Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/4924
13.05.93
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Sielaff, Thea Bock,
Dr. Eberhard Brecht und weiterer Abgeordneter
— Drucksache 12/4672 —
Entwicklung ländlicher Räume in der Bundesrepublik Deutschland
Die Raum- und Siedlungsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland ist
durch Verflechtungen gekennzeichnet. Räumliche Arbeitsteilung und
Leistungsaustausch zwischen den Regionen haben ein hohes Niveau
und nehmen weiter zu. Der Gegensatz zwischen Stadt und Land
verwischt sich immer mehr. Die Raumentwicklung ist gekennzeichnet
durch Funktionsänderungen und zunehmende Differenzierung der
ländlichen Räume, aber auch durch hohe räumliche Ungleichgewichte
zwischen den alten und den neuen Ländern. Innerhalb der alten Länder
sind beispielsweise neuerliche Ungleichgewichte im Zuge der
Standortkonversion festzustellen.
Hinzu kommen Anpassungsprobleme der Landwirtschaft in ländlichen
Räumen, die je nach Ausgangslage bestehende Ungleichgewichte
zwischen den ländlichen Regionen verstärken können.
In den neuen Ländern bestehen Anpassungsprobleme in der
Landwirtschaft, die auf die Wiedervereinigung zurückzuführen sind und enorme
Umstrukturierungen im Zuge der Anpassung an die
marktwirtschaftlichen Bedingungen nach sich ziehen. In den alten und neuen Ländern
gleichermaßen ergeben sich Anpassungserfordernisse aus der jetzt
eingeleiteten EG-Agrarreform und einem möglichen GATT-Abschluß. In
den alten Ländern werden diese Anpassungsprobleme dadurch
verstärkt, daß die Politik der Bundesregierung in der Vergangenheit sehr
stark erhaltungs- und weniger anpassungspolitisch orientiert war.
Insgesamt sind räumlich orientierte Konzepte dringend erforderlich, um
die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des
Bundesgebietes sicherzustellen.
Folgerichtig ist in der Koalitionsvereinbarung für die 12. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages im Kapitel VIII Agrarpolitik ein „Konzept
zur Weiterentwicklung und zur Förderung des ländlichen Raumes"
angekündigt.
Jetzt ist mit dem „Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen" ein
Konzept vorgelegt, das möglicherweise über die Koalitionsvereinbarung
hinausgeht und sich richtigerweise nicht auf Fragen „Agrarpolitik und
ländlicher Raum" alleine beschränkt.
Im Gesamtzusammenhang ergeben sich bei bestehendem
Anpassungsdruck in den ländlichen Räumen, der dringend nach einem
Handlungsrahmen verlangt, eine Reihe von Fragen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau vom 10. Mai 1993 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Vorbemerkung
Der Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen ist die —
zwischen den für Raumordnung und Landesplanung zuständigen
Ressorts von Bund und Ländern abgestimmte — Position für die
weitere räumliche Entwicklung des Bundesgebietes. Er ist vom
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
erarbeitet und von der Ministerkonferenz für Raumordnung in
ihrer Sitzung am 27. November 1992 einstimmig angenommen
worden.
Vor dem Hintergrund der grundlegend veränderten
Rahmenbedingungen seit Herstellung der deutschen Einheit stellt der
Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen Perspektiven für die
weitere räumliche Entwicklung des Bundesgebietes unter
Einschluß europäischer Bezüge dar. Er bildet die Grundlage der
künftigen Raumordnungspolitik von Bund und Ländern.
Mit den aufgezeigten Orientierungen, Leitbildern und Strategien
sollen
— die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in den Teilräumen
des Bundesgebietes — insbesondere in den neuen Ländern —
gefördert,
— die grundlegend veränderte Situation Europas (Vollendung des
Binnenmarktes/Öffnung Osteuropas) in ein räumliches Leitbild
integriert,
- die dezentrale Raum- und Siedlungsstruktur gesichert und ent
-
wickelt,
— die Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschland im
internationalen Wettbewerb ausgebaut,
— die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden.
Der Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen ist nicht starr
als festes Regelwerk, sondern flexibel ausgestattet und erfüllt
damit das Anliegen der Koordination durch Information. Hierauf
ist Raumordnung als Querschnittsaufgabe im besonderen Maße
angelegt.
Mit dem Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen werden
die Beschlüsse der Ministerkonferenz für Raumordnung vom
28. November 1990 und vom 14. Februar 1992 sowie des
Deutschen Bundestages vom 17. Juni 1992 zu einer Neuorientierung
der Raumordnungspolitik umgesetzt.
In dem Beschluß der Ministerkonferenz für Raumordnung vom
27. November 1992 zum Raumordnungspolitischen
Orientierungsrahmen ist eine Konkretisierung von handlungsorientierten
Maßnahmen (Handlungsrahmen) vorgesehen. Eine
schwerpunktmäßige Bearbeitung wird in den Bereichen Umwelt und
Raumnutzung, Raumverträgliche Verkehrsinfrastruktur, Regionale
Strukturpolitik, Raumverträgliche Konversion sowie
Weiterentwicklung der Finanzierungsinstrumente liegen.
Die Konkretisierung des Raumordnungspolitischen
Orientierungsrahmens erfolgt schrittweise durch die für Raumordnung
und Landesplanung zuständige Bundesministerin und die
Landesplanungsministerien. Auf Bundesebene werden die im
Orientierungsrahmen entwickelten Vorstellungen in die Planungen der
jeweils zuständigen Bundesministerien eingebracht. Dabei wird
jeweils geprüft, ob und in welcher Form diese Vorstellungen in die
Fachplanungen umgesetzt werden.
1. Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem
„Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen", der jetzt veröffentlicht wurde,
und dem im Kapitel Agrarpolitik der Koalitionsvereinbarung für die
12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages angekündigten
„Konzept für den ländlichen Raum", das jedoch bisher weder dem
Parlament noch der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgelegt wurde, und
welche Aufgaben im einzelnen haben bzw. sollen beide
„Konzepte" haben?
Zur Aufgabe des Raumordnungspolitischen
Orientierungsrahmens als programmatische Richtungsaussage der künftig
angestrebten Raumordnungspolitik wird auf die voranstehende
Vorbemerkung und das gemeinsame Geleitwort der Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau sowie des
Vorsitzenden der Ministerkonferenz für Raumordnung verwiesen.
Bei dem in Kapitel Agrarpolitik der Koalitionsvereinbarung für die
12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages genannten Konzept
für den ländlichen Raum geht es um eine Konzeption der
Bundesregierung, die die Grundsätze und Ziele der Politik der
Bundesregierung für ländliche Räume konkretisieren und Ansatzpunkte
für die Förderung der ländlichen Entwicklung sowie ihrer
verbesserten Koordinierung aufzeigen wird. Einen Schwerpunkt bildet
der Agrarstrukturwandel und seine Konsequenzen für ländliche
Räume. Diese Konzeption wird wie vorgesehen in der laufenden
Legislaturperiode vorgelegt.
Dem Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen und dem
Konzept gemeinsam ist die Leitvorstellung einer
funktionsorientierten Stabilisierung ländlich geprägter Räume und der
Erschließung regionaler Entwicklungspotentiale.
2. Ist der „Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen" auf
Bundesebene mit den Enscheidungsträgern im Bund, die mit ihren
Planungen und Maßnahmen wie beispielsweise mit den
Gemeinschaftsaufgaben die räumliche Entwicklung maßgeblich
beeinflussen, erarbeitet, abgestimmt und letztendlich im Bundeskabinett
beraten und verabschiedet worden?
3. Welchen Verbindlichkeitscharakter hat der
„Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen"?
Hat das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau mit diesem Instrument ähnlich wie das
Bundesministerium der Finanzen bei finanzwirksamen Maßnahmen nunmehr bei
raumwirksamen Maßnahmen eine herausgehobene Stellung
innerhalb der Bundesregierung gegenüber den Fachressorts,
beispielsweise bei der Schaffung neuer, der Verlegung bestehender oder
der Konzentration von Arbeitsplätzen bei Bundeseinrichtungen
oder bei der Erfüllung des Auftrages der
Gemeinschaftsaufgabengesetze bei der Festlegung der räumlichen Schwerpunkte?
Der Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen ist — wie in
der Vorbemerkung ausgeführt — die von den für Raumordnung
und Landesplanung zuständigen Ressorts von Bund und Ländern
in der Ministerkonferenz für Raumordnung abgestimmte Position
für die weitere räumliche Entwicklung des Bundesgebietes, d. h.
innerhalb der Bundesregierung ist er nicht förmlich abgestimmt.
Auch die Umsetzung und Konkretisierung des
Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmens in einen sogenannten
Handlungsrahmen soll zwischen den für Raumordnung und
Landesplanung zuständigen Ressorts von Bund und Ländern entsprechend
§ 8 Raumordnungsgesetz in der Ministerkonferenz für
Raumordnung gemeinsam beraten werden. Dies zielt auf eine fachlich
abgestimmte Umsetzung im Bundes- und Länderbereich:
— Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau wirkt gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz im
Rahmen der Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen bei der Umsetzung des
Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmens mit, soweit hierdurch die
Grundsätze der Raumordnung betroffen sind.
— Die Länder sorgen im Rahmen der Landesplanung durch
Aufstellung bzw. Änderung von Programmen und Plänen nach § 5
Raumordnungsgesetz für eine Umsetzung, sofern hier ebenfalls
Grundsätze der Raumordnung betroffen und zu konkretisieren
sind.
4. Teilt die Bundesregierung die im „Orientierungsrahmen"
enthaltene Auffassung, daß der ehemals bestehende deutliche Gegensatz
zwischen Stadt und Land in weiten Teilen des Bundesgebietes
abgebaut ist?
Teilt sie außerdem die Auffassung, daß eine schematische
Gegenüberstellung von Verdichtungsräumen und ländlichen Regionen
der heutigen und künftigen Raumstruktur nicht gerecht wird und
vielmehr die speziellen räumlichen Funktionen, die für Städte und
Dörfer gleichermaßen gegeben sind sowie die regionalen und
großräumigen Verflechtungen und Abhängigkeiten der Räume
untereinander grundlegende Bestimmungsfaktoren sind, und daher
besonderer Berücksichtigung bedürfen?
Wie will im bejahenden Fall die Bundesregierung hierauf in dem
angekündigten „Konzept für den ländlichen Raum", das
definitionsgemäß die Verflechtungen zwischen Stadt und Land bzw. die
regionalen und großräumigen Verflechtungen ausspart, im
einzelnen eingehen?
5. Hält die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ein isoliertes
„Konzept für den ländlichen Raum", wie es in der
Koalitionsvereinbarung angekündigt ist, für sinnvoll, wenn der
„Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen" davon ausgeht, daß das Ausmaß
der räumlichen Verflechtungen zwischen den Regionen des
Bundesgebietes, aber auch innerhalb Europas weiter zunehmen wird
und von daher anstelle isolierter räumlicher Analysen und
Planungen integrative Konzepte gefragt sind?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß in einem
beträchtlichen Ausmaß städtische und ländliche Räume miteinander
verflochten sind. Allerdings wird im Raumordnungspolitischen
Orientierungsrahmen deutlich gesagt, daß nach wie vor eine
ganze Reihe von Regionen einen ausgesprochen ländlich
bestimmten Charakter aufweisen.
Es stellt dementsprechend keinen Widerspruch dar, wenn ein
„Konzept für den ländlichen Raum" sich speziell den Problemen
und Aufgaben bestimmter ländlicher Regionen widmet.
In dem Konzept sind keine „isolierten" räumlichen Analysen und
Planungen vorgesehen. Vielmehr soll darin — ausgehend von
einem gleichen Grundverständnis und einer einheitlichen
Leitvorstellung für die Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur —
auf die speziellen Probleme und Entwicklungsaussichten
ländlicher Räume eingegangen werden.
6. Welchen politischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung
zugunsten jener ländlichen Räume, die nach dem
„Orientierungsrahmen" eine zentrale Rolle für die Landschaftserhaltung und für
den Ressourcenschutz haben und die für entsprechende Leistungen
Ausgleiche erhalten sollen?
An was denkt die Bundesregierung, wenn in dem „Orientierungs
-
rahmen" von Ausgleichen für diese ländlichen Räume die Rede ist?
7. Um welche Regionen des ländlichen Raumes im einzelnen handelt
es sich nach Auffassung der Bundesregierung, die nach dem
„Leitbild Siedlungsstruktur" des „Orientierungsrahmens" eine zentrale
Rolle für die Landschaftserhaltung und für den Ressourcenschutz
einnehmen sollen?
Handelt es sich dabei im wesentlichen um ländlich geprägte
Räume, die zentrumsfern und peripher gelegen sind?
Wie ist ein solches Konzept mit dem Ziel einer ausgewogenen
Landschaftsstruktur und mit der Schaffung eines
Biotopverbundsystems in allen Teilräumen zu vereinbaren?
Der Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen hebt hervor,
daß sowohl in verstädterten als auch in ländlichen Regionen
gleichermaßen Ressourcenschutz zu erfolgen hat und eine
Vernetzung zwischen den dafür erforderlichen Flächen anzustreben
ist. Der Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen benennt
die Regionen mit besonderen Ressourcenschutzaufgaben bewußt
nicht, da diese Festlegung in den Aufgabenbereich der
Landesplanungs- und Naturschutzbehörden der jeweiligen Länder fällt.
Ein Ausgleich für spezielle Leistungen des Ressourcenschutzes
und der Landschaftspflege kann unterschiedliche Formen und
Instrumente aufweisen. Zu denken ist etwa an das
Landschaftspflegeprogramm in Nordrhein-Westfalen oder auch den
sogenannten Wasserpfennig in Baden-Württemberg. Auch die
Ausgleichszulage im Bergbauernprogramm leistet einen Beitrag zur
Erhaltung der Landschaft. Aber auch die Einbeziehung von
landespflegerischen Leistungen im Rahmen des kommunalen
Finanzausgleichs ist ansatzweise in der Diskussion.
8. Welche Rolle soll künftig nach Auffassung der Bundesregierung die
land- und forstwirtschaftliche Nutzung in den Regionen haben, die
nach dem „Orientierungsrahmen" im Abschnitt „Leitbild Umwelt
und Raumordnung" mit sehr unterschiedlichen Freiraumfunktionen
versehen sind?
9. Auf welche Entwicklungen muß sich die Land- und Forstwirtschaft
einstellen, und welche Agrarstrukturpolitik strebt die
Bundesregierung an, wenn
a) im Umfeld der Verdichtungsräume der Erhalt und die
Verbesserung des verbliebenen Freiraumes im Vordergrund stehen
sollen und der kleinräumigen Landschaftspflege und den
Biotopvernetzungen vorrangige Bedeutung zukommen werden,
b) in großräumig bedeutsamen Gebieten mit Natur- und
Landschaftspotentialen sowie mit Wasservorkommen nach dem
„Orientierungsrahmen" der Schutz wirksamer auszugestalten
und abzusichern ist und im Vordergrund die großräumige
Landschaftspflege und Freiraumvernetzung stehen soll?
Die Art der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in einer
bestimmten Region ist von der Bundesregierung nicht direkt zu
beeinflussen. Die Agrarpolitik setzt vielmehr
Rahmenbedingungen, die es erlauben, daß Land- und Forstwirtschaft auf allen
geeigneten Standorten betrieben werden kann. Dabei werden die
Anforderungen, die durch die verschiedenen Freiraumfunktionen
an die Land- und Forstwirtschaft gestellt werden, berücksichtigt.
Die Bundesregierung wird sich hierzu näher in dem
vorzulegenden Konzept zur Entwicklung ländlicher Räume äußern.
Für regional gezielte Umstellungen und Ausgleiche stehen den
Ländern die zu Fragen 6 und 7 beispielhaft genannten
Instrumente zur Verfügung. Darüber hinaus bestehen
Fördermöglichkeiten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes, z. B. für Aufforstungen
oder auch kleinteilige landschaftswirksame Maßnahmen. In
Umsetzung der EG-Verordnung 2078/92 zur „Förderung einer
umweltgerechten landwirtschaftlichen Produktion" werden z. Z.
„Grundsätze für die Förderung einer markt- und
standortangepaßten Landbewirtschaftung" erarbeitet, die ab 1993/94 die
Förderungsmöglichkeiten für eine ressourcenschonende
Landbewirtschaftung noch erweitern sollen.
10. Teilt die Bundesregierung die Aussagen des
„Orientierungsrahmens", wonach „angesichts der hohen regionalen
Ungleichgewichte und des gewaltigen Entwicklungsbedarfs in den neuen
Ländern ... die einzelnen Förderprogramme neu im Hinblick auf
Schwerpunktbildungen und Problemlösungsfähigkeit verstärkt auf
Zielrichtung, Effektivität, räumliche und sachliche Einsatzkriterien
und Abstimmung untereinander überprüft werden [müssen]"?
11. Ergeben sich daraus und aus den räumlichen Zielsetzungen
Konsequenzen für die bisher praktizierte Förderpolitik der
Bundesregierung, und wenn ja, welche, z. B.
— bei der einzelbetrieblichen Investitionsförderung zugunsten
landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten und
bei der Ausgleichszulage,
— bei weiteren direkten Einkommensübertragungen, wie z. B.
dem soziostrukturellen Einkommensausgleich, der Gas-Öl-
Beihilfe, der Agrarsozialpolitik zur sozialen Flankierung des
Strukturwandels,
— bei der Förderung der Dorferneuerung und der
überbetrieblichen Maßnahmen,
— bei der städtebaulichen Förderung,
— bei der Abgrenzung der Fördergebiete und der Förderung in der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur"?
Es gehört seit jeher zur Politik der Bundesregierung, ihre
Programme, Maßnahmen und Instrumente im Hinblick auf
Problemlösungen und Effektivität zu überprüfen. Dieses Prinzip wird
angesichts der notwendigen Einsparungen im staatlichen Sektor
noch wichtiger.
Nach Einschätzung der Bundesregierung handelt es sich bei den
in der Frage aufgeführten Bereichen der regionalen
Wirtschaftsförderung, der Städtebauförderung und der Agrarstrukturpolitik
um raumwirksame Politikbereiche, bei denen sich die Frage nach
möglichen Konsequenzen aus aktuellen und absehbaren
Veränderungen der Rahmenbedingungen stellt. Ein vorrangiges Ziel
ist dabei die Überwindung des großräumigen wirtschaftlichen
West-Ost-Gefälles in Deutschland.
Die Bundesregierung geht bei ihrer Förderpolitik mittelfristig von
folgenden Grunderfordernissen aus:
— Hauptgewicht der Regionalförderung für die nächste Zeit in
den neuen Ländern,
— stärkere sachliche und räumliche Schwerpunktsetzung,
— breiter strukturpolitischer Ansatz,
- stärkere Berücksichtigung räumlicher und regionalpolitischer
Gesichtspunkte in raumwirksamen Politikbereichen.
Zur regionalen Strukturpolitik unter den veränderten
Rahmenbedingungen der neunziger Jahre hat der Bund-Länder-
Unterausschuß der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur" 1992 ein Gutachten in Auftrag
gegeben.
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau hat Anfang des Jahres eine Expertise vergeben, in der
raumwirksame Förderinstrumente auf ihren Modifizierungs- und
Koordinierungsbedarf im Hinblick auf die Leitvorstellungen des
Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmens untersucht werden.
Im Rahmen der Bund-Länder-Ministerkonferenz für
Raumordnung ist beabsichtigt, auf der Grundlage wissenschaftlicher
Ergebnisse Handlungsempfehlungen für raumwirksame
Förderinstrumente zu entwickeln.
12. Wie will die Bundesregierung beispielsweise die Forderungen des
„Orientierungsrahmens" umsetzen, wonach „die Regionen einen
größeren Spielraum erhalten [sollen], um staatliche
Finanzzuweisungen von Bund und Ländern projektorientiert bündeln zu
können" und wonach „eine Umschichtung von Mitteln der
verschiedenen Programme der Strukturförderung zugunsten der neuen
Länder ... für einen längeren Zeitraum erforderlich" ist?
Die im Rahmen des sogenannten Solidarpakts zwischen Bund und
Ländern getroffenen Vereinbarungen zum Bund-Länder-
Finanzausgleich versetzen beispeilsweise die Länder in die Lage, ihre
unterschiedlichen Förderrichtlinien zu überprüfen und so den
Gemeinden und Regionen größere Spielräume für flexibles
Handeln — besonders in den neuen Ländern — zu schaffen.
13. Wann ist mit Ergebnissen einer Überprüfung der bisherigen
Förderpolitik im umfassenden Sinne unter Berücksichtigung räumlicher
Zielsetzungen des „Orientierungsrahmens" zu rechnen?
Wie im Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen selbst
dargelegt, ist die Konkretisierung und Umsetzung seiner
Aussagen ein laufender Prozeß. Dies trifft auch für die Abstimmung
und somit die Überprüfung der raumwirksamen Fachpolitiken zu.
Dementsprechend ist die Angabe eines festen Datums weder
möglich noch sinnvoll.
Die Ministerkonferenz für Raumordnung hat die Absicht, sich in
ihrer nächsten Sitzung mit der Thematik ausführlich zu befassen.
14. Wer soll bzw. wird nunmehr auf der Grundlage des
„Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmens" überhaupt Vorschläge
für eine Konkretisierung von handlungsorientierten Maßnahmen
(Handlungsrahmen) erarbeiten (Vorbemerkungen der
Veröffentlichung)?
Ist das innerhalb der Bundesregierung Aufgabe des
Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau oder mehr
Aufgabe der jeweiligen Fachressorts, die im unterschiedlichen Ausmaß
bei der räumlichen und sachlichen Schwerpunktbildung mit den
Ländern zusammenarbeiten müssen, so insbesondere
beispielsweise bei den Gemeinschaftsaufgaben?
Es wird auf die Antwort zu Fragen 2 und 3 verwiesen.]