Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/1663
26.11.91
Sachgebiet 402
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Achim Großmann, Iris Gleicke,
Dr. Christine Lucyga, Helmuth Becker (Nienberge), Ingrid Becker-Inglau, Lieselott
Blunck, Wolf-Michael Catenhusen, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Rudolf Dreßler,
Freimut Duve, Norbert Formanski, Norbert Gansel, Karl Hermann Haack (Extertal),
Gerlinde Hämmerle, Gabriele Iwersen, Dr. Ulrich Janzen, Dr. Uwe Jens, Walter
Kolbow, Dr. Uwe Küster, Dieter Maaß (Herne), Franz Müntefering, Doris Odendahl,
Dr. Willfried Penner, Rudolf Purps, Manfred Reimann, Margot von Renesse, Bernd
Reuter, Wolfgang Roth, Harald B. Schäfer (Offenburg), Dieter Schloten, Renate
Schmidt (Nürnberg), Ottmar Schreiner, Rolf Schwanitz, Wieland Sorge, Ludwig
Stiegler, Dr. Peter Struck, Wolfgang Thierse, Dr. Hans- Jochen Vogel, Rudi Walther
(Zierenberg), Ernst Waltemathe, Gudrun Weyel, Helmut Wieczorek (Duisburg),
Dr. Norbert Wieczorek, Heidemarie Wieczorek-Zeul, Dr. Hans de With
— Drucksache 12/1279 —
Entwicklung der Mieten und der Situation der Mieter in den neuen Bundesländern
Die Sicherheit und Bezahlbarkeit der Wohnungen und die
Verbesserung ihrer Qualität gehören zu den vordringlichsten Problemen der Bür
-
gerinnen und Bürger in den neuen Bundesländern. Die existen tielle
Sorge der Menschen in den östlichen Bundesländern, ob sie ihre
Wohnung künftig weiter bezahlen können, ist durch die zum 1. Oktober 1991
wirksam gewordenen Mieterhöhungen und die Umlage der
Betriebskosten weiter gestiegen. Die von der Bundesregierung auf Grundlage
des Einigungsvertrags zum 1. Oktober 1991 erlassenen Verordnungen
über die Grundmieten und die Betriebskostenumlage schaffen viele
Probleme. Diese Probleme tragen wesentlich zur Unsicherheit bei vielen
Mieterinnen und Mietern in den neuen Bundesländern bei. Sie
erschüttern das grundsätzlich vorhandene Verständnis für die erforderlichen
Mieterhöhungen und führen zu Protesten bei den Betroffenen.
Oft müssen auch bei Zahlung von Wohngeld bis zu 30 Prozent oder auch
mehr des verfügbaren Einkommens für die Miete aufgewendet werden.
Dieser Mietaufwand liegt erheblich über der von der Bundesregierung
angekündigten Belastung von in der Regel 10 Prozent des
Einkommens. Die Betriebskosten (kalt) liegen deutlich über der ursprünglich
geschätzten 1 DM pro Quadratmeter. Die Umlage unabhängig vom tat-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Bundesministerin für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau vom 21. November 1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
sächlichen Verbrauch wird häufig als sehr ungerecht empfunden. Vor
allem ältere und behinderte Menschen haben Angst vor dem Verlust
ihrer Wohnung, weil sie die Miete trotz Wohngeld nicht mehr bezahlen
können.
Im Bereich der gewerblichen Mietverhältnisse gibt es enorme
Mieterhöhungen, die die wirtschaftliche Existenz vieler kleiner und mittlerer
Gewerbebetriebe vernichten oder gefährden. Die geltenden
Sonderregelungen beim Kündigungsrecht für vor dem 3. Oktober 1990
abgeschlossene Verträge bieten vielfach keinen Schutz, für nach dem
3. Oktober 1990 abgeschlossene Verträge gibt es mit Ausnahme einer
dreimonatigen Kündigungsfrist keine den gewerblichen Mieter
schützenden Regelungen.
Vorbemerkung
Eine der wichtigsten Aufgaben der Wohnungspolitik in den neuen
Bundesländern ist die Verbesserung des vorhandenen
Wohnungsbestandes. Die geringe Qualität vieler Wohnungen hat ihre
Ursache vor allem darin, daß die Mieten in der Vergangenheit für
eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Modernisierung nicht
ausreichten. Deshalb mußten im Rahmen der Mietenreform die
Mieten angehoben und die Betriebskosten auf die Mieter
umgelegt werden.
Die Notwendigkeit dieses Schrittes wird heute allgemein
akzeptiert. Dies trifft auch für die ganz überwiegende Mehrzahl der
Mieter in den neuen Bundesländern zu. Das liegt nicht zuletzt an
der wirkungsvollen sozialen Flankierung der Mietenreform durch
das Sonderwohngeld, das höhere Zahlungen gewährt als das
Wohngeld in den westlichen Bundesländern und darüber hinaus
auch die Heizkosten in die wohngeldfähige Miete einbezieht. Die
Höchstbeträge des Sonderwohngeldes sind zudem so bemessen,
daß sie erst bei weit überdurchschnittlichen Wohnflächen und
dadurch entsprechend hohen Mieten überschritten werden.
Dadurch bleiben auch modernisierungsbedingte Mietanhebungen in
der Regel wohngeldfähig.
Nach dem Einigungsvertrag dürfen die Mieten nur unter
Berücksichtigung der Einkommensentwicklung angehoben werden.
Bundesregierung und Bundesländer waren gemeinsam der
Meinung, daß die infolge der Mietenreform zu erwartenden
Steigerungen der Warmmiete (= Grundmiete einschließlich
Nebenkosten inklusive Heizkosten) angesichts der
Einkommensentwicklung in den neuen Bundesländern sozial vertretbar sind. Die
Länder haben im Rahmen ihrer Mitwirkung über den Bundesrat
sogar die von der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene
Kappungsgrenze bei den Heizkosten von 2 DM auf 3 DM pro
Quadratmeter angehoben.
Die Beschäftigteneinkommen haben mittlerweile etwa 50 Prozent
des Westniveaus erreicht. Die Renten wurden nach der
fünfzehnprozentigen Anhebung im Januar diesen Jahres im Juli noch
einmal um 15 Prozent erhöht, was einem Gesamtzuwachs von gut
32 Prozent entspricht. Die durchschnittliche sogenannte
Eckrente, d. h. die Rente nach 40 Versicherungsjahren, dürfte nach
der zweiten Anhebung etwa 50 Prozent des Westniveaus
betragen. Die Bundesregierung wird die Renten in den neuen
Bundesländern zum 1. Januar 1992 um über 11 Prozent erneut anheben.
Haushalte mit unterdurchschnittlicher Einkommensentwicklung
werden durch das Wohngeld unterstützt. Die
Wohnkostenbelastung der Wohngeldempfänger durch die Bruttokaltmiete
beträgt nach der Mietenreform bei nicht erheblich über dem
Durchschnitt liegenden Wohnflächen etwa 10 bis 12 Prozent des
verfügbaren Einkommens, in den alten Bundesländern sind es etwa
24 Prozent.
Die Warmmieten sind nach de r Mietenreform im Durchschnitt
halb so hoch wie in den alten Bundesländern. Obwohl auch die
Einkommen in den neuen Bundesländern etwa halb so hoch sind,
ergibt sich wegen der niedrigeren Wohnflächen im
Gesamtdurchschnitt aller Haushalte eine deutlich niedrigere
Wohnkostenbelastung als in den alten Bundesländern.
Trotz der positiven Einkommensentwicklung und des großzügig
ausgestatteten Sonderwohngeldes gibt es im Zusammenhang mit
der Mietenreform eine Reihe von Problemen. Im Vordergrund
steht dabei die Kritik an der Höhe der Vorauszahlungen für die
Betriebskosten. Auch wird häufig von Mieterseite beanstandet,
daß die kalten Betriebskosten nicht nach Kostenarten
aufgeschlüsselt sind. Da die Vermieter spätestens nach einem Jahr
Abrechnungen über die tatsächlich angefallenen Betriebskosten
— getrennt nach Kostenarten — vorlegen müssen, sind spätestens
dann zuviel gezahlte Betriebskosten zurückzuzahlen. Das auf der
Grundlage zu hoher Vorauszahlungen gewährte Wohngeld wird
von den Mietern nicht zurückgefordert.
Erst nach Vorliegen von Abrechnungen ist ein präzises Urteil über
die Höhe der Betriebskosten im Beitrittsgebiet möglich. Unstreitig
ist, daß die Heizkosten insbesondere in den fernwärmebeheizten
Wohnungen aufgrund unwirtschaftlicher Energiegewinnung,
Leitungsverlusten und fehlender Möglichkeiten der
Wärmeregulierung weit höher sind als in den alten Ländern. Die
Bundesregierung hat umfangreiche Förderprogramme zur Instandhaltung und
Modernisierung des Wohnungsbestandes aufgelegt, die in
erheblichem Umfang auch der Senkung der Heizkosten zugute
kommen. Dazu können Ausgaben für energiesparende Investitionen
wie z. B. Heizungsmodernisierungen, die mit einem spürbaren
Rückgang der Heizkosten verbunden sind, zu 11 Prozent auf die
Jahresmiete umgelegt werden. Da die staatliche Förderung von
den umlegbaren Kosten abzuziehen ist, tragen die genannten
Programme zu einer Verringerung des Mietanpassungsbedarfs im
Modernisierungsfall bei.
Auch nach der Mietenreform sind die Mieten noch nicht
kostendeckend, so daß es in der Zukunft Mietanhebungen — in
Abhängigkeit von der Einkommensentwicklung — geben wird.
Über Umfang und Zeitpunkt des nächsten Schrittes kann aber erst
entschieden werden, wenn verläßliche Informationen über die
weitere Einkommensentwicklung vorliegen. Das ist zur Zeit nicht
der Fall.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß Mieter bis zu
30 Prozent und mehr ihres verfügbaren Einkommens für die Miete
aufbringen müssen, vor dem Hintergrund der von ihr gegebenen
Zusage, daß die Mietbelastung 10 Prozent des Einkommens in der
Regel nicht übersteigen wird?
Die Wohnkostenbelastung gibt den Anteil der Mietausgaben am
verfügbaren Haushaltseinkommen wieder. Je nachdem, von
welcher Miete die Rede ist — der Nettokalt-, der Bruttokalt- oder
Bruttowarmmiete — ergeben sich unterschiedlich hohe
Wohnkostenbelastungen. Darüber hinaus ist zu trennen zwischen der
Wohnkostenbelastung der Wohngeldempfänger und der
Belastung der übrigen Haushalte.
Die Bundesregierung ist vor Wirksamwerden der Mietenreform
aufgrund von Angaben von Wohnungsunternehmen über die
Höhe der Betriebskosten davon ausgegangen, daß die
durchschnittliche Wohnkostenbelastung der Wohngeldempfänger
durch die Bruttokaltmiete bei angemessener Wohnungsgröße
nach Wohngeld etwa 10 Prozent betragen wird. Dieser
Durchschnittswert konnte keine Obergrenze darstellen, sondern eine
Größenordnung, von der es je nach den Umständen des
Einzelfalls Abweichungen nach oben oder unten geben kann. Fallen die
kalten Betriebskosten höher aus als erwartet — siehe Antwort auf
Frage 3 —, ergeben sich im Gesamtwohnungsbestand
durchschnittliche Belastungen von etwa 12 Prozent.
Auswertungen der Wohngeldanträge in Ostberlin haben ergeben,
daß dort die durchschnittliche Kaltmietenbelastung der
Wohngeldempfänger nach Abzug des Wohngeldes ca. 12,7 Prozent des
Haushaltseinkommens beträgt. Nur 3 Prozent der
Wohngeldempfänger haben eine Kaltmietenbelastung von mehr als 20 Prozent.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß Ostberlin im Vergleich zum
übrigen Beitrittsgebiet überdurchschnittlich hohe Mieten aufweist
und die Vorauszahlungen für die Betriebskosten z. T.
außerordentlich hoch festgesetzt worden sind. Erst die Abrechnung der
Betriebskosten wird Aufschluß über deren tatsächlichen Umfang
geben.
Es ist davon auszugehen, daß die Wohnkostenbelastung der
Haushalte, die wegen zu hoher Einkommen kein Wohngeld mehr
erhalten, in der Regel niedriger ist als die Wohnkostenbelastung
der Wohngeldempfänger.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß statt der von
ihr prognostizierten Höhe der Betriebskosten (kalt) von 1 DM/m 2
vielfach bis zu 3 DM und mehr von den Mietern verlangt werden?
Die Schätzung der Betriebskosten (ohne Heiz- und
Warmwasserkosten) in Höhe von 1 DM pro m2 monatlich von Anfang des
Jahres basierte auf Angaben Berliner Wohnungsgesellschaften
über Wirtschaftsplanansätze für 1991, überreicht vom Berliner
Senat im Januar 1991. Daraus ergaben sich — im Vergleich zum
übrigen Beitrittsgebiet eher überdurchschnittliche —
Betriebskosten zwischen 0,73 DM und 1,95 DM, mit Schwerpunkt
zwischen 1 DM und 1,33 DM. Der Ansatz z. B. des
Wohnungsunternehmens Berlin Mitte lag bei 1,02 DM. Die Schätzung von 1 DM
wurde durch weitere Angaben bestätigt, die im Frühjahr in
insgesamt 14 Städten des Beitrittsgebiets eingeholt wurden und im
Durchschnitt niedriger als die Ansätze für Berlin lagen.
Bei einer etwas später vom Gesamtverband der
Wohnungswirtschaft veröffentlichten Befragung seiner Mitgliedsunternehmen
über die ab 1. Oktober 1991 zu erwartenden Betriebskosten hat
sich ein Gesamtdurchschnitt von 1,30 DM pro m 2 ergeben, also ein
Betrag, der nicht weit von der Schätzung der Bundesregierung
entfernt ist. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß ein erheblicher
Anteil der Wohnungsbestände dieser Wohnungsunternehmen aus
relativ großen Gebäuden mit vielen Wohnungen besteht, die
besonders hohe Betriebskosten aufweisen, da hier auch
Aufwendungen z. B. für Aufzüge, Hausmeister und Müllschlucker entstehen.
(Zur Höhe der Vorauszahlungen für Betriebskosten siehe Antwort
auf Frage 3.)
3. Auf welche Höhe sind die Betriebskosten (kalt) zum 1. Oktober
1991 im Durchschnitt tatsächlich gestiegen, und mit welcher
Spannbreite (niedrigster und höchster Satz)?
Eine Aussage über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten, die
je nach Gebäudetyp unterschiedlich hoch ausfallen, wird erst
möglich sein, wenn die ersten Abrechnungen vorliegen. Damit ist
frühestens ab Frühjahr 1992 zu rechnen, soweit die
Wohnungsunternehmen vor Ablauf des einjährigen Abrechnungszeitraums
solche Abrechnungen vornehmen.
Die Vorauszahlungen für Betriebskosten ohne Heiz- und
Warmwasserkosten liegen gegenwärtig zwischen 0,80 DM und 2,80 DM
pro m2 monatlich. Im Zusammenhang mit der Interpreta tion dieser
Spannen ist auf das Ergebnis der in der Antwort auf Frage 2
genannten Untersuchung des Gesamtverbandes der
Wohnungswirtschaft hinzuweisen. Danach ist die Zahl der Fälle mit
unterdurchschnittlichen Betriebskosten größer als die Zahl der Fälle mit
überdurchschnittlichen Kosten. Letztere weisen aber in der Regel
besonders hohe Abweichungen nach oben auf. Das hat zur Folge,
daß sog. Ausreißer fälschlicherweise die Betriebskosten-
Diskussion bestimmen.
4. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, daß überzogene Betriebskostenforderungen
schnellstens korrigiert werden?
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau hat bereits frühzeitig darauf hingewiesen, daß die
Betriebskosten in jedem Fall ordnungsgemäß kalkuliert und nur insoweit
angemessen gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden
dürfen. Außerdem hat es die Wohnungsunternehmen in den
neuen Ländern dringend gebeten, Mietern zumindest auf
Anforderung die Zusammensetzung der Betriebskosten nach
Kostenarten zu erläutern und eine erste Abrechnung der Betriebskosten
nach Möglichkeit zum 31. Dezember 1991 vorzusehen, damit für
die Festlegung der dann folgenden Vorauszahlungen . feste
Grundlagen zur Verfügung stehen. Diese Forderungen sind in
einem Schreiben an die Spitzenverbände der
Wohnungswirtschaft und die kommunalen Spitzenverbände noch einmal
unterstrichen worden. Einige Wohnungsunternehmen haben ihre
Bereitschaft zu einer Zwischenabrechnung erklärt. Administrative
Mittel stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Höhe der
Vorauszahlungen für die Betriebskosten sollten Mieter und
Vermieter zunächst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen.
Kommt keine Einigung zustande, ist eine Überprüfung durch die
ordentlichen Gerichte möglich.
5. Welche Änderung der Betriebskostenumlageverordnung plant die
Bundesregierung, um den vielfach als ungerecht empfundenen
Modus der Umlage von Betriebskosten zum Beispiel für Wasser-
und Heizungskosten zu ändern?
In den neuen Bundesländern wird die Umlage der
verbrauchsabhängigen Betriebskosten, wie z. B. der Kosten für Wasser und
Müllabfuhr, nach dem Verhältnis der Wohnflächen häufig als
ungerecht empfunden und eine Umlage nach der Zahl der
Personen gefordert. Nach der Betriebskostenumlageverordnung vom
17. Juni 1991 ist sowohl eine Umlage nach der Fläche als auch
eine Abrechnung nach Personen möglich. Falls sich der Vermieter
und die Mieter einigen, kann auch eine verbrauchsabhängige
Abrechnung über Wasseruhren vorgenommen werden.
Die Umlage der Betriebskosten nach der Wohnfläche hat sich
auch in den alten Bundesländern ausgehend von der Regelung in
§ 20 Abs. 2, Satz 1 der Neubaumietenverordnung durchgesetzt.
Das ist vor allem deshalb der Fall, weil die Abrechnung nach der
Personenzahl insbesondere für die Vermieter größerer Bestände
mit erheblichen Kosten verbunden ist: für jede einzelne Wohnung
muß die Zahl der Bewohner festgestellt und immer wieder
überprüft werden. Andernfalls kommt es zu Konflikten, wenn sich die
Zahl der in einem Haushalt lebenden Personen ändert, ohne daß
dies dem Vermieter bekannt wird. Zudem wird die Abrechnung
nach Personenzahl häufig als ungerecht empfunden, weil der
individuelle Verbrauch stark schwanken kann.
Was die Heiz- und Warmwasserkosten angeht, so ist spätestens ab
1996 eine verbrauchsabhängige Abrechnung verpflichtend. Das
setzt jedoch Einrichtungen zur Erfassung und Regulierung des
Wärmeverbrauchs voraus. Mit solchen Wärmezählern,
Verdunstungsgeräten und Temperaturreglern werden die Wohnungen
schrittweise ausgerüstet. Sobald solche Geräte eingebaut sind,
also auch schon vor 1996, ist eine verbrauchsabhängige
Abrechnung verpflichtend.
Der Einbau von Geräten zur Erfassung und Regulierung des
Wärmeverbrauchs wird vom Staat gefördert. Solange solche
Geräte noch nicht vorhanden sind, müssen die Heiz- und
Warmwasserkosten anteilig nach der Wohnfläche, dem Rauminhalt oder
der beheizten Wohnfläche bzw. dem beheizten Rauminhalt auf
die einzelnen Mieter umgelegt werden.
6. Ist es richtig, daß die Heizkosten oftmals pro Quadratmeter mehr als
3 DM bis hin zu 7 DM be tragen, und für wie viele Fälle trifft das
nach Schätzung der Bundesregierung zu?
Die Heiz- und Warmwasserkosten, die bis zu maximal 3 DM pro
m2 monatlich auf die Mieter umgelegt werden dürfen, können in
Einzelfällen 6 DM und mehr betragen. Nach der bereits
genannten Untersuchung des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft
liegen bei 553 000 von 1,43 Mio. zentral- und fernbeheizten
Wohnungen der befragten Mitgliedsunternehmen, d. h. bei knapp
39 Prozent, die Kosten für Heizung und Warmwasser über 3 DM
pro m2 monatlich, und zwar bei durchschnittlich 3,78 DM.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die großen
Liquiditätsprobleme der Wohnungswirtschaft dazu führen, daß unwi rtschaftliche
Heizsysteme oftmals nicht umgerüstet werden können, und wie
beurteilt sie diese Problematik?
Nach § 3 des Miethöhegesetzes sind bauliche Maßnahmen, die
eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirken, als
Modernisierungsmaßnahmen anzusehen, deren Kosten nach dem
Einigungsvertrag auch im Beitrittsgebiet zu 11 Prozent auf die
Jahresmiete umgelegt werden können. Diese Umlage reicht in der
Regel aus, um die laufenden Kosten zu decken. Das gilt
insbesondere, wenn die Investitionskosten steuerlich geltend gemacht
werden können.
Werden für die Modernisierung staatliche Hilfen in Anspruch
genommen, müssen diese von den umlagefähigen Kosten
abgezogen werden. Die umfangreichen Förderprogramme der
Bundesregierung tragen dazu bei, die Mieterhöhungen im
Zusammenhang mit Investitionen zur Modernisierung der Heizsysteme in
einem für die Mieter erträglichen Rahmen zu halten.
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, durch eine Umstellung der
Förderprogramme auf höhere Zuschüsse der Wohnungswirtschaft
die Möglichkeit zu geben, die Heizsysteme schneller und qualitativ
so umzustellen, daß die Heizungskosten auf ein den westlichen
Bundesländern entsprechendes Niveau gesenkt werden können?
Die Verwaltungsvereinbarung über die Förderung des
Wohnungswesens im Beitrittsgebiet (Bundesanteil 1 Mrd. DM), durch
die u. a. auch Bundesfinanzhilfen für Maßnahmen der
Energieeinsparung bereitgestellt werden, sieht eine Begrenzung der
Zuschüsse von Bund und Ländern nicht vor.
Die Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des
„Gemeinschaftswerks Aufschwung Ost" (1,4 Mrd. DM) begrenzt zwar die.
für Maßnahmen der Energieeinsparung einsetzbaren
Finanzhilfen auf 20 Prozent der zuschußfähigen Aufwendungen — bei
Aufwendungen von maximal 500 DM/qm Wohnfläche —, die Länder
können allerdings aus eigenen Mitteln die Zuschüsse erhöhen.
Dies ist z. B. in Brandenburg geschehen, wo sich die Zuschüsse auf
100 Prozent der Kosten bis zu Gesamtkosten von 40 000 DM
belaufen.
Bei dieser Sachlage sieht die Bundesregierung keine
Notwendigkeit zu weitergehenden Maßnahmen.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Lage von Mietern, besonders
vieler älterer Bürger, die in großen Wohnungen leben, daher die
Miete jetzt nicht mehr zahlen können, aber in kurzer Zeit auch
keine kleinere Wohnung finden?
Die Höchstbeträge des Sonderwohngeldes sind so ausgestaltet,
daß sie erst bei weit überdurchschnittlicher Wohnungsgröße
überschritten werden. Ist die Miete wegen einer zu großen
Wohnfläche nicht mehr verkraftbar, so bietet sich ein Wohnungstausch
an. Hierzu bestehen gute Möglichkeiten innerhalb der großen
Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, wo ein
Wohnungstausch unter Umständen sogar im selben Wohnblock bzw.
in der gleichen Wohnumgebung möglich ist. Mittlerweile haben
sich vielerorts Tauschbörsen gebildet, die auch den Mietern
privater Mietwohnungen den Wohnungstausch ermöglichen.
Mieter von zu großen Wohnungen, die nicht umziehen wollen,
können — mit Erlaubnis des Vermieters — einen Teil ihrer
Wohnung untervermieten. Der Mieter kann vom Vermieter die
Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, wenn für ihn nach dem
Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht,
einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu
überlassen (vgl. § 549 Abs. 2 BGB). Ein solches berechtigtes Interesse
kann durch die Mieterhöhung begründet sein.
Trotz der Probleme, die im Einzelfall mit einem
Wohnungswechsel verbunden sein können, kann es sich bei den dann
stattfindenden Umzügen zugleich um wirtschaftlich sinnvolle Auswirkungen
der Mietenreform handeln, die z. B. kinderreichen Familien mit
entsprechend höheren Flächenansprüchen zugute kommen.
Im Extremfall kommt das Sozialamt für die verbliebene
Zahlungsverpflichtung auf, wenn die Mieter in einer Übergangszeit nur
einen Teil der Miete aufbringen können.
10. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen, Bürgerinnen und
Bürgern, denen aufgrund der aktuellen Situa tion der Verlust der
Wohnung droht, durch Übergangsfristen und Übergangsregelungen zu
helfen oder zumindest die Suche nach bezahlbarem Wohnraum zu
ermöglichen?
Die Bundesregierung hat mit dem Sonderwohngeld und mit den
von ihr auf den Weg gebrachten Förderprogrammen für
Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen alles im
Rahmen ihrer Zuständigkeit Mögliche getan, um eine wirkungs-
8
volle soziale Absicherung der Mietenreform sicherzustellen.
Außerdem schützt das soziale Mietrecht mit der Sozialklausel vor
unzumutbaren Kündigungen. Maßnahmen der unmittelbaren
Wohnungsversorgung stehen dem Bund aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. Die Unterbringung von
Haushalten vor Ort ist Aufgabe der Kommunen, die in den neuen
Bundesländern über einen umfangreichen belegungsgebundenen
Bestand verfügen.
11. Wie viele kleinere Wohnungen stehen zum Wohnungstausch zur
Verfügung bzw. werden zur Zeit neu gebaut, um dieses Problem zu
lösen?
Informationen über die auf den örtlichen Wohnungsmärkten
ablaufenden Tauschprozesse sowie die Wohnungsgröße der
neugebauten Wohnungen in den neuen Bundesländern liegen der
Bundesregierung zur Zeit nicht vor.
12. Kennt die Bundesregierung das Problem, daß Mieter
Schwierigkeiten haben mit der Beschaffung der für die Wohngeldberechnung
wichtigen Einkommensnachweise, und welche Möglichkeiten für
die Lösung dieses Problems sieht die Bundesregierung?
Die aufgetretenen Probleme beim Einkommensnachweis
beziehen sich in erster Linie auf Rentenbescheide und Bescheide über
Arbeitslosengeld, in Einzelfällen auch auf
Verdienstbescheinigungen der Betriebe. Nach § 10 Abs. 1 des
Wohngeldsondergesetzes ist das Einkommen anhand der im Zeitpunkt der
Antragstellung bekannten Daten zu ermitteln. Steht das zu erwartende
Einkommen (z. B. Rente, Arbeitslosengeld) in diesem Zeitpunkt der
Höhe nach noch nicht fest, kann das Wohngeld gleichwohl
bewilligt werden. In diesen Fällen geht die Wohngeldstelle insoweit
von einem sog. Null-Einkommen aus und legt einen verkürzten
Bewilligungszeitraum fest, etwa bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Einkommensnachweise voraussichtlich erbracht werden können.
13. Warum wurde bei der Erhöhung der Grundmieten nicht
berücksichtigt, daß Behinderte von der Mieterhöhung finanziell besonders
betroffen sind, da sie aufgrund ihrer Behinderung oft größere
Wohnflächen bewohnen, und gedenkt die Bundesregierung
Maßnahmen zu ergreifen, um diese besondere Belastung der
Behinderten auszugleichen?
Die Mietenreform hat nicht nur die Aufgabe, zugunsten von mehr
Investitionen die Ertragslage von Wohnungswirtschaft und
privaten Vermietern allmählich zu verbessern, sondern soll auch
vorhandene Mietverzerrungen abbauen. Das wird dadurch erreicht,
daß die zulässigen Mieterhöhungen allein vom Wohnwert und
nicht etwa vom jeweiligen Bewohner abhängen. Dies entspricht
der gesetzlichen Grundlage nach dem Einigungsvertrag. Auch in
den alten Bundesländern spiegelt die Mietenstruktur im
freifinanzierten Wohnungsbestand die unterschiedliche Wohnqualität der
Wohnungen wider. Für die soziale Absicherung der Mieter sorgt
das Sonderwohngeld mit seinen alle Wohngeldempfänger im
Beitrittsgebiet — und damit auch die Behinderten — begünstigenden
Regelungen sowie der bereits • im Einigungsvertrag
festgeschriebene verbesserte Kündigungsschutz. Im übrigen wird auf die
nachstehende Antwort zu Frage 14 verwiesen.
14. Hält die Bundesregierung es mit dem Verfassungsgrundsatz der
Gleichheit vor dem Gesetz für vereinbar, daß im
Wohngeldsondergesetz in den neuen Ländern den Behinderten do rt der Freibetrag
gestrichen wird, den die Behinderten in den alten Ländern erhalten,
und wenn ja, wodurch sieht sie diese Ungleichbehandlung
gerechtfertigt
Die Tatsache, daß zugunsten von Schwerbehinderten im
Wohngeldsondergesetz für die neuen Bundesländer keine besonderen
Freibeträge vorgesehen sind, ist mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes vereinbar.
Um die im Beitrittsgebiet. im Zusammenhang mit der Mieten
-
reform erwartete große Zahl von Wohngeldanträgen in
angemessener Zeit bewältigen zu können, ist im Wohngeldsondergesetz
die Einkommensermittlung als verwaltungsaufwendigster Teil
der Wohngeldberechnung zum Teil drastisch vereinfacht worden.
Es wird danach einerseits eine Vielzahl von Einnahmearten als
Einkommen nicht berücksichtigt (z. B. Sozialhilfe,
Arbeitslosenhilfe, Zinseinnahmen). Andererseits werden aber z. B. für
Alleinerziehende, mitverdienende Kinder oder Schwerbehinderte auch
keine gesonderten Freibeträge eingeräumt.
Schwerbehinderte werden — wie andere Wohngeldbezieher
auch — durch das Wohngeldsondergesetz gegenüber dem bisher
geltenden Recht allerdings generell bessergestellt, weil
— die Wohngeldtabellen durch Einbeziehung nach der
Haushaltsgröße gestaffelter Einkommensfreibeträge deutlich höhere
Wohngeldbeträge ausweisen;
— die Heiz- und Warmwasserkosten durch einen Zuschlag je
Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt werden;
— niedrige Höchstbeträge für die zuschußfähige Miete oder
Belastung entfallen, die die Wohngeldansprüche gerade bei
älteren und größeren Wohnungen eingeschränkt hätten.
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
Der Schwerbehinderten-Freibetrag von jährlich 1 500 DM bei
einem Grad der Behinderung von 100 Prozent führt nach dem
bisher geltenden Recht durchschnittlich zu einem zusätzlichen
Wohngeld von rund 30 DM/Monat. Nach dem
Wohngeldsondergesetz kann demgegenüber etwa bei einer 60 Quadratmeter
großen fernbeheizten Wohnung allein aufgrund des
Heizkostenzuschlags — je nach Haushaltsgröße, Einkommensverhältnissen und
Wohnkosten — ein bis zu mehr als 100 DM höheres Wohngeld
beansprucht werden.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach Ablauf des Morato riums
für die Altschulden Mietpreissteigerungen nur für den Zins- und
Tilgungsdienst von bis zu 2 DM pro Quadratmeter, bei Wohnraum,
der nach dem 3. Oktober 1990 fertiggestellt wurde, bis zu 12 DM
pro Quadratmeter entstehen, und wann wird die Bundesregierung
ihre Vorschläge zur Lösung der Altschuldenproblematik vorlegen?
Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse
über die Höhe der Altschulden sowie der aktuellen Marktzinsen
dürfte die Belastung aus Kapitaldienst im Durchschnitt bei gut
2 DM je m2 Wohnfläche liegen. Die Aussetzung der Zins- und
Tilgungsleistungen im Rahmen des Zahlungsmoratoriums führt
nach dessen Auslaufen zum 31. Dezember 1993 zu einem Anstieg
des Schuldenstandes um etwa ein Drittel. Die Belastung aus
Kapitaldienst wird sich dann — gleichbleibende Zinsen vorausgesetzt —
auf annähernd 3 DM je m 2 erhöhen. Insbesondere bei neueren
Gebäuden, bei denen die Altschulden aufgrund höherer
Baukosten überdurchschnittlich hoch sind, können die Belastungen
deutlich höher liegen.
Für Fälle der Altschulden bei einzelnen kommunalen
Wohnungsunternehmen, die ein problematisches Ausmaß haben und die
wirtschaftliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigen, hat das
Bundeskabinett den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau am 16. Oktober 1991 beauftragt, bis Anfang 1992
Lösungsvorschläge vorzulegen. Außerdem sieht das
wohnungspolitische Konzept der Bundesregierung Mittel für die teilweise
Übernahme von Schulden im Fall der Privatisierung vor. Damit
sollen die bestehenden Zuschüsse an die Erwerber durch gezielte
und zeitlich befristete Anreize für die Verkäufer (in erster Linie
Wohnungsgesellschaften und/oder Kommunen) ergänzt werden.
16. Ist die Bundesregierung bereit, das Sonderwohngeld zu erhöhen,
da durch die fälschliche Zugrundelegung von 1 DM Bet riebskosten
(kalt) und zunehmende sprunghafte Mieterhöhungen nach der
Modernisierung von Wohnungen die Berechnungsgrundlagen
nicht mehr stimmen?
Anders als in den alten Ländern werden die zuschußfähigen
Wohnkosten in den neuen Länden nicht durch Höchstbeträge
begrenzt, vielmehr laufen die Tabellen einheitlich bei Mieten aus,
die in den alten Ländern den Höchstbeträgen für die jüngste
Baualtersklasse in der Mietenstufe 4 entsprechen. Bezogen auf die
Verhältnisse in den neuen Ländern sind die Endbeträge in den
Wohngeldtabellen sehr hoch.
Zudem wird wegen der durchschnittlich niedrigeren Einkommen
der Wohngeldempfänger in den neuen Ländern ein größerer Teil
der Betriebskosten und Modernisierungszuschläge durch das
Wohngeld abgedeckt. Im Ergebnis ist die nach Wohngeld
verbleibende Belastung nicht wesentlich höher als ursprünglich
angenommen. Eine Änderung des Sonderwohngeldes ist deshalb nicht
vorgesehen.
17. Bei wieviel Prozent der Mieter rechnet die Bundesregierung damit,
daß Sozialhilfe gezahlt werden muß, weil bei geringem Einkommen
das zustehende Wohngeld nicht ausreicht, um die hohen Mieten
bezahlen zu können?
Wegen fehlender Daten - Mieterhöhung und Sonderwohngeld
sind erst am 1. Oktober 1991 in Kraft getreten - ist der
Bundesregierung eine Aussage dazu zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
möglich.
18. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung verhindern,
daß Mietern gekündigt wird, weil das Wohngeld nicht rechtzeitig
ausgezahlt werden kann?
Nach geltendem Recht gibt die verspätete Auszahlung von
Wohngeld keinen gesetzlichen Kündigungsgrund ab.
Eine fristgemäße Kündigung bei verzögerter Mietzinszahlung
setzt nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB voraus, daß der Mieter seine
vertraglichen Zahlungspflichten „schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat" . Ihm muß also - insofern über die allgemeine
Einstandspflicht eines Geldschuldners hinaus - ein konkretes
Verschulden zur Last fallen, wenn ein Kündigungsgrund gegeben
sein soll. Ein solches Verschulden ist nicht anzunehmen, wenn
infolge der auf ein mehrfaches gestiegenen Mietzahlungspflicht
der Mieter vorübergehend zur Zahlung des vollen Mietzinses
außerstande ist. Nach dem Willen der Bundesregierung waren die
Mieterhöhungen und die Betriebskostenumlage mit der
Wohngeldzahlung an bedürftige Mieter zeitlich und inhaltlich
gekoppelt.
Eine nicht rechtzeitige Auszahlung des Wohngeldes kann dem
Mieter nur dann als Verschulden zur Last gelegt werden, wenn er
aus Nachlässigkeit den Wohngeldantrag zu spät gestellt hat.
Erst recht kommt eine fristlose Kündigung wegen
Zahlungsverzugs nach § 554 BGB wegen nicht rechtzeitiger Wohngeldzahlung
nicht in Betracht. Voraussetzung für diesen Kündigungsgrund
wäre, daß der Mieter für zwei aufeinanderfolgende
Mietzahlungstermine mit mindestens einer vollen Monatsmiete in Verzug ist.
Eine verzögerte Wohngeldzahlung führt jedoch zu einem solchen
Verzug nur in Höhe des dem Mieter zustehenden Wohngeldes,
also nur eines Teils des Gesamtmietzinses.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß nach den
organisatorischen Vorbereitungen der Länder die ordnungsmäßige
Bearbeitung der Wohngeldanträge und die Auszahlung des Wohngelds
innerhalb einer angemessenen Zeit nach Antragstellung gesichert
sind. Zur Vermeidung von Härtefällen werden überdies in den
meisten Ländern Vorschußzahlungen auf das Wohngeld gewährt.
19. Wird die Bundesregierung wegen der offensichtlichen, besonders
großen Probleme im Wohnungsbestand und dem zu erwartenden
Verdrängungsdruck durch Rückübertragung bei gleichzeitigem
Rückgang des Wohnungsneubaus die Sonderregelungen für den
Kündigungsschutz über den 31. Dezember 1992 hinaus verlängern?
Die geltende Regelung schließt Eigenbedarfskündigungen — von
Ausnahmefällen abgesehen — bis Ende nächsten Jahres aus. Auch
nach Auslaufen des besonderen Kündigungsschutzes werden die
Eigentümer aber die ihnen zurückübertragenen Wohnungen in
aller Regel nicht selbst nutzen wollen.
Im übrigen geht die Bundesregierung davon aus, daß das
Wohnungsangebot auch durch Neubau — insbesondere den Bau von
Eigenheimen — ausgeweitet wird. Außerdem dürften infolge der
Mietenreform auch Wohnungen aus dem Bestand, wie z. B.
Zweitwohnungen, verstärkt freigemacht werden.
Die Bundesregierung wird die Entwicklung des
Wohnungsmarktes und der Eigentümersituation beobachten. Im Bedarfsfall wird
sie den gesetzgebenden Körperschaften zu gegebener Zeit die
erforderlichen Vorschläge unterbreiten.
20. Plant die Bundesregierung für 1992, wenn nein, zu welchem
anderen Termin, eine erneute Erhöhung der Grundmieten?
Auch nach der Mietenreform sind die Mieten noch nicht
kostendeckend, so daß es beim schrittweisen Übergang in das
marktorientierte Vergleichsmietensystem Mietanhebungen geben wird.
Zeitpunkt und Umfang der nächsten Grundmietenerhöhung
stehen noch nicht fest, da sie von der weiteren Entwicklung der
Einkommen — wie im Einigungsvertrag festgelegt — abhängen.
21. Wie hoch liegen in den neuen Bundesländern zur Zeit die
Höchstmieten pro Quadratmeter Verkaufsfläche für Läden zu ebener Erde,
und um wieviel Prozent sind diese Mieten seit dem 3. Oktober 1990
insgesamt und je Quartal gestiegen, jeweils für la-Lagen und Ib
-
Lagen?
Laut RDM-Immobilien-Preisspiegel 1991 (Erhebungszeitraum
1. Quartal) liegen die Ladenmieten bei Neuabschlüssen im
1. Quartal 1991 in dreizehn Städten der neuen Bundesländer bei
Ia-Lagen der Geschäftskerne zwischen 12 DM und 150 DM, bei
Ia-Lagen der Nebenkerne zwischen 9 DM und 50 DM, bei Ib
Lagen der Geschäftskerne zwischen 8 DM und 70 DM sowie bei
Ib-Lagen der Nebenkerne zwischen 5 DM und 30 DM (nettokalt)
je Quadratmeter Verkaufsfläche monatlich.
Dieser Preisspiegel ist nur bedingt aussagekräftig und erlaubt
keine generelle Einschätzung, da er nur dreizehn Städte umfaßt
und auch nicht repräsentative Werte enthält. Ein Bezug zu den bis
zum 31. Dezember 1990 in den neuen Bundesländern
bestehenden Ladenmieten kann nicht sinnvoll hergestellt werden, da diese
Mieten bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Preisvorschriften
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik — teilweise
noch auf dem Stand des Jahres 1936 — festgelegt waren.
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Mieten von 100 DM/
m2 und mehr für kleine und mittlere Gewerbetreibende,
insbesondere in der Existenzgründungs- und Aufbauphase nicht tragbar
sind, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen,
um sicherzustellen, daß selbständige Klein- und Mittelbetriebe in
den Innenstädten verbleiben können und damit do rt eine
ökonomisch und städtebaulich sinnvolle Unternehmensgrößenstruktur
erzielt werden kann?
Die Höhe des Mietzinses, der für einen Gewerbetreibenden,
besonders bei der Existenzgründung und beim Aufbau seines
Unternehmens, noch tragbar ist, kann nicht in einem bestimmten
Betrag angegeben werden. Der Unternehmer wird bei der
Existenzgründung, aber auch in der Folgezeit, stets den Kostenfaktor
„Geschäftsraummiete" in seine Überlegungen einbeziehen und
danach die Entscheidung treffen, welche Räume nach Lage, Preis
und Beschaffenheit für ihn am wi rtschaftlichsten sind. Eine
absolute Belastungsgrenze läßt sich hierbei nicht feststellen.
Zum Schutz der Klein- und Mittelbetriebe in den Innenstädten hat
die Bundesregierung in den Einigungsvertrag besondere, über
das allgemeine Mietrecht hinausgehende Vorschriften für
Gewerberaummieter aufgenommen. Danach können Mieter von
Geschäftsräumen oder gewerblich genutzten unbebauten
Grundstücken innerhalb einer Übergangszeit einer Kündigung
widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung eine erhebliche Gefährdung
ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt.
Dieses Widerspruchsrecht gilt auch für Änderungskündigungen,
die vom Vermieter zum Zwecke der Mietzinsanhebung ausge
-
sprochen werden. Der vertragstreue Mieter verliert sein Wider
spruchsrecht nur dann, wenn er sich weigert, in eine
angemessene Mieterhöhung oder in eine Umlegung der Betriebskosten
einzuwilligen. Angemessen ist hierbei „die ortsübliche Miete, die
sich für Geschäftsräume oder Grundstücke gleicher Art und Lage
nach Wegfall der Preisbindungen bildet" (Artikel 232 § 2 Abs. 5
Satz 3 EGBGB). Der Mieter braucht also Mietanhebungen nur bis
zu der Höhe hinzunehmen, die auch von einer Reihe anderer
Unternehmen an dem betreffenden Ort für vergleichbare
Grundstücke oder Räume gezahlt wird. Die Regelung ist dem früheren
Geschäftsraummietengesetz nachgebildet. Sie ermöglicht es den
Geschäftsraummietern, ein Verlangen nach überhöhten Mieten
abzuwehren.
Von weitergehenden Eingriffen in das Mietrecht verspricht sich
die Bundesregierung keinen Erfolg. Jede Mietbegrenzung — wie
immer sie auch gestaltet sein mag — hätte nachteilige Wirkungen
auf die Investitionsbereitschaft möglicher Investoren.
Ziel der Politik der Bundesregierung ist daher eine Ausweitung
des Angebots durch Neubau und Sanierung, damit der gegenwär
tige Angebotsmangel möglichst schnell behoben werden kann.
Hierdurch werden sich die Mieten sehr schnell wieder auf einem
normalen Niveau einpendeln.
Allerdings wird auch nicht völlig zu vermeiden sein, daß sich
einzelne Betriebe aus besonders attraktiven Lagen in den
Innenstädten in preisgünstigeren Stadtteilen niederlassen; dies ist auch
in westdeutschen Städten zu beobachten.
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das Mietzinsniveau
für Gewerbeflächen in den ostdeutschen Bundesländern überzogen
ist und Abschläge gegenüber dem westdeutschen Niveau
vergleichbarer Städte von mindestens 30 Prozent gerechtfertigt wären,
weil die Kaufkraft in Ostdeutschland heute erst in etwa der der
frühen siebziger Jahre in den westlichen Bundesländern entspricht,
die Gebäudesubstanz mit westdeutschem Niveau noch nicht
vergleichbar ist und die kommunale Infrastruktur noch große Mängel
aufweist?
Ebensowenig wie die in Frage 22 angesprochene absolute
Miethöhe läßt sich die Angemessenheit des Mietzinsniveaus für
Gewerbeflächen in den ostdeutschen Bundesländern mit einem
pauschalen Abschlag „von mindestens 30 Prozent" gegenüber
dem westdeutschen Niveau begründen. Eine solche Aussage
könnte im übrigen nur für den jeweiligen Zeitpunkt gelten, da die
in der Frage angeführten Bestimmungsfaktoren, wenn man sie
überhaupt für das Mietzinsniveau als relevant betrachten wi ll ,
sich ständig ändern.
24. Wie viele gewerbliche Mietverhältnisse wurden nach
Informationen oder Schätzungen der Bundesregierung seit dem 3. Oktober
1990 zum Zwecke der Mieterhöhung gekündigt, und wie viele
Gewerbetreibende haben deshalb ihren Betrieb einstellen müssen,
weil die geforderte Mieterhöhung die weitere wirtschaft liche
Existenz unmöglich gemacht hat?
25. Wie viele gewerbliche Mieter haben einer Kündigung des
Mietverhältnisses unter Hinweis auf die für die neuen Bundesländer für alle
vor dem 3. Oktober 1990 bestehenden Mietverträge bis zum 31.
Dezember 1992 geltenden Sonderregelungen widersprochen, und zu
welchem Ergebnis haben die Widersprüche geführt?
Zu diesen Fragen liegen der Bundesregierung keine verläßlichen
Informationen vor. Auch die Wi rtschaftsverbände verfügen in
diesem Bereich nicht über hinreichendes Zahlenmaterial. Die
Bundesregierung hat auch Zweifel, ob entsprechende
Erhebungen zu aussagekräftigen Ergebnissen führen würden. Für eine
Geschäftsaufgabe sind oft mehrere Gründe maßgebend; die Höhe
der Miete kann hierbei sicherlich ein wichtiger Grund sein. Den
alleinigen Ausschlag wird sie jedoch in aller Regel nicht geben.
26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Mittelstand in
den neuen Bundesländern für eine Übergangszeit von etwa vier bis
fünf Jahren eines flankierenden Schutzes insbesondere auch beim
gewerblichen Mieterschutz bedarf, und welche Maßnahmen wird
die Bundesregierung über die geltende Sonderregelung im
Kündigungsrecht hinaus und für nach dem 3. Oktober 1990
abgeschlossene gewerbliche Mietverhältnisse ergreifen?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Für gewerbliche
Mietverhältnisse, die nach dem 3. Oktober 1990 eingegangen
worden sind, sind Überlegungen über besondere Maßnahmen des
Kündigungsschutzes schon deswegen verfrüht, weil über diese
Mietverhältnisse noch keine verwertbaren Erkenntnisse
hinsichtlich der Kündigung durch die Vermieter mit der Folge von
Existenzverlusten vorhanden sind.
27. Welche Ursachen sind nach Auffassung der Bundesregierung dafür
verantwortlich, daß vorhandene Gewerberäume für eine
Vermietung nicht zur Verfügung stehen oder nicht zur Verfügung gestellt
werden, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung gegen
diese künstliche, mietpreistreibende Verknappung des Angebots
ergreifen?
Erkenntnisse über eine „künstliche, mietpreistreibende
Verknappung des Angebots" liegen der Bundesregierung nicht vor.
Es gibt jedoch' eine Reihe von Ursachen, die das wünschenswerte
Angebot an Gewerbeflächen in den neuen Ländern z. Z. noch
behindern.
Soweit ungeklärte Eigentumsverhältnisse das Angebot an
Gewerbeflächen behindern, wurde bereits im März d. J. durch
Änderung des Vermögensgesetzes die Möglichkeit geschaffen, die
streitigen Objekte bis zu zehn Jahre zu vermieten. Eine weitere
Novellierung des Vermögensgesetzes ist in Arbeit. Sie soll die
bisherigen Erfahrungen der Vermögensämter berücksichtigen
und Regelungen treffen, die ein zügigeres Abarbeiten der
aufgelaufenen Fälle ermöglichen. Die Länder, Gemeinden und Kreise
wollen durch Personalverstärkung und sonstige Maßnahmen die
Durchführung der Restitutionsverfahren beschleunigen. Die
Bundesregierung und das Bundesamt für Vermögensfragen werden
dabei soweit wie möglich Hilfe leisten.
In den Bereichen des Grundbuch- und Katasterwesens, die für die
Verfügbarkeit von Gewerbeflächen eine Rolle spielen, beginnt
sich die Lage aufgrund der Eigeninitiativen der neuen Länder und
der Unterstützungsmaßnahmen durch die Altländer — allerdings
nur langsam — zu entspannen.
Auch im Bereich des Bau- und Planungswesens werden aufgrund
von Sonderregelungen für die neuen Bundesländer und in dem
Maße, in dem die Verwaltungen aufgebaut werden, die
bestehenden Ursachen für Angebotsengpässe an Gewerberäumen
allmählich beseitigt werden können.
Hinzuweisen ist darauf, daß zahlreiche Städte in den ostdeutschen
Ländern durch Übergangsmaßnahmen, z. B. durch
Zurverfügungstellen von Flächen für Behelfs-Gewerberäume, zu einer
Ausdehnung des Angebots an Gewerbeflächen beigetragen
haben. Ob hier noch Möglichkeiten bestehen, muß von jeder
Gemeinde in eigener Zuständigkeit geprüft werden.]