Seit 122 Jahren gibt es den § 175 im Strafgesetzbuch der verschiedenen deutschen Staatsordnungen vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik Deutschland. Im Zusammenhang mit einem mißverstandenen Jugendschutz blieb vom § 175 seit 1973 übrig, Männer für sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren zu bestrafen.
Der § 182 bestraft Sexualität zwischen einem männlichen Erwachsenen und einer jungen Frau unter 16 Jahren. In der DDR wurde 1989 der § 151, der in etwa dem § 175 im StGB der Bundesrepublik Deutschland entsprach, abgeschafft.
An seiner Stelle wurde ein „kompromißparagraph" 149 installiert. Er beinhaltet, daß ein erwachsener Mann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Verurteilung auf Bewährung bestraft werden kann, wenn er unter Ausnutzung der moralischen Unreife, durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise einen Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrähnliche Handlungen vorzunehmen.
1. Wie viele Anklagen und Prozesse wegen des Verstoßes nach den §§ 175, 176 und 182 StGB bzw. § 149 StGB-DDR gab es seit dem 1. Januar 1989 in den alten Bundesländern und nach dem 3. Dezember 1990 im Beitrittsgebiet?
In der Strafverfolgungsstatistik werden u. a. die Abgeurteilten erfaßt. Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluß rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
Die Zahl der Abgeurteilten nach den §§ 175, 176 und 182 StGB in den alten Bundesländern ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung. Entsprechende Angaben für die neuen Bundesländer und für das Jahr 1991 liegen mir nicht vor.
Abgeurteilte § 175 § 176 § 182
1989 151 1927 15
1990 125 1952 22
Quelle: Strafverfolgung 1989 und 1990, Tab. 2.1 — Abgeurteilte — Arbeitsunterlage, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.
2. Wie viele Verurteilungen gab es in diesem Zeitraum, aufgeschlüsselt nach den genannten Paragraphen, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und im Beitrittsgebiet?
Die Zahl der Personen, die 1989 und 1990 in den alten Bundesländern nach den §§ 175, 176 und 182 StGB verurteilt wurden, ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung. Im übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.
Verurteilte § 175 § 176 § 182
Länder 1989 1990 1989 1990 1989 1990
Baden-Württemberg 16 15 232 243 1 1
Bayern 25 16 263 247 1 1
Berlin 4 2 59 63 1 —
Bremen 1 1 23 23 1 —
Hamburg 2 4 48 56 — —
Hessen 5 6 107 99 — —
Niedersachsen 6 9 183 184 — 4
Nordrhein-Westfalen 28 28 416 453 1 4
Rheinland-Pfalz 7 8 101 113 1 4
Saarland — 2 38 37 — 1
Schleswig-Holstein 1 5 50 48 — —
alte Bundesländer insgesamt 95 96 1 520 1 566 6 15
Quelle: Strafverfolgungsstatistik 1989 und 1990, Länderergebnisse, Tab. R 1
3. Wie viele nach diesen Paragraphen Verurteilte verbüßen zur Zeit eine Haftstrafe?
Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt für 1990 in Heft „Rechtspflege, Fachserie 10, Reihe 4, Strafvollzug" veröffentlichten Zahlen befanden sich am 31. März 1990 zehn Strafgefangene, die wegen einer homosexuellen Handlung gemäß § 175 StGB verurteilt worden waren, in Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990. 441 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte befanden sich wegen einer Straftat gemäß § 176 Abs. 1 bis 3 und 5 StGB (sexueller Mißbrauch von Kindern) im Vollzug. Angaben zu Inhaftierungen aufgrund einer Verurteilung gemäß § 182 StGB existieren nicht. Aktuellere Angaben hierzu liegen mir nicht vor.
4. Hält die Bundesregierung polizeiliche Maßnahmen, wie z. B. Razzien in Szene-Kneipen, für geeignet und verhältnismäßige Mittel zur Ermittlung bei Verdacht auf Verstoß gegen die genannten Paragraphen?
Jede polizeiliche Maßnahme unterliegt hinsichtlich ihrer Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer am jeweiligen Einzelfall orientierten Bewertung.
Die genannten polizeilichen Maßnahmen (wie z. B. die Razzia) haben präventiv-polizeilichen Charakter und fallen insoweit in die Zuständigkeit der Länder, die die entsprechende Bewertung vornehmen.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Razzien und andere Polizeimaßnahmen im Bundesgebiet im o. a. Zeitraum angewendet worden sind und wie sie sich auf die einzelnen Bundesländer verteilen?
Die genannten Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Häufigkeit dieser Maßnahmen in den Bundesländern vor.
6. Werden Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die genannten Paragraphen gesondert registriert und gesammelt, und wenn ja, wo?
Die Zahl der der Polizei bekanntgewordenen Fälle nach §§ 175 und 176 StGB wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) gesondert ausgewiesen.
Straftaten nach § 182 StGB werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind untrennbar in einer Sammelgruppe mehrerer Straftaten enthalten.
Das StGB der ehemaligen DDR wird in der PKS nicht berücksichtigt.
Anklagen und Verurteilungen nach den §§ 175, 176 und 182 StGB werden in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik erfaßt.
Mir liegen keine Erkenntnisse vor, daß darüber hinaus solche Verfahren gesondert registriert und gesammelt werden.