Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Äthiopien und Eritrea
des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 16. Juli 1991 wurde unter ausdrücklichem Verweis auf die jüngsten Veränderungen in Äthiopien und Eritrea bestimmt, daß rechtskräftig abgelehnte äthiopische und eritreische Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nicht unter die Stichtagsregelungen fallen, ab dem 1. Oktober 1991 abgeschoben werden können.
Den Bundesländern wurde aber die Möglichkeit eingeräumt, abzuschiebenden abgelehnten äthiopischen und eritreischen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern eine sechsmonatige Frist zur Ausreise zu geben.
Im Hinblick auf die noch nicht völlig stabilisierte Lage in Äthiopien und Eritrea ist es außerordentlich fragwürdig, Menschen in diese Länder abzuschieben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Ist das Bundesministerium des Innern bereit, die Abschiebungen von abgelehnten Flüchtlingen aus Eritrea, die nicht unter die beschlossenen Stichtagsregelungen fallen, bis zum Referendum in Eritrea auszusetzen?
Ist das Bundesministerium des Innern bereit, im Hinblick auf die noch nicht völlig stabilisierte Lage in Äthiopien die Abschiebungen von abgelehnten Flüchtlingen aus Äthiopien, die nicht unter die beschlossenen Stichtagsregelungen fallen, auszusetzen?