Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/3172
19.08.92
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 12/3068 —
Abfallexporte nach Rumänien
In jüngster Zeit sind eine Vielzahl von Fällen bekanntgeworden,
wonach Abfälle unter dem Deckmantel Wirtschaftsgut aus der
Bundesrepublik Deutschland in Staaten Osteuropas verschoben worden sind.
So wurden auch nach Rumänien größere Mengen teils hochtoxischer
Abfälle geliefert, die dort teilweise unter Bedingungen lagern, die eine
unmittelbare Gefahr für Menschen und Umwelt bedeuten.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat wiederholt und eindringlich darauf
hingewiesen, daß sie Abfallverbringungen in Staaten Mittel- und
Osteuropas ebenso wie in Staaten der Dritten Welt grundsätzlich
ablehnt. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Dr. Klaus Töpfer, hat erst vor wenigen Tagen erneut
jede illegale Verbringung von Abfällen verurteilt und darauf
hingewiesen, daß solche Abfallverbringungen das Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland erheblich schädigen.
Die Bundesregierung hat jedoch keine eigene Zuständigkeit für
die Überwachung grenzüberschreitender Abfallverbringungen.
Statistisches Material über Abfallverbringungen insgesamt und
Informationen zu Einzelvorgängen sind aktuell nur bei den für die
Genehmigung von Abfallverbringungen und ihre Überwachung
zuständigen Ländern verfügbar. Im Rahmen dieser Zuständigkeit
sind die Länder auch gehalten, illegale Abfallverbringungen zu
unterbinden. Die Bundesregierung hat darüber hinaus die
Zollbehörden angewiesen, ihre Kontroll- und Überwachungstätigkeit
an den Grenzen zu verstärken.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 13. August 1992 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß von der Firma
Technogem/Dresden gelieferte Fässer mit Pestiziden, u. a. dem in
Deutschland verbotenen Trizilin 25, außerhalb einer Lagerhalle
einer Apfelplantage in Miercurea Sibiului, im Kreis Sibiu lagern,
teilweise korrodiert und leckgeschlagen sind und insofern eine
Gefahr für die Umgebung darstellen?
Die von der Bundesregierung zur Beurteilung der Vorgänge nach
Rumänien entsandte Expertengruppe hat festgestellt, daß die vor
Ort vorgefundenen Lagerbedingungen in keiner Weise die für
eine sichere Lagerung von Pflanzenschutzmitteln notwendigen
Voraussetzungen erfüllen. Die in Metallfässern,
Kunststoffbehältern und Kartons abgepackten Pflanzenschutzmittel lagerten im
Freien. Vorkehrungen, um mögliche Leckagen aufzufangen, sind
nicht getroffen worden. Die Art und Weise der Lagerung kann
nach Auffassung der Expertengruppe zu einer Gefahr für
Menschen und Umwelt führen.
Die Bundesregierung teilt diese Feststellungen. Sie teilt auch die
Bewertung der Expertengruppe, daß unverzüglich eine sichere
Zwischenlagerung der Stoffe erfolgen muß. Die erforderlichen
Maßnahmen sind mit rumänischen Regierungsstellen erörtert
worden.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit hat dem rumänischen Umweltminister nach Vorliegen des
Berichts der Expertenkommission in einem persönlichen
Schreiben seine Unterstützung bei der Herstellung sicherer
Lagerbedingungen für die Stoffe zugesagt, wenn die rumänische Regierung
dies wünscht. Eine Antwort des rumänischen Umweltministers
steht noch aus.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß in Apoldul
Sus, 30 km westlich von Sibiu von der Firma Technogem/Dresden
gelieferte Fässer mit der Aufschrift „Melipax — hochentzündlich",
die nicht über 22 Grad Celsius gelagert werden dürfen, zeitweise in
der prallen Sonne standen und somit akute Explosionsgefahr
bestand?
Nach Angaben des Herstellers von Melipax-Aero Konz., dem
früheren VEB Fahlberg-List in Magdeburg, ist das
Pflanzenschutzmittel brennbar, aber nicht selbstentzündlich. Der
Flammpunkt liegt bei 57°C und die Zündtemperatur bei 263°C. Eine
Lagerung im Freien ist bei Temperaturen zwischen —10°C und
35°C grundsätzlich möglich, wenn Schutz vor direkter
Sonneneinstrahlung sichergestellt ist. Dies war in Apoldul SUS nicht der Fall.
Um eine Brandgefahr für die Stoffe auszuschließen, wurde den
rumänischen Behörden empfohlen, die sofortige ordnungsgemäße
Einlagerung der Pflanzenschutzmittel zu veranlassen.
Im übrigen gelten die zu Frage 1 gemachten Ausführungen auch
für dieses Lager. Der rumänischen Seite wurden Kenndaten für
die gelagerten Stoffe zur Verfügung gestellt, die für den
Transport, den Umschlag und die Lagerung maßgeblich sind.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß von der Firma
TRI (Tyre Recycling Industry) exportierte Altfarben, PVC-Paste,
Anti-Korrosionsmittel und andere Stoffe aus früherer DDR-
Produktion sowohl unter freiem Himmel als auch in einer Lagerhalle auf
den! Gelände der Metallwerke INDES in Sibiu gelagert werden,
und inwieweit vereinbart sich eine dafür erteilte
Ausfuhrgenehmigung der Saarländischen Landesregierung mit den Zielsetzungen
der Bundesregierung in Sachen Abfallexporte bzw. mit der Baseler
Konvention über Abfallexporte?
Zu den Bedingungen der Lagerung nimmt die Bundesregierung
auf die Antworten der Fragen 1 und 2 Bezug. Sie hält auch bei den
in der Frage genannten Stoffen eine Überprüfung der
Lagerbedingungen für erforderlich. Eine Lagerung unter freiem Himmel
ist keinesfalls sachgerecht.
Die saarländische Landesregierung hat zu dem Sachverhalt u. a.
folgendes mitgeteilt:
„Die in dem Lager in Merzig/Saar vorgefundenen Farben und
Lacke waren vom Staatlichen Institut für Gesundheit und
Umwelt (SIGU) eingehend untersucht worden. Das Institut kam —
nach Rücksprache mit dem Forschungsinstitut für Pigmente
und Lacke in Stuttgart (Anwendungstechnik) — zu dem
Ergebnis, daß trotz einer gewissen Überalterung der Stoffe keine
Hinweise erkennbar sind, die eine sachgerechte Verwendung
ausschließen.
Erst aufgrund dieses Gutachtens einschließlich der von der
Firma TRI vorgelegten Importlizenzen des rumänischen
Ministeriums für Handel und Tourismus war die Freigabe dieser
Stoffe zur Ausfuhr — als Wirtschaftsgut — zur Firma
ROMYUGSRL, Temesvara, Rumänien, erfolgt."
Die Exporte der Firma TRI sind Gegenstand von
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Ergebnisse liegen noch nicht
vor.
Bei der Beurteilung der Vorgänge kommt es entscheidend darauf
an, ob die Stoffe noch zweckentsprechend eingesetzt werden
können. Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß Stoffe,
deren Verfallsdatum abgelaufen ist, automatisch als Abfall
angesehen werden müssen. Grundsätzlich ist eine Verwendung
solcher Stoffe, deren Verfallsdatum abgelaufen ist, auch in der
Bundesrepublik Deutschland nicht verboten.
Das Basler Übereinkommen ist auf derartige Stoffe nur dann und
nur insoweit anwendbar, als einer der beteiligten Staaten den
Stoff als gefährlichen Abfall im Sinne des Abkommens einstuft.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß das Basler
Übereinkommen einer deutlichen Präzisierung bedarf. Sie wird sich
hierfür mit Nachdruck einsetzen.
4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die
genannten Firmen zu bewegen, diese Abfälle auf eigene Kosten
zurückzuholen, und was hat die Bundesregierung bisher in dieser
Angelegenheit unternommen?
Die Bundesregierung hat sich bereits bei den für die
Überwachung jeweils verantwortlichen Ländern dafür eingesetzt, daß
entsprechende Rücknahmeerklärungen abgegeben werden. Sie
verweist insoweit auf die Erklärung des sächsischen
Umweltministers, Stoffe, die nachweislich aus Sachsen stammen,
zurückzunehmen. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die
betroffenen Länder die Verursacher der Transporte nach Maßgabe der
rechtlichen Möglichkeiten verantwortlich machen werden. Sie
hält dies zur Durchsetzung des Verursacherprinzips und zur
Verhinderung zukünftiger Fälle derartiger Exporte für geboten.
Die Bundesregierung selbst hat über Appelle hinaus keine
Möglichkeiten, die betroffenen Firmen zur Rücknahme der Stoffe zu
zwingen.
5. Aufgrund welcher Ausfuhr- bzw. Importgenehmigungen wurden in
den letzten zwölf Monaten welche als Wirtschaftsgut deklarierten
Abfälle auf welchem Weg von der Bundesrepublik Deutschland
nach Rumänien verbracht?
Die Bundesregierung hat in der Vorbemerkung darauf
hingewiesen, daß Genehmigungen für „als Wirtschaftsgut deklarierte
Abfälle" nach ihrer Kenntnis nicht erteilt wurden.
6. Über welche Kapazitäten für eine umweltgerechte Entsorgung
dieser Sonderabfälle verfügt Rumänien derzeit?
Die Bundesregierung hat keinen vollständigen Überblick über in
Rumänien vorhandene Kapazitäten für eine umweltgerechte
Entsorgung der verbrachten Stoffe. Sie geht grundsätzlich davon aus,
daß Kapazitäten für eine umweltgerechte Sonderabfallentsorgung
in Rumänien nur in geringem Umfang verfügbar sind. Auch aus
diesem Grund setzt sich die Bundesregierung mit Nachdruck für
eine Rückführung der Stoffe nach Deutschland ein.
7. Inwieweit sind deutsche bzw. rumänische Behörden an den
offenbar illegalen Abfallexporten von der Bundesrepublik Deutschland
nach Rumänien beteiligt?
Eine aktive Beteiligung deutscher Behörden an den
Abfallexporten nach Rumänien ist der Bundesregierung mit Ausnahme des zu
Frage 3 geschilderten Sachverhalts nicht bekannt. Ob und
inwieweit eine pflichtwidrige Unterlassung zuständiger Behörden
vorliegt, ist von den Strafermittlungsbehörden zu prüfen.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß den Transporten
mindestens teilweise Annahmeerklärungen rumänischer
Regierungsstellen zugrunde lagen. Die hiermit zusammenhängenden
Sachverhalte können von der Bundesregierung bisher nicht
abschließend beurteilt werden, sie werden von der rumänischen
Regierung überprüft, die die Bundesregierung über die Ergebnisse der
Prüfung unterrichten wird.
8. Inwieweit ist die Bundesregierung der Forderung der rumänischen
Seite nachgekommen, die Abfälle schnellstmöglich in die
Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, bzw. bis wann gedenkt die
Bundesregierung diesem Verlangen nachzukommen?
Die Bundesregierung selbst ist nicht zur Rückführung der Abfälle
verpflichtet. Dies weiß auch die rumänische Regierung. Die
Bundesregierung hat sich jedoch gegenüber den betroffenen Ländern
mit Nachdruck dafür eingesetzt, für eine Rückführung der Abfälle
zu sorgen. Voraussetzung für eine Rückführung ist jedoch die
vollständige Aufklärung der Vorgänge. Auch aus diesem Grund
ist nach Auffassung der Bundesregierung eine ordnungsgemäße
Zwischenlagerung der Stoffe vorrangig geboten.
Hierbei wird die Bundesregierung der rumänischen Regierung
auf Wunsch jede ihr mögliche Hilfe leisten.
9. Welche Kosten werden für die Rückführung dieser Abfälle
entstehen, und wie kann sichergestellt werden, daß entsprechend dem
Verursacherprinzip die beteiligten Firmen die Kosten für die
Rücktransporte und die Beseitigung der Abfälle übernehmen?
Eine abschließende Abschätzung der für den Fall der
Rückführung der Stoffe zu erwartenden Kosten ist der Bundesregierung
erst möglich, wenn sie einen vollständigen Überblick über die
gelagerten Stoffe und deren Herkunft hat. Die Bundesregierung
geht nach ihrem augenblicklichen Erkenntnisstand davon aus,
daß nicht in jedem Fall eine Entsorgung als Abfall erforderlich ist.
Bei der Entsorgung der Stoffe als Abfall erwartet die
Bundesregierung, daß sich die durchschnittlichen Kosten für die Rückführung
und die anschließende Entsorgung deutlich über 1 500 DM/t
bewegen werden.
Die zuständigen Landesbehörden werden zu prüfen haben, ob
und inwieweit aufgrund zivilrechtlicher oder öffentlich-
rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung der beteiligten Firmen zur
Kostentragung besteht. Diese Prüfung wird auch die Ergebnisse
der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
berücksichtigen müssen. Bei der Frage, ob den Verursachern der Transporte
die Kosten für eine Rückführung auferlegt werden können, ist im
Faktischen die Zahlungsfähigkeit der beteiligten Firmen ein
wichtiger Gesichtspunkt. Hierüber hat die Bundesregierung keine
Erkenntnisse.
10. Wann gedenkt die Bundesregierung die Baseler Konvention über
Abfallexporte zu ratifizieren?
Die Bundesregierung bedauert, daß es bisher nicht gelungen ist,
im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft die Arbeiten an einer
in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften einheitlich geltenden
„Abfallverbringungsverordnung" der Gemeinschaft
abzuschließen, die das Basler Übereinkommen einheitlich für den Bereich
der Europäischen Gemeinschaften umsetzt. Mit Blick auf die
Arbeiten der Europäischen Gemeinschaften an einer solchen
Verordnung hat die Bundesregierung bisher von einer
einzelstaatlichen Ratifizierung des Basler Übereinkommens abgesehen.
Im Lichte der jüngsten Entwicklungen, insbesondere auch der
Abfallexporte nach Rumänien, wird die Bundesregierung
kurzfristig den Entwurf eines Vertragsgesetzes zum Basler
Übereinkommen vorlegen. Dieser Gesetzentwurf wird insbesondere
eindeutige Regelungen zur Rückabwicklung „illegaler
Abfallverbringungen" enthalten.]