Strafermittlungsverfahren wegen politischer Verdächtigung gegen ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit
der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Antworten der Bundesregierung vom 20. bzw. 28. Januar 1993 auf meine schriftlichen Fragen vom 11. bzw. 21. Januar 1993 zu Strafermittlungsverfahren gemäß § 241a StGB, vor allem gegen die ehemalige inoffizielle Mitarbeiterin des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), Monika H., welche ihrerzeit die Initiative „Frauen für den Frieden" ausforschte, erscheinen noch unzureichend.
Daher fragen wir die Bundesregierung:
Fragen14
Hält die Bundesregierung im Rahmen von Strafermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des MfS aufgrund des Verdachts einer politischen Verdächtigung gemäß § 241 a StGB bei Anträgen auf Nutzung von Stasi-Unterlagen § 23 Abs. 1 Nr. 1 a des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) für grundsätzlich einschlägig, welcher eine Nutzung u. a. zur Verfolgung von „Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen DDR, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes" gestattet, oder welche weiteren Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung — vom Anfangsverdacht gemäß § 152 StPO einmal abgesehen — hinzutreten, um eine Aktennutzung zu rechtfertigen?
Die Bundesregierung teilte mit, im Falle der „Frauen für den Frieden" verzögerten sich die Ermittlungen auch deshalb, weil „ein Teil der Geschädigten bei der Aufklärung nicht mithilft und ihre Akten beim Bundesbeauftragten ... bisher nicht eingesehen werden konnten".
a) Wie viele und welche Zeugen (bitte Personenkreis konkretisieren) haben bisher Aussagen zu dem Vorgang gemacht?
b) Wie viele und welche Zeugen (bitte Personenkreis konkretisieren) haben bisher mit welchen Begründungen Aussagen verweigert?
c) Wie viele und wessen „Opfer"-Akten konnten bisher beim Bundesbeauftragten nicht eingesehen werden?
d) Warum konnten diese Akten nicht genutzt werden?
e) Aus welchen Erwägungen hält die Bundesregierung ggf. in diesem Falle § 23 Abs. 1 Nr. 1 a StUG für nicht einschlägig? Hat der Generalbundesanwalt daraufhin ggf. (wie viele) Zeugen gebeten, freiwillig in die Nutzung ihrer Akten einzuwilligen?
f) In wie vielen Fällen sind entsprechende Nutzungsanträge beim Bundesbeauftragten gestellt worden?
g) Wie viele davon sind bisher beschieden worden?
h) Wie viele davon (mit welcher Begründung) ggf. abschlägig?
Aufgrund welcher Erkenntnisse hat der Generalbundesanwalt (GBA) Personen ermittelt und als Zeugen angeschrieben, die durch Monika H. angeblich geschädigt worden sind?
Warum führt der GBA nach nunmehr zwei Jahren das Verfahren immer noch fort, obwohl er in einer früheren Stellungnahme bereits zum Ende des Jahres 1992 den Eintritt der Verjährung befürchtete?
Wann wird in diesem Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung bzw. des GBA die Verjährung tatsächlich eintreten? Wann erfolgte nach ihrer Auffassung die letzte mögliche Tathandlung der Monika H.?
Warum geht die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort bzw. der GBA nach zwei Jahren vergeblicher Ermittlungstätigkeit weiter von „außergewöhnlichen Nachteilen der Betroffenen" — und damit von einer Zuständigkeit des GBA — aus, obwohl die Betroffenen selbst dies offensichtlich anders beurteilen?
Lag der Anzeige des Berliner Polizeipräsidenten, aufgrund derer der GBA im Februar 1991 seine Ermittlungen aufnahm, eine Strafanzeige eines Bürgers oder gar eines Geschädigten zugrunde?
Oder hat der Berliner Polizeipräsident lediglich auf das kurz zuvor im Dezember 1990 erschienene Buch bzw. Medienberichte hierüber hingewiesen, in welchen Monika H. offen über ihre Tätigkeit als inoffizielle MfS-Mitarbeiterin berichtete?
Warum hat der GBA auf die entsprechende Frage der Zeugin — und Mitherausgeberin dieses Buches — Irena K. keine Antwort zukommen lassen?
Teilt die Bundesregierung (warum ggf. nicht) unsere Auffassung, daß noch keine besondere Bedeutung des Falles und damit eine Zuständigkeit des GBA allein in dem Umstand zu sehen ist, daß hier eine inoffizielle Mitarbeiterin des MfS freimütig öffentlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit abgegeben hat?
a) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung gegen den MIS-Führungsoffizier von Monika H., Detlef J., ein Strafermittlungsverfahren geführt?
Ggf. durch welche Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts welchen Tatbestands?
b) Oder ist ein solches gar schon abgeschlossen worden? Ggf. mit welchem Ergebnis?
c) Warum hat der GBA kein Vor-Ermittlungsverfahren gegen Detlef J. eingeleitet?
d) Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung (ggf. warum nicht), daß sich dies eigentlich hätte aufdrängen müssen gegen einen Offizier, welcher die vom ihm geführte IM Monika H. veranlaßt hat, Mitgliedern einer Bürgerinitiative von „Bedeutung" die vom GBA angenommenen „außergewöhnlichen Nachteile" zuzufügen?
Hat der GBA oder - nach Kenntnis der Bundesregierung - die Staatsanwaltschaft eines Landes z. B. wegen der besonderen Bedeutung des Falls nach der Veröffentlichung des Buches „Genosse Jonas" im vergangenen Jahr ein Ermittlungsverfahren gegen den dort beschriebenen, vormaligen Vorsitzenden der Ost-SPD und IM des MfS, Ibrahim Böhme, und/oder gegen dessen Führungsoffizier ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?
Warum ggf. nicht?
Oder mit welchem Ergebnis ist dieses Verfahren abgeschlossen worden?
a) Wenn nicht allgemein gegen hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter aufgrund ihrer Notierung in Mitarbeiter-Listen, gegen welche Informanten des MfS sonst ermitteln der GBA sowie - nach Kenntnis der Bundesregierung - die Staatsanwaltschaften der Länder wegen des Verdachts aus § 241 a StGB?
b) Welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen hierfür im Falle von Zuträgern des MfS in subjektiver oder objektiver Hinsicht erfüllt sein, um einen Anfangsverdacht bejahen zu können?
c) Wegen welcher bekannten und typischen Formen von Denunziation gegenüber dem MfS werden der GBA und die Staatsanwaltschaften der Länder - abgesehen zufällig bekanntwerdenden Einzelfällen - gezielt Materialrecherchen betreiben und Vorermittlungsverfahren eingeleitet werden? Gilt dies z. B. für die Fälle, wo Bürger wegen angeblicher Spionage denunziert wurden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten, vor dem letzmöglichen Eintritt der Verjährung am 3. Oktober 1995 noch in nennenswertem Umfang weitere Verfahren nach § 241 a StGB gegen ehemalige Mitarbeiter oder Zuträger des MfS sowie vor allem IM-Führungsoffiziere durchführen lassen zu können?