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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Zum Umgang mit Verwendungsersatzansprüchen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (G-SIG: 12011591)

Auszahlung eines Verwendungsersatzes an die Partei bzw. Massenorganisation oder deren Nachfolger bei Feststellung eines rechtstaatlichen Erwerbs entsprechender Ansprüche durch die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, gemeinnützige Verwendung des Verwendungsersatzes für die neuen Bundesländer bei nicht rechtstaatlichem Erwerb, Entscheidung des Bundesfinanzministeriums

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

23.07.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/539207.07.93

Zum Umgang mit Verwendungsersatzansprüchen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR

des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Die Parteien und Massenorganisationen der DDR hatten in zahlreichen Fällen Baulichkeiten auf volkseigenem Grund mit eigenen Mitteln errichtet. Diesbezüglich stehen ihr nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland Verwendungsersatzansprüche zu.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen3

1

Ist für den Fall der Feststellung eines materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs von Verwendungsersatzansprüchen einer Partei oder Massenorganisation der ehemaligen DDR durch die „Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR" (im folgenden UK) eine Auszahlung des Verwendungsersatzes an die Partei bzw. Massenorganisation, deren Betriebe oder Nachfolgeeinrichtungen beabsichtigt?

2

Ist für den Fall der Feststellung nicht materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs von Verwendungsersatzansprüchen einer Partei oder Massenorganisation der ehemaligen DDR durch die UK eine gemeinnützige Verwendung des Verwendungsersatzes für die neuen Bundesländer vorgesehen?

3

Trifft es zu, daß durch das Bundesministerium der Finanzen entschieden wurde, Verwendungsersatz weder im Falle materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs an Berechtigte auszuzahlen noch Verwendungsersatz im Falle nicht materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs gemeinnützig zu verwenden?

Wenn ja,

a) mit welcher Begründung,

b) auf welcher Rechtsgrundlage (in Auseinandersetzung mit den anderslautenden klaren Festlegungen im Einigungsvertrag zur Verwendung dieses Vermögens),

c) mit oder ohne vorheriges Einvernehmen der UK,

d) mit oder ohne nachträgliches Einvernehmen der UK,

e) mit oder ohne einen diesbezüglichen Verwaltungsakt des Direktorats Sondervermögen der Treuhandanstalt?

Bonn, den 7. Juli 1993

Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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