Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/6520
29. 12.93
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hans Modrow, Andrea Lederer,
Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste
— Drucksache 12/6174 —
Konsequenzen aus dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Oktober 1993 (Maastricht-Urteil)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Vertrag über
die Europäische Union für vereinbar mit Artikel 38 Grundgesetz erklärt,
wobei bestimmte Voraussetzungen für die Europäische Union
festgehalten und bestimmte Anforderungen an ihre demokratische Legitimation
hervorgehoben werden. Damit ist formal der Weg frei zur Schaffung
einer „Europäischen Union", während der Weg zu einem
nichtmilitärischen System der Sicherheit und Zusammenarbeit, das Gesamteuropa
umfaßt und sich nicht vor den übrigen Teilen der Welt abschottet,
verbaut wird.
Dieses Urteil von Karlsruhe ist eine weitreichende Weichenstellung für
das Agieren der Bundesrepublik Deutschland in den Europäischen
Gemeinschaften und wird Art und Weise, Charakter und Umfang des
weiteren westeuropäischen Integrationsprozesses maßgeblich bestimmen.
Es stellt den westeuropäischen Integrationsprozeß unter
nationalstaatliche Kuratel. Das steht auch im Widerspruch zum Vertragstext selbst.
Ferner ist zu bedauern, daß mit dem Urteil eine eher marginale Rolle des
Europäischen Parlaments, das durch Direktwahl der Bürgerinnen und
Bürger der Mitgliedstaaten gewählt wird, bekräftigt wurde.
Zweifel darüber, ob und wie die Bundesregierung die
Demokratieleitsätze des Urteils zu berücksichtigen gedenkt, kommen auch dehalb,
weil im Vorfeld des EG-Sondergipfels am 29. Oktober 1993 in Brüssel
eine Europadebatte im Deutschen Bundestag durch die Regierungskoa
-
lition verhindert wurde. Und dies, obwohl das Urteil dem Deutschen
Bundestag einen maßgeblichen Einfluß auf die Formulierung der EG-
Positionen der Bundesregierung zuweist.
Auch hinsichtlich des Übergangs zur „Europäischen Währungsunion"
scheint der Maastrichter Vertrag uminterpretiert. Das
Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der
Unionsvertrag eröffne den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der
europäischen Rechtsgemeinschaft, der „in jedem weiteren Schritt
entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren
Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu
beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt" (S. 72). Ferner heißt es
in den Leitsätzen zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. Dezember 1993
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
unter anderem, der Unionsvertrag ermächtige die Union nicht, sich aus
eigener Kraft die Finanzmittel oder sonstige Handlungsmittel zu
verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachtet.
1. Artikel 23 Abs. 1 GG, auf den sich das BVG-Urteil ausdrücklich
stützt (vgl. Abschnitt C, I, S. 40 ff.), formuliert Zielstellungen für die
europäische Integration und verfassungsrechtliche Kriterien für die
Europäische Union.
Welche Schritte hält die Bundesregierung für erforderlich, um diese
Grundgesetz-Standards umzusetzen?
In konsequenter Fortsetzung der Europapolitik, die die
Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung zur Verwirklichung
eines vereinten Europas verfolgt hat, wird die Bundesregierung
auch weiterhin darauf achten, daß die Fortentwicklung der
Europäischen Union im Einklang mit dem Grundgesetz erfolgt.
2. Was versteht die Bundesregierung unter der vom
Bundesverfassungsgericht eingeforderten „lebendigen Demokratie" (vgl.
Abschnitt C, I, 2. b1, S. 46)?
Welche diesbezüglichen Schritte plant die Bundesregierung in
Vorbereitung des nächsten EG-Gipfels im Dezember dieses Jahres in
Brüssel?
4. Mit welchen Schritten will die Bundesregierung zur Umsetzung der
Feststellung des BVG-Urteils beitragen, daß es notwendig sei, „zu
der über die nationalen Parlamente vermittelten demokratischen
Legitimation und Einflußnahme eine Repräsentation der
Staatsvölker durch ein europäisches Parlament hinzu treten zu lassen, von
der ergänzend eine demokratische Abstützung der Politik der
Europäischen Union ausgeht" (Abschnitt C, I, b l, S. 44)?
7. Welche Initiativen gedenkt die Bundesregierung zur Stärkung des
Europäischen Parlaments zu unternehmen?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts zur „lebendigen Demokratie". Sie hat in Vorbereitung
des Europäischen Rates in der Debatte des Deutschen
Bundestages am 3. Dezember 1993 eine ausführliche
Regierungserklärung abgegeben. Wie das Bundesverfassungsgericht hält es die
Bundesregierung für entscheidend, „daß die demokratischen
Grundlagen der Union schritthaltend mit der Integration
ausgebaut werden und auch im Fortgang der Integration in den
Mitgliedstaaten eine lebendige Demokratie erhalten bleibt. " Sie hat
bereits bei den Verhandlungen über die Einheitliche Europäische
Akte und über den Unions-Vertrag weiterreichende
Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments gefordert, als die anderen
Mitgliedstaaten seinerzeit zu akzeptieren bereit waren. Auch in
der für 1996 vorgesehenen Regierungskonferenz wird die
Bundesregierung mit Nachdruck eine weitere Stärkung der Rechte
des Europäischen Parlaments anstreben.
Der Rat der Europäischen Union hat eine Richtlinie zur
Einführung eines Unionsbürgerwahlrechts beschlossen, welches jedem
Bürger der Europäischen Union ermöglichen wird, unabhängig
von seiner Staatsangehörigkeit an seinem Wohnort in der Union
sowohl sein aktives wie sein passives Wahlrecht auszuüben.
Damit dieses Wahlrecht bereits für die Wahlen zum Europäischen
Parlament 1994 wirksam wird, müssen zuvor alle Mitgliedstaaten
ihre Wahlgesetze entsprechend ändern.
3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Forderung des
Bundesverfassungsgerichts zu verwirklichen, „daß die
Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die
jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar
und verstehbar sind, und ebenso, daß der wahlberechtigte Bürger
mit der Hoheitsgewalt, der er unterworfen ist, in seiner Sprache
kommunizieren kann" (vgl. Abschnitt C, I, b1, S. 44/45)?
Unter maßgeblicher Beteiligung der Bundesregierung hat der
Europäische Rat von Edinburgh im Dezember 1992 beschlossen,
die Transparenz der Entscheidungsverfahren der
Gemeinschaftsorgane und der jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen zu
verbessern. Dementsprechend werden künftig
Orientierungsdebatten des Rates der Europäischen Union über das
Arbeitsprogramm einer neuen Präsidentschaft und andere Ratsdebatten
öffentlich übertragen sowie Abstimmungsprotokolle über die
Entscheidungen im Rat veröffentlicht werden. Außerdem werden Rat
und Kommission der Öffentlichkeit möglichst umfassenden
Zugang zu den ihnen vorliegenden Informationen gewähren. Für die
Transparenz der Entscheidungsverfahren ist die
Sprachenverordnung von 1958 von besonderer Bedeutung, nach der die
Amtssprachen der Mitgliedstaaten auch Amts- und Arbeitssprachen
der Gemeinschaft sind.
5. Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, daß
im BVG-Urteil die Verpflichtung der Regierungen aus dem Unions-
Vertrag „zu rechtzeitiger Unterrichtung der Parlamente über
Vorschläge der Kommission, um ihnen so deren Prüfung zu
ermöglichen", ausdrücklich bekräftigt wird (vgl. Abschnitt II, 1 b, S. 54)?
Die Bundesregierung wird ihre Verpflichtung zur umfassenden
und frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag und
Bundesrat über Angelegenheiten der Europäischen Union, wie sie in
Artikel 23 Abs. 2 GG, in den Gesetzen über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag bzw. Ländern in
Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in der
diesbezüglichen Bund-Länder-Vereinbarung geregelt ist, genau
beachten.
6. Ist die Bundesregierung gewillt, bei künftigen Entscheidungen in
grundlegenden europapolitischen Fragen Volksentscheide
durchzuführen oder andere plebiszitäre Elemente der Entscheidung
zuzulassen?
Die Frage der Volksentscheide und anderer plebiszitärer
Verfahren ist abschließend im Grundgesetz geregelt. Auch die
Empfehlungen der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5.
November 1993 enthalten keine Vorschläge, plebiszitäre Elemente
in die Verfassung einzuführen.
8. Welche konkreten Vorstellungen will die Bundesregierung in
Vorbereitung auf das nächste EG-Gipfeltreffen unterbreiten, um das
Hauptproblem der EG-Mitgliedstaaten — den Erhalt und die
Schaffung von Arbeitsplätzen — im Zusammenwirken mit anderen EG-
Partnern zu lösen?
In ihrem Beitrag zum Weißbuch der EG-Kommission, den das
Bundeskabinett am 25. August 1993 verabschiedete, hat die
Bundesregierung ihre konkreten Vorstellungen zur Erhaltung und
Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa ausführlich dargelegt. Sie
hat dabei insbesondere die Notwendigkeit einer glaubwürdigen
Haushaltskonsolidierung für die Wiedergewinnung des
Vertrauens von Investoren und Konsumenten betont, ein höheres
Maß an Lohndifferenzierung und eine stärkere
Produktivitätsorientierung der Löhne gefordert und auf die Bedeutung einer
besseren Qualifizierung der Arbeitnehmer hingewiesen. Sie hat
die Notwendigkeit von Investitionen in Bildung und Wissenschaft,
in Forschung und Entwicklung unterstrichen, die Intensivierung
der Anstrengungen zum Abbau behindernder Rechtsvorschriften
und Genehmigungsverfahren auch auf Gemeinschaftsebene
angemahnt und verstärkte Investitionen, vornehmlich der
Privatwirtschaft, in eine hochwertige Infrastruktur sowie einen
zunehmenden Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente für den Schutz
der natürlichen Ressourcen befürwortet. Ziel der
Bundesregierung ist es, das Prinzip einer offenen, international
wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft als Grundlage einer mittelfristigen
Strategie zur Belebung der Konjunktur und zur Steigerung der
Beschäftigung in Europa durchzusetzen.
Dieses Ziel und die Vorstellungen der Bundesregierung zu seiner
Verwirklichung hat der Bundeskanzler in seiner
Regierungserklärung vom 3. Dezember 1993 zum Ausblick auf den Europäischen
Rat vor dem Deutschen Bundestag ausführlich erläutert. Viele
dieser Anregungen wurden von der EG-Kommission in ihrem
Weißbuch aufgegriffen und fanden auch in den „Grundzügen der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft"
ihren Niederschlag, die der Rat auf Empfehlung der Kommission
nach Erörterung des Europäischen Rats verabschiedet hat. Der
Europäische Rat hat seinerseits. am 10./11. Dezember 1993 auf der
Grundlage des Weißbuchs einen Aktionsplan beschlossen, mit
dessen Hilfe die Beschäftigungssituation in Europa erheblich
verbessert werden soll.
9. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um der Aufforderung aus
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in bezug auf die
praktische Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips (Abschnitt C, II,
3 c, S. 83) gerecht zu werden, „ihren Einfluß zugunsten einer
strikten Handhabung des Artikels 3 b Abs. 2 EGV geltend zu machen
und damit die ihr durch Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 GG auferlegte
Verfassungspflicht zu erfüllen"?
Das auf deutsche Initiative im Unions-Vertrag verankerte
Subsidiaritätsprinzip soll eine bügernahe Zuweisung und Erfüllung von
öffentlichen Aufgaben gewährleisten: die Europäische Union
kann nur solche Maßnahmen ergreifen, deren Ziele nicht
ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten und daher besser
auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Der Rat der
Europäischen Union, die Kommission und das Europäische
Parlament haben vereinbart, bei der Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips eng zusammenzuarbeiten.
In seiner Regierungserklärung vor dem Deutschen Bundestag am
3. Dezember 1993 hat der Bundeskanzler die Subsidiaritätspolitik
der Bundesregierung ausführlich erläutert und die Überzeugung
geäußert, „daß die konsequente Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips eine der entscheidenden Voraussetzungen für das
Verständnis der Bürger für die Europäische Einigung, für Bürgernähe
ist". Die Bundesregierung wird weiterhin für die strikte
Anwendung dieses Grundsatzes eintreten.
Der Europäische Rat hat am 11. Dezember 1993 die Kommission
gebeten, förmliche Vorschläge zur Aufhebung, Vereinfachung
oder Umgestaltung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft vorzulegen und über die Verwirklichung des
Subsidiaritätsprinzips jährlich Bericht zu erstatten. Dabei soll sie die
Anregungen aller Mitgliedstaaten berücksichtigen.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß aus den Leitsätzen
des BVG-Urteils zu entnehmen ist, daß weder die EG jetzt noch die
Europäische Union in der Zukunft über eine Steuerhoheit verfügt
bzw. verfügen wird?
Wenn ja, welche Konsequenzen hat dieses Urteil für die
Bemühungen um die Ausstattung der Europäischen Gemeinschaft mit
ausreichenden Finanzmitteln, die es ihr bzw. dem Europäischen
Parlament gestatten würden, unabhängig von den Interessen nationaler
Regierungen, politisch gestaltend wirken zu können?
Die Bundesregierung teilt die genannte Auffassung nicht.
11. Wie interpretiert die Bundesregierung die Feststellung des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts, daß sich die
Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifikation des Unionsvertrages „nicht
einem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr
steuerbaren ,Automatismus' zu einer Währungsunion" unterwerfe [
Abschnitt C, II, 2. d2 (5), S. 72], und welche Schlußfolgerungen zieht
sie daraus?
12. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des BVG-Urteils, der Unionsvertrag öffne zwar den Weg zu
einer stufenweisen weiteren Integration, „der in jedem weiteren
Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament
voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren,
parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung
abhängt" [Abschnitt C, II, 2. d2 (5), S. 72]?
Beabsichtigt sie, jeden Schritt der Bundesrepublik Deutschland in
Richtung auf eine Europäische Währungsunion von einer
Zustimmung des Deutschen Bundestages abhängig zu machen?
Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts stimmt mit der
von der Bundesregierung stets vertretenen Auffassung überein.
Die Bundesregierung hat dem Rat der Europäischen Union und
dem Europäischen Parlament mitgeteilt, daß sie bei der
Entscheidung über den Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion die
Voten des Deutschen Bundestages und des Bundesrates im
Rahmen des verfassungsrechtlich erforderlichen Zusammenwirkens
von Bundesregierung und parlamentarischen Körperschaften
sowie des Vertrages über die Europäische Union beachten wird.
Die Bundesregierung ist wie das Bundesverfassungsgericht der
Auffassung, daß die Entwicklung der Währungsunion „auch nach
Eintritt in die dritte Stufe voraussehbar normiert und insoweit
parlamentarisch verantwortbar" ist.
13. Teilt die Bundesregierung die Interpretation, das Urteil, so wie die
es begleitenden Leitsätze ermöglichen, im Gegensatz zum Vertrag
über die Europäische Union, einen Austritt aus der
Währungsunion?
Nach den Ausführungen des Bundeverfassungsgerichts setzt der
Vertrag langfristige Vorgaben, „die das Stabilitätsziel zum
Maßstab der Währungsunion machen, die durch institutionelle
Vorkehrungen die Verwirklichung dieses Zieles sicherzustellen
suchen und letztlich — als ultima ratio — beim Scheitern der
Stabilitätsgemeinschaft auch einer Lösung aus der Gemeinschaft
nicht entgegenstehen" . Nach Auffassung der Bundesregierung
bedeutet dies, daß zunächst alle gemeinschaftsrechtlich
vorgesehenen Verfahren auszuschöpfen und Vertragsverhandlungen
zu führen sind und notfalls der Europäische Gerichtshof
anzurufen ist.]