Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/2524
04.05.92
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Braband und der Gruppe
der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/2422 —
Gefahr eines schweren Störfalls im Atomkraftwerk Stade durch chemische
Explosionen und andere Einwirkungen von außen
Das Atomkraftwerk Stade gehört mit den Anlagen in Würgassen und
Obrigheim zu den ältesten Atomkraftwerken in der Bundesrepublik
Deutschland. In seiner Auslegung weist es zahlreiche Parallelitäten mit
den Reaktoren der sowjetischen WWER-440-Baureihen auf, wie sie in
Greifswald, Kosloduj (Bulgarien) und anderswo in Betrieb sind. So
existieren im Atomkraftwerk Stade wie bei den WWER-440-Baureihen
und den RBMK-Tschernobyl-Typen keinerlei bauliche Vorkehrungen
gegen Explosionseinwirkungen von außen und Flugzeugabstürze. Ein
vorliegendes Gutachten des Kernforschungszentrums Geesthacht für
das Bundesministerium für Verkehr aus dem Jahre 1984 kommt zu dem
Schluß, daß der erforderliche Sicherheitsabstand von auf der Elbe
verkehrenden Schiffen zum AKW Stade nicht eingehalten werden kann,
um mögliche Explosionseinwirkungen auf die Atomanlage zu
verhindern.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung teilt nicht die in der „Vorbemerkung" der
Kleinen Anfrage vertretene Auffassung, das Kernkraftwerk Stade
weise bezüglich seiner Auslegung zahlreiche Parallelitäten mit
den Reaktoren der sowjetischen Baureihe WWER-440 auf.
Das Kernkraftwerk Stade zählt zwar zu den älteren
Kernkraftwerken in der Bundesrepublik Deutschland, in verschiedenen vom
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) veröffentlichten Stellungnahmen wurde aber eindeutig
zum Ausdruck gebracht, daß auch im Vergleich zu diesen älteren
deutschen Kernkraftwerken die WWER-440-Anlagen erhebliche
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Dr. Paul Laufs, vom 27. April 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Sicherheitsdefizite aufweisen. Einige bedeutende seien hier für
die WWER-440/230-Anlagen beispielhaft genannt
— kein ausreichender Sicherheitseinschluß
— kein gesichertes Notstandsgebäude
— unzureichender Reaktorschutz
--- fehlende Redundanzen bei Sicherheitssystemen
— unzureichende Notstromversorgung
— unzureichender Brandschutz
— zu hohe Neutronenbelastung des Reaktordruckbehälters
sowie erhebliche Defizite in der Betriebsführung, Wartung und
Inspektion.
1. Ist das erwähnte Gutachten des Kernforschungszentrums
Geesthacht für das Bundesministerium für Verkehr aus dem Jahr 1984
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
bekannt?
Bei dem erwähnten Gutachten handelt es sich nicht um ein
Gutachten des Kernforschungszentrums Geesthacht, sondern um eine
von einer Arbeitsgruppe des Beirats für die Beförderung
gefährlicher Güter für das Bundesministerium für Verkehr im Dezember
1984 erstellte Risikoabschätzung. Sie wurde nach Auswertung
den von den Sachfragen her berührten Bundesministerien, u. a.
BMU, den obersten Verkehrsbehörden der Länder Bremen,
Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie der Behörde
für Inneres, Hamburg, und den hauptsächlich betroffenen
Verbänden 1986 zur Verfügung gestellt.
2. Wurde ein Explosionsunfall auf einem vorbeifahrenden Schiff oder in
einem nahe gelegenen Chemiewerk bei der atomrechtlichen
Genehmigung des Atomkraftwerks Stade berücksichtigt?
3. Wenn ja, in welcher Weise?
Ein Explosionsunfall auf vorbeifahrenden Schiffen oder in
Chemieanlagen der Umgebung des Kernkraftwerkes Stade
wurde bei der Errichtung des Kernkraftwerkes entsprechend den
damals gültigen Regeln und Richtlinien berücksichtigt. Nach
Fertigstellung des Kernkraftwerkes wurde dessen Standsicherheit
und Integrität bei Belastungen aus Explosionsdruckwellen
entsprechend dem bis heute gültigen Druck-Zeit-Verlauf gemäß
BMI-Richtlinie von 1976 zum Schutz gegen Druckwellen
untersucht. Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen einer im Jahr 1987
von der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde von Niedersachsen an den TÜV Norddeutschland
in Auftrag gegebenen zusätzlichen Sicherheitsanalyse nochmals
überprüft. Der TÜV Norddeutschland kam aufgrund seiner
Analysen zum Ergebnis, daß die für diese Ereignisse erforderlichen
Vorsorgemaßnahmen und die dabei einzuhaltenden Schutzziele
erfüllt sind.
4. Ist der Betrieb des Atomkraftwerks Stade unter den vorliegenden
Erkenntnissen nach Ansicht der Bundesregierung zulässig?
Im Rahmen der vom BMU in Auftrag gegebenen
Sicherheitsüberprüfung aller deutschen, Kernkraftwerke durch die Reaktor-
Sicherheitskommission (RSK) in den Jahren 1986 bis 1988 wurde
auch das Kernkraftwerk Stade überprüft. Sowohl die RSK als auch
der TÜV Norddeutschland kommen in ihren
Sicherheitsüberprüfungen und -analysen zu dem Ergebnis, daß der sichere Bet rieb
des Kernkraftwerks Stade gegeben ist. Die vom Bundesminister
für Verkehr in Auftrag gegebene Risikoabschätzung liefert hierzu
keine neuen Erkenntnisse.
Welche Schritte plant die Bundesregierung, um die Betreiber des
Atomkraftwerks Stade zu veranlassen, die Anlage auf den Stand der
Technik nachzurüsten?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, die sofortige Stillegung des
Atomkraftwerks Stade anzuordnen, um einen möglichen Unfall zu
verhindern?
Es ist gängige Praxis, daß Kernkraftwerke im Laufe der
Betriebszeit ständig an den fortschreitenden Stand der Technik
herangeführt werden. Dies ist auch beim Kernkraftwerk Stade geschehen.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand gibt es beim Kernkraftwerk
Stade keine Sicherheitsdefizite, die eine Nachrüstung gemäß § 17
Atomgesetz erforderlich machen würden. Insbesondere besteht
kein Grund für eine sofortige Stillegung des Kernkraftwerks.
6. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund des vorliegenden
Gutachtens, eine Einschränkung des Schiffsverkehrs mit explosiven
Gefahrgütern auf der Unterelbe zu erlassen?
Die Bundesregierung plant keine Einschränkung des
Schiffsverkehrs mit Gastankschiffen.
Unabhängig davon ist durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
(SeeSchStrO), die Lotsverordnung für das Seelotsrevier Elbe
(LotsVO Elbe) und durch revierspezifische Maßnahmen
sichergestellt, daß die in der Risikoabschätzung für erforderlich
gehaltenen Sicherheitsanforderungen (Meldep flichten,
Lotsenannahmepflichten, Radarüberwachung, Sicherheitsabstände) eingehalten
werden. Es gilt allgemein folgendes:
1. Nach § 58 SeeSchStrO ist sichergestellt, daß die
Revierzentralen immer darüber unterrichtet sind, welche Art von
Wasserfahrzeugen sich auf dem Revier (hier auf der Elbe) befinden.
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LotsVO Elbe besteht für
LPG/LNG-Tankschiffe eine Lotsenannahmepflicht.
3. Nach § 22 Abs. 1 SeeSchStrO besteht ein unabdingbares
Rechtsfahrgebot für See- und Binnenschiffe, d. h. es muß so
weit wie möglich rechts gefahren werden. Die äußere
Begrenzungslinie für das Rechtsfahrgebot ist ein sog. „Grüner
Tonnenstrich" , von dem ab der Abstand zum Kernkraftwerk
berechnet wird. Damit ist der in der Risikoabschätzung
vorgeschriebene Sicherheitsabstand zum Kernkraftwerk
eingehalten.
4. Bei Fahrzeugen mit bestimmten gefährlichen Gütern (dazu
zählen auch LPG/LNG) können — falls erforderlich — im
Rahmen der bestehenden permanenten Verkehrsüberwachung
jederzeit Eingriffe erfolgen.
8. Hält die Bundesregierung den Betreb des Atomkraftw rks Stade vor
dem Hintergrund des vorliegenden Gutachtens und unter
Berücksichtigung der bekannten Tatsachen der Versprödung des
Reaktordruckbehälters durch Neutronenbestrahlung und des verwendeten
relaxationsrißanfälligen Werkstoffs, des nicht dem Stand der Technik
entsprechenden Not- und Nachkühlsystems, des mangelhaften
sekundärseitigen Sicherheitssystems, der nicht dem Stand der
Technik entsprechenden Redundanz der Notstromversorgung, des
nuklearen Zwischenkühlsystems und des Reaktorschutzsystems
noch für verantwortbar?
Ja. Die in Frage 8 genannten Kritikpunkte zum Kernkraftwerk
Stade sind nicht neu. Hierzu wird auf die Antwort der
Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD zur
Sicherheit des Atomkraftwerkes Stade vom 27. März 1987 (Drucksache
11/96) hingewiesen.]