Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/4115
14.01.93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Caspers-Merk, Hermann
Bachmaier, Holger Bartsch, Friedhelm Julius Beucher, Rudolf Bindig, Lieselott
Blunck (Uetersen), Hans Martin Bury, Dr. Marliese Dobberthien, Dr. Peter Eckardt,
Monika Ganseforth, Iris Gleicke, Dr. Liesel Hartenstein, Gunter Huonker, Renate
Jäger, Susanne Kastner, Siegrun Klemmer, Eckart Kuhlwein, Klaus Lennartz, Heide
Mattischeck, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Siegmar Mosdorf, Jutta Müller (Völklingen),
Michael Müller (Düsseldorf), Otto Schily, Ursula Schmidt (Aachen), Dr. Jürgen
Schmude, Dietmar Schütz, Ernst Schwanhold, Dr. Gerald Thalheim, Hans Georg
Wagner, Wolfgang Weiermann, Reinhard Weis (Stendal), Matthias Weisheit,
Gunter Weißgerber, Dr. Axel Wernitz, Dr. Margrit Wetzel
— Drucksache 12/3875
Der Grüne Punkt und die Abfallpolitik der Bundesregierung
Vorbemerkung
Im Dezember 1992 haben alle Umweltminister der
Länder gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung
festgestellt, daß in ihrem jeweiligen Bundesland ein sog.
duales System für die Entsorgung von
Verkaufsverpackungen entsprechend den Voraussetzungen dieser
Vorschrift errichtet ist.
Damit werden ab Januar 1993 Hersteller und
Vertreiber, die sich an dem System der Duales System
Deutschland GmbH beteiligen, davon befreit,
Verkaufsverpackungen am Laden zurückzunehmen. Die
Bürgerinnen und Bürger haben dafür die Möglichkeit,
gebrauchte Verkaufsverpackungen in die bereits
vorhandenen und die in den kommenden Monaten weiter
aufzustellenden Container bzw. Säcke des Dualen
Systems einzubringen und somit einer stofflichen
Verwertung zuzuführen.
Mit diesen Entscheidungen haben die Umweltminister
der Länder die Leistungen der unter der Schirmherr
-
schaft des Bundesverbandes der Deutschen Industrie
und des Deutschen Industrie- und Handelstages
gegründeten Duales System Deutschland GmbH zum
Aufbau eines Entsorgungssystems für gebrauchte
Verkaufsverpackungen in der Regie der Wirtschaft
bestätigt. Zugleich haben sie damit die Voraussetzungen
dafür geschaffen, daß der weitere Ausbau dieses
Systems und insbesondere die notwendigen weiteren
Maßnahmen zur Sicherstellung der in der Verordnung
geforderten stofflichen Verwertung der
einzusammelnden Verkaufsverpackungen auf eine sichere Basis
gestellt werden können.
Darüber hinaus bestätigt diese Entwicklung, daß die
mit der Verpackungsverordnung geforderte
umfassende Produktverantwortung der Wirtschaft erstmals
angenommen wurde und Vermeidung und
Verwertung von gebrauchten Verpackungen als neue
Aufgaben realisiert werden. Bereits heute ist zu erkennen,
daß die Verpackungsverordnung tiefgreifende
Veränderungen im Bereich der Verpackungsindustrie be-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 12. Januar 1993 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
wirkt hat: Verpackungen wurden von praktisch allen
Unternehmensbereichen auf den Prüfstand der
Umweltverträglichkeit gestellt. Der Packmitteleinsatz
wurde reduziert, Mehrwegverpackungen liegen im
Trend, insbesondere konnte auch die rückläufige
Tendenz der Getränkemehrweganteile wieder umgekehrt
werden.
Die Länder haben ihrerseits Vorkehrungen getroffen,
um im, Rahmen ihrer Vollzugszuständigkeit dafür
Sorge tragen zu können, daß die Anforderungen an
Erfassung, Sortierung und stoffliche Verwertung von
Verkaufsverpackungen erfüllt werden. Die ersten
entsprechenden Quoten-Nachweise haben die Länder
von der Duales System Deutschland GmbH zum
1. April 1994 gefordert. Auch erst dann wird sich eine
sichere Bewertung der quantitativen Anforderungen
unterliegenden Leistungen innerhalb dieses Systems
treffen lassen. Gleichwohl läßt sich aufgrund der von
den Ländern verlangten Nachweisqualitäten bereits
heute absehen, daß sich durch die
Verpackungsverordnung und deren Umsetzung genau nachvollziehen
lassen wird, welche Verwertungswege für gebrauchte
Verpackungen beschritten werden. Dies war in der
Vergangenheit gerade nicht für alle Mate rialien
ausreichend transparent und gesichert.
Schließlich läßt sich feststellen, daß die deutsche
Verpackungsverordnung, die aufgrund der strengen
Inhalte weltweit für Aufsehen gesorgt hat, zunehmend
nicht mehr als deutsche Insellösung angesehen wird.
In mehreren Nachbarländern sind mittlerweile
Regelungen erarbeitet worden, die sich zum Teil ganz
weitgehend an die Verpackungsverordnung anlehnen. Im
September 1992 hat die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften der Bundesregierung den Vorschlag
für eine Richtlinie für Verpackungen und
Verpakkungsabfälle zugeleitet, der europaweit eine
Verbesserung bei der Wiederverwendung und Verwertung
von gebrauchten Verpackungen anstrebt, wobei
insbesondere auch die stoffliche Verwertung einen
deutlichen Vorrang haben soll.
Dies zeigt, daß der von der Bundesregierung mit der
Verpackungsverordnung beschrittene Weg zu einem
Umdenken bei den in der Wirtschaft für
Verpackungsfragen Zuständigen geführt hat, wachsende Effekte im
Bereich der Abfallvermeidung und -verwertung zeitigt
und zunehmende internationale Akzeptanz erfährt.
Dies vorausgeschickt, werden die einzelnen Fragen
wie folgt beantwortet:
Die Arbeit der Duales System Deutschland GmbH ist
unmittelbar vor der gesetzlich vorgeschriebenen ersten
Überprüfung der erreichten Sammlungs- und
Verwertungsquoten massiv in die Kritik geraten, so z. B. durch
— die Wahl des Lizenzzeichens „Grüner Punkt", der
zusammen mit der ersten Werbekampagne der
Duales System Deutschland GmbH eine so nicht
vorhandene Umweltfreundlichkeit signalisierte,
— das erschütterte Vertrauen auf gegebene
Verwertungsgarantien durch das Auffinden von
Kunststoffabfällen des Dualen Systems auf Deponien in
Frankreich,
— ein mangelhaftes Konzept im Bereich des
Kunststoffrecyclings, das immer noch nicht über massive
Kapazitätsprobleme hinwegtäuschen kann,
— massive Kosten für Aufbau und Unterhaltung des
Dualen Systems, die auf mehr als 2,5 Mrd. DM
jährlich gemäß einer Berechnung der Technischen
Fachhochschule Berlin ab 1995 sogar auf 6 bis
9 Mrd. DM jährlich geschätzt werden.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob im Rahmen der
bevorstehenden europaweiten Regelung durch die
Europäische Verpackungsrichtlinie die Vorgaben der
deutschen Verpackungsordnung zukünftig Bestand
haben werden, oder ob sie
Harmonisierungsmaßnahmen weichen müssen. Es steht zu befürchten, daß die
jetzt zum Aufbau des Dualen Systems getätigten
Investitionen in ihrem Umfang nicht gerechtfertigt werden
können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die
Bundesregierung:
A. Zum rechtlichen Rahmen der
Verpackungsverordnung
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die
Auswirkungen der Europäischen Verpackungsrichtlinie
auf die deutsche Verpackungsverordnung und
damit auf das Duale System, falls diese Richtlinie
gemäß des Kommissionsentwurfs verabschiedet
wird, und insbesondere auf die mit der
Verpakkungsverordnung vorgeschriebene Pflicht zur
stofflichen Verwertung der Wertstoffe?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die von
Umwelt- und Verbraucherverbänden geäußerte
Befürchtung, die Europäische Verpackungsrichtlinie
könne dazu führen, daß das Duale System
zukünftig auf der Basis sehr viel schwächerer
Verwertungsanforderungen seine Arbeit fortsetzen wird,
und wäre eine solche Änderung der
Verwertungsanforderungen rechtlich ohne eine Änderung der
Verpackungsverordnung möglich?
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über
Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 1. September
1992 [DOK 8426/92 ENV 208 — KOM (92) 278 endg.
SYN 436] wird von der Bundesregierung grundsätzlich
begrüßt. Der Vorschlag verfolgt das Ziel, Maßnahmen
der Mitgliedstaaten zur Vermeidung und Verwertung
von Verpackungsabfällen zu fördern und damit
Verpackungsabfälle europaweit zu reduzieren und enthält
zahlreiche Elemente, die auch in der Verordnung über
die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom
12. Juni 1991 verankert sind. Insbesondere soll nach
Artikel 4 des Vorschlags der stofflichen Verwertung
gebrauchter Verpackungen Vorrang eingeräumt
werden. Die in diesem Artikel enthaltenen quantitativen
Vorgaben für eine stoffliche Verwertung entsprechen
den in der Verpackungsverordnung im Anhang zu § 6
Abs. 3 enthaltenen Vorgaben. Insoweit wird der mit
der Verpackungsverordnung beschrittene Weg hin zu
einer Ausweitung der stofflichen Verwertung
gebrauchter Verpackungen durch den
Richtlinienvorschlag bestätigt und auch auf europäischer Ebene
vollzogen.
Die in der Verpackungsverordnung enthaltenen
Anforderungen für duale Systeme zur Entsorgung
gebrauchter Verkaufsverpackungen werden durch den
vorliegenden Richtlinienvorschlag keinem Änderungsbedarf
unterworfen.
Andererseits ist derzeit nicht abzusehen, wann und in
welcher Fassung eine entsprechende Verpackungs
-
Richtlinie verabschiedet wird. Bereits die erste den
Richtlinienvorschlag betreffende Orientierungsdebatte
im Ministerrat am 16. Dezember 1992 hat deutlich
gemacht, daß zahlreiche Mitgliedstaaten
Änderungswünsche haben. Allerdings hat auch die
Bundesregierung eine ganze Reihe von Änderungswünschen, die
eine noch stärkere Gewichtung des Umweltschutzes in
der Richtlinie betreffen. Im übrigen bedarf es zur
Umsetzung einer entsprechenden Richtlinie der
Europäischen Gemeinschaften jeweils einer nationalen
Rechtsetzung.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einigung
der EG-Umweltminister, in EG-Ländern die
Einfuhr von verwertbarem Müll an ein
Notifizierungsverfahren und eine öffentliche Bekanntmachung
zu koppeln, und hält die Bundesregierung es
aufgrund dieser Regelung für ausgeschlossen, daß
Wertstoffe zukünftig in anderen EG-Ländern
verbrannt oder deponiert werden?
Der Umweltministerrat der Europäischen
Gemeinschaften hat sich am 20. Oktober 1992 in Luxemburg
auf die politischen Inhalte einer neuen EG-
Abfaliverbringungsverordnung geeinigt.
Die Verordnung enthält neben anderen Regelungen
ein Verbringungsverbot für Abfälle zur Beseitigung in
Staaten außerhalb der EG und der EFTA. Damit
werden alle Abfallexporte zur Beseitigung in Staaten der
„Dritten Welt" und in die MOE-Staaten aus
Mitgliedstaaten der EG illegal. Verbringungen zwischen
Mitgliedstaaten der EG mit dem Ziel der Deponierung
sind nur bei vorhergehender schriftlicher Zustimmung
des Empfängerstaates nach Durchführung eines
Notifizierungsverfahrens zulässig.
Im Bereich der zur Verwertung bestimmten Abfälle
orientiert sich die Verordnung für Verbringungen
zwischen EG-Staaten an der bereits im März 1992
beschlossenen, von allen EG-Staaten und der
Kommission mitgetragenen Entscheidung der OECD über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von
Abfällen zur Verwertung zwischen OECD-Staaten.
Dementsprechend werden zur Verwertung bestimmte
Abfälle mit Ausnahme der Abfälle, die in der „grünen
Liste" der o. g. OECD-Entscheidung aufgeführt sind,
bei Verbringungen zwischen EG-Mitgliedstaaten
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Empfängerlandes in genereller (gelbe Liste) oder
einzelfallbezogener (rote Liste, nicht gelistete Stoffe) Form
unterliegen.
Für Abfälle der „grünen Liste" ist innerhalb der EG ein
Begleitpapier vorgesehen, das bei einer Kontrolle
Auskunft über den transportierten Abfall, den Zielort, den
Empfänger und die geplante Verwertung geben muß.
Für die anderen zur Verwertung bestimmten Abfälle
sind im Notifizierungsverfahren durch den
Notifizierenden entsprechende und noch darüber
hinausgehende Angaben gegenüber den zuständigen
Behörden vor Zustimmungserteilung zu machen.
Die Bundesregierung erwartet einerseits, daß durch
dieses differenzierte neue System die bewährte supra-
und internationale Zusammenarbeit im Rahmen der
EG und OECD im Bereich der Abfälle zur Verwertung
nicht über Gebühr eingeschränkt wird, gibt aber
andererseits auch der Überzeugung Ausdruck, daß durch
die vorgesehenen Kontrollverfahren die Grenze
zwischen legalen und illegalen Verbringungen deutlicher
als bisher hervortritt und daher mit der Verordnung ein
wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung illegaler
Abfallverbringungen geleistet werden kann.
Unabhängig davon, daß es im allgemeinen EG-Recht
keine Unterscheidung zwischen energetischer und
stofflicher Verwertung gibt, bleibt für die Entsorgung
der der Verpackungsverordnung unterliegenden
gebrauchten Verpackungen die
Verpackungsverordnung auch dann maßgeblich, wenn eine Verwertung
im Ausland vorgesehen ist. Das heißt, es ist auch
insoweit der Nachweis einer stofflichen Verwertung zu
erbringen.
4. Wie wird die Bundesregierung die bei der Planung
und Umsetzung der Verpackungsverordnung
gemachten Erfahrungen bei dem geplanten
Kreislaufwirtschaftsgesetz berücksichtigen?
Die Initiative des Bundesministers für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zu dem Entwurf eines
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
berücksichtigt die bei Erlaß und Umsetzung der
Verpackungsverordnung gesammelten Erfahrungen und nutzt ebenso
die marktwirtschaftlichen Kräfte der p rivaten
Entsorgungswirtschaft. Damit soll das neue Gesetz
Rahmenbedingungen schaffen, die einen Entsorgungsnotstand
in naher Zukunft verhindern sowie gleichzeitig das
Abfallrecht an die Einführung des europäischen
Binnenmarkts anpassen. Das Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz soll EG-rechtliche Vorgaben umsetzen
und der Sache nach den europäischen Abfallbegriff
übernehmen. Darüber hinaus sollen Anforderungen
bereits im Vorfeld der Abfallentstehung gestellt, und
die Verantwortung für die Herstellung und den
Vertrieb von Produkten auf deren Verwertungs- und
Entsorgungsmöglichkeiten ausgedehnt werden.
5. Wann wird die Bundesregierung die
Mehrwegverordnung, die im Aufgabenkatalog des
Bundesrates bei der Zustimmung zur
Verpackungsverordnung mit zeitlichen Vorgaben fest verankert
ist, verabschieden, und wie schätzt die
Bundesregierung den juristischen Bestand der
Mehrwegverordnung auf europäischer Ebene ein?
Entsprechend der Forderung des Bundesrates in der
Entschließung am 19. April 1991 (Drucksache 236/91)
hat der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Dezember 1991 den Entwurf zur
Förderung von Getränkemehrwegsystemen vorgelegt.
Nach der Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten gemäß
§ 16 AbfG und der Erörterung mit den Ländern wird
der Entwurf nach entsprechender Überarbeitung
Anfang 1993 in die Ressortabstimmung gebracht. Der
Zeitpunkt, an dem der Verordnungsentwurf in Kraft
gesetzt werden kann, läßt sich derzeit nicht
abschätzen. Bereits bei der Vorstellung des
Verordnungsentwurfs im Dezember 1991 hat der Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit darauf
hingewiesen, daß der Entwurf der Notifizierung bei der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften bedarf.
Erst nach erfolgter Notifizierung kann er rechtlich in
Kraft gesetzt werden.
6. Durch welche Maßnahmen will die
Bundesregierung erreichen, daß Verpackungen, wie in § 1
Abs. 1 VerpackV vorgesehen, zukünftig nur noch
aus umweltverträglichen Materialien hergestellt
werden?
Mit der Verpackungsverordnung hat die
Bundesregierung ein marktwirtschaftlichen Prinzipien folgendes
Instrumentarium zur umweltverträglichen Gestaltung
von Verpackungen installiert. Im Hinblick auf die
Anforderung der stofflichen Verwertung orientieren
sich Verpackungsunternehmen bei der Wahl des
Verpackungsmaterials an der stofflichen Verwertbarkeit.
Die Verpackungsverordnung selbst hat damit bereits
den angestrebten Wandel hin zur Verwendung
umweltverträglicher Materialien eingeleitet.
Darüber hinaus ist die Verwendung
umweltverträglicher Materialien nur ein Aspekt bei der Konzipierung
von umweltoptimierten Verpackungssystemen. Wie zu
Frage 32 näher ausgeführt, kann nur auf der Basis
einer ganzheitlichen Ökobilanzierung das ökologisch
günstigste Verpackungssystem ausgewählt werden.
Hierbei können — in Abhängigkeit von den
spezifischen Verpackungsanforderungen — jeweils
unterschiedliche Verpackungsmaterialien Präferenzen
aufweisen. Es ist deshalb nicht angebracht, sich auf
bestimmte Materialien festzulegen. Die
Bundesregierung ist vielmehr darum bemüht, die Methode der
Ökobilanzierung voranzutreiben, um dadurch den
betroffenen Wirtschaftskreisen eine allgemeine
Orientierungshilfe bei der Umweltoptimierung ihrer Produkte
und ihrer Verpackungen vorzugeben.
7. Hält die Bundesregierung die in § 1 Abs. 2
VerpackV vorgesehenen Mittel der Vermeidung,
nämlich 1. Verpackungsoptimierung, 2.
Wiederbefüllung und 3. stoffliche Verwertung für
ausreichend, um im Sinne einer vorsorgenden
Stoffpolitik auch die Menge an eingesetztem
Verpakkungsmaterial langfristig zu verringern?
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VerpackV sind beispielhafte
Maßnahmen aufgeführt, mit denen
Verpackungsabfälle vermieden werden können. Nummer 1 setzt an
der Stelle der Produktion von Verpackungen an und
betrifft somit den umweltverträglichen Einsatz von
Verpackungen auch im Hinblick auf die Menge der
Verpackung.
Obwohl hinsichtlich der Verkaufsverpackungen die
Verpflichtungen erst seit 1993 eingreifen, ist bereits
erkennbar, daß die Unternehmen zunehmend auch
darauf achten, das Verpackungsvolumen zu verringern
und auf unnötige Verpackung zu verzichten. Eine
gesicherte quantitative Bewertung dieser Bestrebungen
wird indes erst frühestens Ende 1993 möglich sein.
Die Vorgabe von Materialien und Höchstverpackungs
-
volumina für bestimmte Verpackungsanwendungen
erscheint aus technischen Gründen problematisch und
auch verwaltungsmäßig schwer kontrollierbar. Über
die zu beobachtenden Mate rialeinsparungen bei
Verkaufsverpackungen hinaus zeigt auch ein Trend hin zu
Mehrwegsystemen bei Transportverpackungen, daß
die Anforderungen der Verpackungsverordnung
durchaus geeignet sind, eine originäre
Abfallvermeidung zu bewirken.
B. Zu Sammel-, Sortier- und Verwertungsquoten
nach der Verpackungsverordnung
8. Welche Vermeidungsquote prognostiziertdie
Bundesregierung bei der Umsetzung der
Verpakkungsverordnung jeweils für
Transportverpakkungen (§ 4), Umverpackungen (§ 5) und
Verkaufsverpackungen (§§ 6 bis 10), und beziehen
sich diese Quoten auf den in der Produktion
tatsächlich verringerten Materialeinsatz oder
lediglich auf die als Wertstoffe per Definitionen aus
dem Abfallbegriff herausgenommenen
Verpackungsmengen?
Eine gesicherte Prognose über die in Zukunft von der
Verpackungsmittel produzierenden Indust rie
eingesetzte Verpackungsmenge und hieraus schlußfolgernd
auf eine in der Fragestellung angesprochene
Materialeinsatz-Vermeidungsquote läßt sich z. Z. nicht
absehen. Dies wäre auch angesichts der Tatsache, daß
Rücknahme- und Verwertungspflichten für
Verkaufsverpackungen erst seit Januar 1993 bestehen,
verwunderlich. Die Regelungen der Verpackungsverordnung
werden die ökologische Verpackungsoptimierung
auch in den nächsten Jahren noch beeinflussen und
Veränderungen der bisherigen
Verpackungsgestaltung und -produktion herbeiführen.
Gleichwohl ist bereits heute deutlich sichtbar, daß der
ökologische Wandel bei der Gestaltung von
Verpakkungen anhand des - verwendeten Mate rials als auch
der verwendeten Menge im Gange ist. So ist der Anteil
von Kunststoff am Packmittelgesamtaufkommen
zwischen 1990 und 1992 zurückgegangen. Rückläufige
Tendenzen gibt es auch bei Blistern und Verbunden.
Für die Kunststofffraktion läßt sich ferner feststellen,
daß die Unternehmen ihre Verpackungen zunehmend
standardisieren. Schwerpunkt dieser Entwicklung ist
der verstärkte Einsatz von PE und PP. Bei
Transportverpackungen hat sich der Anteil von
Mehrwegsystemen verstärkt, in weiteren Bereichen stehen
Entscheidungen über die Einführung von
Mehrwegverpakkungssystemen gegenwärtig an. Im Bereich der
Umverpackungen sind nach Angaben des Handels bereits
80 % gänzlich weggefallen.
Die in der Verpackungsverordnung enthaltenen
quantitativen Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von Verkaufsverpackungen werden dazu führen,
daß ab Juli 1995 praktisch zwei von drei gebrauchten
Verkaufsverpackungen stofflich verwertet werden.
Dies führt zu einer Reduzierung der Abfallmengen aus
Verpackungen von jährlich rund sechs Millionen
Tonnen. Inwieweit die quantitativen Vorgaben der
Verpackungsverordnung tatsächlich noch weiter
überschritten werden können, läßt sich heute noch nicht
abschätzen. Insgesamt erscheint deshalb der Zeitpunkt
für eine Prognose über die Vermeidungseffekte der
Verpackungsverordnung sowohl in Hinsicht auf den
Packmitteleinsatz als auch die Abfallvermeidung
verfrüht.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache,
daß der Endverbraucher ohne eine direkte
Zuordnung der Kosten für Sammlung, Sortierung und
Recycling zu der entsprechenden Verpackung
sowie ohne die Deklaration dieser Kosten auf der
Verpackung keine Diskriminierung
recyclinguntauglicher Verpackungen vornehmen kann?
Der Verbraucher ist zunächst in der Lage, durch Wahl
von Mehrwegverpackungen, durch Verzicht auf
eventuell überverpackte Produkte als auch durch die
stoffliche Verwertbarkeit belegende Kennzeichnungen auf
den Verpackungen eine Kaufentscheidung zu treffen,
die umweltverträgliche Kriterien berücksichtigt. Auch
die Vergabe des Lizenzzeichens „der Grüne Punkt"
durch die Duales System Deutschland GmbH (DSD),
kommt nach den Statuten der DSD nur für
Verpackungen in Frage, die recyclingfähig sind. Die spezielle
Zuordnung von Kosten für Sammlung, Sortierung und
Recycling zu einer bestimmten Verpackung sagt noch
nichts über die Umweltverträglichkeit dieser
Verpakkung aus. Zudem sind solche Kostenfaktoren
regelmäßig Veränderungen unterworfen, so daß eine solche
Zuordnung stets variabel ist. Eine entsprechende
Deklaration wäre ohne ständige Kontrolle der
Kostenaussage für den Verbraucher im Hinblick auf die
Umweltverträglichkeit der Verpackung wenig
aussagefähig, vielmehr sogar mit der Gefahr der Verbraucher
-
Irritation verbunden.
Gerade die Verpackungsverordnung bietet schon viel
eher ein aussagekräftiges Bewertungsinstrument.
Wenn die quantitativen Anforderungen an die
stoffliche Verwertung bei einem bestimmten
Verpackungsmaterial nicht erfüllt werden, ist mit dem Widerruf der
Befreiung von der Rücknahmepflicht am Laden durch
die Umweltminister der Länder zu rechnen. Dies
würde dann zu einer deutlichen Transparenz für die
Umweltverträglichkeit von Verpackungen im Hinblick
auf die Entsorgung führen.
- 10. Entsprechen nach Ansicht der Bundesregierung
die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA) festgelegten Kriterien zur Erteilung der
Freistellung durch die obersten Abfallbehörden
den Zielvorstellungen, die die Bundesregierung in
der Verpackungsverordnung festgelegt hat?
Die Voraussetzungen für eine Freistellung von den
Rücknahmepflichten aus § 6 Abs. 1, 1 a und 2
VerpackV ergeben sich aus § 6 Abs. 3 VerpackV sowie
dem Anhang zu dieser Vorschrift. Die von der LAGA-
AG-VerpackV erarbeitete „Checkliste" dient der
Prüfung von Freistellungsanträgen gemäß § 6 Abs. 3
VerpackV und bezweckt eine möglichst bundesweite
einheitliche Vollzugspraxis der Länder. Die in diesem
Papier enthaltenen Kriterien entsprechen ganz
überwiegend den mit der Verpackungsverordnung
verfolgten Zielvorstellungen. Einige hierin aufgestellte Anfor
derungen erachtet die Bundesregierung allerdings für
rechtlich problematisch.
11. Ist nach Meinung der Bundesregierung die
notwendige Flächendeckung dann schon erreicht,
wenn die Duales System Deutschland GmbH
Vertragsabschlüsse mit Kommunen und Regionen
nachweist, nicht jedoch den tatsächlichen
Versorgungsgrad mit Sammelgefäßen, weil z. B.
Erfahrungen der Stadt Bonn zeigen, daß bis zum
vollständigen Anschluß aller Stadtgebiete über ein
Jahr vergeht?
Die gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV ab März 1993
erforderliche „Flächendeckung" ist nicht bereits dadurch
erreicht, daß ein Antragsteller mit einem Entsorger
einen Vertragsabschluß über die Installation des
dualen Entsorgungssystems getroffen und mit der
entsorgungspflichtigen Körperschaft eine den § 6 Abs. 3
VerpackV entsprechende Abstimmung vollzogen hat.
Voraussetzung ist vielmehr, daß das System tatsächlich
vor Ort eingerichtet wird. Andererseits ist aber auch
der Einrichtungsgrad des Systems vor dem
Hintergrund der im Anhang zu § 6 Abs. 3 VerpackV
vorgegebenen quantitativen Anforderungen zu beurteilen. Die
in diesem Anhang enthaltene Quotensteigerung für
die Erfassung und Sortierung bis Juli 1995 zeigt, daß
der Verordnungsgeber den Antragstellern für duale
Systeme eine gewisse Aufbauphase zugebilligt hat.
Gerade in der Anfangsphase der Errichtung eines
solchen dualen Systems ist eine an dieser
Quotensteigerung und dem praktischen Vorgehen bei der
Errichtung solcher Systeme orientierte
Ermessensentscheidung über den Begriff der „Flächendeckung"
angezeigt. Insoweit ist der Anschlußgrad innerhalb einer
entsorgungspflichtigen Körperschaft kontinuierlich zu
steigern.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die durch die
LAGA vorgesehenen Kontrollen zur Einhaltung
der in der Verpackungsverordnung im Anhang
festgelegten Quoten, und wie beurteilt sie die
Tatsache, daß die für die Freistellung zuständige
Behörde gemäß § 6 Abs. 4 diese widerrufen kann,
jedoch nicht muß, wenn die im Anhang genannten
Anforderungen an Sammel-, Sortier- und
Verwertungsquoten nicht eingehalten werden?
Die in der „Checkliste" der LAGA-AG-VerpackV
geforderte Nachweisqualität für die Quotenerfüllung
sowie die dort vorgesehenen Kontrollen der
Quotennachweise sind notwendig, um die Einhaltung der
Anforderungen der Verpackungsverordnung überprüfen
zu können.
§ 6 Abs. 4 VerpackV sieht bewußt die Möglichkeit des
Widerrufs der Feststellungserklärung gemäß § 6 Abs. 3
VerpackV vor, wenn die im Anhang der
Verpackungsverordnung genannten Anforderungen nicht
eingehalten werden. Ein automatisches Eingreifen der
Rücknahmeverpflichtungen nach § 6 Abs. 1, 1 a und 2
VerpackV wurde bei der Verabschiedung der
Verpakkungsverordnung als nicht sachgerecht erachtet. Der
zuständigen Behörde sollte bewußt ein
Ermessensspielraum eingeräumt werden, für den Fall, daß das
Ziel der quantitativen Erfassung bzw. Sortierung sowie
die Verwertungsanforderung nur geringfügig verfehlt
wird. Dies erscheint nach wie vor sachgerecht.
13. Hält die Bundesregierung weitergehende
Überprüfungsmöglichkeiten der Einhaltung der
Sammel-, Sortier- und Verwertungsquoten durch die
Kommunen und durch die interessierte
Offentlichkeit für sinnvoll?
Die Erfüllung der im Anhang der
Verpackungsverordnung genannten Anforderungen obliegt der für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Behörde. Anderen
öffentlichen oder privaten Einrichtungen kommen keine
Vollzugskompetenzen zu.
14. Hält es die Bundesregierung über die Kontrolle
des TÜV im Bereich der kunststoffverwertenden
Firmen hinaus für notwendig, die Kontrolle auch
auf die Vollendung des Verwertungsprozesses
auszuweiten, und ist die Bundesregierung der
Meinung, daß eine Durchführung und
Ausweitung solcher Kontrollen auf alle in der
Verpakkungsverordnung erfaßten
Verpackungsfraktionen notwendig wäre?
In der Fragestellung werden die Anforderungen an die
Verwertungsanlagen sowie die Anforderungen an die
Verwertungsnachweise vermischt.
Entsprechend dem Kriterienkatalog der LAGA-AG-
VerpackV sind seitens eines Antragstellers für alle
Verpackungsmaterialien die Erfassungs- und Sortie
-
rungsmengen sowie die Verwertung aller aussortierter
Wertstoffe durch lückenlose Mengenstromnachweise
zu belegen. Dies schließt die Vollendung des
Verwertungsprozesses ein. Die zuständige Behörde kann vom
Antragsteller verlangen, daß diese Nachweise durch
den Prüfbericht eines unabhängigen Sachverständigen
erbracht werden. Für solche Nachweisführungen hat
die DSD eine Arbeitsgemeinschaft der Technischen
Überwachungsvereine beauftragt. Die Länder
wiederum werden diese Nachweise ihrerseits überprüfen.
Unabhängig hiervon besteht die Forderung an die
DSD, daß bereits vor der Beschickung einer
Verwertungsanlage für Kunststoff das Zertifikat eines
unabhängigen Sachverständigen vorzulegen ist, das die
Eignung und Kapazität der Verwertungsanlage für die
vorgesehene Kunststoffverwertung belegt.
Entsprechende Vorab-Zertifikate werden ferner für alle im
Ausland befindlichen Verwertungsanlagen, gleich
welches Verpackungsmaterial verwertet werden soll,
gefordert. Auch für diese Aufgabe hat die DSD die o. a.
Arbeitsgemeinschaft der Technischen
Überwachungsvereine eingeschaltet.
15. Hat nach Meinung der Bundesregierung die
Duales System Deutschland GmbH ihre
Sorgfaltspflichten verletzt, als sie mit der
Verwertungsgarantie der Kunststofffraktion geworben hat,
obwohl eine Überprüfung des TUV ergab, daß die
Mehrzahl der vom Garantiegeber aufgeführten
Firmen nicht in der Lage war, ein entsprechendes
Recycling durchzuführen?
Es besteht kein Zweifel daran, daß die Verbringung
von gebrauchten Kunststoffverpackungen in eine
französische Deponie im August 1992 auch unabhängig
davon, daß zu diesem Zeitpunkt Rechtspflichten für die
Rücknahme und Verwertung von
Verkaufsverpackungen aus der Verpackungsverordnung noch nicht
bestanden, nicht zu billigen sind und dieser Umstand die
Qualität abgegebener Verwertungsgarantien als auch
die Gewissenhaftigkeit der Überprüfung
entsprechender Garantien in Frage gestellt hat. Es ist allerdings
festzuhalten, daß die Aufdeckung dieses Falles des
Exports gebrauchter Verpackungen aufgrund einer
Initiative der DSD selbst erfolgt ist. Zudem war es auch
die DSD, die daraufhin dem TÜV den Auftrag erteilte,
alle übrigen vom entsprechenden Garantiegeber
aufgeführten Verwertungsunternehmen entsprechend zu
überprüfen.
16. Wie schätzt die Bundesregierung die
Realisierungsmöglichkeiten für das Recycling von
Kunststoffen bei einem geschätzten Aufkommen von
mehr als 800 000 t Verkaufsverpackungen pro
Jahr und einer bislang vorhandenen Kapazität von
ca. 50 000 t im werkstofflichen und ca. 60 000 t im
chemischen Bereich ein, und welche
Anforderungen würde die Bundesregierung an eine
notwendig werdende Zwischenlagerung der Kunststoffe
stellen, wenn man z. B. die Erfahrungen aus dem
Brand von Lengerich berücksichtigt?
Das jährliche Aufkommen an erfaßten und sortierten
Kunststoffverpackungen wird in 1993 und 1994
entsprechend dem wachsenden Leistungsstand von
Erfassungs- und Sortiersystemen sukzessive ansteigen und
erst von Mitte 1995 an seine volle Kapazität erreichen.
Dementsprechend rechnet die DSD für 1993 mit einer
zu verwertenden Kunststoffmenge von mindestens
104 000 t, die bis 1996 auf eine Menge von 800 000 t
ansteigen kann.
Auf der Basis eines TÜV-Gutachtens vom Herbst d. J.
unterstellt die DSD zum Jahresende 1992 eine
Kapazität von 74 000 t/a für das werkstoffliche und 18 000 t/a
für das rohstoffliche Recycling im Inland bzw. in
Westeuropa. Das TÜV-Gutachten prognostiziert, daß ab
1996 Kapazitäten von etwa 300 000 t/a für das
werkstoffliche und von etwa 400 000 t/a für das rohstoffliche
Recycling zur Verfügung stehen werden. Die
vorgelegten Unterlagen machen diese Aussagen plausibel. Im
einzelnen müssen diese Angaben jedoch noch weiter
belegt werden, ehe eine abschließende Beurteilung
erfolgen kann.
Anforderungen an eine eventuell notwendig werdende
Zwischenlagerung gebrauchter
Verkaufsverpackungen obliegen im Rahmen des Vollzugs der
Verpakkungsverordnung den Ländern. Aus Sicht der
Bundesregierung sollte eine Zwischenlagerung nur
zugelassen werden, wenn eine kurzfristige Verwertung der
gelagerten Kunststoffe absehbar ist. Ferner sollte das
Material vor der Lagerung soweit aufbereitet werden
(z. B. Zerkleinern, Reinigen, Trocknen, Pressen), daß
Geruchsbelästigungen, Selbstentzündungen, die
Bildung von schädlichen Sickerwässern sowie
Qualitätsminderungen des Kunststoffs weitgehend
ausgeschlossen werden können. Abdichtungen gegenüber dem
Untergrund wären entsprechend den wasser- und
baurechtlichen Vorschriften auszuführen.
Laut Aussagen der DSD laufen die Planungen der
Verwertungskapazitäten für die erwarteten
Kunststoffmengen dahin, daß Zwischenlagerungen nicht
erforderlich werden.
C. Zu einzelnen Verpackungsarten und
Verpackungen
17. Wie beurteilt die Bundesregierung Berechnungen,
die bei Einhaltung der vorgeschriebenen
Verwertungsquoten eine massive Produktionssteigerung
prognostizieren, da der Recyclateinsatz an eine
anteilmäßige Einsatzmenge von Neumaterial
gekoppelt sei (z. B. Berechnung Eckstein, GB
Kunststoffe und Folien, Hoechst AG: „Grenzen des
Recyclings " )?
Durch die stoffliche Verwertung gebrauchter
Verpakkungen sollen Stoffkreisläufe geschlossen werden,
Ressourcen- und Energieverbrauch geschont sowie
Deponiekapazitäten eingespart werden. Ein Recycling
auf möglichst hochwertigem Niveau ist dabei
vorrangiges Ziel. Allerdings ist nach heutigem Stand der
Technik jeder werkstoffliche Recyclingschritt,
insbesondere für die Werkstoffe Papier und Kunststoff, mit
einem gewissen Qualitätsverlust verbunden. Dadurch
sind die Sekundärrohstoffe nicht mehr für alle
Anwendungsbereiche geeignet bzw. sie müssen mit
jungfräulichem Material verschnitten werden, um überhaupt
ein Mindest-Qualitätsniveau zu erreichen. Dies kann
oberhalb einer bestimmten Recyclingquote zum
Recyclingkollaps führen, d. h. die erforderlichen Qualitäten
können nicht mehr bereitgestellt werden, es sei denn,
man vergrößert die Neuproduktionsmenge.
Die in der Fragestellung angesprochenen
Überlegungen zum Kunststoffrecycling sind grundsätzlich richtig,
der Zahlenwert der kritischen Recyclingquote hängt
indessen von einer Reihe von Randparametern ab.
Insbesondere geht es dabei darum, eine abgestimmte
Nutzungskaskade mit abnehmendem Qualitätsniveau
für die genannten Werkstoffe zu entwickeln, wobei der
Reststoff der höheren Anwendungsstufe jeweils zum
Rohstoff der nachfolgenden Stufe wird. Ferner können
auch durch materialuntypische Anwendungen von
Recyclaten (z. B. Lärmschutzwände u. ä.) gewisse
Entlastungen des Materialkreislaufes erzielt werden.
Schließlich bietet das rohstoffliche Recycling von
Kunststoffen die Möglichkeit, Neumaterial ohne
Qualitätsverlust herzustellen.
Die vorliegenden Studien berücksichtigen diese
Vorstellungen nur in unzureichender Weise. Die
Bundesregierung geht deshalb davon aus, daß die in der
Verpackungsverordnung vorgeschriebene
Mindestverwertungsquote von 64 % durchaus realistisch ist,
insbesondere auch mit Blick auf die geplanten
rohstofflichen Recyclingmaßnahmen.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherige
Praxis der Rücknahme von Umverpackungen, und
teilt sie die Kritik der Arbeitsgemeinschaft der
Verbraucherverbände (AgV), die in einer
Untersuchung in 1480 Parfümerien, Supermärkten und
Kaufhäusern im Anschluß an eine 100-Tage-
Schonfrist nach Inkrafttreten der
Rücknahmepflicht im April diesen Jahres die mangelhafte
Umsetzung rügte?
Die der Bundesregierung seitens der Länder
übermittelten Erkenntnisse über die Umsetzung der
Rücknahmepflicht für Verpackungen ergeben ein heterogenes
Bild. Einer Vielzahl von vorbildlich agierenden
Geschäften steht eine Anzahl von Geschäften gegenüber,
die die Anforderungen des § 5 VerpackV nicht
einwandfrei erfüllen, insbesondere nicht durch deutlich
erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die
Möglichkeit der Rückgabe von Umverpackungen hinweisen.
Festgestellt wurde ferner, daß die Verbraucher die
angebotenen Rückgabemöglichkeiten häufig nur
unzureichend oder mißbräuchlich nutzen. Insoweit gilt
es, durch Aufklärung und verstärkte Kontrollen die
Umsetzung der für Umverpackungen geltenden
Pflichten weiter zu verbessern. Dies erfolgt durch die örtlich
zuständigen Behörden als auch durch Unterstützung
von Verbraucher- bzw. Umweltverbänden
zunehmend.
Wesentlich ist aber darauf zu verweisen, daß die
Menge der eingesetzten Umverpackungen aufgrund
der Regelungen der Verpackungsverordnung ganz
überwiegend zurückgegangen ist, nach Angaben des
Handels um rund 80 %.
19. Wie beurteilt die Bundesregierung die von der
Duales System Deutschland GmbH im Rahmen
des sogenannten chemischen Recyclings
geplanten Verfahren der Hydrierung und der Pyrolyse
von gebrauchten Kunststoffen unter ökologischen
Gesichtspunkten?
Hydrierung und Pyrolyse von gebrauchten
Kunststoffverpackungen befinden sich erst in einem
Anfangsstadium. Erst die Verpackungsverordnung hat einen
Bedarf erzeugt, neben dem werkstofflichen Recycling
auch Verfahren der rohstofflichen Verwertung auf-
und auszubauen. Da diese Verfahren bisher erst im
kurzphasigen Versuchsbetrieb verfolgt wurden,
reichen die Erkenntnisse noch nicht aus, um schon heute
eine abschließende ökologische Bewertung abgeben
zu können. Nach ersten Informationen läßt sich die
Hydrierung mit relativ geringen Energieverlusten
durchführen. Es wurde auch bereits zu Frage 17
ausgeführt, daß traditionelle Umschmelzverfahren wegen
der Qualitätsverluste beim Recyclen nur bis zu einem
gewissen Grad anwendbar sind und z. T. zu Produkten
führen, die gegenüber dem Ausgangsprodukt auf einer
qualitativ niedrigeren Stufe stehen. Das rohstoffliche
Recycling kann deshalb eine wichtige Ergänzung bei
der stofflichen Verwertung von gebrauchten
Kunststoffen, insbesondere von gemischten Fraktionen, sein.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die unter dem
Druck der Verpackungsverordnung entwickelten
Verfahren zum Verbundstoffrecycling, und wie
schätzt sie die Vermarktung von Produkten wie
z. B. Möbelstücken aus gebrauchten
Verbundverpackungen sowie den Markt für einzelne,
getrennte Verbundverpackungsbestandteile
(Kunststoff, Aluminium, Papier) ein?
Die Bundesregierung begrüßt die angelaufenen
Aktivitäten der betroffenen Wirtschaftskreise für eine
stoffliche Verwertung von
Verbundkartonverpackungen. Insbesondere die Verfahren der getrennten
Rückgewinnung und Nutzung der Faserfraktion zeigen
Wege für ein höherwertiges, produkttypisches
Recycling auf.
Für die anteilsmäßig erheblich geringeren
Restfraktionen aus Kunststoff und Aluminium werden z. Z.
ebenfalls Verwertungsmöglichkeiten entwickelt. Mit Blick
auf die geringen Mengen sollte für diese Restfraktion
die Kreislaufschließung indessen dort ihre Grenzen
haben, wo sie ökologisch und ökonomisch ihren Sinn
verliert.
Die Produktion von Möbelstücken aus gebrauchtem
Verbundkarton ist eine andere Möglichkeit der
stofflichen Verwertung, die solange sinnvoll ist, wie ein
Markt für die Produkte gefunden werden kann.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Belastung
der Bevölkerung aus Aluminiumrecycling durch
das Einschmelzen von Aluschrotten in
Drehtrommelöfen der Umschmelzwerke, welche zu den
größten Dioxin- und Furanquellen in der
Bundesrepublik Deutschland zählen und
Schwermetallemissionen aufweisen, die deutlich über denen
von Müllverbrennungsanlagen liegen?
Aufgrund vorliegender Erkenntnisse ist davon
auszugehen, daß Neueinträge an PCDD/PCDF
hauptsächlich durch thermische Prozesse verursacht werden. Bei
thermischen Prozessen stand und steht die
Abfallverbrennung häufig im Mittelpunkt des Interesses. Für
1988/89 wurde für Hausmüllverbrennungsanlagen in
Deutschland eine durchschnittliche PCDD/PCDF-
Konzentration von 8 ng TE/m3 im Abgas angegeben. Das
ergab seinerzeit eine Gesamtemission an PCDD/PCDF
aus Hausmüllverbrennungsanlagen von 400 g TE/a.
Aufgrund der Anforderungen der 17. BImSchV werden
bei diesen Anlagen wirksame Maßnahmen zur Dioxin
-
minimierung angewandt werden. Der
Emissionsgrenzwert für Dioxine und Furane von 0,1 ng TE/m 3 Abgas
ist bei Neuanlagen sofort und bei Altanlagen bis 1994
oder spätestens 1996 einzuhalten. Die Gesamtemission
aus Hausmüllverbrennungsanlagen wird dann
weniger als 4 g TE/a betragen.
Andere thermische Prozesse treten stärker in den
Vordergrund. Von besonderer Bedeutung sind die
thermischen Prozesse der Metallindustrie. Hierzu zählen
auch Aluminiumumschmelzanlagen.
Von einem unabhängigen Meßinstitut wurden ca.
30 Ergebnisse von Emissions-Messungen an Alu
miniumumschmelzanlagen in der Bundesrepublik
Deutschland ausgewertet. Bei einem Mittelwert von
4,4 ng TE/m3 Abgas werden die Gesamtemissionen an
PCDD/PCDF aus Aluminiumumschmelzanlagen auf
25 g TE/a geschätzt (1990). Damit sind
Aluminiumumschmelzanlagen derzeit noch eine relevante Quelle für
Dioxine und Furane; die Schwermetallemissionen
liegen erheblich unter denen von
Müllverbrennungsanlagen.
Die Bundesregierung hält es für dringend erforderlich,
daß der Neueintrag von PCDD/PCDF aus allen dioxin-/
furanrelevanten Quellen drastisch gesenkt wird. Von
Bund und Ländern werden verschiedene Projekte
durchgeführt und für 1993 sind weitere vorgesehen,
die zum Ziel haben, für die verschiedenen thermischen
Prozesse — einschließlich der
Aluminiumumschmelzanlagen — Dioxinminderungstechniken zu erproben und
zur großtechnischen Anwendung zu bringen.
Wie bei Abfallverbrennungsanlagen wird angestrebt,
so rasch wie möglich eine drastische Verminderung
der Dioxin-/Furanemissionen auch bei allen übrigen
thermischen Prozessen zu erreichen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache,
daß die Duales System Deutschland GmbH auch
für Verpackungen, für die keine
Verwertungsgarantie vorliegt, wie z. B. Steinzeugflaschen, den
Grünen Punkt vergibt?
Verkaufsverpackungen aus Steinzeug können
durchaus einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Produkteinsatzbereiche bestehen z. B. im Sektor der
Bauindustrie. Nach den der Bundesregierung
vorliegenden Informationen beabsichtigt die DSD,
gebrauchte Steinzeugflaschen entsprechenden
Verwertungsverfahren zuzuführen.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die
Einschätzung, daß aufgrund der Einführung des Dualen
Systems viele Brauereien, die bislang nur
Mehrweggebinde im Angebot hatten, jetzt auch in
Getränkedosen abfüllen und sich dadurch das
absolute Aufkommen von Einwegverpackungen
erhöht?
Nach einer Zwischenabschätzung der Gesellschaft für
Verpackungsmarktforschung, GVM, Wiesbaden, hat
sich die Einwegabfüllquote im Mix über alle von der
Verpackungsverordnung quotierten Getränke (außer
Milch) vom 1. Halbjahr 1991 bis zum 1. Halbjahr 1992
von 27,40 % auf 25,39 % verringert, wobei gleichzeitig
die Gesamtabfüllmengen erheblich ausgeweitet
wurden. Bei Bier verringerte sich die Abfüllmenge in
Dosen von 531 Mio. 1 auf 522 Mio. 1, während
gleichzeitig die Mehrwegabfüllung von 3 526 Mio. 1 auf 3 792
Mio. 1 anstieg. Auch bei der Frischmilchabfüllung zeigt
sich ein deutlicher Trend zum Mehrweg. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu erkennen, daß das Duale
System negative Auswirkungen auf die Entwicklung
der Mehrwegquoten haben soll.
D. Zur Arbeit des Dualen Systems und der Zukunft
der Verpackungsverordnung
24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache,
daß trotz eines langjährigen leichten Trends hin zu
Mehrwegverpackungen in den alten
Bundesländern die Mehrwegquote im Jahr 1991 im
gesamten Bundesgebiet nach der von der
Verpackungsverordnung vorgegebenen neuen UBA-
Abgrenzung nach vorläufigen Berechnungen der
Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM)
nur 0,17 Prozentpunkte über der im § 9 Abs. 2
vorgeschriebenen 72-Prozent-Grenze liegt?
In der zitierten Studie wird aufgezeigt, daß in den alten
Ländern die Mehrwegquote von 73,42 % in 1988 bis
zum Jahr 1991 auf 76,42 % (vorläufig ermittelt)
angestiegen ist. Selbst bei Einbeziehung der Situation in
den neuen Ländern ist gegenüber den
Vergleichszahlen im 1. Halbjahr 1991 (72,60 %) ein Anstieg um 2 %-
Punkte auf 74,61 % im 1. Halbjahr 1992 zu
verzeichnen. Dieser erfreuliche Trend beruht u. a. gerade auf
den klaren Vorgaben der Verpackungsverordnung, die
eine Rücknahme von Getränke-Einwegverpackungen
am Laden bedingen, sofern nicht die Mehrwegschutz
-
quote von 72 % bundesweit eingehalten wird. Da der
Aufbau von Mehrweg-Logistikstrukturen längere Zeit
in Anspruch nimmt, können die Vorgaben der
Bundesregierung in den neuen Bundesländern erst mit einer
gewissen Verzögerung zum Tragen kommen. Erste
Trendmeldungen deuten indessen darauf hin, daß in
jüngster Zeit auch in den neuen Bundesländern die
Mehrwegquoten ansteigen.
25. Inwieweit und mit welcher Begründung sind die
bisher erhobenen kartellrechtlichen Bedenken
gegen ein mögliches Monopol des Dualen System
Deutschland GmbH in der Zwischenzeit
ausgeräumt worden?
Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 9 der Großen Anfrage über die Einführung
des „Dualen Systems Deutschland" vom 26. Mai 1992
(Drucksache 12/2682) ergibt, hat das Bundeskartellamt
nach der Verabschiedung der
Verpackungsverordnung im Juni 1991 die Tätigkeit der DSD vor dem
Hintergrund der sich aus der Verpackungsverordnung
ergebenden Anforderungen kartellrechtlich geprüft.
In seiner Verwaltungspraxis trägt das
Bundeskartellamt dem in § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung
vorgezeichneten Kooperationsrahmen, der die Errichtung
eines flächendeckenden dualen Systems ausdrücklich
vorsieht, Rechnung. Das Bundeskartellamt hält es
jedoch im Hinblick auf § 1 GWB für bedenklich, wenn
die DSD-GmbH ihre Tätigkeit auch auf Bereiche der
Entsorgung von Transportverpackungen und
Verkaufsverpackungen ausdehnt, die bei
selbstentsorgungspflichtigen Unternehmen anfallen.
Demgegenüber haben die Umweltbehörden der Länder im
Rahmen ihrer Feststellungsbescheide nach § 6 Abs. 3
Verpackungsverordnung von der DSD-GmbH eine
entsprechende Ausdehnung ihrer Geschäftstätigkeit
verlangt. Da das Bundeskartellamt aufgrund dieser
Sachlage damit rechnen mußte, daß die DSD-GmbH sich
entsprechend der Auffassung der Umweltbehörden
der Länder, auch zur Erfassung von
Verkaufsverpakkungen für zuständig halte, die bei gewerblichen und
industriellen Stellen anfallen, hat das
Bundeskartellamt am 11. Januar 1993 gegen die DSD-GmbH ein
Verfahren nach § 1 in Verbindung mit § 37 a Abs. 1
GWB eingeleitet.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kritik des
Bundesverbandes Papierrohstoffe (bvp), daß
durch den Aufbau des Dualen Systems etwa
20 000 Arbeitsplätze bei mittelständischen
Wertstoffentsorgern bedroht seien?
Die anspruchsvollen Anforderungen der
Verpackungsverordnung erfordern mittel- und langfristig
weitgehende qualitative Veränderungen im Bereich der
Entsorgungswirtschaft. Kleinere und mittlere
Unternehmen stehen zum Teil vor der Schwierigkeit, eine
den geänderten abfallrechtlichen Vorschriften
genügende betriebliche Infrastruktur zu finanzieren. Hinzu
kommt, daß es aus Sicht der entsorgungspflichtigen
Körperschaften, aus Gründen des Vollzugs und der
Gewährleistung der Entsorgungssicherheit
vorteilhafter erscheint, leistungsfähige Entsorgungseinheiten zu
haben.
Wenngleich strukturelle Veränderungen im Bereich
der Entsorgungswirtschaft hieraus durchaus zu
erwarten sind, führt dies nicht zwangsläufig dazu, daß
leistungsfähige mittelständische Wertstoffentsorger
keine Marktchancen mehr haben. Im Bereich der
Entsorgung von Verkaufsverpackungen kommen sie als
Vertragspartner der DSD bzw. als Sub-
Vertragsunternehmen in Frage. Auch über den Bereich der
Entsorgung von Verkaufsverpackungen hinaus,
insbesondere bei den z. Z. in Arbeit befindlichen weiteren
Verordnungen nach § 14 AbfG, wird die Bundesregierung
den Aspekt der notwendigen Offenhaltung der Märkte
berücksichtigen.
Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß durch die
strengeren Anforderungen an die Behandlung von
Reststoffen und Abfällen im Rahmen der Umsetzung
umweltpolitischer Anforderungen im Bereich der
mittelständischen Entsorgungswirtschaft strukturelle
Veränderungen notwendig werden. Die Bundesregierung
geht allerdings davon aus, daß sich die
Arbeitsplatzsituation gerade aufgrund der durch die
umweltpolitischen Vorgaben gesicherten Aufgabenfelder der
Entsorgungswirtschaft insgesamt verbessert.
27. Kann die Bundesregierung die Einschätzung des
Bundesverbandes Papierrohstoffe (bvp)
bestätigen, daß sich momentan große
Energieversorgungsunternehmen (EVU) zunehmend an
Städtereinigungsunternehmen beteiligen und dann
aufgrund der Beherrschung eines großen Teils der
Ver- und Entsorgungswirtschaft den
Rohstoffmarkt nach Belieben steuern können, und wenn
ja, wie beurteilt die Bundesregierung diesen
Tatbestand kartellrechtlich?
Nach Erkenntnissen des Bundeskartellamtes besteht
ein verstärktes Interesse von
Energieversorgungsunternehmen an Beteiligungen an
Städtereinigungsunternehmen sowie an mittelständischen Unternehmen
aus den Bereichen der Entsorgung und
Wertstoffaufbereitung. Die Beteiligungen der
Energieversorgungsunternehmen an Städtereinigungs- und sonstigen
Entsorgungsunternehmen unterliegen in der Regel der
Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Bislang ist
es noch nicht zu einer Untersagung gekommen, weil
die Energieversorgungsunternehmen auf den stark
expandierenden Entsorgungs- und Wertstoffmärkten
zwar oft eine starke, aber noch keine beherrschende
Stellung erlangt haben. Es ist deshalb z. Z. nicht davon
auszugehen, daß die Energieversorgungsunternehmen
den Rohstoffmarkt steuern können.
28. Hält die Bundesregierung die von der Duales
System Deutschland GmbH bislang getätigten
Ausgaben zum Aufbau des Dualen Systems für
zweckdienlich, und würde sie eine stärkere
öffentliche Kontrolle über die Ausgabepraxis der
Gesellschaft befürworten, da die Verbraucher dem
Grünen Punkt auch durch gezieltes Einkaufen
aufgrund der Mischkalkulation der
Handelsunternehmen nicht entgehen können und somit im
Prinzip eine indirekte Recyclingabgabe von der
gesamten Bevölkerung erhoben wird?
Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 3 VerpackV wurde
die DSD unter der Schirmherrschaft des
Bundesverbandes der Deutschen Industrie und des Deutschen
Industrie- und Handelstages gegründet. Diese
Gesellschaft, in der breite Kreise der Wirtschaft
zusammengefaßt sind, vollzieht die Aufgabe der Errichtung eines
Dualen Systems gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV. Der
Aufbau eines solchen freiwilligen Entsorgungssystems der
Wirtschaft für Verkaufsverpackungen ist vom
Verordnungsgeber bewußt in den Verantwortungsbereich der
Wirtschaft gestellt worden. Der organisatorische als
auch finanzielle Aufbau eines solchen Systems steht
damit konsequenterweise aber auch in der Regie der
Wirtschaft, unter Einhaltung des vorhandenen
gesetzlichen Rahmens. Eine behördliche Kontrolle über die
Finanzstruktur der Lizenzzeichenvergabe über die
Ausgabepraxis der Gesellschaft erscheint hiermit
prinzipiell nicht vereinbar.
Durch Integration der Entsorgungskosten für
Verkaufsverpackungen in die Produktpreise können die
Entsorgungskosten erstmals bestimmten
Verpakkungsmaterialien zugeordnet werden. Da die
Garantiegeber des DSD die Entsorgungskosten für die
Materialien, für die sie die Verwertung übernommen haben,
selbst aufzubringen haben und im Wettbewerb mit
Herstellern anderer Verpackungsmaterialien oder mit
Mehrwegsystemen an ihre Kunden weitergeben
müssen, werden sich tendenziell die Verpackungssysteme
mit den geringsten Entsorgungskosten am Markt
durchsetzen. Insoweit ist dies auch ein Beitrag zur
Durchsetzung des Verursacherprinzips.
29. Bewertet die Bundesregierung die gemäß der
Studie der Technischen Fachhochschule Berlin
prognostizierte Kostensteigerung des Dualen Systems
auf 8 bis 9 Mrd. DM jährlich (ohne
Recyclingkosten) als sinnvolle und gewünschte
marktwirtschaftliche Auswirkung der
Verpackungsverordnung, und wenn ja, welche ökologischen Vorteile
erwartet sie davon?
Das Umweltbundesamt hat auf Veranlassung des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit bereits im Herbst 1990 die von der DSD
prognostizierten jährlichen Kosten als langfristig zu
niedrig bewertet. Das Umweltbundesamt erachtet
allerdings eine ausreichend belastbare Berechnung
von jährlichen Kosten zum gegenwärtigen Zeitpunkt
für ausgesprochen schwierig und fachlich nicht
vertretbar, da noch nicht eindeutig geklärt ist, welcher
organisatorische und technische Aufwand zur Erreichung
der Erfassungs- und Sortierquoten der
Verpackungsverordnung erforderlich werden muß. Insbesondere
bei der Ermittlung der Sortierkosten sollte man nicht
nur vom bisherigen konstruktiven Zustand von
Verpackungen ausgehen, sondern von einer gemäß § 1
VerpackV konstruktiven Veränderung von
Verpakkungen, die die Sortierung und Verwertung
verbessern hilft.
Zudem können die konstruktive Gestaltung von
Verpackungen und ihre Wechselbeziehung mit der
Erfassung, Sortierung und Verwertung zu erheblichen,
ökonomisch vorteilhaften Veränderungen gegenüber dem
jetzigen Zustand führen. Insofern sollte die Frage der
für Erfassung und Sortierung notwendigen jährlichen
Kosten erst nach erfolgreichem Abschluß des ersten
Betriebsjahres des Dualen Systems erörtert werden.
30. Ist die Bundesregierung bereit, sich entsprechend
der von ihr selbst formulierten Vorgaben des
Abfallgesetzes und der Verpackungsverordnung
dafür einzusetzen, daß zukünftig in den
Werbemaßnahmen der Duales System Deutschland GmbH
den Verbraucherinnen und Verbrauchern die
Prioritäten umweltgerechten Abfallverhaltens,
nämlich Vermeidung-Verminderung-Verwer
-
tung-Entsorgung in der richtigen Reihenfolge
nahegebracht werden?
Die Bundesregierung hat sich von Anfang an in diesem
Sinne auch gegenüber der DSD eingesetzt und kann
feststellen, daß sich die DSD in ihren Werbeaussagen
und Publikationen zunehmend an diesen
abfallwirtschaftlichen Vorgaben orientiert.
31. Hält die Bundesregierung eine rechtsverbindliche
Definition des Begriffs Recycling bzw. Verwertung
speziell für Verpackungen im Rahmen der
Verpackungsverordnung im Hinblick auf ökologische
Kriterien und zur Abgrenzung von Downrecycling
und Verbrennung für notwendig, und wenn ja,
wie könnte eine solche Definition aussehen?
Die stoffliche Verwertung von Rückständen deckt ein
breites Feld von Verfahren und Endprodukten ab.
Dabei sind hochwertige Recyclingverfahren ebenso erfaßt
wie Verfahren mit einem gewissen Qualitätsverlust im
Vergleich zum Ausgangsmaterial. Vor allem aber
werden von der Verpackungsverordnung neue
Innovationen im Bereich des werkstofflichen als auch des
rohstofflichen Recyclings ausgehen. Die Einführung
ökologischer Kriterien in die Bewertung der einzelnen
Verfahren ist grundsätzlich sicherlich sinnvoll,
aufgrund der z. Z. noch nicht ausreichenden Erkenntnisse
auf diesem Gebiet gegenwärtig aber noch nicht
möglich. Es wird allerdings für sinnvoll und derzeit
ausreichend gehalten, eine klare Trennung der stofflichen
Verwertung zur direkten Verbrennung hin deutlich zu
machen. Dies ist auch heute bereits gängige Praxis.
32. Hält die Bundesregierung das Instrument der
Produktlinienanalyse bzw. der Ökobilanzierung für
ein geeignetes Mittel, um zukünftig
sicherzustellen, daß Verpackungen nur aus
umweltverträglichen Materialien hergestellt werden, und wird
die Bundesregierung dieses Mittel im Sinne einer
vorsorgenden Produktpolitik auch für
Verpackungen verbindlich vorschreiben?
Die Ökobilanzierung von Verpackungssystemen und
anderen Produkten oder Verfahren wird als wichtiges
Instrument zur Vorbereitung von Entscheidungen über
umweltorientierte Aufgaben angesehen. Die
Entscheidung wird sich allerdings nicht auf der Basis eines
vorgegebenen Bewertungsmusters von selbst ergeben,
sondern nur im Rahmen gesellschaftspolitischer P riori
-
tätensetzungen erfolgen können. Ökobilanzen können
hierfür nur die sachlichen Grundlagen aufbereiten.
Soweit Verpackungen betroffen sind, muß man sich
darüber hinaus im klaren sein, daß die Auswahl eines
Verpackungsmaterials nur ein Aspekt der
Umweltverträglichkeit ist: Weitere Parameter müssen auch die
resultierende Ausgestaltung des gesamten
Verpakkungssystems (Verpackungs- und Energieaufwand für
Transport, Umschlag, Kommissionierung, Handel und
Endverbraucher) berücksichtigen. Entsprechende
Untersuchungen werden z. Z. durchgeführt. Die
verbindliche Einführung von Ökobilanzen in den
Umweltmaßnahmenkatalog für Verpackungen erachtet das
Umweltbundesamt vor diesem Hintergrund für
unangebracht. Ziel der Bundesregierung ist es, nach Vorliegen
der o. a. Untersuchungen die Diskussion um
entsprechende Ökobilanzen auf der Grundlage eines
allgemein akzeptablen Methodenkonzeptes sachgerecht
fortzuführen und eine zusätzliche belastbare Basis für
weitergehende umweltpolitische Entscheidungen zu
schaffen.]