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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Überwachung des Fernmeldeverkehrs und anderer Kommunikation im Jahr 1993; Kenntnis der Bundesregierung über Auswirkungen (G-SIG: 12011898)

Überwachungsmaßnahmen gem. §§ 100a ff StPO und gem. Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OrgKG), ergänzende Fragen zur KlAnfr 12/6517

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

20.07.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/667526. 01. 94

Überwachung des Fernmeldeverkehrs und anderer Kommunikation im Jahr 1993; Kenntnis der Bundesregierung über Auswirkungen

der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Angesichts des Umstands, daß Teile der Bundesregierung die Befugnis für einen akustischen oder optischen „großen Lauschangriff " in Wohnungen fordern, ist von Interesse, welche Erkenntnisse die Bundesregierung über die Auswirkungen von bereits angewendeten „kleinen" Lauschangriffen hat, insbesondere über etwaige Ermittlungserfolge gegen gewichtige Kriminalitätsformen.

Da die Bundesregierung sich bisher noch nicht dazu verstehen konnte, die zur Bewertung erforderlichen Detail-Angaben von sich aus bekanntzugeben, wie dies in anderen Ländern — z. B. in den USA — praktiziert wird, werden diese nachstehend erfragt:

I. Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 a ff. StPO im Jahr 1993

1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 aff. StPO im Jahr 1993, jeweils aufgeschlüsselt

  • auf die Bereiche des Bundeskriminalamtes sowie der einzelnen Bundesländer bzw. der Oberpostdirektionen,
  • und nach den einzelnen Überwachungsanordnungen?

a) Wie viele Überwachungsanträge wurden insgesamt gestellt wegen welcher Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO?

b) Wie viele Überwachungsanordnungen ergingen daraufhin jeweils durch den Richter und wie viele durch die Staatsanwaltschaft in Eilfällen?

c) Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Auf welche Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO waren diese Anträge gestützt?

d) Was ist der Bundesregierung über die zugrundeliegenden Sachverhalte bekannt?

  • aa) Wegen welcher Katalogtaten ergingen die Anordnungen jeweils?
  • bb) Wie vielen Anordnungen lag der Verdacht eines bloßen Deliktsversuchs zugrunde?
  • cc) Aus welchen Umständen ergab sich jeweils die Annahme, daß die Ermittlungen ohne die beantragte Maßnahme „aussichtslos oder wesentlich erschwert wären" (§ 100 a Satz 1 letzter Halbsatz StPO)?
  • dd) Wie wurde diese Annahme von den antragstellenden Ermittlern glaubhaft gemacht?
  • ee) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten aufgrund eines nur mündlichen Antrags ausgesprochen, in wie vielen dann abgelehnt?

e) Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen als Täter oder aber als Teilnehmer verdächtigte Personen?

f) Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen Beschuldigte oder aber gegen Kontaktpersonen gemäß § 100 a Satz 2 StPO?

g) Wie viele Fernmeldeanschlüsse wurden im Jahr 1993 überwacht

  • aa) insgesamt,
  • bb) wie viele öffentliche Anschlüsse (Telefonzellen etc.),
  • cc) wie viele Anschlüsse von — jeweils als Täter oder Teilnehmer — Beschuldigten,
  • dd) wie viele Anschlüsse von angeblichen Kontaktpersonen,
  • ee) welches war die höchste Zahl überwachter Anschlüsse pro Anordnung und pro darin genanntem Beschuldigtem bzw. genannter Kontaktperson?

h) Welche Art von Fernmeldeverbindungen (Telefon, Telefax, Telex, teletex usw.) wurden jeweils in wie vielen Fällen überwacht?

i) Für welche Zeiträume ergingen jeweils wie viele Anordnungen

  • aa) wie häufig für kürzer als einen Monat,
  • bb) wie häufig für einen bis zwei Monate,
  • cc) wie häufig für zwei bis drei Monate?

j) In wie vielen Fällen wurde die Überwachung verlängert um

  • aa) weniger als einen Monat,
  • bb) einen bis zwei Monate,
  • cc) zwei bis drei Monate?

k) Wie häufig wurde die Überwachung vor Ende der angeordneten Höchstfrist (§ 100 b Abs. 2 Satz 4 StPO) abgebrochen, weil

  • aa) das Ermittlungsziel erreicht war,
  • bb) der Tatverdacht offensichtlich widerlegt war?

l) Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Kommunikationseinheiten.

  • aa) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten wurden insgesamt jeweils überwacht und aufgezeichnet?
  • bb) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. genannter Kontaktperson wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet?
  • cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet
  • aaa) 1 bis 50 Kommunikationseinheiten,
  • bbb) 50 bis 100 Kommunikationseinheiten,
  • ccc) 100 bis 500 Kommunikationseinheiten,
  • ddd) 500 bis 1 000 Kommunikationseinheiten,
  • eee) 1 000 bis 5 000 Kommunikationseinheiten,
  • fff) 5 000 bis 10 000 Kommunikationseinheiten,
  • ggg) 10 000 bis 50 000 Kommunikationseinheiten,
  • hhh) mehr als 50 000 Kommunikationseinheiten?

m) Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Personen.

  • aa) Mit insgesamt wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet?
  • bb) Mit wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurden pro Anordnung Telefon-gespräche und andere Kommunikationseinheiten jeweils überwacht und aufgezeichnet?
  • cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet mit
  • aaa) 1 bis 50 Personen,
  • bbb) 50 bis 100 Personen,
  • ccc) 100 bis 500 Personen,
  • ddd) 500 bis 1 000 Personen,
  • eee) 1 000 bis 5 000 Personen,
  • fff) 5 000 bis 10 000 Personen,
  • ggg) 10 000 bis 50 000 Personen,
  • hhh) mehr als 50 000 Personen?

n) Was ist der Bundesregierung bekannt über den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen.

  • aa) Wie viele Mitarbeiter der Polizei welcher Dienststellen, der Bundespost/Telekom sowie private Dritte waren pro Anordnung an der Durchführung beteiligt?
  • bb) Wie hoch beliefen sich die Kosten für die einzelnen Überwachungen jeweils einschließlich anteiliger Personal- und Gerätekosten?

o) Was ist der Bundesregierung bekannt über die bei den einzelnen Überwachungsvorgängen verantwortlich Handelnden.

  • aa) Polizeibeamte welcher Dienststellen beantragten die einzelnen Anordnungen (erfolgreich oder vergeblich)?
  • bb) Welche Staatsanwälte oder Richter sprachen die einzelnen Anordnungen und Verlängerungen aus oder lehnten entsprechende Anträge ab?

p) Welche Technik wurde im Rahmen der einzelnen Anordnungen jeweils eingesetzt?

q) In welchem Umfang wurden pro Anordnung Aufzeichnungen gefertigt

  • aa) 1 bis 10 Stunden,
  • bb) 10 bis 50 Stunden,
  • cc) 50 bis 100 Stunden,
  • dd) 100 bis 500 Stunden?

r) In wie vielen Fällen mit welcher Sachverhaltskonstellation wurden „Raumhintergrundgespräche" überwacht?

s) Was ist der Bundesregierung bez. der Überwachung von Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern gemäß §§ 53 f. StPO bekannt.

  • aa) Im Rahmen wie vieler Anordnungen wurden jeweils wie viele Kommunikationseinheiten mit jeweils welcher Art von Berufsgeheimnisträgern überwacht?
  • bb) In welchen Fällen davon wurden in welchem Umfang Aufzeichnungen gefertigt?
  • cc) Wie wurden die Erkenntnisse bzw. die Aufzeichnungen jeweils verwertet?

t) In wie vielen Fällen wurden welche Zufallserkenntnisse über welche Taten innerhalb oder außerhalb des Katalogs gemäß 100 a StPO bez. welcher Personen (Verdächtige, Kontaktpersonen oder Dritte) gewonnen und jeweils auf welche Weise mittelbar oder unmittelbar verwertet?

u) Was ist der Bundesregierung bekannt über Ergebnisse und etwaige Ermittlungserfolge aufgrund der einzelnen Überwachungsanordnungen (jeweils Anzahl der als belastend eingestuften abgehörten Kommunikationseinheiten; Anzahl der daraus resultierenden Festnahmen, Anklagen, Hauptverfahren, Aburteilungen, Verurteilungen, sonstigen Maßnahmen)?

v) Wann sind die in der Anordnung genannten sowie die sonstigen von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen anschließend jeweils benachrichtigt worden.

  • aa) Sofern die Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 1 StPO zurückgestellt wurde: aus welchen Gründen wäre jeweils der Untersuchungszweck andernfalls gefährdet gewesen?
  • bb) Wie viele Betroffene aufgrund wie vieler Überwachungsanordnungen sind bis heute nicht benachrichtigt worden?

w) In wie vielen Fällen haben Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die Überwachung eingelegt?

x) Für welche anderen Zwecke sind die Überwachungserkenntnisse und Aufzeichnungen jeweils genutzt worden.

  • aa) In wie vielen Fällen im Rahmen weiterer Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, eine Kontaktperson oder Dritte?
  • bb) An welchen anderen Stellen sind Erkenntnisse oder Aufzeichnungen zu welchen Zwecken übermittelt worden?

y) Wann sind die gefertigten Aufzeichnungen und Abschriften jeweils vernichtet worden? In welchem Stadium befand sich zu der Zeit ein etwaiges Rechtsmittelverfahren?

z) Abschließende Informationen und Stellungnahmen:

  • aa) Welche Besonderheiten oder auffallenden Probleme sind im Rahmen einzelner Anordnungen womöglich aufgetreten?
  • bb) Wie stellen sich die vorstehend erfragten Informationen mit Häufigkeitszahlen im Diagramm — jeweils auch im Vergleich zu den Vorjahren — dar?
  • cc) Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung für die künftige Überwachungspraxis gemäß §§ 100 a ff. StPO?

2. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß der Innenminister von Baden-Württemberg, wo nach dessen Angaben fast so viele Fernmeldeanschlüsse überwacht werden wie in den gesamten USA, Ende 1993 z. T. bereits recht detailliert wie vorstehend unter Frage 1 über die Umstände der Überwachungspraxis berichtete und im übrigen noch weitergehende Erhebungen angekündigt hat?

b) Wird die Bundesregierung dies zum Anlaß für entsprechende Bemühungen nehmen? Warum ggf. nicht?

II. Andere Formen der Überwachung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)

Wie lauten jeweils die dem vorstehenden Abschnitt I entsprechenden Einzelangaben hinsichtlich der Anwendung der im OrgKG vorgesehenen besondern Befugnisse

  • a) Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98 c StPO),
  • b) Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),
  • c) Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Worts (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),
  • d) Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO),
  • e) Polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO)?

III. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fragestellerinnen zu gleichen Sachverhalten (Drucksache 12/6517) sind einige Auskünfte unklar geblieben und einer weiteren Erläuterung bedürftig

1. Zum dortigen Fragekomplex Nummer 2

  • a) Wann ist die Umfrage unter den Bundesländern durchgeführt worden?
  • b) Welchen Zeitraum betreffen die Auskünfte jeweils?
  • c) Welche Bundesländer haben sich an der Umfrage beteiligt?
  • d) Wie viele davon haben konkrete Auskünfte zu welchen Fragen gegeben?
  • e) Welche Länder haben in jeweils wie vielen der genannten insgesamt 27 Fällen technische Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eingesetzt?
  • f) Welche Länder haben solche Mittel nicht eingesetzt?
  • g) Welche Länder haben keine Personenschutzsender eingesetzt?

2. Zum dortigen Fragekomplex Nummer 4

  • a) Liegen den Bundesländern selbst keine statistischen Erkenntnisse über die in Fragen 4 a, b und e erfragten Sachverhalte vor, oder haben die Länder diese Informationen lediglich der Bundesregierung nicht zur Verfügung gestellt?
  • b) Warum liegen der Bundesregierung zu Frage 2 d (bezüglich verdeckter Ermittler) aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hamburg keine Angaben vor? Mit welcher Begründung haben diese Länder ggf. trotz Ersuchens keine Angaben erteilt?

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 aff. StPO im Jahr 1993, jeweils aufgeschlüsselt

auf die Bereiche des Bundeskriminalamtes sowie der einzelnen Bundesländer bzw. der Oberpostdirektionen,

und nach den einzelnen Überwachungsanordnungen?

2

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß der Innenminister von Baden-Württemberg, wo nach dessen Angaben fast so viele Fernmeldeanschlüsse überwacht werden wie in den gesamten USA, Ende 1993 z. T. bereits recht detailliert wie vorstehend unter Frage 1 über die Umstände der Überwachungspraxis berichtete und im übrigen noch weitergehende Erhebungen angekündigt hat?

3

Wird die Bundesregierung dies zum Anlaß für entsprechende Bemühungen nehmen? Warum ggf. nicht?

4

Wie lauten jeweils die dem vorstehenden Abschnitt I entsprechenden Einzelangaben hinsichtlich der Anwendung der im OrgKG vorgesehenen besondern Befugnisse

Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98 c StPO),

Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),

Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Worts (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),

Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO),

Polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO)?

5

Wann ist die Umfrage unter den Bundesländern durchgeführt worden?

6

Welchen Zeitraum betreffen die Auskünfte jeweils?

7

Welche Bundesländer haben sich an der Umfrage beteiligt?

8

Wie viele davon haben konkrete Auskünfte zu welchen Fragen gegeben?

9

Welche Länder haben in jeweils wie vielen der genannten insgesamt 27 Fällen technische Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eingesetzt?

10

Welche Länder haben solche Mittel nicht eingesetzt?

11

Welche Länder haben keine Personenschutzsender eingesetzt?

12

Liegen den Bundesländern selbst keine statistischen Erkenntnisse über die in Fragen 4 a, b und e erfragten Sachverhalte vor, oder haben die Länder diese Informationen lediglich der Bundesregierung nicht zur Verfügung gestellt?

13

Warum liegen der Bundesregierung zu Frage 2 d (bezüglich verdeckter Ermittler) aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hamburg keine Angaben vor? Mit welcher Begründung haben diese Länder ggf. trotz Ersuchens keine Angaben erteilt?

Bonn, den 21. Januar 1994

Ingrid Köppe Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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