Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/4820
28.04.93
Sachgebiet 2129
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Müller (Düsseldorf), Dr. Herta
Däubler-Gmelin, Marion Caspers-Merk, Brigitte Adler, Hermann Bachmaier,
Friedhelm Julius Beucher, Lieselott Blunck (Uetersen), Ursula Burchardt, Peter
Conradi, Dr. Marliese Dobberthien, Ludwig Eich, Lothar Fischer (Homburg), Arne
Fuhrmann, Monika Ganseforth, Dr. Fritz Gautier, Christel Hanewinckel, Dr. Liesel
Hartenstein, Renate Jäger, Susanne Kastner, Dr. Karl-Heinz Klejdzinski, Siegrun
Klemmer, Dr. Klaus Kübler, Horst Kubatschka, Brigitte Lange, Ulrike Mehl, Jutta
Mü ller (Völklingen), Manfred Reimann, Otto Schily, Dietmar Schütz, Ernst
Schwanhold, Horst Sielaff, Hans Georg Wagner, Ralf Walter (Cochem), Wolfgang
Weiermann, Reinhard Weis (Stendal), Dr. Axel Wernitz, Lydia Westrich
— Drucksache 12/4562 —
Elektronikschrottverordnung
Elektronikschrott ist ein hochbrisanter, schadstoffhaltiger Abfall. Die
Entsorgung erfolgt völlig ungeordnet. Verwertung findet aufgrund f
alscher ökonomischer Anreize nur bei wirtschaft lich interessanten Teilen
wie Edelmetalle statt. Die dringend notwendige Veränderung des
Produktdesigns im Hinblick auf Verwertung und schadlose Beseitigung
wird nur von einem Teil der Hersteller ernst genommen.
Vorbemerkung
Die Verwertung und Entsorgung gebrauchter Elektronik stellt ein
weltweites Problem dar, dem sich vor allem die Industriestaaten
als Hersteller und Konsumenten elektrischer und elektronischer
Geräte stellen müssen.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktosrsicherheit legte 1991 den Entwurf einer Elektronikschrottverordnung
vor. Damit wurden erstmals die Fragen der Erfassung,
Verwertung und Entsorgung langlebiger Konsumgüter angesprochen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 26. April 1993 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Der Verordnungsentwurf löste in allen Industriestaaten, nicht
zuletzt auch in den nach Deutschland exportierenden Ländern,
eine lebhafte Diskussion aus.
Die Zielsetzung des Entwurfs, mittel- und langfristig
— den Eintrag gefährlicher Stoffe aus gebrauchter Elektronik in
den Hausmüllpfad zu unterbrechen,
— Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme, Verwertung und
Entsorgung ihrer Erzeugnisse zu verpflichten,
— die Entwicklung von Geräten zu fördern, die umweltverträglich
verwertet und entsorgt werden können,
— auch den Verbraucher nach den Grundsätzen des
Verursacherprinzips an den Kosten zu beteiligen,
wird inzwischen auch von Frankreich, den Beneluxstaaten,
Dänemark, der Schweiz und Österreich geteilt. Die EG-Kommission sah
sich durch den deutschen Verordnungsentwurf veranlaßt, eine
„priority-waste-streams " -Arbeitsgruppe einzurichten, die Mitte
1993 ihre Tätigkeit aufnehmen soll; sie soll die Grundlagen für
eine EG-Richtlinie über die Verwertung und Entsorgung von
Elektronikschrott erarbeiten.
Die Bundesregierung begrüßt das Vorgehen der EG-Kommission
und anderer Staaten, weil die hier anstehenden Fragen
wesentlich besser auf inter- und supranationaler Ebene gelöst werden
können. Andererseits sind die EG-Mitgliedstaaten bereits
aufgrund der heute bestehenden EG-Richtlinien über Abfälle und
giftige und gefährliche Abfälle verpflichtet, alle erforderlichen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung
bestimmter Abfälle zu treffen. Deshalb werden die Arbeiten zum
Verordnungsentwurf konsequent weiter fortgeführt und die
vorgesehenen Maßnahmen in einem zeitlichen Rahmen in Kraft
gesetzt, der Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen EG-
Staaten und Wettbewerbsnachteile für die deutsche Industrie
vermeidet.
Vorbild für die kommenden Regelungen sind die bereits nach § 14
Abfallgesetz erlassenen Verordnungen, zu denen vor allem die
Verpackungsverordnung zählt. Die dort geltenden Grundsätze
lassen sich jedoch nur bedingt auf langlebige Konsumgüter
übertragen. Geräte, die heute verkauft werden, werden bei einer
mittleren „Lebensdauer" von zehn bis zwölf Jahren im wesentlichen
erst im Jahr 2005 zur Entsorgung anstehen.
Gegenwärtig sind Geräte zu entsorgen, die teilweise bis zu
20 Jahren alt sein können. Häufig sind deren Hersteller und
Vertreiber nicht mehr im Markt, die Eigenschaften der in den
Geräten enthaltenen Stoffe sind oft unbekannt oder für
Verwertungszwecke ungeeignet. Deshalb ist hier meist nur eine
umweltverträgliche Entsorgung angezeigt. Deren Kosten sind aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf Hersteller oder Vertreiber
abwälzbar, sondern müssen vom Letztbesitzer getragen werden.
Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, Kühlschränke, große
Fernsehgeräte) werden heute bereits von einigen
Handelsunternehmen, insbesondere vom Versandhandel, im Zuge eines Neukaufs
gegen einen Aufpreis zurückgenommen und einer Verwertung
oder Entsorgung zugeführt. Für „mülltonnengängige"
Kleingeräte ist ein derartiger Weg unrealistisch.
Die Bundesregierung hält es für erforderlich, von der bisherigen
unzulänglichen Entsorgungsrealität — Elektro- und
Elektronikgeräte landen überwiegend in Deponien und z. T. in
Müllverbrennungsanlagen — möglichst rasch
— zu einer separaten Erfassung von Altgeräten,
— zum Aufbau umweltverträglicher Verwertungs- und
Entsorgungsstrukturen zu gelangen
— und gleichzeitig die Industrie zu veranlassen, Neugeräte
künftig von vornherein recyclinggerecht und ressourcenschonend
zu konstruieren.
Für einen Übergangszeitraum müssen allerdings die Kosten für
die umweltverträgliche Entsorgung der Altgeräte vom Bürger
über die Müllgebühren oder einen Kostenbeitrag bei der
Rückgabe aufgebracht werden. Für Neugeräte sollten dagegen diese
Kosten möglichst rasch in den jeweiligen Produktpreis integriert
werden, um Wettbewerb bei der Schaffung möglichst
kostengünstiger Lösungen zu erzeugen. Die Verwirklichung dieser
ökologischen Ziele läßt im übrigen auch einen Investitions- und
Beschäftigungsschub erwarten.
Bei der Lösung dieser Aufgaben müssen Industrie, Handel, die
entsorgungspflichtigen Körperschaften und die
Entsorgungswirtschaft eng zusammenwirken. Besondere Verantwortung für den
Aufbau künftiger Verwertungsstrukturen tragen die Länder,
deren zuständige Behörden für die Genehmigung der von der
Industrie zu errichtenden Anlagen verantwortlich sind.
1. Wie ist der Stand der Beratungen über eine
Elektronikschrottverordnung, und mit welchem Zeithorizont ist bis zur Inkraftsetzung zu
rechnen?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) faßte die Änderungs- und
Ergänzungsvorschläge aus der Anhörung der beteiligten Kreise und einer
Vielzahl von Gesprächen mit Vertretern aus Industrie und Handel
zum ersten Entwurf einer Verordnung aus dem Jahr 1991 in einem
Arbeitspapier vom 15. Oktober 1992 zusammen. Hierzu führte das
BMU am 7. Dezember 1992 erneut ein Fachgespräch mit
Vertretern von Industrie, Handel, Kommunalen Spitzenverbänden,
Ländern und der Entsorgungswirtschaft. Die Ergebnisse dieses
Gesprächs werden gegenwärtig noch ausgewertet.
Wegen der Komplexität des Vorhabens müssen alle
Gesichtspunkte sehr sorgfältig geprüft werden.
Mit Rücksicht auf die im Bereich des Elektronikschrotts
vorliegenden Besonderheiten langlebiger Verbrauchsgüter wird die
Verordnung für einzelne Bestimmungen angepaßte Daten für das
Inkrafttreten vorsehen. So könnten für alle Geräte, die nach der
Verkündung der Verordnung verkauft werden (Neugeräte), die
Verpflichtungen zur Rücknahme, Verwertung und Entsorgung
unmittelbar mit Verkündung der Verordnung in Kraft treten. Sie
würden aber tatsächlich erst am Ende der üblichen
Gebrauchsdauer wirksam werden.
Bei Geräten, die vor Inkrafttreten der Verordnung verkauft
wurden (Altgeräte), kann eine für den Letztbesitzer kostenlose
Rücknahme durch Handel und Hersteller nicht erzwungen werden. Es
werden deshalb derzeit unterschiedliche andere
Lösungsmöglichkeiten geprüft.
2. Mit welchem Aufkommen an Elektronikschrott — gegliedert nach
den einzelnen Arten/Verwendungsmöglichkeiten — rechnet die
Bundesregierung?
Zum Aufkommen an Elektronikschrott liegen der
Bundesregierung folgende Zahlen vor:
Zu erwartende Mengen
1994*) 1998 Art
Haushaltsgeräte einschließlich 600 000 823 000
Werkzeuge
Unterhaltungselektronik 234 000 444 000
Informationstechnik 98 000 104 000
Medizintechnik 7 000 15 000
Sonstiges 353 000 487 000
Gesamtaufkommen 1 292 000 1 873 000
Mengenangabe in Tonnen pro Jahr (gerundet).
*) Nur alte Bundesländer.
Exakte Anfallzahlen lassen sich nur schwer ermitteln, da es sich
um eine unterschiedlich langlebige und breitgefächerte
Produktpalette handelt; über die Aussonderungen gebrauchter Geräte
entscheiden nicht nur der natürliche Verschleiß, sondern auch die
technische Weiterentwicklung der Geräte und Modetrends. Auch
ein Durchlaufen mehrerer Gebrauchszyklen (Einsatz als
Zweitoder Drittgeräte) ist üblich.
3. Hält die Bundesregierung die derzeitige Beseitigung von
Elektronikschrott als Hausmüll oder hausmüllähnlichem Gewerbemüll
angesichts der Schadstoffbelastung für angemessen?
Die Bundesregierung geht davon aus, daß die bisher praktizierte
Entsorgung von Elektronikschrott als Hausmüll nicht mit den
Zielen einer umweltverträglichen und ressourcensparenden
Entsorgung von Siedlungsabfällen vereinbar ist. Dies gilt sowohl
wegen der nicht erfolgenden Verwertung, wie wegen der bislang
erst z. T. bekannten Schadstoffanteile.
Primär zielt deshalb der vom Bundesminister für Umwelt, Natur
-
schutz und Reaktorsicherheit vorgelegte Entwurf der
Elektronikschrottverordnung darauf ab, den entsprechenden Eintrag von
Schadstoffen in Hausmüllentsorgungsanlagen zu beenden. Die
Verordnung soll die schon von der Bundesregierung beschlossene
TA Siedlungsabfall flankieren, die als Verwaltungsvorschrift u. a.
ebenfalls generell eine Minimierung von Schadstoffen im
Hausmüll bewirken soll.
4. Mit welchen Übergangsfristen des Inkrafttretens muß gerechnet
werden?
Welche Maßnahmen werden für die Übergangszeiträume im
Hinblick auf eine umweltverträgliche Beseitigung geplant?
Zum Inkrafttreten der Verordnung wird auf die Ausführungen in
der Vorbemerkung und zu den Antworten auf Frage 1 Bezug
genommen.
Während der Übergangszeiträume muß es hinsichtlich der Ziele
der Verordnung nicht zu einem Stillstand kommen. Es ist vielmehr
davon auszugehen, daß sich in der Zwischenzeit produktbezogen
schon Verwertungs- und Entsorgungswege herausbilden oder
weiter stabilisieren. So werden sich etwa bei Herden,
Waschmaschinen und Wäschetrocknern, deren Verwertung sich
technisch einfach und teilweise sogar unter einer gewissen
Wertschöpfung betreiben läßt, eher flächendeckende
Verwertungsmöglichkeiten eröffnen.
Die Übergangszeit sollte aber vor allem auch von den Behörden
der Länder genutzt werden, um die erforderlichen
Genehmigungsverfahren zügig durchzuführen und den
Verwertungsunternehmen bei der Standortfindung zu helfen.
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften könnten in ihren
jährlich erscheinenden „Müllkalendern" die Bürger auf die
Notwendigkeit einer gezielten Sammlung gebrauchter Elektrogeräte
hinweisen und die Organisation solcher Sammlungen mit den
Herstellern und dem Handel abstimmen.
5. Wie kann sichergestellt werden, daß das Produktdesign neuer
Elektronikprodukte hinsichtlich der Energieeffizienz, der Langlebigkeit
und Reparaturfreundlichkeit verändert wird?
Der Entwurf der Elektronikschrottverordnung enthält als
allgemeine Ziele Anforderungen an das Produktdesign. Hierzu zählen
der Einsatz umweltverträglicher und verwertbarer Materialien,
die leichte Zerlegbarkeit der Geräte sowie deren
Reparaturfreundlichkeit.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß die in den allgemeinen
Zielen des Verordnungsentwurfs enthaltenen Anforderungen an
das Produktdesign sowie der durch Rücknahme und
Verwertungszwänge ausgelöste Wettbewerb zu einer Reduzierung der
Demontage-, Verwertungs- und Entsorgungskosten führen und
damit indirekte Anreize zur Produktion umweltverträglicher
Geräte ausgelöst werden.
Drucksache 12 /4820 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Die z. Z. in Vorbereitung befindlichen EG-Richtlinien zur
Information über den Energieverbrauch von Hausgeräten werden ferner
das Verbraucherbewußtsein stärken und damit weiter zur
Entwicklung energiesparender Geräte beitragen.
6. Plant die Bundesregierung parallel zum Erlaß der
Elektronikschrottverordnung die Erarbeitung von Produktnormen, die eine
spätere Wiederverwendung, Verwertung und schadlose
Beseitigung ermöglichen?
Die Bundesregierung hat bereits Produktnormen in der Form von
Verboten erlassen, soweit es sich um besonders
umweltbelastende Stoffe handelte (z. B. PCB-, PCT- und VC-
Verbotsverordnung). Produktnormen in der Form von Geboten oder technische
Normen können im Binnenmarkt nur auf EG-Ebene eingeführt
werden. Die Bundesregierung wird daher die Erarbeitung
technischer Normen, die eine spätere Wiederverwendung,
Verwertung oder schadlose Entsorgung erleichtern, im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften fördern. Möglichkeiten bestehen hierzu
in der von der EG-Kommission für Elektronikschrott
geplanten „priority-waste-stream"-Arbeitsgruppe, die demnächst ihre
Arbeit aufnehmen soll.
7. Wie viele Arbeitsplätze können durch die Umsetzung der
Elektronikschrottverordnung geschaffen werden?
Es ist davon auszugehen, daß durch die in der Verordnung
vorgesehenen Pflichten für Indust rie und Handel neue Arbeitsplätze
entstehen. Schon heute arbeiten viele mittelständische
Unternehmen auf dem Gebiet der Verwertung von Elektronikschrott; der
ZVEI hat bisher über 300 Unternehmen verzeichnet. Besondere
Daten — insbesondere zur Zahl der hier beschäftigten Personen —
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Nach Angaben der erzeugenden Industrie bewertet man dort die
Zahl der zu erwartenden neuen Arbeitsplätze zurückhaltend und
rechnet mit ca. 7 500 neuen Arbeitsplätzen.
8. Wie soll die Behandlung von Altgeräten in der Verordnung
berücksichtigt werden?
Altgeräte (also alle Geräte, die heute bereits benutzt bzw. bis zum
Inkrafttreten der Verordnung noch in Verkehr gebracht werden),
stellen in erster Linie hinsichtlich der Verwertungs- und
Entsorgungskosten ein Problem dar. Aus verfassungsrechtlichen
Gründen können diese Kosten nicht dem Hersteller oder Vertreiber
auferlegt werden (Verbot der sog. „unechten" Rückwirkung),
sondern sind vom Letztbesitzer zu tragen. Diskutiert werden
unterschiedliche Modelle wie:
— Bei Altgeräten sollte es für einen vertretbaren
Übergangszeitraum bei einer Erfassung über die bestehenden
Entsorgungswege bleiben, oder
— die Altgeräte sollten entweder von den Vertreibern oder von
den entsorgungspflichtigen Körperschaften oder
Mischmodellen erfaßt und die Kosten über gerätebezogene Beiträge oder
über die Müllgebühren finanziert werden.
9. Wie soll Importware in der Elektronikschrottverordnung
gehandhabt werden?
Da die Verordnung keine Anwendung auf Hersteller im Ausland
finden kann, treten in deren Pflichten diejenigen ein, welche
elektrische und elektronische Geräte in die Bundesrepublik
Deutschland einführen und dort in Verkehr bringen. In diesem
Fall müssen die Importeure die Pflichten des Herstellers
wahrnehmen und Importgeräte zurücknehmen, verwerten oder entsorgen.
Hiermit soll erreicht werden, daß über die Importeure auf
ausländische Hersteller mit dem Ziel der Herstellung
umweltverträglicher, demontagefreundlicher Geräte eingewirkt werden kann,
deren Wertstoffe in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt
werden können, bzw. daß kein Preis- und Wettbewerbsvorteil für
weniger recyclinggerechte Produkte entstehen.
10. Welche Pflichten werden dem Handel auferlegt?
Der Pflichtenkreis des Handels folgt dem schon 1986 vom
Deutschen Bundestag in § 14 Abfallgesetz festgelegten Rahmen, alle
„in ein Boot" zu holen, die bestimmte Produkte in Verkehr
bringen, welche nach Gebrauch Probleme bei der Verwertung und
Entsorgung auslösen. Der Handel soll durch die Verordnung mit
verpflichtet werden, gebrauchte elektrische oder elektronische
Geräte oder Geräteteile zurückzunehmen und einer Verwertung
zuzuführen. Bei Altgeräten ist dies ohne Kostenerstattung nicht
zumutbar. Unter bestimmten Bedingungen können diese
Pflichten auf Geräte oder Geräteteile der Marke beschränkt werden, die
der jeweilige Händler in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
Der Handel kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter
bedienen; Entsprechendes gilt für die Hersteller.
11. Welche Anzeichen hat die Bundesregierung, daß die herstellende
Industrie sich schon heute auf die Wiederverwertung von
Elektronikschrott vorbereitet?
Parallel zu den Überlegungen im Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit beschäftigte sich während der
letzten zwei Jahre eine Arbeitsgruppe des ZVEI und des VDMA
mit den Fragen der Rücknahme, Verwertung und Entsorgung
gebrauchter elektrischer und elektronischer Geräte. Dabei wurde
beispielsweise in Zusammenarbeit mit anderen europäischen
Herstellern das Projekt „Grüner Fernseher" in Angriff
genommen.
Neben der Unterhaltungselektronik hat sich vor allem der Bereich
der Informationstechnik mit der Aufgabenstellung einer
umweltverträglichen Produktion sowie der Verwertung und Entsorgung
beschäftigt. Aus Wettbewerbsgründen dürfte es im Interesse der
einzelnen Industriezweige liegen, wenn durch eine Verordnung
für alle Wettbewerber einheitliche Rahmenbedingungen
festgelegt werden.
Der ZVEI hat mit einer umfassenden Bestandsaufnahme der
einzelnen Gerätearten begonnen und läßt Finanzierungsmodelle für
die Umsetzung der künftigen Verordnung prüfen.]