BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Neuwahl der ostdeutschen Landesregierungen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verfassungen (G-SIG: 12010917)

Weitergeltung des Ländereinführungsgesetzes vom 22.7.1990, insbesondere von § 23, als Recht der jeweiligen Länder oder als partikulares Bundesrecht, Abweichen der neuen Länder von § 23 Abs. 3 durch Festhalten an den bisherigen Landesregierungen auch nach Inkrafttreten der neuen Landesverfassungen, Vereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 1 GG, Handlungsbedarf der Bundesregierung gem. Art. 28 Abs. 3 GG

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

24.07.1992

Aktualisiert

26.07.2022

BT12/300606.07.1992

Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Neuwahl der ostdeutschen Landesregierungen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verfassungen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Drucksache 12/3006 06.07.92 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Werner Schulz (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Neuwahl der ostdeutschen Landesregierungen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verfassungen § 23 Abs. 2 des Ländereinführungsgesetzes stellt in Satz 2 ausdrücklich klar, daß die erstgewählten Regierungen der neuen Bundesländer vorläufige Landesregierungen sind. Ihr Mandat endet mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Landesverfassung. § 23 Abs. 3 des Ländereinführungsgesetzes lautet: „Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet. " Die Fraktion Bündnis '90/Grüne im Sächsischen Landtag hat daher unmittelbar nach Annahme der Sächsischen Verfassung durch den Landtag im Präsidium des Sächsischen Landtags beantragt, die Neuwahl der Sächsischen Regierung durch den Landtag auf die Tagesordnung zu setzen. Das Präsidium des Sächsischen Landtags hat dies abgelehnt. Die Landtagsverwaltung und die Mehrheit des Präsidiums sind der Auffassung, die genannten Vorschriften des Ländereinführungsgesetzes seien unanwendbar. Artikel 56 der neuen Sächsischen Verfassung regelt, daß der Landtag vier Monate nach der Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten von Verfassungs wegen aufgelöst ist. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Gilt nach Ansicht der Bundesregierung das Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990, insbesondere dessen § 23, als Recht der jeweiligen Länder oder als partikulares Bundesrecht (Staats- und Organisationsrecht des Bundes) fort? 2. Kommt es bei der im Rahmen von Artikel 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages gebotenen Qualifikation von Recht der früheren DDR als Bundes- oder Landesrecht nach Ansicht der Bundesregierung auf eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen Gesetzes an oder sind einzelne Vorschriften eines Gesetzes einzeln zu betrachten? Drucksache 12/ 3006 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode 3. Dürfen und können nach Ansicht der Bundesregierung die neuen Länder § 23 Abs. 3 des Ländereinführungsgesetzes abbedingen? 4. Wenn ja, wann und in welcher Form war das nach Ansicht der Bundesregierung möglich? 5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es mit dem gemäß Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz auch für die Länder geltenden Demokratie- und Rechtsstaatsangebot vereinbar gewesen wäre, wenn die erstgewählten Landtage der neuen Bundesländer schon vor Festlegung der Regierungsform durch die Landesverfassungen auch für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verfassungen Regierungen gewählt hätten? 6. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um ihrer Pflicht aus Artikel 28 Abs. 3 Grundgesetz, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auch in den (neuen) Ländern zu gewährleisten, zu genügen und die Anwendung von § 23 Abs. 3 des Ländereinführungsgesetzes durchzusetzen? Bonn, den 1. Juli 1992 Werner Schulz (Berlin) und Gruppe]

Ähnliche Kleine Anfragen