Reform des § 217 Strafgesetzbuch (StGB)
der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Hermann Bachmaier, Angelika Barbe, Thea Bock, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Anni Brandt-Elsweier, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Rudolf Dreßler, Dr. Konrad Elmer, Monika Ganseforth, Hans-Joachim Hacker, Ilse Janz, Dr. Uwe Küster, Dorle Marx, Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Dr. Edith Niehuis, Dr. Eckhart Pick, Margot von Renesse, Günter Rixe, Ursula Schmidt (Aachen), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Regina Schmidt-Zadel, Dr. Jürgen Schmude, Dr. Rudolf Schöfberger, Dietmar Schütz, Rolf Schwanitz, Erika Simm, Johannes Singer, Ludwig Stiegler, Dr. Peter Struck, Dr. Hans-Jochen Vogel, Ralf Walter (Cochem), Dr. Konstanze Wegner, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Margrit Wetzel, Dieter Wiefelspütz, Dr. Hans de With, Verena Wohlleben, Hanna Wolf, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Nach § 217 StGB wird eine Mutter, die ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Tötet hingegen eine Mutter ihr eheliches Kind in oder gleich nach der Geburt, so wird sie wegen Mordes (§ 211 StGB) oder Totschlags (§ 212 StGB) mit Freiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und lebenslang bestraft.
Diese strafrechtliche „Privilegierung" von Müttern nichtehelicher Kinder ist nur aus der Entstehungsgeschichte des § 217 StGB im 19. Jahrhundert zu verstehen: Der Mangel an wirksamen Methoden zur Schwangerschaftsverhütung sowie die Strafandrohung beim Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft zwang in vielen Fällen betroffene Frauen zum Austragen der Schwangerschaft, und das bedeutete nicht selten ein Leben mit einem „unehelichen" Kind in Schande und wirtschaftlicher Not. Tötete eine Mutter aus Verzweiflung und Ausweglosigkeit ihr Neugeborenes, so sollte das „gefallene Mädchen" nicht auch noch von der vollen Härte des Strafrechts getroffen werden.
Aufgrund der veränderten gesellschaftlichen Stellung von Müttern nichtehelicher Kinder dürfte die Unterscheidung von Müttern ehelicher Kinder heute weder zeitgemäß noch gerechtfertigt sein. Ein Zusammenhang zwischen dem Familienstand des Kindes und der besonderen Notsituation der Mutter, der bei Anwendung von § 217 StGB bisher nicht einmal nachgewiesen werden muß, kann heute nicht mehr allgemein als zwingend angenommen werden.
Bekanntlich gibt es immer mehr Frauen, die zwar auf die Ehe, nicht jedoch auf Kinder verzichten wollen. Die der Mutter zugebilligte psychische Ausnahmesituation, in der sie ihr Neugeborenes tötet, sollte nicht vom Familienstand des Kindes oder dem der Mutter abhängig sein. Das Strafmaß sollte die Umstände der Straftat und den Verzweiflungsgrad im Einzelfall berücksichtigen können. Die Strafnorm widerspricht zudem dem Gebot der rechtlichen Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Kindern gemäß Artikel 6 Abs. 5 des Grundgesetzes.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen12
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie in den letzten zehn Jahren der § 217 StGB durch die Gerichte angewendet wurde?
In wie vielen Fällen lautete die Anklage auf eine Straftat gemäß § 217 StGB, wie viele Verurteilungen sind ausgesprochen worden, wie hoch war das Strafmaß, jeweils in den letzten zehn Jahren mit Aufschlüsselung nach Bundesländern?
Kann die Bundesregierung Angaben darüber machen, wie die Ermittlungsbehörden an Erkenntnisse über mögliche Straftaten im Sinne des § 217 StGB gelangen?
Sind der Bundesregierung empirische Untersuchungen über die Anwendung des § 217 StGB bekannt?
Wie wurden die §§ 211 und 212 StGB in den letzten zehn Jahren durch die Gerichte angewendet, wenn in oder gleich nach der Geburt ein eheliches Kind getötet wurde?
In wie vielen Fällen der Kindestötung in oder gleich nach der Geburt stützte sich die Anklage auf § 211 und in wie vielen Fällen auf § 212 StGB? Worauf stützen sich die Verurteilungen, und welche Strafen wurden verhängt?
Wurde in diesen Fällen Strafmilderung gewährt? Worin lagen die Gründe für eine eventuelle Strafmilderung (Schuldmilderung, Affekt o. ä.)?
Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche Strafmaßvorgabe bei einer Kindestötung in oder gleich nach der Geburt bei einem nichtehelichen Kind gegenüber einem ehelichen Kind?
Hält die Bundesregierung die Vorschrift des § 217 StGB für zeitgemäß und vereinbar mit Artikel 6 Abs. 5 GG?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Konsequenz, daß bei einer ersatzlosen Streichung des § 217 StGB die Ausnahmesituation einer Mutter, die in oder gleich nach der Geburt ihr Kind tötet, keine Berücksichtigung mehr finden könnte, da im Falle einer Kindestötung § 211 oder § 212 StGB angewendet werden müßte, der selbst in minder schweren Fällen ein erheblich höheres Strafmaß vorsieht?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Konsequenz, daß bei Streichung des Wortes „nichtehelich" aus dem § 217 StGB einer Mutter, die in oder gleich nach der Geburt ihr Kind tötet, unabhängig vom Familienstand des Kindes ein geringeres Strafmaß als bei Kindestötung gemäß den §§ 211 und 212 StGB zugebilligt wird?
Welche Überlegungen sind bisher seitens der Bundesregierung angestellt worden, den § 217 StGB zu reformieren?