Überstellung verurteilter Personen nicht-deutscher Nationalität zur Strafverbüßung in ihre Heimatländer
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Im Oktober 1991 wurde das „Gesetz zum Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen" rechtskräftig. Damit schloß sich die Bundesrepublik Deutschland einem Übereinkommen der Mitgliedstaaten des Europarates an, mit dem durch internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten eine engere Verbindung zwischen diesen Staaten erreicht werden soll.
Mit dieser Konvention soll ausdrücklich die „soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen" gefördert werden, und dazu wird als erforderlich angesehen, „(...) Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüßen (...)" (BGBl. II 1991 S. 1007).
In Gang gesetzt werden kann dieses Verfahren, indem eine in der Bundesrepublik Deutschland verurteilte Person gegenüber dem deutschen oder ihrem Heimatstaat den Wunsch äußert, den Rest ihrer Freiheitsstrafe im Heimatland zu verbüßen. Voraussetzung einer Überstellung in das Heimatland ist auf jeden Fall die Zustimmung der betroffenen Gefangenen.
Die Situation ausländischer Strafgefangener in bundesdeutschen Gefängnissen ist gekennzeichnet von sehr schlechten Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung. In der Regel ist für sie gar keine Wiedereingliederung in die deutsche Gesellschaft vorgesehen, sondern die sofortige Abschiebung nach Strafverbüßung.
Wiedereingliederungshilfen, wie die Gewährung von Ausgängen, Hafturlaub oder die Möglichkeit der Strafverbüßung in einer Anstalt des offenen Vollzuges, werden ihnen von vornherein verweigert, eine Hilfe zur Wiedereingliederung in ihrem Heimatland ist von einem deutschen Gefängnis aus nicht zu leisten.
Strafverbüßung bedeutet für sie ein perspektivloses Absitzen der Strafe fern von ihren Angehörigen bzw. unter der Androhung, von ihren Angehörigen durch Abschiebung nach Strafverbüßung getrennt zu werden. Es ist daher zu begrüßen, daß nunmehr vielen ausländischen Strafgefangenen, die dies wünschen, eine Überstellung in ihr Heimatland ermöglicht werden kann.
Seit Bekanntwerden, daß sowohl die Bundesrepublik Deutschland als z. B. auch die Türkei dem Überstellungsabkommen beigetreten sind, haben ausländische Gefangene den Wunsch nach einer Überstellung in ihr Heimatland an deutsche Justizbehörden gerichtet. Zahlreiche Anfragen wurden ohne Nennung von Gründen zurückgewiesen, in einem Fall mit dem absurden Argument, daß aus dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen „(...) keine Ansprüche oder subjektive Rechte erwachsen (...)", und von daher „(...) keine näheren Ausführungen, weshalb ein Überstellungsersuchen nicht in Betracht kommt (...)", erforderlich seien.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele ausländische Gefangene, die nach dem Gesetz zum Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen einen Antrag auf Überstellung zur Strafvollstreckung in ihr Heimatland stellen könnten, waren im Jahr 1991 in bundesdeutschen Vollzugsanstalten inhaftiert?
In welcher Form wurden diese Gefgangenen über die Möglichkeiten des oben genannten Übereinkommens informiert?
Wie viele ausländische Gefangene äußerten gegenüber dem bundesdeutschen Staat den Wunsch nach einer Überstellung?
a) In wie vielen Fällen wurde dieser Wunsch an das mögliche Vollstreckungsland weitergeleitet?
b) In wie vielen Fällen und mit welchen Begründungen wurde von möglichen Vollstreckungsländern eine Aufnahme verweigert?
c) In wie vielen Fällen aa) kam die gewünschte Überstellung zustande (mit Aufschlüsselung nach Vollstreckungsländern), bb) wurde die gewünschte Überstellung in Aussicht gestellt (mit Aufschlüsselung nach Vollstreckungsländern)?
In wie vielen Fällen wurde der Wunsch nach Überstellung von deutschen Behörden zurückgewiesen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und mit welchen Begründungen wurden solche Wünsche nach Überstellung zurückgewiesen?
In wie vielen Fällen wurden Bitten um Überstellung von möglichen Vollstreckungsländern an die Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen kam die gewünschte Überstellung zustande (mit Aufschlüsselung nach Vollstreckungsländern) und
b) in wie vielen Fällen wurde die gewünschte Überstellung in Aussicht gestellt (mit Aufschlüsselung nach Vollstreckungsländern)?
In wie vielen dieser Fälle und aus welchen Gründen kam die gewünschte Überstellung nicht zustande (mit Aufschlüsselung nach Vollstreckungsländern)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, die Überstellung ausländischer Gefangener zur weiteren Strafverbüßung in ihre Heimatländer zu fördern?
Wenn ja, welche?