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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe in den neuen Bundesländern (G-SIG: 12010825)

Gleichbehandlung von Trägern der freien Jugendhilfe in den neuen Bundesländern mit den etablierten Trägern in den alten Ländern bei der Information und Antragsentscheidung zum jugendpolitischen Aufbauprogramm (AFT-Programm), Weiterführung einzelner Fördermaßnahmen über das Jahr 1992 hinaus

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Frauen und Jugend

Datum

15.06.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/264218.05.92

Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe in den neuen Bundesländern

des Abgeordneten Werner Schulz (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Für den Aus- und Aufbau von Trägern der freien Jugendhilfe in den neuen Bundesländern wurde durch das Bundesministerium für Frauen und Jugend (BMFJ) ein gesondertes jugendpolitisches Aufbauprogramm (AFT-Programm) initiiert.

Der Erfolg dieses Programms wird wesentlich davon abhängen, inwieweit es gelingt, insbesondere die Initiativen und Vereine miteinzubeziehen, die in den neuen Bundesländern entstanden und gewachsen sind und sich den spezifischen Problemen der dort lebenden Jugendlichen zuwenden.

Eine Gleichbehandlung dieser — größtenteils in den letzten Jahren neu entstandenen — Träger gegenüber den bereits in den alten Bundesländern etablierten Trägern der freien Jugendhilfe ist insoweit unverzichtbar.

Aus diesem Grunde fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Bundesvorstände der Wohlfahrtsverbände über die Maßnahmen des AFT-Programms bereits am 20. Dezember 1991 informiert wurden, während eine Information über dieses Programm an die zuständigen Ministerien in den neuen Bundesländern erst im Februar 1992 erging?

Wenn ja, sieht die Bundesregierung hierin eine Verletzung des Gleichheitsprinzips, und wie beurteilt sie diese Verfahrensweise?

2

Am 25. Februar 1992 wurden die Vertreterinnen und Vertreter der Landratsämter Sachsens im Sächsischen Kultusministerium offiziell über das AFT-Programm durch das BMFJ informiert.

Der Vertreter des Bundesministeriums teilte dort mit, daß zum Programm AFT 2, welches der Beratung von Personen dient, die Träger der freien Jugendhilfe aufbauen oder deren Arbeit ausbauen will, keine Anträge gestellt werden können und das BMFJ über dahin gehende Förderung direkt entscheidet.

Wie begründet die Bundesregierung, daß nach Angaben des Jugendamtsleiters des Landkreises Löbau, Krauß, das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands (CJD) bereits Anfang Februar 1992 — vor der offiziellen Bekanntgabe des AFT-Programms — Anträge für AFT 2 beim BMFJ eingereicht hat, während diese Möglichkeit zahlreichen anderen freien Trägern in den neuen Bundesländern vorenthalten blieb, obwohl sie mit derselben Problematik befaßt sind?

3

Die offizielle Einreichungsfrist für Anträge zum AFT-Programm endete am 25. März 1992 bei den Kultusministerien der neuen Bundesländer bzw. am 25. April 1992 beim BMJF.

a) Wieso wurden Anträge zum AFT 2-Programm von bereits in den alten Bundesländern etablierten Trägern vom BMJF angenommen und bereits vor Ablauf dieser Frist, teilweise sogar vor Bekanntgabe des AFT-Programms an alle Träger, entschieden, wie geschehen bei Anträgen der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe e. V. (AGJF) und des CJD?

b) Stellt diese Verfahrensweise nach Ansicht der Bundesregierung eine Verletzung des Gleichheitsprinzips zuungunsten der um Profilierung und Akzeptanz bemühten, im Aufbau begriffenen Träger, Vereine und Initiativen in den neuen Bundesländern dar, und geschieht dies mit Wissen und Billigung der Bundesregierung?

4

Wie kann die Bundesregierung künftig gewährleisten, daß Informationen über Inhalt und Verfahrensweise von Fördermaßnahmen des Bundes, speziell für die fünf neuen Bundesländer, nicht bereits Wochen vorher einzelnen, in den Altbundesländern etablierten Trägern zugänglich gemacht werden, bevor die Landkreise der neuen Bundesländer offiziell informiert werden?

5

An welcher Stelle wird über Rang- und Reihenfolge der eingegangenen Anträge zum AFT-Programm entschieden, und nach welchen Grundsätzen erfolgt die Bewertung?

6

Durch wen und wie erfolgt die Kontrolle über die Einhaltung der Förderrichtlinien?

7

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine Weiterführung einzelner Fördermaßnahmen aus dem AFT-Programm über das Jahr 1992 hinaus, vor allem unter dem Aspekt einer notwendigen Anschubfinanzierung für sich unabhängig und auf örtlicher Ebene neu etablierende Träger, Vereine und Initiativen?

8

Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der Förderung dieser Initiativen neben den bereits etablierten großen Trägern der freien Jugendhilfe bei, und welche anderen Möglichkeiten der speziellen Förderung aus Bundesmitteln werden hierfür gewährt?

9

In welcher Höhe wurden Mittel aus dem AFT-Programm an wie viele Träger der freien Jugendhilfe in den neuen Bundesländern vergeben, die nicht in einem der anerkannten und bereits etablierten Wohlfahrtsverbände angehören, und wie hoch ist dieser Anteil, gemessen am Gesamtvolumen des AFT-Programms?

Bonn, den 14. Mai 1992

Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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