BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Technische Anleitung zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (G-SIG: 12010942)

Anwendung biologisch-mechanischer Behandlungsverfahren zur Herstellung der Deponiefähigkeit nichtverwertbarer Abfälle im Rahmen der künftigen TA Siedlungsabfall, Zuordnung des Parameters "Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" für die umweltverträgliche Abfallablagerung, Art der künftigen Ablagerung von schadstofffreiem Kompost, Torf oder Humus bzw. Untersagung des Einsatzes auf nichtabgedichteten Flächen wie Sportplätzen, Grünflächen oder Feldern, Eignung des Glühverlusts zur Beschreibung des Emissionspotentials in Form von Gasen und Sickerwässern, Verfahren zur Bestimmung des biologisch-abbaubaren Anteils von gerottetem Restmüll

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

12.08.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/306921.07.92

Technische Anleitung zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen

des Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im November 1991 hat die Bundesregierung den Arbeitsentwurf einer Sechsten Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz „Technische Anleitung zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen" (TA Siedlungsabfall) vorgelegt. Dieser Entwurf war am 20. März 1992 Gegenstand einer Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Industrie- und Umweltverbänden. Die Bundesregierung beabsichtigt, im Laufe der Sommerpause eine überarbeitete Fassung der TA Siedlungsabfall im Kabinett zu beschließen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Inwieweit wird in der künftigen TA Siedlungsabfall sichergestellt, daß im Rahmen kommunaler Abfallkonzepte auch zukünftig biologisch-mechanische Behandlungsverfahren zur Herstellung der Deponiefähigkeit nichtverwertbarer Abfälle angewandt werden können?

2

Aufgrund welcher wissenschaftlicher oder sonstiger Erkenntnisse soll als Zuordnungsparameter für die Ablagerung von Abfällen der „Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" zugrunde gelegt werden?

3

Aus welchem Grund soll der Glühverlust ausgerechnet auf die Werte max. 1 Prozent (Deponieklasse I) bzw. max. 5 Prozent (Deponieklasse II) festgelegt werden, bzw. welche wissenschaftlichen oder sonstigen Erkenntnisse liegen dieser Festlegung zugrunde?

4

Welchen Sinn hat der Parameter Glühverlust, der als Summenparameter organische Substanzen wie Holz oder Dioxine gleichermaßen erfaßt und somit keinerlei Aussagen über die Toxizität der abzulagernden Abfälle trifft und daher kein geeignetes Maß für die umweltverträgliche Ablagerung von Abfällen darstellt?

5

Muß aus der Tatsache, daß schadstofffreier Kompost, Torf oder Humus den geforderten Glühverlust nicht einhalten können, gefolgert werden, daß solche Stoffe künftig nicht mehr bzw. nur nach Behandlung in einer Verbrennungsanlage abgelagert werden dürfen?

6

Inwieweit ist davon auszugehen, daß dann konsequenterweise der Einsatz solcher Substanzen auf nicht-abgedichteten Flächen, etwa Sportplätzen, Grünflächen, Feldern u. ä. künftig untersagt werden wird?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die Behauptung, daß hohe Glühverlustwerte nicht unbedingt mit hohen Eluatkonzentrationen korrelieren und somit der Glühverlust nicht geeignet ist, das Potential an Emissionen zu beschreiben, das in Form von Gasen und Sickerwässern bei der Deponierung vorbehandelter Abfälle entsteht?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es zur Abschätzung des Emissionspotentials von Ablagerungen aus aerob behandeltem Restmüll eines Parameters bedarf, der die Bestimmung des biologisch abbaubaren Anteils dieses gerotteten Restmülls beschreibt, und inwieweit ist der Parameter Glühverlust dafür geeignet?

9

Welche sonstigen Verfahren zur Bestimmung des biologisch abbaubaren Anteils von gerottetem Restmüll sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung dieses Verfahren im einzelnen?

Bonn, den 20. Juli 1992

Dr. Klaus-Dieter Feige Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

Ähnliche Kleine Anfragen