Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/5881
13. 10. 93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Lennartz, Susanne Kastner, Brigitte
Adler, Friedhelm Julius Beucher, Lieselott Blunck (Uetersen), Ursula Burchardt,
Marion Caspers-Merk, Dr. Marliese Dobberthien, Ludwig Eich, Evelin Fischer
(Gräfenhainichen), Lothar Fischer (Homburg), Arne Fuhrmann, Christel
Hanewinckel, Dr. Liesel Hartenstein, Siegrun Klemmer, Walter Kolbow, Horst
Kubatschka, Dr. Klaus Kübler, Eckart Kuhlwein, Christoph Matschie, Christian
Müller (Zittau), Jutta Müller (Völklingen), Michael Müller (Düsseldorf), Ulrike Mehl,
Dr. Helga Otto, Otto Schily, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Renate Schmidt
(Nürnberg), Wieland Sorge, Ernst Schwanhold, Dietmar Schütz, Uta Titze-Stecher,
Hans Georg Wagner, Wolfgang Weiermann, Reinhard Weis (Stendal), Dr. Axel
Wernitz, Heidemarie Wieczorek-Zeul
— Drucksache 12/5659 —
EG-Rechtsakte und Gewässerschutz
Auf EG-Ebene werden z. Z. wichtige Entscheidungen im Bereich des
Gewässerschutzes von der EG-Kommission vorbereitet:
— Die Gewässerschutzrichtlinien für Oberflächengewässer und
Grundwasser sollen überarbeitet werden. Die längst überfällige
Verschärfung dieser Richtlinien u. a. in bezug auf die Festsetzung des
Pestizid-Grenzwertes der Trinkwasser-Richtlinie als notwendiger
Maßstab für den Gewässerschutz sowie in bezug auf die Regelung eines
Sanierungsgebotes für belastetes Grund- und Oberflächenwasser
wird z. Z. diskutiert.
— Die EG-Trinkwasserrichtlinie soll novelliert werden. Dabei soll evtl.
der strenge Pestizid-Grenzwert von 0,1 Mikrogramm/Liter durch
höhere Grenzwerte z. B. für Atrazin ersetzt werden.
— In dem EG-Richtlinienvorschlag zu Anhang VI der Richtlinie über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln soll bei der
Festlegung der Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel auf
Betreiben der Industrie- und Agrarkommission auf EG-Ebene und auf
nationaler Ebene vom Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Industrieverband Agrar und Deutscher
Bauernverband der Schutz des Grundwassers und Trinkwassers vor
Pflanzenschutzmitteln in Frage gestellt werden. Die Forderung der
Wasserwirtschaft und der Umweltverbände, wie im deutschen Recht den
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit vom 8. Oktober 1993 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Trinkwassergrenzwert für Pflanzenschutzmittel als Basis für die EG-
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen, wird in dem
Richtlinienvorschlag nicht berücksichtigt. Somit wäre eine höhere
Belastung der Gewässer und des Trinkwassers mit
Pflanzenschutzmitteln absehbar. Zusätzlich sollen die Gesundheits- und
Umweltbehörden sowie die Wasserwerke nach dem
Richtlinienvorschlag keine Informationen über Pestizidwirkstoffdaten und
Analysemethoden erhalten, so daß in Zukunft eine Kontrolle der
Wasserbelastung unmöglich sein würde. Mit dem
Richtlinienvorschlag wird daher die Einhaltung der Richtlinie in Frage gestellt.
Mit einer „Richtlinie zur integrierten Verschmutzungsverhütung und
-bekämpfung" droht das Vorsorgeprinzip im Gewässerschutz
durchbrochen zu werden, da nicht mehr der Stand der Technik für die
Abwasserbehandlung in jedem Fall vorgeschrieben werden soll.
Die Umweltverbände und die deutsche Wasserwirtschaft schlagen
Alarm und fordern einen flächendeckenden, vorsorgenden
Gewässerschutz, um die Trinkwasserversorgung auch in Zukunft sicherzustellen.
Die Pflanzenschutzmittelindustrie und Agrarwirtschaft betreiben über
Brüssel eine Aufweichung der bestehenden Regelungen im Gewässer-
und Trinkwasserschutz, ohne Rücksicht auf den im Rahmen der EG-
Agrarreform angestrebten ökologischen Umbau der Landwirtschaft.
Der Deutsche Bundestag und insbesondere der Ausschuß für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuß für Gesundheit
haben fast keine Möglichkeit, die Beratungen und Entscheidungen auf
EG-Ebene rechtzeitig zu beeinflussen.
1. Mit welchen in Vorbereitung befindlichen Rechtsakten bzw.
Änderungen von Rechtsakten soll z. Z. das Gewässerschutzrecht sowie
das Lebensmittel- und Chemikalienrecht auf europäischer Ebene
novelliert werden, und welche zusätzlichen Rechtsakte sind in
Vorbereitung?
Mit Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom Februar 1992 wurde die Kommission gebeten, ein
ausführliches Aktionsprogramm zum Schutz des Grundwassers sowie
einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie des Rates über
den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch
bestimmte gefährliche Stoffe (80/68/EWG) zu erstellen.
Weiterhin sieht die EG-Kommission die Notwendigkeit zur
Überarbeitung der Richtlinie des Rates über die
Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den
Mitgliedstaaten (75/440/EWG).
Sie bereitet ferner z. Z. einen Vorschlag für eine Richtlinie über
die ökologische Qualität der Gewässer vor. Es ist Ziel der
geplanten Richtlinie, die ökologische Qualität der Oberflächengewässer
besser zu schützen, vor allem für ihre Verbesserung in den
Regionen zu sorgen, wo sie als Folge menschlichen Wirkens
beeinträchtigt worden ist.
Konkrete Informationen zu den genannten
Novellierungsvorhaben liegen noch nicht vor.
Die gestellte Frage wird so verstanden, daß lediglich die
Rechtsakte im europäischen Lebensmittel- und Chemikalienrecht
angesprochen sind, die für den Gewässerschutz relevant sind.
Für den Bereich des Lebensmittelrechts beabsichtigt die
Kommission, die Harmonisierung für Pflanzenschutzmittelrückstände in
Lebensmitteln weiter voranzutreiben und hat dazu sechs
Prioritätenlisten erstellt, die bis 1996 in entsprechende Richtlinien
umgesetzt werden sollen.
Die Höchstmengen für Wirkstoffe der ersten Prioritätenliste sind
bereits mit den Richtlinien 93/57/EWG und 93/58/EWG vom
29. Juni 1993 verabschiedet worden.
Vorschläge für Richtlinien des Rates zur Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln der
zweiten und dritten Prioritätenliste auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse
werden derzeit erarbeitet.
Bis 1996 sollen pro Jahr Höchstmengen für die Rückstände von ca.
30 Wirkstoffen abgeleitet werden.
Des weiteren sind Vorschläge der Kommission für Verordnungen
des Rates zu gemeinschaftlichen Regelungen für Nitrat,
Mykotoxine und Pflanzentoxine in Lebensmitteln geplant.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung und insbesondere das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
einzelnen EG-Richtlinienentwürfe bzw. Änderungsabsichten der
EG-Kommission im Gewässerschutz, Lebensmittel- und
Chemikalienrecht auf der Basis der im Maastricht-Vertrag festgelegten Ziele
der Umweltpolitik?
Die Kommission beabsichtigt, die Richtlinie des Rates über den
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch
bestimmte gefährliche Stoffe (80/68/EWG) und die Richtlinie des
Rates über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für
die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (75/440/EWG)
fortzuschreiben. Da z. Z. jedoch noch keine Änderungsentwürfe
vorliegen, ist eine Beurteilung nicht möglich. Gleiches gilt für den
Entwurf der vorgesehenen Gewässerökologierichtlinie. Die
Bundesregierung befürwortet eine Novellierung der genannten
Richtlinien. Eine Anpassung an die gestiegenen Anforderungen des
Grundwasser- und Trinkwasserschutzes ist erforderlich. Die
Kommission prüft gegenwärtig, ob und in welchem Umfang eine
Novelle der EG-Trinkwasserrichtlinie erfolgen soll. Aus gesundheits-
und umweltpolitischer Sicht muß Grundwasser als Hauptlieferant
unseres Trinkwassers flächendeckend geschützt werden. Dieses
Prinzip ist bisher grundsätzlich sowohl im deutschen als auch im
europäischen Recht entsprechend verankert. Gerade für das
Grundwasser hat der Vorsorgegedanke Priorität, denn einmal
eingetretene Verunreinigungen sind, wenn überhaupt, nur mit
großem technischen und finanziellen Aufwand zu beseitigen.
Die Kommission hat im Bereich des Chemikalienrechts zwei
Richtlinienentwürfe erarbeitet.
Die Richtlinie zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung
der Risiken alter Stoffe soll die EG-Altstoffverordnung ergänzen.
Aus Vorsorgegründen bemüht sich die Bundesregierung, einen
möglichst großen Sicherheitsabstand zwischen wirkungsaus
-
lösender und der tatsächlich vorhandenen Konzentration eines
Stoffes in der Umwelt als Zielgröße festzulegen.
Die Richtlinie über das Inverkehrbringen von bioziden Produkten
wurde dem Ministerrat im August dieses Jahres vorgelegt. Der
Entwurf sieht ein Zulassungsverfahren für Biozidprodukte im
nichtagrarischen Bereich vor und bezweckt den Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt. Die
Bundesregierung begrüßt den Entwurf, sieht aber in einigen Punkten
Verbesserungsbedarf.
3. Wie beurteilt sie die Politik der EG-Kommission im Rahmen der EG-
Agrarpolitik, der Verkehrspolitik und der Energiepolitik unter dem
Gesichtspunkt eines wirksamen medienübergreifenden,
umfassenden Gewässerschutzes?
Mit der Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(91/676/EWG) ist es gelungen, ein integratives,
medienübergreifendes Instrument für den Gewässerschutz einzuführen. Diese
positive Entwicklung wird begrüßt.
Anläßlich des Grundwasserseminars der EG-Umweltminister im
November 1991 wurde zudem vereinbart, daß der integrierte
Grundwasserschutz zukünftig auch in die anderen einschlägigen
Politikbereiche der Gemeinschaft einbezogen wird. Die
Kommission wurde beauftragt, auch dazu konkrete Vorschläge zu
erarbeiten, Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Derzeit werden die notwendigen Anforderungen an den
Gewässerschutz im Zusammenhang mit der Richtlinie über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit der Zielstellung
diskutiert, das hohe Niveau des Gewässerschutzes in Deutschland
auf jeden Fall zu erhalten. Gelingt dies nicht, könnte mit z. T.
irreversiblen Schäden, z. B. durch Kontamination potentieller
Trinkwasserressourcen, zu rechnen sein.
In der EG-Störfall-Richtlinie (82/501/EWG) sind Forderungen zur
Störfallvorsorge und Gefahrenabwehr für Produktions-,
Formulierungs- und Lageranlagen, in denen u. a. mit Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln umgegangen wird, festgelegt.
Der Schutz erstreckt sich auf Mensch und Umwelt einschließlich
des Gewässerschutzes gegen unfallbedingte Verunreinigungen.
Nach dem Unfall von Sandoz wurde durch die zweite Änderung
der o. a. Richtlinie der Anwendungsbereich auf isolierte Läger
ausgedehnt und die Anforderungen verschärft.
Mit dem Beschluß des EG-Agrarministerrates vom 21. Mai 1992
wurde eine grundlegende Wende in der EG-Agrarpolitik
herbeigeführt. Bei den wichtigsten Produkten werden die
landwirtschaftlichen Einkommen künftig nicht mehr in dem Maße über
staatliche Stützpreise bestimmt, sondern ergänzend durch
produktionsneutrale direkte Beihilfen gesichert. Dadurch besteht in
der pflanzlichen Produktion nunmehr ein Anreiz, Düngemittel
und Pflanzenschutzmittel sparsamer einzusetzen und damit
Gefährdungen im Gewässer zu mindern.
Die quasi-obligatorische kurzfristige Stillegung von Ackerflächen
trägt weiterhin zur Verminderung des Gesamtverbrauchs von
Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln bei.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12 /5881
Im Bereich der tierischen Produktion werden die direkten
Tierprämien nur für flächengebundene Produktionsweisen gewährt. Es
besteht somit ein Anreiz zur Reduzierung zu hoher
Viehbesatzdichte.
Die Reform der Agrarpolitik wird flankiert von
Fördermaßnahmen, die Bedeutung für den Gewässerschutz haben.
Im Rahmen der EG-Verordnung Nr. 2078/92 können Landwirte
Prämien u. a. für die Einschränkung des Düngemittel- und
Pflanzenschutzmitteleinsatzes biologische Anbauverfahren,
Verringerung von Rinder- und Schafbeständen auf der Futterfläche,
langfristige Stillegungen von Ackerflächen für Zwecke des Umwelt-
und Gewässerschutzes erhalten. In Deutschland wird diese
Verordnung z. Z. in Form von Länderprogrammen umgesetzt. Eine
Einbeziehung bestimmter Fördertatbestände in den Rahmenplan
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes" ist bèabsichtigt.
Für den Bereich der Verkehrspolitik ist auf die vom EG-
Verkehrsministerrat im Juni 1993 verabschiedeten Schlußfolgerungen zum
Weißbuch der Kommission über die zukünftige gemeinsame
Verkehrspolitik hinzuweisen. Danach ist der Umweltschutz integraler
Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik. Die
Bundesregierung begrüßt diesen neuen gesamtheitlichen Ansatz der EG
-
Verkehrspolitik.
Beispielhaft kann der Bereich der Seeschiffahrt genannt werden,
so die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1978 über
Mindestanforderungen an das Einlaufen von bestimmten Tankschiffen in
Seehäfen der Gemeinschaft und des Auslaufens, die nach
Inkrafttreten der am 13. September 1993 beschlossenen Richtlinie des
Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der
Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche
oder umweltschädliche Güter befördern, in zwei Jahren abgelöst
wird. Der Sonderrat der Verkehrs- und Umweltminister vom
25. Januar 1993 hat die Kommission aufgefordert, ein
Aktionsprogramm zur gemeinsamen Politik für sichere Meere vorzulegen.
Auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten
Mitteilung über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im
Seeverkehr hat der EG-Verkehrsministerrat am 8. Juni 1993 eine
Entschließung zu diesem Thema gefaßt, die vom EG-
Umweltministerrat bekräftigt wurde. Erste Richtlinienvorschläge der
Kommission sollen noch 1993 verabschiedet werden.
Die Gesamtheit der bisherigen Regelungen des Transports
gefährlicher Güter basiert auf einem Geflecht nationaler,
supranationaler, internationaler, bilateraler und regionaler
Vorschriften, Übereinkommen, Empfehlungen usw. Die Kommission
analysiert dieses Regelungsgeflecht und prüft es auf Schwächen und
Lücken mit dem Ziel, erforderlichenfalls entsprechende EG-
Regelungen zu erlassen.
4. Welche Schritte hat die Bundesregierung bei den einzelnen
Vorhaben der Kommission unternommen bzw. wird sie unternehmen,
um ein hohes, am Stand der Technik orientiertes, ökologisch
verantwortliches Schutzniveau für den Gewässer-, Boden-,
Trinkwasser- und Lebensmittelschutz auf EG-Ebene durchzusetzen?
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, bei den einzelnen
Vorhaben der Kommission ein hohes, am Stand der Technik
orientiertes, ökologisch verantwortbares Schutzniveau für den
Gewässer-, Boden-, Trinkwasser- und Lebensmittelschutz auf EG
-
Ebene durchzusetzen.
Bei der Entwicklung des Grundwasserprogramms, das auch die
Überprüfung der Grundwasserrichtlinie enthalten soll, haben der
Bund und die für den Vollzug zuständigen Bundesländer der
Kommission ihre Unterstützung zugesagt. Erste intensive
Gespräche haben dazu bereits stattgefunden. Ziel ist es, den Schutz
des Grundwassers EG-einheitlich auf hohem Niveau unter
Beachtung auch des Subsidiaritätsprinzips zu realisieren, das heißt,
nationale Verantwortung wahrzunehmen, aber auch nationale
Ziele mit EG-umfassenden Umweltinteressen zu koordinieren.
Diese Position wurde und wird in den Verhandlungen zu den
relevanten Richtlinienentwürfen nachdrücklich vertreten.
Hinsichtlich der geplanten EG-Gewässerökologie-Richtlinie hat
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zusammen mit den Bundesländern die vorbereitenden
Arbeiten der EG-Kommission mit Informationen über
Gewässerschutzerfahrungen in Deutschland unterstützt, um einen
effektiven, praxisorientierten ökologischen Gewässerschutz zu
erreichen.
Bei der zweiten Änderung der EG-Störfall-Richtlinie hat sich die
Bundesregierung für praktikable Vorschriften eingesetzt, die
einen gleichmäßigen Vollzug in allen Mitgliedstaaten
ermöglichen sollen. Zu der Anwendung der Richtlinie fehlen nach
deutscher Auffassung bisher konkrete sicherheitstechnische Regeln,
die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
5. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, daß mit
Mehrheitsentscheidungen nach Artikel 100 a EG-Vertrag ein Öko-Dumping im
Umweltschutz auf EG-Ebene durchgesetzt wird, und was wird sie
ggf. dagegen unternehmen?
Auf der Basis von Artikel 100 a EWG-Vertrag wurden auf
Gemeinschaftsebene erhebliche Fortschritte in Richtung auf am Stand der
Technik orientierte Regelungen erzielt; dies gilt z. B. hinsichtlich
der Chemikaliensicherheit, der Abgaswerte für Autos und der
Kraftstoffqualität. Diese Fortschritte wurden durch die in Artikel
100 a EWG-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung
zumindest erleichtert, da hierdurch verhindert wird, daß stets „das
langsamste Schiff im Geleitzug das Tempo bestimmt".
Es widerspricht der Erfahrung, daß mit dem
Einstimmigkeitserfordemis ein höheres gemeinschaftliches Schutzniveau zu erreichen
ist, da ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten eine solche
Gemeinschaftsregelung nicht aufzwingen kann. Daraus folgt, daß
entweder keine Regelung zustande kommt und damit auch ein
gewisser gemeinschaftlicher Fortschritt verhindert wird oder aber
ein Kompromiß gefunden werden muß.
Die Bundesregierung unternimmt — grundsätzlich mit Erfolg — alle
Anstrengungen, um eine qualifizierte Mehrheit für Regelungen
mit einem hohen Schutzniveu zu erreichen, von dem die
Kommission gemäß Artikel 100 a Abs. 3 EWG-Vertrag bereits in ihren
Vorschlägen auszugehen hat. Soweit dies im Einzelfall nicht gelingt
und es aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist, wird die
Bundesregierung — wie im Falle des PCP-Verbots — Artikel 100 a
Abs. 4 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen, um strengere
nationale Anforderungen beizubehalten bzw. zu schaffen.
6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung insbesondere im
Bereich der Landwirtschaft und im Verkehrsbereich auf EG-Ebene
initiiert, um die bestehenden Gefährdungen des Bodens und der
Gewässer und insbesondere des Grundwassers durch Nitrat,
Pflanzenschutzmittel und Versauerung wirksam und vorsorgend zu
bekämpfen?
Wesentliche Impulse insbesondere bei der Erarbeitung der Nitrat
-
richtlinie sind von der Bundesregierung ausgegangen. Damit
steht nunmehr ein Instrument zur Verfügung, mit dem in
Deutschland eine zeitliche und mengenmäßige Reduzierung der
Stickstoffausbringung wenn möglich flächendeckend durchgesetzt
werden kann, womit auch eine Verminderung von
Nitrateinträgen in Grund- und Trinkwasser verbunden ist.
Die Bundesregierung bereitet z. Z. eine Rechtsverordnung zur
näheren Bestimmung der guten fachlichen Praxis im Bereich der
Düngung vor. Mit dieser Verordnung sollen auch wesentliche
Teile der Nitratrichtlinie national umgesetzt werden.
Entsprechende Regelungen sind auch im Bereich des
Pflanzenschutzgesetzes geplant.
Für die Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln entstehen können, kommt der Richtlinie
des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(91/414/EWG) grundlegende Bedeutung zu. Die Bundesregierung
hat sich von Anfang an nachdrücklich dafür eingesetzt, daß mit
der Richtlinie eine möglichst weitgehende Harmonisierung beim
Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln einerseits und ein möglichst
hohes Schutzniveau für Mensch, Tier, Umwelt und Naturhaushalt
einschließlich Grundwasser andererseits verwirklicht wird. Wie
im deutschen Pflanzenschutzgesetz ist auch dort in Artikel 4 das
Vorsorgeprinzip bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
sichergestellt.
Im Rahmen ihres Dreistufenplans für europäische
Abgasgrenzwerte hat die Bundesregierung für Lkw und Pkw verschärfte
Anforderungen für den Ausstoß der Boden und Gewässer
gefährdenden Stickoxide (NOx) initiiert und durchgesetzt.
Für Lkw werden ab 1992/93 (erste Stufe) um ca. 43 % verschärfte
NOx-Grenzwerte vorgeschrieben. 1996 tritt eine weitere
Absenkungsstufe mit einem von 9,0 g/KWh auf 7,0 g/KWh verschärften
Grenzwert in der Gemeinschaft in Kraft.
Für Pkw wurden ab Beginn des Jahres 1993 verschärfte
Grenzwerte im neuen europäischen Testverfahren durchgesetzt, die bei
Pkw mit Ottomotor den Einsatz des geregelten Katalysators
erfordern. Durch diese Technik werden die gasförmigen Schadstoffe
bis über 90 % reduziert. Über eine zweite Absenkungsstufe ab
1996, durch die die Schadstoffe Kohlenwasserstoffe und
Stickoxide nochmals etwa halbiert werden, wurde im EG-
Umweltministerrat bereits grundsätzliches Einvernehmen erzielt.
Daneben hat die EG eine Richtlinie zur regelmäßigen
Abgasuntersuchung von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erlassen,
die in Deutschland bereits vorzeitig angewandt wird. Ferner wird
ab 1. Oktober 1996 EG-weit der Schwefelgehalt im
Dieselkraftstoff von z. Z. 0,2 bzw. 0,3 Gewichtsprozent auf 0,05
Gewichtsprozent herabgesetzt.
Die EG-Richtlinie zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft vom 24. November 1988 wirkt
in besonderem Maße der Versauerung des Bodens und der
Gewässer entgegen. Vorbild der EG-Richtlinie war die deutsche
Großfeuerungsanlagen-Verordnung (13. BImSchV). Die
Richtlinie, die für Feuerungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr gilt, setzt für die unter ihren
Anwendungsbereich fallenden Anlagen Emissionsgrenzwerte für 50 2 ,
NOx und Staub fest. Für Neuanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 500 MW oder mehr beträgt der SO 2-Grenzwert
400 mg/m3 ; dieser Grenzwert ist nur mit hochwirksamen
Rauchgâsentschwefelungsanlagen erreichbar.
Zur Altanlagensanierung trifft die EG-Richtlinie keine mit den
Regelungen der 13. BImSchV vergleichbaren scharfen
Anforderungen, sondern schreibt statt dessen eine stufenweise,
prozentuale Verminderung der insgesamt von Altanlagen ausgehenden
Emissionsfrachten (Minderungsziele in t/a) längstens bis zum Jahr
2003 vor.
7. Wird die Bundesregierung eine Bodenschutzrichtlinie auf EG-
Ebene initiieren?
Die EG-Kommission hat ein Forschungsvorhaben „Integriertes
Steuerungssystem zum Schutz des Bodens" vergeben. Die
Bundesregierung wird die insoweit bestehenden Kontakte mit der
Kommission vertiefen mit dem Ziel, unter Beachtung des
Subsidiaritätsprinzips auf möglichst sachgerechte Regelungen zum
Schutz des Bodens auch innerhalb der EG hinzuwirken.
8. Welche Möglichkeit hat der Deutsche Bundestag bzw. das
Europäische Parlament, auf die Entscheidungen der EG-Kommission und
des EG-Ministerrates bei EG-Rechtsakten z. B. in den konkreten
Fällen im Gewässerschutz und im Pflanzenschutzrecht Einfluß zu
nehmen?
Zunächst ist festzustellen, daß die Kommission im EG-
Rechtsetzungsverfahren in der Regel nur ein Vorschlagsrecht hat und daher
vor allem der Rat Adressat von „Einflußnahmen" ist; hier ist es Sache
der Vertreter der Mitgliedstaaten, Stellungnahmen abzugeben.
Die Information des Deutschen Bundestages über Vorschläge der
Kommission an den Rat erfolgt gemäß einem Beschluß der
Europastaatssekretäre von 1981 und im Rahmen des neuen Gesetzes über
die Zusammenarbeit von Bundesregierung und dem Deutschen
Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union in der
Weise, daß dem Deutschen Bundestag die verfügbaren EG-
Dokumente, Unterlagen und Berichte über das Bundesministerium für
Wirtschaft und das Bundeskanzleramt zugeleitet werden. Es ist
Sache des Deutschen Bundestages, ob und zu welchem Zeitpunkt
er zu diesen Vorschlägen Stellung nimmt.
Die Stellungnahmen des Deutschen Bundestages werden von der
Bundesregierung bei der Entwicklung ihrer Verhandlungsposition
berücksichtigt. Die Beteiligung des Europäischen Parlaments an
der gemeinschaftlichen Rechtssetzung ist im EWG-Vertrag im
einzelnen geregelt; der Grad seiner Einflußnahmemöglichkeit richtet
sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage (z. B. Artikel 100 a;
Artikel 130 s EWG-Vertrag).
Für eine Einflußnahme des Deutschen Bundestages und des
Europäischen Parlaments auf Entscheidungen der Kommission steht ein
formales Verfahren nicht zur Verfügung. Unabhängig davon
besteht aber die Möglichkeit, politisch auf bestimmte Vorhaben
und Aktivitäten der Kommission einzuwirken, z. B. durch
Parlamentsentschließungen, durch Anfragen an die Kommission im
Europäischen Parlament, durch Anfragen an die Bundesregierung
im Deutschen Bundestag, durch die öffentliche Meinungsbildung.
Auf Verlangen des Deutschen Bundestages berichtet die
Bundesregierung auch darüber, ob und inwieweit die Stellungnahme des
Deutschen Bundestages bei der Beschlußfassung der EG-Gremien
berücksichtigt worden ist.
9. Welche Möglichkeiten bestehen, öffentliche Anhörungen auf EG
-
Ebene und auf nationaler Ebene über Entwürfe für Richtlinien und
Verordnungen durchzuführen und den Deutschen Bundestag bzw.
Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und des Ausschusses für Gesundheit als Beobachter zu
beteiligen?
Wie kann sichergestellt werden, daß über Beratungsergebnisse
rechtzeitig informiert wird, um den Ausschüssen Gelegenheit zu
geben, vor einer Entscheidung eine Empfehlung an die
Bundesregierung abgeben zu können?
Und wie kann erreicht werden, daß diese Empfehlungen auch
berücksichtigt werden?
Die Kommission erarbeitet ihre Entwürfe in eigener Verantwor
tung. Die Durchführung von Anhörungen zu den Entwürfen liegt
in ihrem Ermessen. Im Laufe der Erarbeitung der Entwürfe führt
sie vielfach Anhörungen etwa der betroffenen europäischen
Wirtschafts- und Umweltverbände durch, allerdings nicht öffentlich.
Die Durchführung von öffentlichen Anhörungen zu dem Rat
vorliegenden Vorschlägen der Kommission durch den Ministerrat ist
in der Geschäftsordnung des Rates nicht vorgesehen und wäre
auch kaum praktikabel. Beteiligt wird regelmäßig der Wirtschafts-
und Sozialausschuß, der seine Stellungnahme abgegeben haben
muß, bevor der Rat entscheidet.
Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments führen Anhörungen
durch, die aber grundsätzlich nicht öffentlich sind.
Auf nationaler Ebene wurden förmliche Anhörungen zu
Vorschlägen der Kommission auf dem Gebiet des Umweltschutzes bislang
nicht durchgeführt — weder von der Bundesregierung noch — nach
Kenntnis der Bundesregierung — vom Deutschen Bundestag bzw.
von seinem Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit. Besonders bedeutsame Vorschläge der Kommission
werden häufig mit den betroffenen Verbänden erörtert. Darüber
hinaus erhält der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit auch regelmäßig detaillierte Stellungnahmen
von den betroffenen Kreisen und interessierten
Umweltverbänden. Auch sind die Vorschläge der Kommission, die im Amtsblatt
der EG veröffentlicht werden, zunehmend Gegenstand einer
intensiven öffentlichen Diskussion.
Die Möglichkeit, förmliche Anhörungen zu Vorschlägen der
Kommission durchzuführen, besteht sowohl für die
Bundesregierung als auch für den Deutschen Bundestag. Es wird im Einzelfall
zu prüfen sein, ob eine solche Anhörung zu Vorschlägen der
Kommission zweckmäßig ist; ggf. würde die Bundesregierung
sich hierbei hinsichtlich des Verfahrens an der Praxis im
nationalen Umweltrecht orientieren.
Die Ausschüsse haben Gelegenheit, den Stand der Beratungen
bei EG-Vorhaben mit Vertretern der Bundesregierung im
einzelnen zu erörtern, um auf dieser Basis Empfehlungen an die
Bundesregierung richten zu können. Vor den Beratungen in den
Ausschüssen, aber auch im weiteren Verlauf der Entwicklung
unterrichtet das federführende Ressort das Sekretariat des zuständigen
Ausschusses auf Wunsch über den letzten Verhandlungsstand
und darüber, welche zusätzlichen Dokumente den
Ausschußberatungen zugrunde zu legen sind. Soweit der Ausschuß
von der Bundesregierung eine Berichterstattung über die weitere
Entwicklung wünscht, wird dieser Bericht vom federführenden
Ressort mündlich oder schriftlich erstattet.
10. Wie verträgt es sich mit der demokratischen Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland, daß für die Bundesrepublik Deutschland
bindende Rechtsakte auf EG-Ebene ohne eine zustimmende
Beschlußfassung des Deutschen Bundestages bzw. des Europäischen
Parlamentes von der Bundesregierung im Ministerrat beschlossen
werden können?
Die unmittelbare Geltung von Recht der Europäischen
Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland steht mit den
Strukturprinzipien unserer Verfassung im Einklang:
Die deutsche Rechtsordnung hat sich — bislang durch Artikel 24
Abs. 1 GG, künftig nach dem neuen Artikel 23 Abs. 1 GG — für die
unmittelbare Geltung des von den Organen der Europäischen
Gemeinschaften gesetzten Rechts geöffnet und diesen europäischen
Rechtsnormen hier Anwendungsvorrang eingeräumt. Die
gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland
haben den Gründungs- und Folgeverträgen der Europäischen
Gemeinschaften und der damit verbundenen Übertragung von
Hoheitsgewalt auf die Organe dieser Gemeinschaften
zugestimmt.
Zudem wirkt die demokratisch legitimierte Bundesregierung im
Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften bei der Entstehung
von Recht dieser Gemeinschaft mit. Diese beiden
Legitimationsstränge behalten auch in Ansehung des Demokratieprinzips des
Grundgesetzes ihr volles legitimierendes Gewicht. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 62, 1, 43) hat im Hinblick auf den
vom Grundgesetz verfaßten demokratischen Rechtsstaat betont:
„Nach dem Grundsatz bedeutet verfassungsmäßige Legalität
zugleich demokratische Legitimität".
Unbeschadet der Verfassungskonformität der Geltung von Recht
der Europäischen Gemeinschaften im Bundesgebiet ist die
Bundesregierung der Auffassung, daß sowohl der Deutsche
Bundestag als auch das Europäische Parlament möglichst weit in die
Rechtsetzungsvorgänge bei den Europäischen Gemeinschaften
einbezogen werden sollten.
— So wird über das bisherige Verfahren der Zuleitung nach dem
Gesetz zur Einheitlichen Europäischen Akte hinaus der
Deutsche Bundestag mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht
nach Maßgabe des neuen Artikels 23 Abs. 2 und 3 GG an allen
künftigen Rechtsetzungsakten der Europäischen Union
mitwirken. Danach hat die Bundesregierung den Deutschen
Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten. Sie gibt ihm vor ihrer Mitwirkung an
Rechtsetzungsakten der Europäischen Union Gelegenheit zur Stellungnahme
und berücksichtigt die Stellungnahmen des Deutschen
Bundestages bei den Verhandlungen.
Durch das Vertragswerk von Maastricht wird die Rolle des
Europäischen Parlaments bei der Rechtsetzung der
Gemeinschaften nicht unerheblich verstärkt. Die Bundesregierung
wird sich auch weiterhin für eine Erweiterung der Befugnisse
des Europäischen Parlaments einsetzen.
11. In welchen Fällen liegen Klagen der EG-Kommission gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen nicht-, unzureichender oder
nicht fristgerechter Umsetzung umweltrelevanter EG-Richtlinien in
nationales Recht vor, und welches sind die Gründe hierfür?
Welche Schritte hat die Bundesregierung dazu unternommen?
Derzeit sind — im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit — drei Klagen der
Kommission gegen Deutschland beim EuGH anhängig:
1. Die Kommission hat am 16. Dezember 1992 beim EuGH Klage
erhoben (RS-C-422/92) mit der Begründung, daß das deutsche
Abfallrecht den Richtlinien 75/442/EWG, 78/319/EWG, 84/631/
EWG und 86/279/EWG nicht entspreche.
Die Kommission vertritt die Auffassung, daß der Inhalt der
Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 7 des Abfallgesetzes, wonach
Stoffe, die durch gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, nicht unter das deutsche
Abfallgesetz fallen, nicht dem Abfallbegriff der EG-
Abfalirahmenrichtlinie von 1975 (75/442/EWG) entspreche. Ferner
beanstandet sie den im deutschen Recht vereinbarten „Grundsatz
der Inlandsentsorgung" sowie die Genehmigungspflicht für
Abfallexporte nach § 13 des Abfallgesetzes.
Die Bundesregierung hat in ihrer Erwiderung beantragt, die
Klage abzuweisen.
Die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 7 betrifft die Abgrenzung
zwischen Abfall und gebrauchtem Produkt. Würde man der
Rechtsauffassung der Kommission folgen, fiele jeder
Besitzwechsel an gebrauchten Stoffen, wie etwa der Verkauf von
Antiquitäten und Gebrauchtwagen sowie die entgeltlose
Übergabe zur Weiterverwendung (Verschenken von gebrauchten
Kleidungsstücken an Bedürftige) unter die
verwaltungsintensiven Kontrollen des Abfallrechts.
Der „Grundsatz der Inlandsentsorgung" sowie die schriftliche
Zustimmung (Genehmigung) bei grenzüberschreitenden
Abfallverbringungen sind für die Bundesregierung unerläßliche
Instrumente zur Bekämpfung des „illegalen Mülltourismus".
Sie haben in den letzten Jahren Eingang in alle internationalen
Regelungen zu diesem Bereich (Basler Übereinkommen der
Vereinten Nationen; Änderungsrichtlinie 91/156/EWG zur
Rahmenrichtlinie 75/442/EWG;
Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93) gefunden.
2. Die Kommission hat am 22. Dezember 1992 Klage beim EuGH
gegen Deutschland erhoben (RS-C-431/92) mit der
Begründung, daß im Falle der Änderungsgenehmigung für einen
fünften Block des Kraftwerkes in Großkrotzenburg (Hessen) die
zu der Zeit trotz Fristablaufs noch nicht umgesetzte Richtlinie
85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und p rivaten Projekten nicht
angewandt worden sei. Die Kommission beabsichtigt, mit dieser
Klage u. a. das grundsätzliche Rechtsproblem der
unmittelbaren Wirkung der Richtlinie durch den EuGH klären zu lassen.
Die Bundesregierung hat beantragt, die Klage abzuweisen.
3. Die Kommission hat am 31. März 1993 Klage beim EuGH
erhoben insbesondere mit der Begründung, daß das durch die
erste Verordnung zur Änderung der
Bundesartenschutzverordnung eingeführte Lieferverbot für lebende Flußkrebse ein mit den
Artikeln 30 und 36 des EWG-Vertrages unvereinbares
Handelshemmnis darstelle. Das Lieferverbot verstoße gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Schutz
einheimischer Arten vor Faunenverfälschungen und der
Gesundheitsschutz von Tieren durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht
werden könne.
Nach Auffassung der Bundesregierung war das Einfuhrverbot
für Flußkrebse jedenfalls bis Ende 1992 gerechtfertigt, um der
Gefahr einer Faunenverfälschung oder Krebspesteinschleppung
zu begegnen. Seit dem 1. Januar 1993 seien die
tierseuchenrechtlichen Gründe für das nationale Einfuhrverbot
weggefallen. Die Bundesregierung werde deshalb ein
Änderungsverfahren zur Bundesartenschutzverordnung einleiten, um das
Einfuhrverbot für lebende Flußkrebse aufzuheben.
Die Bundesregierung hat beantragt, die Klage abzuweisen.
12. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung bei
Binnenmarktrichtlinien nach Artikel 100 a EG-Vertrag weitergehende
Umweltregelungen beizubehalten bzw. durchzusetzen?
Artikel 100 a Abs. 4 EWG-Vertrag sieht vor, daß ein Mitgliedstaat
unter bestimmten Voraussetzungen strengere nationale
Vorschriften anwenden kann.
Diese Möglichkeit wird die Bundesregierung - wie im Falle des
PCP-Verbotes - weiterhin nutzen, wenn dies aus Gründen des
Umweltschutzes erforderlich ist.
13. Welchen Verfahrensstand hat die Klage Frankreichs gegen die EG-
Kommission in bezug auf die Genehmigung des deutschen PCP-
Verbotes, und welche Schritte hat die Bundesregierung zur
Unterstützung der EG-Kommission unternommen?
Die EG-Kommission hat mit ihrer Verteidigungsschrift vom
8. Februar 1993 beantragt, die Klage als unbegründet
abzuweisen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Rechtsstreit auf seiten
der Kommission beigetreten und hat mit Schriftsatz vom 14.
September 1993 darauf hingewiesen, daß die PCP-Verordnung
zusammen mit der 17. BImSchV, der 19. BImSchV und der PCB-,
PCT-, VC-Verbotsverordnung vor allem dazu dient, den
Dioxineintrag in die Umwelt zu minimieren, der in besonders großem
Umfang über das PCP erfolgt. Ein Termin zur mündlichen
Verhandlung ist noch nicht angesetzt.
14. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, daß über die
Europäische Normung das deutsche Sicherheitsniveau z. B. bei
asbesthaltigen Produkten beibehalten werden kann?
Die Koordinierungsstelle Umweltschutz im DIN (KU) hat u. a. die
Aufgabe, europäische Normenentwürfe auf ihre Umweltrelevanz
und Umweltverträglichkeit zu überprüfen. Die Geschäftsstelle der
KU informiert alle im Fachbeirat vertretenen Kreise (BMU, UBA,
Industrie, Umweltverbände, Verbraucher, Gewerkschaften,
Wissenschaft usw.) über die für die Asbestproblematik relevanten
Normenentwürfe und leitet eingehende Stellungnahmen weiter.
Auf der Grundlage dieses Verfahrens werden in verschiedenen
europäischen Normen Sonderregelungen zur Berücksichtigung
des in Deutschland geltenden Asbestverbots aufgenommen.
15. Wird die Bundesregierung dafür eintreten, daß in dem EG-
Richtlinienvorschlag zur Festlegung von Anhang VI der Richtlinie über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln der EG-
Trinkwassergrenzwert für Pestizide — 0,1 µ/l — als Basis für die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln festgelegt wird?
In Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b iv der Richtlinie 91/414/EWG ist
festgelegt, daß eine Zulassung nur gewährt wird, wenn das
Pflanzenschutzmittel keine unmittelbaren oder mittelbaren
schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Die jetzige
Formulierung des Punktes C 2.51.2 der Einheitlichen Grundsätze läßt
nicht klar erkennen, inwieweit dem festgesetzten Schutzniveau
Rechnung getragen wird und bedarf daher der Änderung.
16. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, daß in dieser
Richtlinie die Verpflichtung der Hersteller zur Weitergabe der
Analyseverfahren und Wirkstoff-Daten an die Gesundheits- und
Umweltverbände sowie an die Wasserwirtschaft geregelt wird, um eine
Kontrolle zu ermöglichen?
In Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 91/414/EWG
wird vorgeschrieben, daß eine Zulassung nur gewährleistet wird,
wenn entsprechende Analysemethoden vorliegen. Nach
Artikel 14 Satz 2 siebter Anstrich bezieht sich die Vertraulichkeit
ausdrücklich nicht auf die Analysemethoden nach Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe c und d. Somit kann auf Antrag über die Methoden
berichtet werden. Die Bundesregierung wird sich bei den
Beratungen der Einheitlichen Grundsätze dafür einsetzen, daß
Analysemethoden, die für die Überwachung und Bewertung
vorgeschlagen werden, dem Stand der Technik entsprechen.
Hinsichtlich der Wirkstoff-Daten wird ebenfalls auf Artikel 14 der
Richtlinie 91/414/EWG hingewiesen. Demnach unterliegen bestimmte
Informationen der Vertraulichkeit, so daß eine Weitergabe nicht
vorgesehen ist.
17. Wie ist der Sachstand der Verhandlungen in Brüssel zu der
Forderung der Bundesregierung, Atrazin auch EG-weit zu verbieten, und
welche Auswirkungen hat darauf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/
92 mit Durchführungsbestimmungen für das Zulassungsverfahren
von 90 Pflanzenschutzmitteln sowie die vorgesehene Möglichkeit,
spezielle Anwendungsgebiete für EG-weit zugelassene Pestizide
festzulegen?
Die Forderung der Bundesregierung nach einem EG-weiten
Verbot atrazinhaltiger Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Richtlinie
79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe
enthalten, wurde bislang nicht von der EG-Kommission
aufgegriffen. Es ist zu erwarten, daß die EG-Kommission der Bewertung
des Wirkstoffs Atrazin im Rahmen des durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3600/92 geregelten Arbeitsprogramms zur
Überprüfung der sogenannten „alten Wirkstoffe" nicht vorgreifen wird.
Die Haltung der Bundesregierung ist nach wie vor unverändert.]