Verhängung der Sicherheitsverwahrung gemäß Paragraph 66 StGB
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Im Jahr 1933 wurde das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung" verabschiedet. Bis 1945 wurden aufgrund dieses Gesetzes ca. 15 000 bis 16 000 Menschen größtenteils in Konzentrationslager verbracht, nur wenige haben überlebt. Während Länder wie Großbritannien (1961) und Schweden (1981) inzwischen vergleichbare Gesetze abgeschafft haben, hat die Bundesrepublik Deutschland das Nazi-Gesetz in Form des Paragraphen 66 StGB in modifizierter Form bis heute beibehalten.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Gefangene sind gegenwärtig als Sicherungsverwahrte in bundesdeutschen Justizvollzugsanstalten untergebracht?
Wie viele davon sind Männer, wie viele Frauen?
Wie viele der Sicherungsverwahrten sind inhaftiert
a) bis zu fünf Jahren,
b) bis zu zehn Jahren,
c) länger als zehn Jahre,
d) länger als zwanzig Jahre?
Gibt es für die Sicherungsverwahrten regelmäßig besondere Formen therapeutischer Hilfen, um dem bei langen Haftstrafen auftretenden Hospitalisierungseffekt entgegenzuwirken?
Wenn nein, warum nicht?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, daß die Anzahl der Sicherungsverwahrten bis 1984 (182 Inhaftierte) stetig sank und ab 1984 bis 1988 (231 Inhaftierte) wieder anstieg?
Teilt die Bundesregierung die von Soziologen und Kriminologen vertretene Auffassung, daß ein enger Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Verhängung der Sicherungsverwahrung besteht?
Wie viele der zu Sicherungsverwahrung verurteilten sind inhaftiert wegen:
a) Eigentumsdelikten,
-b) Sexualdelikten,
c) Tötungsdelikten?
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Empfehlungen des Europäischen Parlaments zum Strafvollzug zu folgen, in denen sich die Auffassung durchgesetzt hat, daß dem Rechtsstaatsprinzip am besten durch feste, zeitlich begrenzte Strafen Rechnung getragen werden kann und Präventivstrafen wie die Sicherungsverwahrung abzuschaffen seien?
Wenn nein, warum nicht?
Hält es die Bundesregierung für vereinbar mit dem Resozialisierungsanspruch des Strafvollzugsgesetzes, wenn Sicherungsverwahrten in der der Maßregel vorausgehenden Freiheitsstrafe (mindestens zwei Jahre Haft, in aller Regel weit mehr) alle im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Lockerungsmöglichkeiten verwehrt bleiben?