Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/3006
06.07.92
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Werner Schulz (Berlin) und der Gruppe
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Neuwahl der ostdeutschen
Landesregierungen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verfassungen
§ 23 Abs. 2 des Ländereinführungsgesetzes stellt in Satz 2
ausdrücklich klar, daß die erstgewählten Regierungen der neuen
Bundesländer vorläufige Landesregierungen sind. Ihr Mandat
endet mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Landesverfassung.
§ 23 Abs. 3 des Ländereinführungsgesetzes lautet: „Nach
Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den
Bestimmungen dieser Verfassung gebildet. "
Die Fraktion Bündnis '90/Grüne im Sächsischen Landtag hat
daher unmittelbar nach Annahme der Sächsischen Verfassung
durch den Landtag im Präsidium des Sächsischen Landtags
beantragt, die Neuwahl der Sächsischen Regierung durch den Landtag
auf die Tagesordnung zu setzen.
Das Präsidium des Sächsischen Landtags hat dies abgelehnt. Die
Landtagsverwaltung und die Mehrheit des Präsidiums sind der
Auffassung, die genannten Vorschriften des
Ländereinführungsgesetzes seien unanwendbar.
Artikel 56 der neuen Sächsischen Verfassung regelt, daß der
Landtag vier Monate nach der Erledigung des Amtes des
Ministerpräsidenten von Verfassungs wegen aufgelöst ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Gilt nach Ansicht der Bundesregierung das
Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990, insbesondere dessen § 23, als
Recht der jeweiligen Länder oder als partikulares Bundesrecht
(Staats- und Organisationsrecht des Bundes) fort?
2. Kommt es bei der im Rahmen von Artikel 9 Abs. 2 des
Einigungsvertrages gebotenen Qualifikation von Recht der
früheren DDR als Bundes- oder Landesrecht nach Ansicht der
Bundesregierung auf eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen
Gesetzes an oder sind einzelne Vorschriften eines Gesetzes
einzeln zu betrachten?
Drucksache 12/ 3006 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
3. Dürfen und können nach Ansicht der Bundesregierung die
neuen Länder § 23 Abs. 3 des Ländereinführungsgesetzes
abbedingen?
4. Wenn ja, wann und in welcher Form war das nach Ansicht der
Bundesregierung möglich?
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es mit dem gemäß
Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz auch für die Länder geltenden
Demokratie- und Rechtsstaatsangebot vereinbar gewesen
wäre, wenn die erstgewählten Landtage der neuen
Bundesländer schon vor Festlegung der Regierungsform durch die
Landesverfassungen auch für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten
dieser Verfassungen Regierungen gewählt hätten?
6. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um ihrer Pflicht
aus Artikel 28 Abs. 3 Grundgesetz, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit auch in den (neuen) Ländern zu gewährleisten, zu
genügen und die Anwendung von § 23 Abs. 3 des
Ländereinführungsgesetzes durchzusetzen?
Bonn, den 1. Juli 1992
Werner Schulz (Berlin) und Gruppe]