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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Stand der Harmonisierung des Asylrechts in Europa und der Bericht des Bundesministers des Innern vom 27. April 1992 "über den Stand der Harmonisierung des Asylrechts in Europa" (G-SIG: 12010854)

Fragebögen zum Harmonisierungsbedarf, Lagebericht der Auswärtigen Vertretungen, Stellung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bei einer "gemeinsamen Lösung" des Asylproblems, an dem Schengener Abkommen orientierte "Parallelabkommen" mit den östlichen und südöstlichen Nachbarn

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

16.06.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/269827.05.92

Stand der Harmonisierung des Asylrechts in Europa und der Bericht des Bundesministers des Innern vom 27. April 1992 „über den Stand der Harmonisierung des Asylrechts in Europa"

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

In seinem Bericht führt der Bundesminister des Innern aus, daß die asylrechtlichen Bestimmungen des Schengener Zusatzübereinkommens „im wesentlichen Kern deckungsgleich" sind mit dem Dubliner Übereinkommen.

Das Ratifizierungsverfahren des Schengener Übereinkommens ist eingeleitet; der Gesetzentwurf liegt dem Deutschen Bundestag vor.

Aus dem Bericht des Bundesministers des Innern an den Innenausschuß des Deutschen Bundestages wird allerdings in mehreren Abschnitten deutlich, daß dem Parlament bisher möglicherweise wesentliche Grundlagen nicht zugänglich gemacht worden sind, die für die Entscheidungsfindung der Abgeordneten wichtig sein könnten. Das betrifft u. a. die Vorarbeiten zur Harmonisierung des Asylrechts, die in der „Ad-hoc-Gruppe Einwanderung" und der Unterarbeitsgruppe „Asyl" geleistet worden sind.

Vorarbeiten wurden und werden in diesen Gruppen getroffen zu Fragen der „Beurteilung der Lage in Drittländern" , auf deren Grundlage dann die sog. Länderlisten „verfolgungssicherer Länder" und/oder visumspflichtiger Länder EG-weit erstellt werden; Grundlage sind die Lageberichte der auswärtigen Vertretungen, die gegenseitig zur Verfügung gestellt werden sollen.

Per Fragebögen wurden Harmonisierungsbedarf im materiellen Asylrecht und die daraus sich ergebenden „offenen" Fragen ermittelt.

Die von deutscher Seite Beteiligten haben hierzu Antworten und Positionen bezogen, ohne daß für die Abgeordneten oder die interessierte Öffentlichkeit diese nachvollziehbar, gegebenenfalls überprüfbar wären.

In dem Bericht werden auch grundsätzliche Schwierigkeiten der Verhandlungen angesprochen. So heißt es beispielsweise, „daß nicht alle Mitgliedstaaten die Harmonisierung des Asylrechts für so dringlich erachten, wie die Bundesrepublik Deutschland, da in anderen Mitgliedstaaten z. T. die Asylproblematik überhaupt nicht oder nicht in vergleichbarem Maße wie in Deutschland besteht."

Zu entnehmen ist dem Bericht auch, daß eine „gemeinschaftsweit einheitliche Auslegung der in dem Übereinkommen (Dublin) verwendeten Begriffe" erst im nachhinein erfolgen soll, obwohl Entwürfe eines Parallelabkommens zur Ausdehnung des Dubliner Abkommens auf Nicht-EG-Mitgliedstaaten schon im Juni dem Rat der Innen- und Justizminister vorgelegt werden sollen. Auch die Vorarbeiten zum Ratifizierungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland sind eingeleitet worden, ohne diese Begriffserklärung.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen20

1

Welche Mitgliedstaaten erachten die Harmonisierung des Asylrechts für nicht so dringlich wie die Bundesrepublik Deutschland, da in diesen Ländern die Asylproblematik überhaupt nicht oder nicht in vergleichbarem Maße wie in der Bundesrepublik Deutschland besteht?

2

Was genau versteht die Bundesregierung unter der „Asylproblematik" in diesem Zusammenhang?

3

Wie lauten die schriftlichen Antworten der deutschen Vertreter auf den Fragebogen der Untergruppe „Asyl" zum Harmonisierungsbedarf im materiellen Asylrecht?

4

Welche Fragen enthält der Fragebogen zum materiellen Asylrecht der Untergruppe „Asyl", und nach welchen methodischen Kriterien ist der Fragebogen ausgearbeitet, und an wen genau ist er gerichtet worden?

5

Welche Punkte enthält der festgestellte Harmonisierungsbedarf?

6

Welche Fragen sind offen geblieben, wie lautet die bereits zugestellte Antwort der deutschen Delegation auf die ergänzenden Fragen, und welche deutschen Gesetze und Verwaltungsanordnungen sind davon betroffen; welche Veränderungen ergäben sich bei einer Umsetzung dieser Antworten für die Lage der Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland?

7

Seit wann gibt es die Liste der Herkunftsländer, sog. Drittländer, über die „baldmöglichst ein erster Informationsaustausch" stattfinden soll, hat dieser Informationsaustausch inzwischen stattgefunden, und welche Länder sind in diese Liste aufgenommen?

8

Ist die Bundesregierung bereit, die zu diesen Ländern bereits vorliegenden Lageberichte der auswärtigen Vertretungen den Abgeordneten und Menschenrechtsorganisationen zur Verfügung zu stellen und die inhaltlichen Ergebnisse des Informationsaustausches auf dieser Basis bekanntzugeben?

9

Wie stellt sich die Bundesregierung das „Mittragen einer gemeinsamen Lösung" auch dann vor, wenn dies mit Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar ist, wie es der Bundesminister des Innern in seinem Bericht von der Bundesregierung fordert?

10

Hat die Bundesregierung daran gedacht, ihre Delegationen und Verhandlungsführer in den verschiedenen europäischen Arbeitsgruppen darauf hinzuweisen, daß ihre Verhandlungsbasis u. a. der Grundrechtskatalog ist, und daß ihre Verhandlungsaufgabe nicht darin bestehen darf, mit europäischen Vereinbarungen Druck auf den deutschen Gesetzgebungsprozeß auszuüben?

Falls nein, warum nicht?

a) Wie bewertet unter diesem Gesichtspunkt die Bundesregierung die Feststellung des ehemaligen Bundesministers des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, der als Einwanderungsminister zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Schengener Zusatzübereinkommens verantwortlich war, er werde „eine Ratifizierung des Übereinkommens ohne die notwendige Grundgesetzänderung" nicht empfehlen (FAZ, 18. April 1992)?

11

Ist die Bundesregierung bereit, die Arbeit an den an Schengen orientierten „Parallelabkommen" mit den östlichen und südöstlichen Nachbarn einzustellen, bis die Schengen-Abkommen auf ihre Vereinbarung mit der Verfassung geprüft und der Ratifizierungsprozeß und damit die parlamentarische Beteiligung als demokratisches Minimum abgeschlossen ist?

Falls nein, warum nicht?

12

Ist die Bundesregierung bereit, den Entwurf eines „Parallelabkommens", den die Einwanderungsminister im Juni 1992 beraten und verabschieden wollen, dem Parlament und der Öffentlichkeit vor Verhandlungsbeginn vorzulegen?

Falls nein, warum nicht?

13

Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung dem üblichen Verfahren, auf der Basis zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die aber in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht ratifiziert sind, Folgeabkommen mit weiteren Staaten zu schließen, wie im Falle des Rückübernahmeabkommens mit Polen, auf Basis des nicht ratifizierten Schengen-Übereinkommens und so, wie es in Verhandlungen mit der CSFR fortgesetzt worden ist?

14

Wann und mit welcher Begründung wurde die zwischen den Schengen-Staaten und Polen geschlossene Rückübernahme-verpflichtung, die sich bis zur Ratifizierung des Schengen Übereinkommens nur auf polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger beschränken sollte, auf Staatsangehörige anderer Staaten ausgedehnt, und welche Minister bzw. Ressorts der Schengen-Staaten waren an dieser Entscheidung beteiligt?

15

Sind die Verhandlungspositionen der deutschen Vertreter für das Treffen mit CSFR-Vertretern am 5. bis 7. Mai 1992 in München im Kabinett abgestimmt worden?

16

Auf welcher rechtlichen Basis fordert die Bundesregierung von der CSFR die „Durchbeförderung von Drittausländern" im Rahmen von Abschiebungen, und wie sieht dieses Verfahren konkret aus?

17

Von welcher Seite ging die Initiative zu den Verhandlungen über ein an Schengen orientiertes Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CSFR aus?

18

Wie versteht die Bundesregierung die Position der CSFR, ein Rückübernahmeabkommen nach Vorbild des Schengen-Polen-Abkommens davon abhängig zu machen, daß sie zunächst derartige Abkommen mit Polen, Ungarn, der Ukraine und Rumänien geschlossen haben muß?

19

Aufgrund welcher Überlegungen hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, Abkommen wie das Dubliner abzuschließen, die Vorarbeiten für das Ratifizierungsverfahren einzuleiten und erst im Nachhinein die „Festlegung einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung der in dem Übereinkommen verwendeten Begriffe" zu verhandeln?

20

Welche Ergebnisse hat die auf der Berliner Konferenz vom Oktober 1991 eingerichtete Arbeitsgruppe, an der auch die skandinavischen Staaten beteiligt sind, bisher vorgelegt, um die auf der Konferenz beschlossenen Maßnahmen zu realisieren, und wann ist der erste Bericht dieser Arbeitsgruppe zu erwarten?

Bonn, den 21. Mai 1992

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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