solidaritätskomitee der Deutschen Demokratischen
Republik eine direkt — und über andere Organisationen indirekt — eng
mit Parteien, insbesondere mit der SED, verbundene und von
diesen gelenkte Organisation. ' Auf den zweiten Teil der
Vorbemerkung wird verwiesen.
3. Welche Überprüfungsmaßnahmen wurden eingeleitet?
Die Prüfung bezog sich auf die Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtung der Organisation, nämlich
— eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober
1989 vorzulegen,
— die Entwicklung des Vermögens seit dem 8. Mai 1945 bis zum
7. Oktober 1989 darzustellen,
— über die seit dem 7. Oktober 1989 erfolgten Veränderungen
des Vermögens zu berichten.
Ziel der Prüfung war, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht
per 7. Oktober 1989 zu bestätigen bzw. das Vermögen zu diesem
Stichtag zu ermitteln.
4. Zu welchen Schlußfolgerungen sind die von der Unabhängigen
Kommission entsandten Wirtschaftsprüfer nach Abschluß ihrer
Untersuchungen gekommen?
Ein endgültiger Bericht liegt der Unabhängigen Kommission noch
nicht vor. Er wird zu gegebener Zeit dem Solidaritätsdienst
International e.V. zur Kenntnis gegeben.
5. Wie hoch beziffert die Unabhängige Kommission das zum 7. Oktober
1989 bestehende „Altvermögen" des SODI?
Das frühere Solidaritätskomitee der Deutschen Demokratischen
Republik verfügte am 7. Oktober 1989 über ein Bank- und
Barguthaben von 91 386 780 Mark.
An diesem Stichtag bestehende Forderungen und
Verbindlichkeiten sind hierin — weil nicht genau bekannt — nicht enthalten.
6. Steht dem SODI die Verwendung der nachdem 7. Oktober 1991
eingegangenen Spendenmittel unbeschränkt im Sinne der im Juli 1990
verabschiedeten Satzung des Vereins zu?
7. Wenn nein, warum nicht?
Nach § 20b Abs. 2 Parteien-Gesetz der Deutschen
Demokratischen Republik in Verbindung mit den ergänzenden Maßgaben
des Einigungsvertrages (Anlage II Kapitel II Sachgebiet A
Abschnitt III) steht lediglich das am 7. Oktober 1989 vorhandene
oder seither an dessen Stelle getretene Vermögen unter
treuhänderischer Verwaltung.
Sowohl das frühere Solidaritätskomitee der Deutschen
Demokratischen Republik als auch der Solidaritätsdienst International e.V.,
der das Restvermögen übernommen hat, haben dieses
Altvermögen mit Neuvermögen vermischt. Eine Trennung ist nur fiktiv
durch Rückrechnung möglich. Solange eine Institution gemäß
§§ 20a und 20b Parteien-Gesetz der Deutschen Demokratischen
Republik nicht für eine Trennung dieser Vermögensmassen
gesorgt hat, muß sie es hinnehmen, daß sie auch über das
Neuvermögen nicht uneingeschränkt verfügen kann (vgl. Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1991 — 2 BvE 3/91 —,
Umdruck S. 17).
Aus vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß der Solidaritätsdienst
International e.V. über die ihm direkt zugeflossenen Spenden,
Zuweisungen vom Ministe rium für . wirtschaftliche
Zusammenarbeit der Deutschen Demokratischen Republik und sonstigen
Einnahmen restlos verfügt hat. Er hat darüber hinaus zur
Bestreitung von Ausgaben einen erheblichen Teil des ihm vom
Solidaritätskomitee der Deutschen Demokratischen Republik
überlassenen Vermögens und seiner Früchte verwendet, ohne hierfür die
kraft Gesetzes erforderliche Zustimmung des treuhänderischen
Verwalters einzuholen bzw. abzuwarten.
Der Solidaritätsdienst konnte bislang nicht nachweisen, daß
nachweislich zugegangene Spenden nach dem 7. Oktober 1989 derzeit
noch vorhanden sind und nicht bereits ausgegeben wurden. Es
steht demzufolge nicht fest, ob überhaupt Spendenmittel, die
nach dem 7. Oktober 1989 eingegangen sind, derzeit noch
vorhanden sind.
8. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die bestehenden
Verpflichtungen des SODI gegenüber Partnern und Projekten in den
Entwicklungsländern nach Abzug der von der Treuhandanstalt
übernommenen Stipendien?
Die Bundesregierung, die Treuhandanstalt und die Unabhängige
Kommission haben keinen genauen Überblick über bestehende
Verpflichtungen des Solidaritätsdienstes International e.V. bzw.
über solche, die er vom früheren Solidaritätskomitee der
Deutschen Demokratischen Republik übernommen hat. Der
Solidaritätsdienst International e.V. hat diese bisher weder der Höhe und
Dauer nach genau beziffert noch durch entsprechende
Unterlagen (Abkommen, Vereinbarungen, Verträge etc.)
nachgewiesen. Daher kann über die gesamte Höhe der bestehenden
Verpflichtungen des Solidaritätsdienstes keine Aussage getroffen
werden.
9. Welche Projekte sind im Detail betroffen, und sollen diese Projekte
nach Ansicht der Bundesregierung weitergefüh rt werden?
Die Bundesregierung kennt eine Liste von Maßnahmen, die der
Solidaritätsdienst International e.V. 1991 durchführen wollte. Im
wesentlichen handelt es sich dabei um die unveränderte
Weiterführung von Maßnahmen des früheren Solidaritätskomitees der
Deutschen Demokratischen Republik.
Entwicklungspolitisch sind die vom Solidaritätsdienst
International e.V. beabsichtigten Maßnahmen zweifelhaft. Die
Maßnahmen, die überwiegend die Lieferung von Mate rialien vorsehen,
sind nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen
weder am Bedarf der Zielgruppen in den Entwicklungsländern
orientiert noch sind sie als Hilfe zur Selbsthilfe angelegt. Sie
entsprechen damit weder den entwicklungspolitischen
Grundlinien der Bundesregierung noch den Prinzipien, die die entwick
-
lungspolitisch engagierten deutschen Nicht-
Regierungsorganisationen ihrer Arbeit zugrunde legen.
Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, daß es
entwicklungspolitisch sinnvoll ist, solche Maßnahmen weiterzuführen. Sie
schließt jedoch nicht aus, daß sich aus den Maßnahmen des
früheren Solidaritätskomitees vereinzelt Ansätze für
entwicklungspolitisch förderungswürdige Projekte ergeben können. In diesen
Fällen wird die Bundesregierung bei der Durchführung der Projekte
mit geeigneten deutschen Nicht-Regierungsorganisationen
zusammenarbeiten.]