Unterhaltspflicht und Unterhaltsflucht von Vätern und Müttern
der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Margot von Renesse, Hanna Wolf, Angelika Barbe, Anni Brandt-Elsweier, Edelgard Bulmahn, Rudolf Dreßler, Dr. Konrad Elmer, Elke Ferner, Monika Ganseforth, Ilse Janz, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Ulrike Mascher, Dr. Edith Niehuis, Günter Rixe, Ursula Schmidt (Aachen), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Regina Schmidt-Zadel, Erika Simm, Antje-Marie Steen, Dr. Peter Struck, Ralf Walter (Cochem), Barbara Weiler, Dr. Konstanze Wegner, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Margrit Wetzel, Verena Wohlleben, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die weitgehende Beibehaltung der traditionellen Rollenverteilung führt dazu, daß bei Trennung oder Scheidung der Eltern Frauen meist unterhaltsberechtigt und Männer unterhaltspflichtig werden.
Während barunterhaltspflichtige Eltern gegenüber dem Unterhaltsbedarf ihrer Kinder stets einen Selbstbehalt verteidigen können und nur jenseits dieser Grenze als leistungsfähig angesehen werden, ist der alleinerziehende Elternteil faktisch nicht in der Lage, Kindern den benötigten Unterhalt mit dem Argument zu verweigern, der eigene Bedarf gehe vor. Das gilt für den finanziellen Unterhaltsbedarf wie für die tatsächliche Betreuung gleichermaßen.
Da der Selbstbehalt Vorrang hat, kann die Heraufsetzung des Regelunterhalts (durch die Unterhaltsverordnung), die eine Steigerung des Selbstbehalts (durch gerichtliche Übung) mit sich bringt, eine tatsächliche Herabsetzung des Unterhalts für die Kinder zur Folge haben.
Es fällt auf, daß die Finanzbedarfe von Kindern in den gerichtsüblichen Tabellen weit unter den Beträgen bleiben, die bei den Sozialämtern als monatlicher Mindestbedarf von Kindern ermittelt werden. Während die Sozialämter einen durchschnittlichen Bedarf von monatlich etwa 600 DM für ein Kind in einer Ein-Kind-Familie annehmen, bejahen die gerichtsüblichen Tabellen einen solchen Finanzbedarf nur bei weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen.
Geht selbst ein knapper tabellengerechter Barunterhalt vom Unterhaltspflichtigen ein, so muß der alleinerziehende Elternteil, zumindest die Mutter, auch insoweit einspringen. Weder das Steuer- noch das Sozialrecht trägt dieser Mehrfachbelastung ausreichend Rechnung.
Zu Lasten von Müttern und Kindern können sich Väter nicht nur ihrer Unterhaltsverpflichtung entziehen, sondern rechtliche Regelungen begünstigen sie überdies einseitig. Der Verband Alleinstehender Mütter und Väter (VAMV) erhebt sogar den Vorwurf, in der Bundesrepublik Deutschland würde eine „Väterschonpolitik" betrieben.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen16
Trifft es zu, daß der Regelunterhalt nicht einmal die Höhe der Sozialhilfeleistung erreicht?
Hält die Bundesregierung die Unterhaltssätze für Kinder in den von den Gerichten verwendeten Unterhaltstabellen angesichts dieser Tatsache für realistisch, verglichen mit dem tatsächlichen monatlichen Sozialhilfebedarf von Kindern?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Rechtsprechung an zutreffend ermittelte Bedarfssätze zu binden, und sieht sie hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Weshalb wird dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Hälfte der Steuerfreibeträge zugebilligt, selbst wenn sie nur 75 % des festgelegten Unterhaltsbetrages zahlen, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß dies eine indirekte Aufforderung an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ist, die Unterhaltszahlung zu reduzieren?
Stimmt die Bundesregierung der Behauptung zu, daß die Unterhaltsleistung, die Kinder von ihren Eltern erhalten, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft leben, den Wert des bloßen Barunterhalts auch dann übersteigt, wenn dieser tabellengerecht erbracht wurde?
Wie gedenkt die Bundesregierung auf diesen Sachverhalt steuer- und sozialrechtlich zu reagieren?
Wie viele minderjährige Kinder in der Bundesrepublik Deutschland, die bei alleinerziehenden Eltern leben, erhalten vom anderen Elternteil keinen oder einen Unterhalt, der niedriger als der unterste Tabellensatz für ihre Altersstufe ist?
Wie hoch ist der Anteil derjenigen unter den Vätern, die ihren Kindern keinen oder nur einen Teil des Finanzbedarfs leisten, wie hoch derjenigen unter den Müttern?
Wie hoch sind die jährlichen Aufwendungen der Unterhaltsvorschußkasse in den letzten beiden Jahren (bitte für Ost und West gesondert)?
Welche Anteile wurden in den letzten beiden Jahren von den barunterhaltspflichtigen Eltern zurückgezahlt (wieder bitte nach Ost und West gesondert)?
Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz?
Gegen wie viele barunterhaltspflichtige Eltern wurden in den Jahren 1991 und 1992 wegen des Verdachts der Unterhaltsverletzung ermittelt, wie viele wurden rechtskräftig verurteilt?
Wie viele unterhaltspflichtige Eltern versuchten sich durch Wohnortwechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder durch Umzug in Länder der Europäischen Gemeinschaft der Unterhaltspflicht zu entziehen?
In wie vielen Fällen wurden die Verfahren oder erkannte Freiheitsstrafen unter der Auflage ausgesetzt, daß die Unterhaltszahlungen erfolgen sollen?
In wie vielen Fällen kam es danach zu einer regelmäßigen Unterhaltszahlung?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um das Problem der Familien Alleinerziehender zu lösen, deren Kinder ohne ausreichenden Barunterhalt bleiben?