Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/1686
2.12.91
Sachgebiet 450
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe
der PDS/Linke Liste
- Drucksache 12/1569 -
Vollzug von langen und lebenslänglichen Freiheitsstrafen in der Bundesrepublik
Deutschland
§ 211 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht bei Mord zwingend die
lebenslange Freiheitsstrafe vor. Nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs wurde § 57 StGB dahin gehend geändert, daß nach Verbüßung von
fünfzehn Jahren Haft ein Gericht nach Anhörung des Betroffenen die
Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur
Bewährung aussetzen kann, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld
eine weitere Vollstreckung gebietet.
Nach Ansicht vieler Rechtsanwälte von zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten hat diese Neuregelung die Chancen der Inhaftierten auf
eine vorzeitige Entlassung kaum erhöht und eine größere
Rechtssicherheit nicht gebracht.
Bei vielen Anhörungen zum Thema geschlossener Strafvollzug und
lebenslange Haft kamen Soziologen, Kriminologen, Psychologen und
Psychiater übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß im geschlossenen
Vollzug verbüßte Freiheitsstrafen von über fünf bis sieben Jahren
Persönlichkeitsverfall zur Folge haben. Es stellt sich daher die Frage, ob
dieser wissenschaftlichen Feststellung in der praktischen Umsetzung
des Strafvollzugsgesetzes so Rechnung getragen wird, daß dieser
Hospitalisierungseffekt vermieden werden kann.
Von Strafvollstreckungskammern, Rechtswissenschaftlern sowie
Richtern und Anwälten ist in den vergangenen Jahren bemängelt worden,
daß bei Straftätern, deren Einzelstrafen nach den gesetzlichen
Bedingungen nicht zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden
können, Rechtsunsicherheit darüber besteht, wann bei welchen
Einzelstrafen die Zweidrittel-Regelung des § 57 Abs. 1 StGB anzuwenden ist.
Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage, ob die zu summa rischen Strafen
Verurteilten nicht dann, wenn die Summe der einzelnen Strafen mehr
als fünfzehn bis zwanzig Jahre beträgt, rechtlich schlechter gestellt sind
als zu lebenslanger Haft Verurteilte, die nach zehn Jahren mit
Vollzugslockerung und nach fünfzehn Jahren und der gesetzlich vorgesehenen
Anhörung mit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung rechnen
dürfen. Wenn sich verhängte Einzelstrafen zu mehr als fünfzehn Jahren
summieren, sind bisher im Gesetz für diesen Fall keine besonderen
Regelungen vorgesehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 28.
November 1991 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Die Fragen 1 bis 11 der folgenden Anfrage behandeln insbesondere die
Problematik der zu lebenslanger Haft Verurteilten, in den Fragen 11 bis
14 wird die Problematik der durch summarische Strafen zu einer langen
Haftdauer Verurteilten behandelt.
1. Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte sitzen zur Zeit
in bundesdeutschen Justizvollzugsanstalten wie lange ein:
a) bis zu fünf Jahren,
b) bis zu zehn Jahren,
c) bis zu fünfzehn Jahren,
d) bis zu zwanzig Jahren,
e) länger als zwanzig Jahre?
2. Wie viele dieser Inhaftierten sind Männer, wie viele sind Frauen?
Nach der letzten Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes
befanden sich am 31. März 1989 1 124 Männer und 55 Frauen als
zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte in den
Justizvollzugsanstalten.
Über die Dauer der jeweils noch zu vollziehenden Reststrafe
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Trifft es zu, daß es bei der Häufigkeit der Verhängung von
lebenslanger Freiheitsstrafe ein „Nord-Süd-Gefälle" gibt, d. h. daß in
Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bei einer
vergleichbaren Anklage weit häufiger die Höchststrafe verhängt wird
als in den nördlichen Bundesländern?
Die Angaben in der Strafverfolgungsstatistik reichen nicht aus,
die Vergleichbarkeit der Anklagen im Hinblick auf die spätere
gerichtliche Entscheidung zu beurteilen.
4. Wie viele Haftjahre müssen zur Zeit zu lebenslanger Strafe
Verurteilte im Bundesdurchschnitt verbüßen?
5. Wie viele zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte befinden sich
a) im geschlossenen Vollzug,
b) im Maßregelvollzug (Psychiatrie etc.),
c) im offenen Vollzug?
6. Hat sich die Anzahl der bundesdurchschnittlich zu verbüßenden
Haftjahre bei zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten
nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 57 StGB erhöht oder
gesenkt?
Wie hoch war also die durchschnittliche Verbüßungsdauer vor
1981, wie hoch danach?
7. In wieviel Prozent der Fälle wird nach einer Verbüßungsdauer von
fünfzehn Jahren die weitere Vollstreckung der Strafe nach § 57 a
Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Wie häufig kommt es im Bundesdurchschnitt bei wegen eines
Tötungsdelikts zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten zu einer
Wiederholungstat?
Die Rückfälligkeit von Personen, die wegen eines Tötungsdelikts
zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wird in den
vorhandenen Strafrechtspflegestatistiken nicht erfaßt.
Kriminologische Untersuchungen zu dieser Fragestellung
kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Von Rode/Scheld
(Sozialprognose bei Tötungsdelikten, Berlin u. a. 1986 S. 40) wird — auch
unter Hinweis auf weitere Literatur — der Anteil der Personen, die
wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte verurteilt wurden und nach
der Entlassung erneut ein Tötungsdelikt begangen haben, mit
etwa einem Prozent bis drei Prozent angegeben. Die ermittelten
Rückfallquoten variieren mit der Art der begangenen Straftat und
mit dem Vorhandensein biographischer Belastungen und
psychischer Störungen. In der kriminologischen Literatur wird darauf
hingewiesen, daß die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zu
dieser Fragestellung nicht verallgemeinert werden können
(Eisenberg, Kriminologie, 3. Aufl., 1990, § 42 Rdn. 26).
9. Nach der Verbüßung von wie vielen Haftjahren werden im
Bundesdurchschnitt zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte vom
geschlossenen in den offenen Vollzug verlegt?
§ 10 Abs. 1 StVollzG bestimmt, daß ein Gefangener dann im
offenen Vollzug untergebracht werden soll, wenn er den besonderen
Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich
nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe
entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu
Straftaten mißbrauchen werde. Nach den Übergangsbestimmungen
des § 201 Nr. 1 StVollzG dürfen abweichend von § 10 StVollzG
Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug
untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und
organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern. Diese Regelungen
erstrecken sich auch auf Gefangene im Vollzug der lebenslangen
Freiheitsstrafe. Ihre Anwendung ist Aufgabe der einzelnen
Landesjustizverwaltungen.
Wie viele Gefangene sich aufgrund dieser Vorschriften im offenen
Vollzug befinden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Möglichkeiten der
Gewährung von Hafturlaub, die bisher nach Maßgabe des § 13 Abs. 3
Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bei zu lebenslanger Haftstrafe
Verurteilten nicht vor der Verbüßung von zehn Jahren Haft möglich
war, durch eine Herabsetzung dieser Frist zu erleichtern, um so den
schädlichen Folgen des Vollzugs entgegenzuwirken?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, diese Vorschrift zu
ändern. Die jetzige Regelung hat sich bewährt. Auch heute kann
gemäß § 13 Abs. 3 StVollzG ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilter Gefangener vor Ablauf von zehn Jahren beurlaubt
werden, wenn er vorher in den offenen Strafvollzug überwiesen
wurde.
11. Beabsichigt die Bundesregierung, den bisher gesetzlich nicht näher
geregelten Übergang vom geschlossenen in den offenen Vollzug
für zu lebenslanger Haft Verurteilte in absehbarer Zeit gesetzlich zu
regeln?
Wenn nein, warum nicht?
Die in §§ 10 und 201 Nr. 1 StVollzG enthaltenen Vorschriften
gelten auch für zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte
Gefangene. Eine Sonderregelung ist nicht erforderlich und auch nicht
beabsichtigt.
12. Welche anderen gesetzlichen Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um den von Wissenschaftlern festgestellten
persönlichkeitszerstörenden Folgen von Haftstrafen über fünf Jahre im
geschlossenen Vollzug entgegenzuwirken?
Das Strafvollzugsgesetz berücksichtigt die Aufgabe, den
schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, in
zahlreichen Vorschriften. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StVollzG regelt
dies als einen allgemeinen Gestaltungsgrundsatz des Vollzuges.
Der Angleichungsgrundsatz in § 3 Abs. 1 und der
Wiedereingliederungsgrundsatz in § 3 Abs. 3 unterstützen diese Regelung.
Diesem Ziel dienen auch die Vorschriften über die Behandlung
und Untersuchung des Gefangenen sowie über die Erstellung
eines Vollzugsplanes (§§ 6 und 7 StVollzG). Nach der Regelung
des § 37 Abs. 1 StVollzG dienen Arbeit, arbeitstherapeutische
Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dem Ziel,
Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu
vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Nach der Vorschrift des § 67
StVollzG soll der Gefangene Gelegenheit erhalten, sich in seiner
Freizeit am Unterricht, am Fernunterricht, am Sport, an
Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen zu beteiligen, sowie die
Bücherei zu nutzen oder an Freizeitgruppen, Gruppengesprächen
oder Sportveranstaltungen teilzunehmen. Der Gefangene kann
die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine
persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet
sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine
Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln (§ 71 StVollzG).
Diese Vorschriften finden auch auf zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilte Anwendung.
Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht geplant.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, die lebenslange Freiheitsstrafe
durch eine zeitliche Höchststrafe zu ersetzen?
Nein.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhängung summa rischer
Strafen (Einzelstrafen ohne Strafzusammenzug) mit einer
Verbüßungsdauer von über fünfzehn Jahren unter folgenden,
rechtlichen Gesichtspunkten: Verbot der Mehrfachverurteilung,
Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot unmenschlicher und erniedrigender
Strafen?
Der Begriff der „summarischen Strafe" ist dem Gesetz unbekannt.
Es wird davon ausgegangen, daß damit Strafen gemeint sind, die
nicht zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt werden können.
Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich wird aus den in einem Urteil festgesetzten
Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet. Ist dagegen jemand früher zu
einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat verurteilt worden, die er vor
der nunmehr zur Aburteilung stehenden Tat begangen hat, ist die
frühere Verurteilung in dem dann anstehenden Urteil nicht mehr
zu berücksichtigen. Hiergegen sind indes auch keine Bedenken
zu erheben, da der Täter durch die neue Tat gezeigt hat, daß er
sich die frühere Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen
lassen.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung die Bildung von Gesamtstrafen,
auch dann, wenn diese auf Einzelfallverurteilungen zurückgehen,
gesetzlich so zu regeln, daß die dermaßen Verurteilten praktisch
nicht schlechter gestellt werden wie zu lebenslanger Haft
Verurteilte?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bildung einer Gesamtstrafe kann nicht dazu führen, daß eine
Schlechterstellung des zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilten
gegenüber dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Täter
erfolgt. Auch in den Fällen, in denen Strafen nicht zu einer
Gesamtstrafe zusammengeführt werden können (vgl. Antwort auf
Frage 14), liegt keine Schlechterstellung zu dem zu lebenslanger
Freiheitsstrafe Verurteilten vor. Begeht ein Mörder nach seiner
Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe erneut einen Mord,
wird auch er erneut zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Gewährung von Urlaub aus
der Haft und den Übergang vom geschlossenen Vollzug in den
offenen Vollzug bei zu summarischen Strafen Verurteilten analog
den Bestimmungen von zu lebenslanger Haft Verurteilten durch
eine entsprechende Ergänzung/Änderung der §§ 11 und 13
StVollzG zu regeln?
Wenn nein, warum nicht?
Die gesetzlichen Regelungen reichen aus. Die Vorschrift des § 11
StVollzG, der die Lockerungen regelt, stellt nicht auf die Länge
oder Dauer einer Strafe, sondern darauf ab, daß nicht zu
befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe
entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten
mißbrauchen werde. Dies gilt auch für die Gewährung eines Urlaubs.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, die uneinheitliche Praxis bei der
Anwendung der Zweidrittel-Regelung nach § 57 Abs. 1 StGB bei zu
summarischen Strafen Verurteilten im Sinne der Gleichstellung
durch entsprechende gesetzgeberische Schritte zu
vereinheitlichen?
Wenn nein, warum nicht?
Eine „summarische Strafe" ist dem Gesetz unbekannt (vgl.
Antwort auf Frage 14). Gemeint sein dürften Täter, die zu mehreren
selbständigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, welche
nacheinander vollstreckt werden. Soweit die Anwendung des § 57 Abs. 1
StGB in Frage steht, bestimmt der durch das 23.
Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 eingeführte § 454 b StPO, daß die
Vollstreckung der zuerst zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu
unterbrechen ist, wenn die zeitlichen Voraussetzungen des § 57
Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es wird dann die als nächste zur
Vollstreckung anstehende Freiheitsstrafe vollzogen, bis auch insoweit
die zeitlichen Voraussetzungen des § 57 StGB vorliegen. Dies
ermöglicht es dem Gericht, einheitlich zu entscheiden, ob die
verbleibenden Strafreste zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Der in der Fragestellung enthaltene Hinweis auf eine
uneinheitliche Praxis zu § 57 Abs. 1 StGB bezieht sich möglicherweise auf
den Rechtszustand vor Inkrafttreten des § 454 b StPO.]