Umsetzung der europäischen Fluggastverordnung in Deutschland (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/9978)
der Abgeordneten Jan Mücke, Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Jörg van Essen, Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Birgit Homburger, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Florian Toncar, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Fraktion der FDP stellte am 28. Juni 2008 eine Kleine Anfrage zum Thema „Umsetzung der europäischen Fluggastverordnung in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 16/9677). Diese wurde von der Bundesregierung am 11. Juli 2008 beantwortet (Bundestagsdrucksache 16/9978).
Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort mit, dass zurzeit 2,5 Planstellen sowie vier Zeitkräfte für die Bearbeitung der Beschwerden nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Verfügung stehen. Auf die Frage, ob ihrer Meinung nach die Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen ausreichend sei, geht die Bundesregierung nicht ein.
Auf die Frage, in wie viel Prozent der eingereichten Beschwerden das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) diese nach eigener Prüfung als begründet erachtete, führt die Bundesregierung lediglich aus, dass in 69,2 Prozent der Beschwerden ein Verstoß nicht ausgeschlossen werden konnte, so dass diese weiter zu bearbeiten waren.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es aufgrund des in Deutschland geltenden Gewaltenteilungsprinzips allein Aufgabe der Gerichte sei, zu entscheiden, ob Ansprüche der Fluggäste gegen die Luftfahrtunternehmen bestehen. Die Auslegung von unklaren Rechtsbegriffen in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 obliege allein dem Europäischen Gerichtshof. Andererseits bestätigt die Bundesregierung, dass im Rahmen der gewerberechtlichen Aufsicht eine eigene rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts erfolge. Daher stößt die Weigerung der Bundesregierung, Fragen zur eigenen bisherigen Auslegung von Normen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu beantworten, auf Unverständnis.
Nach Aussage der Bundesregierung sehe das LBA von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ab, wenn die Fluggesellschaft die von ihr begangene nachweisbare Pflichtverletzung nachträglich heilt. Vier Verfahren seien aufgrund erfolgter Zahlungen sogar nachträglich eingestellt worden.
Die Bundesregierung führt darüber hinaus aus, dass eine Einbeziehung von Flügen aus Drittstaaten, die von Nicht-EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur im Einvernehmen mit den betroffenen Drittstaaten möglich sei.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Bundesregierung die Kleine Anfrage in wesentlichen Teilen ausweichend beantwortet hat. Zudem lassen die Antworten Widersprüche erkennen. Es besteht daher Nachfragebedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele zusätzliche Planstellen sieht der Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2009 für die Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beim LBA vor?
Woher stammen – angesichts der Tatsache, dass ausweislich der Antwort zu Frage 2 der o. g. Kleinen Anfrage zurzeit 2,5 Planstellen für die Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Verfügung stehen, aber andererseits ausweislich der Antwort zu Frage 1 nur eine zusätzliche Planstelle beim LBA zur Erfüllung dieser Aufgabe seit deren Zuweisung neu geschaffen wurde – die übrigen 1,5 Planstellen?
Wurden diese 1,5 Planstellen aus anderen Dienststellen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) umgeschichtet, und wenn ja, aus welchen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, für die in der Antwort zu Frage 2 der o. g. Kleinen Anfrage angesprochenen vier Zeitkräfte Planstellen zu schaffen?
Wie begründet sie ihre Haltung?
Wie definiert die Bundesregierung „verzugslose Bearbeitung“ der Beschwerden (vgl. Antwort zu den Fragen 3 und 4 der o. g. Kleinen Anfrage)?
Kann aus der gemeinsamen Antwort zu den Fragen 3 und 4 der o. g. Kleinen Anfrage geschlossen werden, dass derzeitig eine Bearbeitung der Beschwerden verzugslos erfolgt?
Wie lange dauert ein Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, das mangels Unzuständigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit inhaltlich bearbeitet wird – vom Eingang der Beschwerde beim LBA bis zu einer Entscheidung des LBA – durchschnittlich?
Wie viele der 5 638 weiter zu bearbeitenden Beschwerdeverfahren (vgl. Antwort zu Frage 6 der o. g. Kleinen Anfrage) sind bereits abgeschlossen worden?
In wie vielen der 5 638 weiter zu bearbeitenden Verfahren (vgl. Antwort zu Frage 6 der o. g. Kleinen Anfrage), die bereits zum Abschluss gebracht wurden, erachtete das LBA die Beschwerde als begründet?
Ist die Schlussfolgerung aus der Antwort zu Frage 12 der o. g. Kleinen Anfrage zutreffend, dass vor Ende 2007 keine Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Fluggesellschaften wegen Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eingeleitet wurden?
Falls diese Annahme nicht zutrifft; wie viele Bußgeldbescheide sind jeweils in den Jahren zuvor gegen die Fluggesellschaften wegen Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erlassen worden?
Falls die Schlussfolgerung in Frage 9 zutreffend ist; aus welchen Gründen verzichtete das LBA vor Ende 2007 auf die Verhängung von Bußgeldern, und aus welchen Gründen wurden Ende 2007 – entgegen der bisherigen Praxis – erstmals Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet?
Ist die Schlussfolgerung aus der Antwort zu Frage 12 der o. g. Kleinen Anfrage zutreffend, dass in allen Fällen, in denen das LBA eine Pflichtverletzung einer Fluggesellschaft festgestellt und kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet hat, die betroffene Fluggesellschaft ihrer Pflicht im Nachhinein nachkam?
Wie will die Bundesregierung die generelle Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sicherstellen (vgl. Antwort zu Frage 9 der o. g. Kleinen Anfrage), wenn das LBA selbst, nachdem es eine Pflichtverletzung einer Fluggesellschaft nachgewiesen hat, nur dann ein Bußgeld verhängt, wenn die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung auch nicht nachträglich nachkommt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die in ihrer Antwort zu Frage 16 der o. g. Kleinen Anfrage dargestellte Praxis (Einleitung eines Bußgeldverfahrens nur, wenn die Fluggesellschaft nicht nachträglich ihrer Verpflichtung nachkommt) für die Fluggesellschaften – gerade in Hinblick auf die Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Flugannullierungen – einen finanziellen Anreiz beinhaltet, ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erst nach Aufforderung durch das LBA nachzukommen?
Welche Entwicklung nahm in den Jahren 2005 bis 2008 die Anzahl der Beschwerden, die beim LBA wegen Nichtbeförderung eingingen?
Wie viele Beschwerden wegen Nichtbeförderung gingen in den Jahren 2005 bis 2008 jeweils beim LBA ein (entgegen der Antwort zu Frage 18 der o. g. Kleinen Anfrage bitte nach Jahren gesondert angeben)?
Welche einzelnen Verfahren liegen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor (vgl. Antwort zu den Fragen 19, 20, 21, 23 der o. g. Kleinen Anfrage)?
Woran orientiert sich das LBA im Rahmen der Durchführung der gewerberechtlichen Aufsicht bei seiner rechtlichen Einschätzung, ob die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen und die Fluggesellschaft daher aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 heraus nicht verpflichtet war, gegenüber den Fluggästen Ausgleichsleistungen zu erbringen?
Welchen Standpunkt hat das LBA in diesem Rahmen dazu eingenommen, wann ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei einem technischen Defekt am Flugzeug sowie bei einem Streik des Personals des ausführenden Luftftahrtunternehmens vorliegt?
Ist die Schlussfolgerung aus der Antwort zu Frage 26 der o. g. Kleinen Anfrage zutreffend, dass die Beschwerden wegen mangelnder Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Zeitraum 2005 bis 2008 zunahmen?
Wie viele Beschwerden wegen Verstoßes gegen Artikel 14 gingen in den Jahren 2005 bis 2008 jeweils beim LBA ein (bitte nach Jahren gesondert angeben)?
Was versteht die Bundesregierung unter „ordnungsrechtlichen Maßnahmen“ (vgl. Antwort zu Frage 26 der o. g. Kleinen Anfrage)?
Aus welchen Gründen bedarf – entsprechend der Darstellung der Bundesregierung (vgl. Antwort zu den Fragen 29 und 30 der o. g. Kleinen Anfrage) – die Einbeziehung von Flügen aus Drittstaaten, die von Nicht- EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Einvernehmens mit den entsprechenden Drittländern, nicht jedoch die Einbeziehung von Flügen aus Drittstaaten, die von Nicht-EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden, in den ab 2012 auch für den Luftverkehr geltenden europäischen Emissionshandel?
Welche Aspekte rechtfertigen diese ungleiche rechtliche Bewertung?