Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Neuwahl der ostdeutschen Landesregierungen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verfassungen
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Werner Schulz (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
§ 23 Abs. 2 des Ländereinführungsgesetzes stellt in Satz 2 ausdrücklich klar, daß die erstgewählten Regierungen der neuen Bundesländer vorläufige Landesregierungen sind. Ihr Mandat endet mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Landesverfassung.
§ 23 Abs. 3 des Ländereinführungsgesetzes lautet: „Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet. "
Die Fraktion Bündnis '90/Grüne im Sächsischen Landtag hat daher unmittelbar nach Annahme der Sächsischen Verfassung durch den Landtag im Präsidium des Sächsischen Landtags beantragt, die Neuwahl der Sächsischen Regierung durch den Landtag auf die Tagesordnung zu setzen.
Das Präsidium des Sächsischen Landtags hat dies abgelehnt. Die Landtagsverwaltung und die Mehrheit des Präsidiums sind der Auffassung, die genannten Vorschriften des Ländereinführungsgesetzes seien unanwendbar.
Artikel 56 der neuen Sächsischen Verfassung regelt, daß der Landtag vier Monate nach der Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten von Verfassungs wegen aufgelöst ist.
1. Gilt nach Ansicht der Bundesregierung das Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990, insbesondere dessen § 23, als Recht der jeweiligen Länder oder als partikulares Bundesrecht (Staats- und Organisationsrecht des Bundes) fort ?
Fragen und Antworten1
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um ihrer Pflicht aus Artikel 28 Abs. 3 Grundgesetz, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auch in den (neuen) Ländern zu gewährleisten, zu genügen und die Anwendung von § 23 Abs. 3 des Ländereinführungsgesetzes durchzusetzen ?
Es wurde bereits zu den Fragen 1 bis 3 ausgeführt, daß § 23 Abs. 3 LEG nicht etwa kraft Bundesrechts eine Neuwahl der nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverfassungsrechts gebildeten Landesregierungen nach Inkrafttreten der endgültigen Landesverfassungen gebietet, sondern die Bildung der Landesregierungen ausdrücklich den vorrangigen Regeln des Landesverfassungsrechts zuweist. Einen Handlungsbedarf aus der Pflicht aus Artikel 28 Abs. 3 GG zu gewährleisten, daß die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundrechten der Bundesverfassung und den Homogenitätsstandards des Artikels 28 Abs. 1 und 2 GG entspricht, sieht die Bundesregierung dementsprechend nicht.