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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Anwaltschaftliche Pacht- und Sozietätsverträge (G-SIG: 12011825)

Verpachtung von "Mandantenstämmen" durch Anwälte, Höhe der Pachtvergütung, Verträge über spätere Aufnahme in eine Anwaltssozietät mit Bundesministern, gesetzliche Regelung

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

29.12.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/636003. 12. 93

Anwaltschaftliche Pacht- und Sozietätsverträge

der Abgeordneten Dr. Hans-Jochen Vogel, Renate Schmidt (Nürnberg), Günter Verheugen, Hans Büchler (Hof), Hans Büttner (Ingolstadt), Susanne Kastner, Walter Kolbow, Horst Kubatschka, Uwe Lambinus, Robert Leidinger, Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Rudolf Müller (Schweinfurt), Dr. Martin Pfaff, Otto Schily, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Dr. Rudolf Schöfberger, Erika Simm, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Ludwig Stiegler, Uta Titze-Stecher, Dr. Axel Wernitz, Hermann Wimmer (Neuötting), Dr. Hans de With, Verena Wohlleben, Hanna Wolf, Anke Fuchs (Köln), Johannes Singer, Dr. Willfried Penner, Dorle Marx, Dieter Wiefelspütz, Wolf-Michael Catenhusen, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Hermann Bachmaier, Dr. Jürgen Schmude, Dr. Eckhart Pick

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Sind der Bundesregierung anwaltschaftliche Pacht- und Sozietätsverträge bekannt, in denen Vergütungen für die Verpachtung von „Mandantenstämmen" noch nach über zehn Jahren seit Beendigung der anwaltschaftlichen Tätigkeit des Verpächters und in Höhe von über 100 000 DM jährlich bezahlt werden?

2. Entspricht es den Erkenntnissen der Bundesregierung, daß „Mandantenstämme", für deren Verpachtung derartige Vergütungen geleistet werden, nach Aufnahme der Berufstätigkeit innerhalb von drei Jahren aufgebaut werden können und noch nach über zehn Jahren für die Pächterin Gebühreneinnahmen bewirken, die eine Pachtvergütung von über 100 000 DM jährlich wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen lassen?

Wie hoch müssen die Gebühreneinnahmen sein, damit die Pächterin nach Abzug ihrer eigenen Aufwendungen und Kosten diese Zahlungen ohne eigene Zuzahlung leisten kann?

3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Inhaber eines öffentlichen Amtes, der nach den für ihn einschlägigen Verfassungsbestimmungen keinen Beruf, kein Gewerbe und keine bezahlte Tätigkeit ausüben darf, sich für seine vereinbarte spätere Aufnahme in eine Anwaltssozietät vertraglich zusagen läßt, daß die von ihm während der Zeit, in der er das öffentliche Amt bekleidet, der Sozietät zugebrachten „Mandantenstämme" bei der Bemessung der sogenannten Sozietätsquote berücksichtigt werden?

Ist Bundesministern, die eine anwaltschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, nach geltendem Recht der Abschluß einer solchen Vereinbarung und die Entfaltung von Aktivitäten zur Zuführung von Mandanten an die Pachtkanzlei erlaubt?

4. Wie beurteilt die Bundesregierung die in den Fragen 1 bis 3 dargestellten Sachverhalte zivilrechtlich, standesrechtlich und berufsethisch?

Welche Auffassung vertritt dazu die Bundesrechtsanwaltskammer?

Geben die Sachverhalte der Bundesregierung Anlaß zu gesetzgeberischen Maßnahmen?

Fragen4

1

Sind der Bundesregierung anwaltschaftliche Pacht- und Sozietätsverträge bekannt, in denen Vergütungen für die Verpachtung von „Mandantenstämmen" noch nach über zehn Jahren seit Beendigung der anwaltschaftlichen Tätigkeit des Verpächters und in Höhe von über 100 000 DM jährlich bezahlt werden?

2

Entspricht es den Erkenntnissen der Bundesregierung, daß „Mandantenstämme", für deren Verpachtung derartige Vergütungen geleistet werden, nach Aufnahme der Berufstätigkeit innerhalb von drei Jahren aufgebaut werden können und noch nach über zehn Jahren für die Pächterin Gebühreneinnahmen bewirken, die eine Pachtvergütung von über 100 000 DM jährlich wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen lassen?

Wie hoch müssen die Gebühreneinnahmen sein, damit die Pächterin nach Abzug ihrer eigenen Aufwendungen und Kosten diese Zahlungen ohne eigene Zuzahlung leisten kann?

3

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Inhaber eines öffentlichen Amtes, der nach den für ihn einschlägigen Verfassungsbestimmungen keinen Beruf, kein Gewerbe und keine bezahlte Tätigkeit ausüben darf, sich für seine vereinbarte spätere Aufnahme in eine Anwaltssozietät vertraglich zusagen läßt, daß die von ihm während der Zeit, in der er das öffentliche Amt bekleidet, der Sozietät zugebrachten „Mandantenstämme" bei der Bemessung der sogenannten Sozietätsquote berücksichtigt werden?

Ist Bundesministern, die eine anwaltschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, nach geltendem Recht der Abschluß einer solchen Vereinbarung und die Entfaltung von Aktivitäten zur Zuführung von Mandanten an die Pachtkanzlei erlaubt?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung die in den Fragen 1 bis 3 dargestellten Sachverhalte zivilrechtlich, standesrechtlich und berufsethisch?

Welche Auffassung vertritt dazu die Bundesrechtsanwaltskammer?

Geben die Sachverhalte der Bundesregierung Anlaß zu gesetzgeberischen Maßnahmen?

Bonn, den 3. Dezember 1993

Dr. Hans-Jochen Vogel Renate Schmidt (Nürnberg) Günter Verheugen Hans Büchler (Hof) Hans Büttner (Ingolstadt) Susanne Kastner Walter Kolbow Horst Kubatschka Uwe Lambinus Robert Leidinger Ulrike Mascher Heide Mattischeck Rudolf Müller (Schweinfurt) Dr. Martin Pfaff Otto Schily Horst Schmidbauer (Nürnberg) Dr. Rudolf Schöfberger Erika Simm Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk Ludwig Stiegler Uta Titze-Stecher Dr. Axel Wernitz Hermann Wimmer (Neuötting) Dr. Hans de With Verena Wohlleben Hanna Wolf Anke Fuchs (Köln) Johannes Singer Dr. Willfried Penner Dorle Marx Dieter Wiefelspütz Wolf-Michael Catenhusen Dr. Jürgen Meyer (Ulm) Hermann Bachmaier Dr. Jürgen Schmude Dr. Eckhart Pick

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