BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Effektivität und Auslaufen der "Kronzeugenregelung" am 31. Dezember 1992 (G-SIG: 12010727)

Auswirkungen der Kronzeugenregelung auf die Prozeßführung, evtl. Überprüfung früherer Urteile, mögliche Verlängerung über den 31.12.1992 hinaus

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

18.05.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/232119.03.92

Effektivität und Auslaufen der „Kronzeugenregelung" am 31. Dezember 1992

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Die sog. Kronzeugenregelung, eingeführt für terroristische Straftaten im Juni 1989, soll zum 31. Dezember 1992 auslaufen. In den Medien, wird in den letzten Monaten immer wieder angesichts der Verurteilungen ehemaliger RAF-Mitglieder über Sinn und Unsinn dieser Kronzeugenregelung sowie über eine Erweiterung und/oder Verlängerung der Regelung über den o. a. Termin hinaus diskutiert. Die „Frankfurter Rundschau" spricht — angesichts des Urteils gegen Monika Helbing — von einem Mißbrauch des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten"; und die Zeitung schlußfolgert: „So biegsam kann Recht sein." (26. Februar 1992).

Der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hellenbroich, meint, die Kronzeugenregelung habe sich nicht bewährt; sie müsse entweder erweitert werden in dem Sinne, daß auch Mörder straffrei ausgehen können sollen oder sie solle auslaufen. Der inzwischen verstorbene Leiter des Hamburger Verfassungsschutzes, Lochte, nannte das erste Urteil gegen einen Kronzeugen aus der RAF (gegen Lotze) seit 1989 ein Urteil auf „Stammtischniveau" (TAZ, DIE WELT, 5. Februar 1991), mit dem die Intentionen der Regelungen in ihr Gegenteil verkehrt würden. Herr Werthebach (jetziger Präsident des BfV) spricht sich für eine Verlängerung aus. Der Bundesminister der Justiz, Dr. Klaus Kinkel, wollte im Juni letzten Jahres die Frage der Verlängerung noch nicht abschließend entscheiden, sprach aber doch davon, daß sie „in ein paar Fällen jedenfalls gewirkt" habe (DLF, 4. Juni 1991).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

In welchen Fällen hat die Kronzeugenregelung gewirkt?

2

Wie groß war in diesen Fällen die jeweilige Strafminderung durch Anwendung der „Kronzeugenregelung" (bitte auflisten und einzeln zuordnen)?

3

Wie beurteilt sie die bisherige Anwendung der Kronzeugenregelung in den Prozessen gegen ehemalige Mitglieder der RAF aus der Deutschen Demokratischen Republik und im sog. PKK-Prozeß in Düsseldorf (Strafhöhe, Auswirkungen auf die Prozeßführung, Verhinderung von Straftaten, Ergreifung weiterer Täter oder Teilnehmer an Straftaten, Aufklärung von Straftaten über den eigenen Strafbeitrag hinaus)?

4

Teilt die Bundesregierung die Ansicht des damaligen Bundesanwaltes und heutigen Mitgliedes der Koordinierungsgruppe Terrorismusbekämpfung (KGT), Pfaff, die Aussage Frau Winters gegen die „Mordthese" in Stammheim, habe zu einer „Verdünnung der Anschlagsdichte der RAF und ihres, Umfeldes" (Frankfurter Rundschau, 12. Februar 1992) geführt und darüber hinaus neue Erkenntnisse über die Entscheidungsstrukturen der RAF gebracht (ebd.)?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht?

5

Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wegen welcher Straftaten aufgrund der Aussagen von Kronzeugen aus der RAF eingeleitet, wiederaufgenommen oder eingestellt?

6

Wie viele und welche Straftaten wurden aufgrund der Aussagen dieser Kronzeugen verhindert?

7

Mit welchen Argumenten reagiert die Bundesregierung auf Meinungen in den Medien (z. B. Frankfurter Rundschau, 26. Februar 1992), daß nach der jetzigen Behandlung der Kronzeugen, das in Prozessen gegen RAF-Mitglieder vielfach angewandte „Kollektivitätsprinzip" nicht mehr haltbar sei, nach dem zumindest im Führungszirkel alle für alles gleichermaßen verantwortlich sein sollen, ohne Prüfung des konkreten Tatbeitrages?

8

Teilt die Bundesregierung die in Teilen der Medien vorgebrachte Kritik an den Auswirkungen der Kronzeugenregelung auf die Prozeßführung der Gerichte, wonach nicht mehr offen Beweisaufnahme vorgenommen wird, sondern wo „irgendwann, wahrscheinlich schon zu Prozeßbeginn und aufgrund der Aktenlage" (Frankfurter Rundschau 26. Februar 1992) auf Kronzeugenstatus erkannt wird?

Wenn nein, warum nicht?

9

Sind nach Ansicht der Bundesregierung Überprüfungen früherer Urteile aufgrund der neuen Erkenntnisse nötig mit dem Ziel, Straferlaß, Freilassung und/oder Entschädigung zu erreichen?

Wenn nein, warum nicht?

10

Hat die Bundesregierung aus dem Einsatz des ersten Kronzeugen nach dem Gesetz von 1989, Ali Cetiner, im Düsseldorfer PKK-Prozeß Erkenntnisse über eine zukünftige Anwendung der Kronzeugenregelung gewonnen?

Falls ja, welche?

11

In wie vielen — und welchen — Fällen ist die Kronzeugenregelung nach dem Gesetz von 1989 zur Anwendung gekommen?

12

In wie vielen Fällen ist die Regelung nach § 31 BtMG angewendet worden?

13

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, in den Regelungen zum Zeugenschutz im OrgKG, das Kronzeugengesetz zu ersetzen?

Falls ja, welche?

14

Mit welchen Argumenten träte die Bundesregierung heute für oder gegen eine Verlängerung und/oder Neufassung der Kronzeugenregelung nach dem 31. Dezember 1992 ein?

Bonn, den 19. März 1992

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

Ähnliche Kleine Anfragen