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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Nutzung von Stasi-Akten durch Sicherheitsbehörden (G-SIG: 12011277)

Stasi-Akten bei Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, Sperrung von Akten, Anzahl der stattgegebenen Nutzungsanträge, Erklärungen des BMI zur gesonderten Verwahrung

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

25.03.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/438415.02.93

Nutzung von Stasi-Akten durch Sicherheitsbehörden

der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Fragen beziehen sich, sofern nichts anderes verdeutlicht wird, jeweils auf die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie — nach Kenntnis der Bundesregierung — der Bundesländer (nachfolgend: „Behörden" genannt). Im Anschluß an die knapp ausgefallene Antwort der Bundesregierung in Drucksache 12/2161 fragen wir erneut nach einem kleinen Ausschnitt der seinerzeit angesprochenen Sachverhalte, nachdem die erste Aufbauphase der Behörde des Bundesbeauftragten abgeschlossen ist und somit Kapazitäten zur Beantwortung vorhanden sein sollten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Behörden haben gegenüber dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) die Existenz von (welchen?) bei ihnen befindlichen Unterlagen entgegen § 7 StUG (warum?) noch nicht angezeigt?

2

a) Welche Behörden haben entgegen § 8 Abs. 1 StUG (welche?) bei ihr befindlichen Unterlagen (warum?) nicht an den BStU herausgegeben?

b) Welche Behörden haben je wieviel Stück Duplikate zurückbehalten?

c) Welche Behörden haben (warum?) wie viele Originalakten zurückbehalten?

3

Trifft die Darstellung des SPIEGEL Nr. 48/1992 Seite 16 zu, wonach sich bei den Sicherheitsbehörden des Bundes und ggf. auch der Länder mehr als 50 Meter Akten der ehemaligen MfS-„Hauptabteilung Aufklärung" befinden (was die Bundesregierung in ihrer Antwort auf meine schriftliche Frage Nr. 120 vom 11. Dezember 1992 — Drucksache 12/4059 — noch nicht beantwortet hat)?

b) Wie gedenkt die Bundesregierung den BStU in seinen Rechten gemäß § 8 StUG zu unterstützen, nachdem dieser in der 47. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 9. Dezember 1992 (Protokoll Seite 49) erklärt hat, er kenne die Unterlagen nicht und wünsche deren Ablieferung?

c) Bezieht sich die o. g. Antwort der Bundesregierung, „dafß der BStU nach den Vorschriften des StUG den Sicherheitsbehörden Akten zur Kenntnis gegeben hat" konkret auf die genannten Akten?

d) Falls ja: wie erklärt die Bundesregierung dann den Widerspruch zu der wiedergegebenen Aussage des BStU?

e) Falls nein: Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß diese Auskunft geeignet ist, die Fragesteller/ Fragestellerinnen irre zu führen und die Glaubwürdigkeit von Aussagen des BStU in zweifelhaftes Licht zu rücken?

f) Wenn nicht mit dieser, mit welcher Intention sonst hat die Bundesregierung derart geantwortet?

4

Wieviel Stück als Verschlußsache klassifizierter Akten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 hat der BStU jeweils an Bund und Länder herausgegeben?

b) Wieviel Stück klassifizierter Akten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 StUG hat der BStU an den Bundesminister des Innern herausgegeben?

5

In wie vielen Fällen betreffend welche Personen, Ermittlungsvorgänge etc. sind Akten für jeweils welchen Zeitraum (oder — entgegen dem StUG: für unbestimmte Zeit) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 gesperrt worden?

b) In wie vielen Fällen wurde dies nicht begründet mit der drohenden Beeinträchtigung eines Strafverfahrens gegen die Person(engruppe), wegen derer die Unterlagen angelegt worden waren, sondern (aus welchen Gründen jeweils?) im Hinblick auf ein Strafverfahren gegen Dritte?

c) In wie vielen Fällen unzumutbarer Beeinträchtigung ist die Sperrung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 StUG im Einvernehmen mit dem BStU erfolgt?

6

In wie vielen Fällen ist jeweils Nutzungsanträgen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Abs. 5 StUG durch Auskunft, Einsicht, Duplikate oder Herausgabe der Originalakte stattgegeben worden?

7

In wie vielen Fällen ist die ersatzlose Herausgabe gemäß § 25 Abs. 4 StUG angeordnet worden?

8

In wie vielen Fällen hat der Bundesminister des Innern eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 d StUG jeweils im Hinblick auf den ersten bzw. zweiten Anstrich dieser Regelung über die Pflicht zur gesonderten Verwahrung („Giftschrank") abgegeben?

Bonn, den 11. Februar 1993

Ingrid Köppe Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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