Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/2065
12.02.92
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eckart Kuhlwein, Doris Odendahl, Gerd
Wartenberg (Berlin), Angelika Barbe , . Hans Gottfried Bernrath, Dr. Peter Eckardt,
Dr. Konrad Elmer, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Günter Graf, Stephan Hilsberg,
Fritz Rudolf Körper, Walter Kolbow, Uwe Lambinus, Dorle Marx, Peter Paterna,
Bernd Reuter, Günter Rixe, Johannes Singer, Gisela Schröter, Rolf Schwanitz,
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Joachim Tappe, Siegfried Vergin, Gert Weisskirchen
(Wiesloch), Jochen Welt, Hildegard Wester, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Peter
Struck, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
- Drucksache 12/1936 -
Errichtungsgesetz für die Fachhochschule des Bundes füröffentliche Verwaltung
(FH Bund)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung der 11. Wahlperiode
am 31. Oktober 1990 in einer Entschließung (Drucksache 11/8056) die
Bundesregierung aufgefordert, alsbald einen Vorschlag für ein „Gesetz
über die Errichtung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung" einzubringen. Er hat darin auch seinen Willen zum Ausdruck
gebracht, „daß der FH Bund auch die Rechtsfähigkeit gewährt wird, um
sie besser als bisher in die Strukturen des deutschen Hochschulsystems
integrieren zu können". Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag
einige konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Qualität der
Ausbildung an der FH Bund gemacht.
Dem Vernehmen nach hat der in Fragen der FH Bund federführende
Bundesminister des Innern inzwischen die Arbeit an dem Entwurf eines
Errichtungsgesetzes aufgenommen und Vorgespräche mit den für die
Anerkennung von Hochschulen zuständigen
Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsministern der Länder geführt. Wieweit ein
künftiges Errichtungsgesetz wesentliche Regelungen des für die staatlichen
und staatlich anerkannten Hochschulen geltenden
Hochschulrahmengesetzes übernimmt, ist noch unklar. Unklar ist ebenfa lls, wann ein
Entwurf dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden soll.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers des Innern vom 11. Februar
1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Vorbemerkung
In der Entschließung vom 31. Oktober 1990 (Drucksache 11/8056)
richtete der Deutsche Bundestag an die Bundesregierung den
Auftrag, die bisherige Rechtsgrundlage für die Fachhochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung (FH Bund) mit dem Ziel zu
überprüfen, durch ein Errichtungsgesetz eine bessere
Rechtsgrundlage für die FH Bund zu schaffen, als es der vorläufige
Errichtungserlaß von 1978 ist. Die Bundesregierung wurde
aufgefordert, einen Vorschlag für ein Gesetz über die Errichtung der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung alsbald
einzubringen.
Bei den Vorarbeiten für einen Gesetzentwurf sah sich die
Bundesregierung vor die Notwendigkeit gestellt, die Länder, die für die
nach § 70 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) erforderliche An
-
erkennung der FH Bund zuständig sind, um Stellungnahme zu
den Zielvorstellungen in der Entschließung vom 31. Oktober 1990
zu bitten; von einzelnen Ländern waren bereits früher
verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden, die die
Bundesregierung seinerzeit veranlaßt hatten, auf eine gesetzliche Regelung
zur Errichtung der FH Bund zu verzichten und sich mit dem
vorläufigen Errichtungserlaß (VEE) i. V. m. dem HRG zu begnügen.
Nach Abstimmung in der Ständigen Konferenz der Kultusminister
haben die Länder im Schreiben vom 29. November 1991 geltend
gemacht, daß ihre früheren verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen eine gesetzliche Regelung auch weiterhin uneingeschränkt
bestehen.
Diese Stellungnahme ist den im Kuratorium der FH Bund
vertretenen obersten Dienstbehörden zur Abstimmung des weiteren
Vorgehens zugeleitet worden. Antworten stehen noch aus.
1. Wie weit sind die Vorbereitungen der Bundesregierung gediehen,
den Entwurf für ein „Gesetz über die Errichtung der Fachhochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung" einzubringen, wozu sie
durch Beschluß des Deutschen Bundestages vom 31. Oktober 1990
(Drucksache 11/8056) aufgefordert worden ist?
Ein Entwurf für ein Gesetz über die FH Bund (FHBG) ist im
Bundesministerium des Innern auf Arbeitsebene in der Abstimmung.
Wegen der in den Vorbemerkungen mitgeteilten Stellungnahme
der Kultusminister der Länder vom 29. November 1991 ist darüber
hinaus die Abstimmung mit den obersten Dienstbehörden des
Bundes eingeleitet worden.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, eine
entsprechende Gesetzesvorlage den gesetzgebenden Körperschaften in der
ersten Jahreshälfte 1992 zuzuleiten?
Wann ist mit der Vorlage des Gesetzentwurfs zu rechnen?
In der o. a. Abstimmung soll außer der Klärung der verfassungs
rechtlichen Fragen insbesondere ein Konsens mit den Trägern der
Fachhochschulausbildung des Bundes über die inhaltliche
Gestaltung eines Gesetzentwurfs herbeigeführt werden. Dabei sollen
neben der Aufarbeitung der seit Errichtung der FH Bund
gewonnenen Erfahrungen die Vorstellungen Berücksichtigung finden,
die insbesondere die Deutsche Bundesbahn, die Bundesanstalt für
Arbeit, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die
Bundesknappschaft beim Abschluß von
Verwaltungsvereinbarungen zur Mitträgerschaft der FH Bund verfolgt haben und noch
verfolgen. Deshalb ist die Angabe eines Termins für die Vorlage
eines Gesetzentwurfs zur Zeit nicht möglich.
3. Sind der Bundesregierung während der Vorbereitung des
Gesetzentwurfs , Probleme erkennbar geworden, die eine alsbaldige
Vorlage eines Entwurfs verzögern könnten, und welche Probleme
sind dies gegebenenfalls?
Auf die Vorbemerkungen und die Ausführungen zu den Fragen 1
und 2 wird verwiesen.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die gewollte bessere
Integration der FH Bund in die Strukturen des deutschen
Hochschulsystems nur erfolgen kann, wenn die Regelungen des
Errichtungsgesetzes eher auf Geist und Inhalt des Hochschulrahmengesetzes
basieren als auf beamtenrechtlichen Regelungen oder Grundsätzen?
Die Bundesregierung teilt die der Frage zugrundeliegende
Auffassung nicht. Im Unterschied zu den verwaltungsinternen
Fachhochschulen der Länder, für die die Sonderregelung des § 73
Abs. 2 HRG gilt, unterliegt die FH Bund uneingeschränkt den
Regelungen des § 70 HRG. Aufgabenstellung und Struktur der FH
Bund müssen schon deshalb den wesentlichen Vorgaben des
HRG entsprechen. Hierzu wird auf die Ausführungen zu
Nummer 3 der Vorbemerkungen der Antwort der Bundesregierung
vom 20. Dezember 1988 (Drucksache 11/3767) auf die Große
Anfrage vom 18. August 1988 (Drucksache 11/2793) verwiesen.]