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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Vollzug von langen und lebenslangen Freiheitsstrafen in der Bundesrepublik Deutschland (G-SIG: 12010490)

Statistische Angaben zum Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe, Aussetzung zur Bewährung, Hafturlaub, Regelung für Gesamtstrafen

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

02.12.1991

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/156912.11.91

Vollzug von langen und lebenslänglichen Freiheitsstrafen in der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

§ 211 des Strafgesetzbuches, (StGB) sieht bei Mord zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde § 57 StGB dahin gehend geändert, daß nach Verbüßung von fünfzehn Jahren Haft ein Gericht nach Anhörung des Betroffenen die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung gebietet.

Nach Ansicht vieler Rechtsanwälte von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten hat diese Neuregelung die Chancen der Inhaftierten auf eine vorzeitige Entlassung kaum erhöht und eine größere Rechtssicherheit nicht gebracht.

Bei vielen Anhörungen zum Thema geschlossener Strafvollzug und lebenslange Haft kamen Soziologen, Kriminologen, Psychologen und Psychiater übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß im geschlossenen Vollzug verbüßte Freiheitsstrafen von über fünf bis sieben Jahren Persönlichkeitsverfall zur Folge haben. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser wissenschaftlichen Feststellung in der praktischen Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes so Rechnung getragen wird, daß dieser Hospitalisierungseffekt vermieden werden kann.

Von Strafvollstreckungskammern, Rechtswissenschaftlern sowie Richtern und Anwälten ist in den vergangenen Jahren bemängelt worden, daß bei Straftätern, deren Einzelstrafen nach den gesetzlichen Bedingungen nicht zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden können, Rechtsunsicherheit darüber besteht, wann bei welchen Einzelstrafen die Zweidrittel-Regelung des § 57 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage, ob die zu summarischen Strafen Verurteilten nicht dann, wenn die Summe der einzelnen Strafen mehr als fünfzehn bis zwanzig Jahre beträgt, rechtlich schlechter gestellt sind als zu lebenslanger Haft Verurteilte, die nach zehn Jahren mit Vollzugslockerung und nach fünfzehn Jahren und der gesetzlich vorgesehenen Anhörung mit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung rechnen dürfen. Wenn sich verhängte Einzelstrafen zu mehr als fünfzehn Jahren summieren, sind bisher im Gesetz für diesen Fall keine besonderen Regelungen vorgesehen.

Die Fragen 1 bis 11 der folgenden Anfrage behandeln insbesondere die Problematik der zu lebenslanger Haft Verurteilten, in den Fragen 11 bis 14 wird die Problematik der durch summarische Strafen zu einer langen Haftdauer Verurteilten behandelt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte sitzen zur Zeit in bundesdeutschen Justizvollzugsanstalten wie lange ein:

a) bis zu fünf Jahren,

b) bis zu zehn Jahren,

c) bis zu fünfzehn Jahren,

d) bis zu zwanzig Jahren,

e) länger als zwanzig Jahre?

2

Wie viele dieser Inhaftierten sind Männer, wie viele sind Frauen?

3

Trifft es zu, daß es bei der Häufigkeit der Verhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe ein „Nord-Süd-Gefälle" gibt, d. h. daß in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bei einer vergleichbaren Anklage weit häufiger die Höchststrafe verhängt wird als in den nördlichen Bundesländern?

4

Wie viele Haftjahre müssen zur Zeit zu lebenslanger Strafe Verurteilte im Bundesdurchschnitt verbüßen?

5

Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte befinden sich

a) im geschlossenen Vollzug,

b) im Maßregelvollzug (Psychiatrie etc.),

c) im offenen Vollzug?

6

Hat sich die Anzahl der bundesdurchschnittlich zu verbüßenden Haftjahre bei zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 57 StGB erhöht oder gesenkt?

Wie hoch war also die durchschnittliche Verbüßungsdauer vor 1981, wie hoch danach?

7

In wieviel Prozent der Fälle wird nach einer Verbüßungsdauer von fünfzehn Jahren die weitere Vollstreckung der Strafe nach § 57 a Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt?

8

Wie häufig kommt es im Bundesdurchschnitt bei wegen eines Tötungsdelikts zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten zu einer Wiederholungstat?

9

Nach der Verbüßung von wie vielen Haftjahren werden im Bundesdurchschnitt zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte vom geschlossenen in den offenen Vollzug verlegt?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Möglichkeiten der Gewährung von Hafturlaub, die bisher nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bei zu lebenslanger Haftstrafe Verurteilten nicht vor der Verbüßung von zehn Jahren Haft möglich war, durch eine Herabsetzung dieser Frist zu erleichtern, um so den schädlichen Folgen des Vollzugs entgegenzuwirken?

Wenn nein, warum nicht?

11

Beabsichtigt die Bundesregierung, den bisher gesetzlich nicht näher geregelten Übergang vom geschlossenen in den offenen Vollzug für zu lebenslanger Haft Verurteilte in absehbarer Zeit gesetzlich zu regeln?

Wenn nein, warum nicht?

12

Welche anderen gesetzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den von Wissenschaftlern festgestellten persönlichkeitszerstörenden Folgen von Haftstrafen über fünf Jahre im geschlossenen Vollzug entgegenzuwirken?

13

Beabsichtigt die Bundesregierung, die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitliche Höchststrafe zu ersetzen?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhängung summarischer Strafen (Einzelstrafen ohne Strafzusammenzug) mit einer Verbüßungsdauer von über fünfzehn Jahren unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten: Verbot der Mehrfachverurteilung, Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot unmenschlicher und erniedrigender Strafen?

15

Beabsichtigt die Bundesregierung die Bildung von Gesamtstrafen, auch dann, wenn diese auf Einzelfallverurteilungen zurückgehen, gesetzlich so zu regeln, daß die dermaßen Verurteilten praktisch nicht schlechter gestellt werden wie zu lebenslanger Haft Verurteilte?

Wenn nein, warum nicht?

16

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Gewährung von Urlaub aus der Haft und den Übergang vom geschlossenen Vollzug in den offenen Vollzug bei zu summarischen Strafen Verurteilten analog den Bestimmungen von zu lebenslanger Haft Verurteilten durch eine entsprechende Ergänzung/Änderung der §§ 11 und 13 StVollzG zu regeln?

Wenn nein, warum nicht?

17

Beabsichtigt die Bundesregierung, die uneinheitliche Praxis bei der Anwendung der Zweidrittel-Regelung nach § 57 Abs. 1 StGB bei zu summarischen Strafen Verurteilten im Sinne der Gleichstellung durch entsprechende gesetzgeberische Schritte zu vereinheitlichen?

Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 11. November 1991

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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