Volltext (unformatiert)
[Drucksache 12/8306
20. 07. 94
Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 12/6675 —
Überwachung des Fernmeldeverkehrs und anderer Kommunikation im Jahr 1993;
Kenntnis der Bundesregierung über Auswirkungen
Angesichts des Umstands, daß Teile der Bundesregierung die Befugnis
für einen akustischen oder optischen „großen Lauschangriff" in
Wohnungen fordern, ist von Interesse, welche Erkenntnisse die
Bundesregierung über die Auswirkungen von bereits angewendeten „kleinen"
Lauschangriffen hat, insbesondere über etwaige Ermittlungserfolge
gegen gewichtige Kriminalitätsformen.
Da die Bundesregierung sich bisher noch nicht dazu verstehen konnte,
die zur Bewertung erforderlichen Detail-Angaben von sich aus
bekanntzugeben, wie dies in anderen Ländern — z. B. in den USA — praktiziert
wird, werden diese nachstehend erfragt:
I. Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100a ff. StPO im
Jahr 1993
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie
bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend
erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung
des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 aff. StPO im Jahr 1993, jeweils
aufgeschlüsselt
— auf die Bereiche des Bundeskriminalamtes sowie der einzelnen
Bundesländer bzw. der Oberpostdirektionen,
— und nach den einzelnen Überwachungsanordnungen?
a) Wie viele Überwachungsanträge wurden insgesamt gestellt
wegen welcher Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO?
Zunächst in anzumerken, daß der Bundesregierung über die
durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
erfaßten und übermittelten Zahlen hinaus grundsätzlich keine
Erkenntnisse vorliegen. Bezugspunkt für die dortige Erfassung
sind die von den Generaldirektionen Telekom jährlich erstellten
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 14. Juli
1994 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Drucksache 12 /8306 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Statistiken. Die Zuständigkeitsbereiche dieser Direktionen sind
dabei nicht immer identisch mit den Grenzen der Bundesländer;
insoweit ist eine Zuordnung von Überwachungsmaßnahmen zu
bestimmten Bundesländern aufgrund des vorliegenden
Zahlenmaterials nicht möglich.
Nach den der Bundesregierung aufgrund oben genannter
Erfassung durch das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation vorliegenden Zahlen sind im Jahre 1993 3 964 richterliche
und staatsanwaltschaftliche Anordnungen zur
Telefonüberwachung gemäß §§ 100a, 100b StPO ergangen. Diese Zahl
schlüsselt sich — nach den betroffenen Direktionen der Telekom —
wie folgt auf:
Direktionen Richterliche
Anordnungen
Staatsanwaltschaftliche
Eilanordnungen
Berlin 82 0
Bremen 221 2
Dortmund 118 3
Düsseldorf 311 3
Frankfurt/Main 479 17
Freiburg 213 6
Hamburg 231 4
Hannover 225 0
Karlsruhe 184 6
Kiel 48 1
Koblenz 203 1
Köln 179 6
München 329 7
Münster 352 5
Nürnberg 158 0
Regensburg 97 0
Saarbrücken 37 0
Stuttgart 242 20
Rostock 17 0
Potsdam 41 0
Magdeburg 43 0
Erfurt 27 0
Leipzig 46 0
Gesamt 3 883 81
Eine detailliertere Aufschlüsselung der Gesamtzahl von
richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Anordnungen im Sinne der
Anfrage hinsichtlich der Katalogtaten liegt der Bundesregierung
nicht vor. Insoweit wären gesonderte Erhebungen seitens der
Landesjustizverwaltungen notwendig, die nach Auffassung der
Landesjustizverwaltungen mit Rücksicht auf die starke Belastung
der Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht vertretbar
erscheinen.
b) Wie viele Überwachungsanordnungen ergingen daraufhin
jeweils durch den Richter und wie viele durch die
Staatsanwaltschaft in Eilfällen?
Richterliche Anordnungen: 3 883.
Staatsanwaltschaftliche Eilanordnungen: 81.
c) Wie viele Anträge wurden abgelehnt?
Auf welche Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO waren diese
Anträge gestützt?
Soweit die Länder hierzu Angaben gemacht haben, ist kein
Antrag auf Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Brandenburg,
Bremen und .Mecklenburg-Vorpommern) bzw. ein Antrag
(Sachsen), der eine Straftat gemäß § 29 BtMG zum Gegenstand hatte,
abgelehnt worden. Im übrigen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
d) Was ist der Bundesregierung über die zugrundeliegenden
Sachverhalte bekannt?
aa) Wegen welcher Katalogtaten ergingen die Anordnungen
jeweils?
bb) Wie vielen Anordnungen lag der Verdacht eines bloßen
Deliktsversuchs zugrunde?
cc) Aus welchen Umständen ergab sich jeweils die Annahme,
daß die Ermittlungen ohne die beantragte Maßnahme
„aussichtslos oder wesentlich erschwert wären" (§ 100 a
Satz 1 letzter Halbsatz StPO)?
dd) Wie wurde diese Annahme von den antragstellenden
Ermittlern glaubhaft gemacht?
ee) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen von Richtern
oder Staatsanwälten aufgrund eines nur mündlichen
Antrags ausgesprochen, in wie vielen dann abgelehnt?
Soweit die Länder hierzu eine Stellungnahme abgegeben haben
(Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen)
ergeben sich folgende Zahlen:
§§ 80 ff. StGB Straftaten gegen den Bestand des demokratischen
Rechtsstaats 2
§§ 93 ff. StGB Gefährdung der äußeren Sicherheit 7
§ 129 StGB Bildung einer kriminellen Vereinigung
(Mecklenburg-Vorpommern trennt nicht zwischen Bildung
einer kriminellen Vereinigung und Bandendieb
-
stahl) 194
§ 129 a StGB Bildung einer terroristischen Vereinigung 4
§§ 146 ff. StGB Geld- und Wertpapierfälschung 97
§ 181 StGB Menschenhandel 29
§§ 211, 212 StGB Mord/Totschlag 222
§§ 234 ff. StGB Straftaten gegen die persönliche Freiheit 16
§ 244 StGB Bandendiebstahl 34
§ 250 StGB (Schwerer) Raub 69
§ 253 StGB Erpressung 131
§ 255 StGB Räuberische Erpressung (NRW trennt nicht
zwischen Raub und Räuberischer Erpressung) 32
§ 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei 58
§§ 306 ff. StGB Schwere Brandstiftung 80
Verstöße gegen das WaffenG 21
Verstöße gegen das KwKg (Hessen und NRW unterscheiden nicht zwischen
Verstößen gegen das WaffenG und solchen gegen
das KwKg) 76
Verstöße gegen das BtmG 1 086
Fall des § 100 a StPO Vorschriften, gegen die verstoßen wurde Häufigkeit
§ 100 a Nr. 1 a) StPO 9
§ 100 a Nr. 1 b) StPO 0
§ 100 a Nr. 1 c) StPO Hier ist daran zu erinnern, daß Mecklenburg-
Vorpommern in diese Kategorie auch Bandendiebstähle
aufgenommen hat 198
§ 100 a Nr. 1 d) StPO 0
§ 100 a Nr. 1 e) StPO 0
§ 100 a Nr. 2 StPO §§ 146, 151, 152 StGB 97
§§ 181, 211, 212, 220a StGB 251
§§ 234, 234 a, 239a, 239b StGB 16
§§ 244, 244 a, StGB 34
§§ 249 bis 251, 255 StGB 101
§ 253 StGB 131
§§ 260, 260a StGB 58
§§ 306 bis 308, 310b I bis III, 311 I bis III, 311 b ff.
StGB 80
§ 100 a Nr. 3 StPO 97
§ 100 a Nr. 4 StPO 1 086
Bei den vorstehenden Übersichten ist zu berücksichtigen, daß die
Länder, die insoweit eine Aufschlüsselung nach Katalogstraftaten
mitgeteilt haben, aufgrund eigener Angaben insgesamt 2 104
Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs durchgeführt
haben. Die Angaben Sachsens beziehen sich im übrigen auf den
Zeitraum 15. Juli 1991 bis 9. März 1994. Demzufolge ist bei o. g.
Übersichten davon auszugehen, daß Überwachungsmaßnahmen
mithin wegen des Verdachts mehrerer Katalogtaten erfolgten.
Zu cc)
Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben
mitgeteilt, daß andere polizeiliche Ermittlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft waren. Insbesondere lag keine Aussagebereitschaft bei
Beschuldigten und Zeugen vor. Darüber hinaus erfolgten
Absprachen der Täter zu Straftaten ausschließlich telefonisch. Weiter
arbeiteten die Täter konspirativ zusammen, so daß andere
Ermittlungsmethoden von vornherein ausschieden. Darüber
hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zu dd)
Nach Mitteilung des Landes Bremen wurden für die Annahme,
daß die Ermittlungen ohne die beantragten Maßnahmen
aussichtslos oder wesentlich erschwert werden, die Ermittlungsakten
vorgelegt. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen
haben mitgeteilt, daß dort die oben genannte Annahme in
schriftlicher, für den Richter nachvollziehbarer Form — insbesondere
durch schriftlich begründete Anträge — erfolgte. Weitere
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zu ee)
Die Länder Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen
haben mitgeteilt, daß dort keine Ablehnungen aufgrund eines nur
mündlichen Antrags ausgesprochen wurden. Das Land
Brandenburg hat angemerkt, daß dort keine mündlichen Anträge
erfolgten. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
e) Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen als Täter oder
als Teilnehmer verdächtigte Personen?
Die Bundesregierung kann hierzu mangels statistischer
Erhebungen keine Angaben machen.
f) Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen Beschuldigte
oder aber gegen Kontaktpersonen gemäß § 100 a Satz 2 StPO?
Das Land Brandenburg hat mitgeteilt, daß dort 17 Anordnungen
gegen Beschuldigte und 20 gegen Kontaktpersonen ergingen.
Nach Mitteilung des Landes Bremen sind dort keine
Anordnungen gegen Beschuldigte oder Kontaktpersonen erfolgt. In Hessen
betrug die Zahl der Anordnungen gegen Beschuldigte oder
Kontaktpersonen 277. In Mecklenburg-Vorpommern ergingen fünf
Anordnungen gegen Beschuldigte und eine Anordnung gegen
Kontaktpersonen. Sachsen hat mitgeteilt, daß sich dort
Anordnungen gegen 15 Beschuldigte und 5 Kontaktpersonen richteten. Im
übrigen liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse
vor.
g) Wie viele Fernmeldeanschlüsse wurden im Jahr 1993
überwacht
aa) insgesamt,
bb) wie viele öffentliche Anschlüsse (Telefonzellen etc.),
cc) wie viele Anschlüsse von — jeweils als Täter oder
Teilnehmer — Beschuldigten,
dd) wie viele Anschlüsse von angeblichen Kontaktpersonen,
ee) welches war die höchste Zahl überwachter Anschlüsse
pro Anordnung und pro darin genanntem Beschuldigtem
bzw. genannter Kontaktperson?
Zu aa)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Baden-Württemberg: 759
Brandenburg: 59
Hamburg 206
Hessen: 562
Mecklenburg-Vorpommern 18
Niedersachsen: 475
Nordrhein-Westfalen: 888
Sachsen: 30
Zu bb)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Baden-Württemberg: 14
Brandenburg: 0
Hamburg: 5
Hessen: 29
Mecklenburg-Vorpommern: 0
Sachsen: 0
Zu cc)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Baden-Württemberg: 616
Brandenburg: 18
Hessen: 280
Sachsen: 25
Zu dd)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Baden-Württemberg 143 von anderen
Anschlußinhabern
48 von Hotels/Gaststätten
Brandenburg: 41
Hessen: 253
Sachsen: 5
Zu ee)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Brandenburg: 13 mit zwei Beschuldigten
Hessen: 10
Mecklenburg-Vorpommern: maximal drei Beschuldigte
Sachsen: fünf Fernmeldeanschlüsse
mit vier Beschuldigten
bzw. Kontaktpersonen
h) Welche Art von Fernmeldeverbindungen (Telefon, Telefax,
Telex, teletex usw.) wurden jeweils in wie vielen Fällen
überwacht?
Soweit die Länder hierzu Angaben gemacht haben, ist
festzustellen, daß in erster Linie Telefone Gegenstand der Überwachung
waren. Darüber hinaus würden vereinzelt Faxanschlüsse in die
Überwachung einbezogen. Nur in seltenen Fällen kam es zur
Überwachung des Cityrufes oder von C-Netz-Anschlüssen.
Im Bereich des Generalbundesanwaltes erfaßten die
Überwachungsanordnungen jeweils den gesamten, über einen
Anschluß abgewickelten Fernmeldeverkehr.
Fernmeldeüberwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofes enthalten regelmäßig die Einschränkung, daß
nichtverfahrensrelevante Gespräche von der Aufzeichnung
auszuschließen oder alsbald zu löschen sind. Soweit noch feststellbar,
wurden in allen Fällen nur Telefonate aufgezeichnet.
i) Für welche Zeiträume ergingen jeweils wie viele Anordnungen
aa) wie häufig für kürzer als einen Monat,
bb) wie häufig für einen bis zwei Monate,
cc) wie häufig für zwei bis drei Monate?
Zu aa)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Baden-Württemberg: 376
Brandenburg: 18
Hessen: 15
Mecklenburg-Vorpommern: 0
Niedersachsen: 187
Im Bereich des Generalbundesanwalts ergingen von den
richterlichen Anordnungen vier für Zeiträume kürzer als einen Monat.
Zu bb)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Baden-Württemberg: 110
Brandenburg: 2
Hessen: 189
Mecklenburg-Vorpommern: 0
Niedersachsen: 60
Im Bereich des Generalbundesanwalts ergingen zwei richterliche
Anordnungen für Zeiträume zwischen einem und zwei Monaten.
Zu cc)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Baden-Württemberg: 47
Brandenburg: 39
Hessen: 358
Mecklenburg-Vorpommern: 16
Niedersachsen: 69
Im Bereich des Generalbundesanwalts ergingen von den
richterlichen Anordnungen 38 für Zeiträume zwischen zwei und drei
Monaten.
j) In wie vielen Fällen wurde die Überwachung verlängert um
aa) weniger als einen Monat,
bb) einen bis zwei Monate,
cc) zwei bis drei Monate?
Zu aa)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Baden-Württemberg: 223 (wobei keine
Differenzierung nach der Dauer der
Verlängerung von
Überwachungsmaßnahmen
erfolgte)
Brandenburg: 0
Hessen: 3
Mecklenburg-Vorpommern: 0
Sachsen: 2
Zu bb)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Brandenburg: 1
Bremen: 2
Hessen: 50
Mecklenburg-Vorpommern: 0
Sachsen: 2
Zu cc)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Brandenburg: 13 davon zwei zweimal
Hessen: 52
Mecklenburg-Vorpommern: 3
Niedersachsen: 70 (wobei mindestens eine
Verlängerung vorliegt)
Sachsen: 0
Im Bereich des Generalbundesanwalts wurden in insgesamt elf
richterlichen Anordnungen bestehende
Überwachungsanordnungen um jeweils drei Monate verlängert, in einer weiteren
richterlichen Anordnung eine für drei Tage ergangene
staatsanwaltschaftliche Eilanordnung für die Dauer von drei Monaten
bestätigt.
k) Wie häufig wurde die Überwachung vor Ende der
angeordneten Höchstfrist (§ 100b Abs. 2 Satz 4 StPO) abgebrochen, weil
aa) das Ermittlungsziel erreicht war,
bb) der Tatverdacht offensichtlich widerlegt war?
In Bremen konnten alle Überwachungsmaßnahmen vor Ende der
angeordneten Höchstfrist abgebrochen werden, weil das
Ermittlungsziel erreicht war. Die Zahl von abgebrochenen Maßnahmen
betrug in Mecklenburg-Vorpommern 13, in Sachsen 12. Darüber
hinaus haben die Länder keine Angaben gemacht.
Im Bereich des Generalbundesanwalts wurden vorzeitige
Abschaltungen von längerfristigen Überwachungsmaßnahmen
wegen Erreichens des Ermittlungsziels nicht vorgenommen.
Weitergehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zu bb)
In Mecklenburg-Vorpommern wurde eine
Überwachungsmaßnahme vor Ende der angeordneten Höchstfrist abgebrochen, weil
der Tatverdacht offensichtlich wiederlegt war.
Im Bereich des Generalbundesanwalts wurden vorzeitige
Abschaltungen aus diesem Grund nicht vorgenommen.
l) Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei
überwachten Kommunikationseinheiten?
aa) Wie viele Telefongespräche und sonstige
Kommunikationseinheiten wurden insgesamt jeweils überwacht und
aufgezeichnet?
bb) Wie viele Telefongespräche und sonstige
Kommunikationseinheiten pro Anordnung und pro darin genannten
Beschuldigten bzw. genannter Kontaktperson wurden
jeweils überwacht und aufgezeichnet?
cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurden jeweils über
-
wacht und aufgezeichnet
aaa) 1 bis 50 Kommunikationseinheiten,
bbb) 50 bis 100 Kommunikationseinheiten,
ccc) 100 bis 500 Kommunikationseinheiten,
ddd) 500 bis 1 000 Kommunikationseinheiten,
eee) 1 000 bis 5 000 Kommunikationseinheiten,
fff) 5 000 bis 10 000 Kommunikationseinheiten,
ggg) 10 000 bis 50 000 Kommunikationseinheiten,
hhh) mehr als 50 000 Kommunikationseinheiten?
Auch insoweit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor. Anzumerken bleibt, daß
Fernmeldeüberwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes regelmäßig
die Einschränkung enthalten, daß nichtverfahrensrelevante
Gespräche von der Aufzeichnung auszuschließen oder alsbald zu
löschen sind. Nach § 100b Abs. 6 StPO sind die durch die
Überwachungsmaßnahmen erlangten Unterlagen unverzüglich zu
vernichten.
m) Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei
überwachten Personen?
aa) Mit insgesamt wie vielen Personen, die nicht in den
Anordnungen genannt waren, wurde Kommunikation
jeweils überwacht und aufgezeichnet?
bb) Mit wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen
genannt waren, wurden pro Anordnung
Telefongespräche und andere Kommunikationseinheiten jeweils
überwacht und aufgezeichnet?
cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurde
Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet mit
aaa) 1 bis 50 Personen,
bbb) 50 bis 100 Personen,
ccc) 100 bis 500 Personen,
ddd) 500 bis 1 000 Personen,
eee) 1 000 bis 5 000 Personen,
fff) 5 000 bis '10 000 Personen,
ggg) 10 000 bis 50 000 Personen,
hhh) mehr als 50 000 Personen?
Auch insoweit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor.
n) Was ist der Bundesregierung bekannt über den jeweiligen
Aufwand für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen?
aa) Wie viele Mitarbeiter der Polizei welcher Dienststellen,
der Bundespost/Telekom sowie p rivate Dritte waren pro
Anordnung an der Durchführung beteiligt?
bb) Wie hoch beliefen sich die Kosten für die einzelnen
Überwachungen jeweils einschließlich anteiliger Personal-
und Gerätekosten?
Mangels statistischer Erhebungen kann die Bundesregierung
hierzu grundsätzlich keine Angaben machen. Soweit die Länder
hierzu eine Stellungnahme abgegeben haben, bleibt festzuhalten,
daß der Umfang der Polizeibeamten, die von der das Verfahren
bearbeitenden Dienststelle gestellt werden, je nach
Verfahrensumfang und Prioritäten variiert. Die Zahl der Telekom-Mitarbeiter
richtet sich nach dem technischen Umfang und der Zahl der
überwachten Objekte; sie betrug bisher zwischen einem und maximal
drei Mitarbeitern.
Im Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts sind im
Kalenderjahr 1993 88 767,83 DM für Maßnahmen der
Fernmeldeüberwachung aufgewendet worden. Ein erheblicher Teil dieser
Summe entfällt auf die Kosten für die Einrichtung und Benutzung
von Standleitungen. Personal- und Gerätekosten werden nicht
erfaßt.
o) Was ist der Bundesregierung bekannt über die bei den
einzelnen Überwachungsvorgängen verantwortlich Handelnden?
aa) Polizeibeamte welcher Dienststellen beantragten die ein
-
zelnen Anordnungen (erfolgreich oder vergeblich)?
bb) Welche Staatsanwälte oder Richter sprachen die
einzelnen Anordnungen und Verlängerungen aus oder lehnten
entsprechende Anträge ab?
Auch hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Anzumerken bleibt, daß eine Antragstellung für Maßnahmen der
Telefonüberwachung durch Polizeibeamte von der
Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist. Im Bereich des
Generalbundesanwalts wurden die staatsanwaltschaftlichen Eilanordnungen von
den Staatsanwälten des Generalbundesanwalts, die richterlichen
Anordnungen von den Ermittlungsrichtern des
Bundesgerichtshofes getroffen.
p) Welche Technik wurde im Rahmen der einzelnen
Anordnungen jeweils eingesetzt?
Soweit die Länder hierzu Angaben gemacht haben (Brandenburg,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen),
bleibt anzumerken, daß vorwiegend Tonbandgeräte,
Kassettentonträger, Abspielgeräte und PC zum Einsatz gelangen. Im
übrigen liegen der Bundesregierung hierzu Erkenntnisse nicht vor.
q) In welchem Umfang wurden pro Anordnung Aufzeichnungen
gefertigt
aa) 1 bis 10 Stunden,
bb) 10 bis 50 Stunden,
cc) 50 bis 100 Stunden,
dd) 100 bis 500 Stunden?
Zu aa)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Brandenburg: 29
Hamburg: 45
Sachsen: 2
Zu bb)
Brandenburg: 20
Bremen: in der Regel 10 bis 50
Stunden
Hamburg: 79
Sachsen: 11
Zu cc)
Brandenburg: 9
Hamburg: 20
Sachsen: 4
Zu dd)
Brandenburg: 1
Hamburg: 19
Sachsen: 3
r) In wie vielen Fällen mit welcher Sachverhaltskonstellation wur
-
den „Raumhintergrundgespräche" überwacht?
In den Ländern Brandenburg, Hamburg und Sachsen wurden
„Raumhintergrundgespräche" nicht überwacht. Im Land Bremen
erfolgte dies sehr selten. Darüber hinausgehende Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung nicht vor.
s) Was ist der Bundesregierung bez. der Überwachung von
Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern gemäß §§ 53 f.
StPO bekannt?
aa) Im Rahmen wie vieler Anordnungen wurden jeweils wie
viele Kommunikationseinheiten mit jeweils welcher Art
von Berufsgeheimnisträgern überwacht?
bb) In welchen Fällen davon wurden in welchem Umfang
Aufzeichnungen gefertigt?
cc) Wie wurden die Erkenntnisse bzw. die Aufzeichnungen
jeweils verwertet?
Zu aa)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Brandenburg: 1
Bremen: 0
Sachsen: bei 5 Anordnungen
wurden 12 Gespräche mit
Rechtsanwälten und 14
Gespräche mit Notaren
überwacht
Zu bb)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Brandenburg: 22 Stunden
Bremen: 0
Sachsen: alle
Zu cc)
Die Länder haben hierzu folgende Angaben gemacht:
Brandenburg: Verfahren bisher nicht
abgeschlossen
Bremen: keine
Sachsen: alle Erkenntnisse blieben
unverwertet; die
Aufzeichnungen wurden gelöscht.
t) In wie vielen Fällen wurden welche Zufallserkenntnisse über
welche Taten innerhalb oder außerhalb des Katalogs gemäß
100 a StPO bez. welcher Personen (Verdächtige,
Kontaktpersonen oder Dritte) gewonnen und jeweils auf welche Weise
mittelbar oder unmittelbar verwertet?
Soweit die Länder hierzu Angaben gemacht haben, ist
anzumerken, daß keine Zufallserkenntnisse verwertet wurden
(Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern). In Sachsen sind zwei
Fälle im Rahmen von Straftaten gemäß § 29 BtMG bekannt;
betroffen waren eine Kontaktperson (das Ergebnis führte insoweit zu
einem eigenständigen Verfahren) und ein Beschuldigter zu einem
Verfahren in Baden-Württemberg.
Im Bereich des Generalbundesanwaltes sind den befragten
Sachbearbeitern keine verwertbaren Zufallserkenntnisse zu
Katalogtaten nach § 100 a StPO erinnerlich.
u) Was ist der Bundesregierung bekannt über Ergebnisse und
etwaige Ermittlungserfolge aufgrund der einzelnen
Überwachungsanordnungen (jeweils Anzahl der als belastend
eingestuften abgehörten Kommunikationseinheiten; Anzahl der
daraus resultierenden Festnahmen, Anklagen, Hauptverfahren,
Aburteilungen, Verurteilungen, sonstigen Maßnahmen)?
Bremen hat mitgeteilt, daß in der Regel jede dritte Überwachung
zu einer Anklage führte. In Sachsen erfolgten aufgrund von
Überwachungsmaßnahmen 14 Festnahmen, 10 Anklagen und 3
Hauptverhandlungen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung
Erkenntnisse hierzu nicht vor. Im übrigen ist anzumerken, daß das
Ergebnis von Ermittlungsverfahren in den seltensten Fällen
monokausal auf nur einzelnen Ermittlungsinstrumenten beruht,
sondern vielmehr auf dem Zusammenspiel unterschiedlicher
Maßnahmen. Eine „Erfolgskontrolle" findet grundsätzlich nicht
statt.
v) Wann sind die in der Anordnung genannten sowie die
sonstigen von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen
anschließend jeweils benachrichtigt worden?
aa) Sofern die Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 1 StPO
zurückgestellt wurde: aus welchen Gründen wäre jeweils
der Untersuchungszweck andernfalls gefährdet gewesen?
bb) Wie viele Betroffene aufgrund wie vieler
Überwachungsanordnungen sind bis heute nicht
benachrichtigt worden?
Mangels statisticher Erhebungen kann die Bundesregierung
hierzu grundsätzlich keine Angaben machen. Sachsen hat mitgeteilt,
daß in einem Verfahren die Information bisher zurückgestellt
wurde, weil der Beschuldigte noch nicht vernommen worden ist
und die Information mit einem Fluchtrisiko bzw.
Verdunklungsgefahr verbunden wäre. In drei Verfahren ist wegen des früheren
Ermittlungsstandes bisher noch keine Benachrichtigung erfolgt.
Im Bereich des Generalbundesanwaltes erfolgt die
Benachrichtigung der von einer Überwachungsanordnung betroffenen
Personen regelmäßig zugleich mit der das Ermittlungsverfahren
abschließenden Verfügung nach § 170 StPO. In den bereits zur
Einstellung oder Anklageerhebung gediehenen Verfahren ist sie
jeweils vorgenommen worden. Eine Benachrichtigung erübrigt
sich, wenn die Überwachungsanordnung mit Wissen der
Beteiligten getroffen worden ist. Soweit die Benachrichtigung Betroffener
bisher nicht erfolgte, ist dies in allen Fällen durch eine drohende
Gefährdung des Untersuchungszweckes begründet. Die Anzahl
der aus laufenden Ermittlungsverfahren noch zu Unterrichtenden,
als Anschlußinhaber oder Beschuldigte unmittelbar betroffenen
Personen beläuft sich auf 18. Inwieweit sonstige Benutzer
überwachter Anschlüsse zu unterrichten sein werden, ist derzeit noch
nicht absehbar.
w) In wie vielen Fällen haben Betroffene mit welchem Ergebnis
Rechtsmittel gegen die Überwachung eingelegt?
In Sachsen und im Bereich des Generalbundesanwaltes sind
Rechtsmittel bisher nicht eingelegt worden. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung Erkenntnisse nicht vor.
x) Für welche anderen Zwecke sind die
Überwachungserkenntnisse und Aufzeichnungen jeweils genutzt worden?
aa) In wie vielen Fällen im Rahmen weiterer
Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, eine Kontaktperson
oder Dritte?
bb) An welchen anderen Stellen sind Erkenntnisse oder
Aufzeichnungen zu welchen Zwecken übermittelt worden?
Sachsen hat einen Fall mitgeteilt, in dem
Überwachungserkenntnisse und Aufzeichnungen gegen eine Kontaktperson genutzt
wurden. In Bremen ist kein Fall bekannt. Im Bereich des
Generalbundesanwaltes sind für andere Zwecke
Überwachungserkenntnisse und Aufzeichnungen nicht genutzt worden.
y) Wann sind die gefertigten Aufzeichnungen und Abschriften
jeweils vernichtet worden?
In welchem Stadium befand sich zu der Zeit ein etwaiges
Rechtsmittelverfahren?
Die Länder Bremen und Sachsen haben mitgeteilt, daß gefertigte
Aufzeichnungen und Abschriften nach Abschluß des Verfahrens
durch die Staatsanwaltschaft vernichtet werden.
Im Geschäftsbereich des Generalbundesanwaltes erfolgt die
Vernichtung regelmäßig spätestens im Zuge der Vorbereitung der
verfahrensabschließenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung
gemäß § 170 StPO. Rechtsmittelverfahren waren nicht anhängig.
z) Abschließende Informationen und Stellungnahmen:
aa) Welche Besonderheiten oder auffallenden Probleme sind
im Rahmen einzelner Anordnungen womöglich
aufgetreten?
bb) Wie stellen sich die vorstehend erfragten Informationen
mit Häufigkeitszahlen im Diagramm — jeweils auch im
Vergleich zu den Vorjahren — dar?
cc) Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus
diesen Ergebnissen, und welche Empfehlungen gibt die
Bundesregierung für die künftige Überwachungspraxis
gemäß §§ 100 a ff. StPO?
Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwaltes sind
Besonderheiten oder auffallende Probleme im Erhebungszeitraum
nicht aufgetreten. Häufigkeitszahlen im Diagramm — auch im
Vergleich zu den Vorjahren — können mangels ausreichender
statistischer Erhebungen nicht genannt werden.
Die Bundesregierung verfolgt das Ansteigen von
strafprozessualen Telefonüberwachungsmaßnahmen mit großer
Aufmerksamkeit. Die Zahl der Telefonüberwachungsmaßnahmen läßt jedoch
keine Rückschlüsse auf die den Maßnahmen zugrundeliegenden
konkreten Strafverfahren zu. Eine genaue und aussagekräftige
Bewertung der Entwicklung ist deshalb aufgrund der Zahl von
Telefonüberwachungsmaßnahmen nicht möglich.
Die Überwachungspraxis gemäß §§ 100 ff. StPO ist darüber hinaus
zum überwiegenden Teil Sache unabhängiger Gerichte und der
Staatsanwaltschaften der Länder. Sie ist dem Einflußbereich und
Empfehlungen der Bundesregierung insoweit weitgehend
entzogen. Die nur geringe Zahl der vom Generalbundesanwalt
während eines Jahres getroffenen Eilanordnungen ergibt keinen
Handlungsbedarf.
2. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß der
Innenminister von Baden-Württemberg, wo nach dessen Angaben fast
so viele Fernmeldeanschlüsse überwacht werden wie in den
gesamten USA, Ende 1993 z. T. bereits recht detailliert wie
vorstehend unter Frage 1 über die Umstände der Überwachungspraxis
berichtete und im übrigen noch weitergehende Erhebungen
angekündigt hat?
b) Wird die Bundesregierung dies zum Anlaß für entsprechende
Bemühungen nehmen?
Warum ggf. nicht?
Eine detaillierte Erfassung und die statistische Erhebung aller im
Zusammenhang mit Maßnahmen der Fernmeldeüberwachung
möglicherweise bedeutsamen Tatsachen kann nur durch ein von
vornherein angeordnetes Zusammenwirken von Justiz und Polizei
erfolgen. Die Bundesregierung hat auf diesen, weitgehend der
Länderkompetenz unterfallenden Bereich keinen Einfluß. Zur
Erlangung detaillierter Erkenntnisse wären gesonderte
Erhebungen erforderlich. Die Bundesregierung befindet sich mit den
Landesjustizverwaltungen gegenwärtig in einem Meinungsaustausch
zur Frage der Einführung von Berichtspflichten im Bereich der
Fernmeldeüberwachung.
II. Andere Formen der Überwachung aufgrund des Gesetzes zur
Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer
Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)
Wie lauten jeweils die dem vorstehenden Abschnitt I entsprechenden
Einzelangaben hinsichtlich der Anwendung der im OrgKG
vorgesehenen besondern Befugnisse
a) Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98 c StPO),
b) Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln
(§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),
c) Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Worts
(§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),
d) Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110 a StPO),
e) Polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO)?
Zu a)
Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben mitgeteilt, daß
dort keine Rasterfahndungen erfolgten. Im Bereich des
Bundeskriminalamts sind drei Beschlüsse für oben genannte Maßnahmen
bekannt. Im übrigen liegen der Bundesregierung Erkenntnisse
hierzu nicht vor.
Zu b)
Brandenburg hat mitgeteilt, daß dort sechs Maßnahmen gemäß
§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Straftaten gemäß § 100 a Nr. 4
StPO und gemäß § 129 StGB durchgeführt wurden. Insgesamt
waren 29 Personen von den Maßnahmen betroffen. Eine
Anordnung dauerte länger als drei Monate, eine weniger als einen
Monat. Eine Verlängerung bzw. ein vorzeitiger Abbruch der
Überwachung erfolgte nicht. Bei der Durchführung der
Überwachungsmaßnahmen kamen mobile Einsatzkommandos —
Sondereinsatzkommandos mit jeweils einer Gruppe a 10 bis 12
Personen pro Maßnahme zum Einsatz. Weiter waren 18 Polizeibeamte,
10 Fahrzeuge und ein Wohnwagen im Einsatz. Darüber hinaus
wurden Foto- und Videotechnik, Filme, Ferngläser und
Nachtsichtgeräte verwendet. An schriftlichen Aufzeichnungen wurden
gefertigt: 28 Berichte, 4 Bildanlagekarten, 30
Einzelbildaufnahmen und Videoaufzeichnungen. Folgende Zufallserkenntnisse
konnten gewonnen werden: Fahren ohne Fahrerlaubnis,
Feststellung von in Fahndung stehenden Kfz, Feststellung von
Vorbereitungshandlungen für andere Straftaten (z. B. Raubüberfälle) sowie
ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Brandenburg leitet deshalb
aus den Ergebnissen der durchgeführten
Überwachungsmaßnahmen ab, daß Observationen zur Feststellung von
Vorbereitungshandlungen für Straftaten sowie von Anlaufpunkten
Tatbeteiligter, von Kontaktpersonen, Aufenthaltsorten, Lagerstätten
von Diebesgut und zur Aufdeckung von Beziehungsgeflechten
zwischen den Beschuldigten dienen. Sachsen hat mitgeteilt, daß
dort fünf Anträge für Maßnahmen gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1
StPO gestellt wurden. Drei Anträge hatten Straftaten gemäß § 129
StGB zum Gegenstand, zwei richteten sich auf Straftaten nach
dem Betäubungsmittelgesetz. Zwei Anordnungen erfolgten dabei
durch den Richter, drei durch die Staatsanwaltschaft.
Sachsen-Anhalt hat 64 Überwachungsanträge durch Polizei und
5 Anträge durch Staatsanwaltschaften gegen insgesamt 69
Beschuldigte mitgeteilt.
Im Bereich des BKA wurden insgesamt 141 Maßnahmen gemäß
§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO durchgeführt.
Zu c)
Brandenburg hat zwei Überwachungsanträge für Maßnahmen
gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO mitgeteilt, von denen keiner
abgelehnt wurde. Die Maßnahmen hatten Straftaten gemäß § 260
Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Gegenstand. Eine Anordnung war auf
einen Zeitraum von drei Monaten gerichtet. In einem Fall erfolgte
ein vorzeitiger Abbruch der Überwachungsmaßnahme, da das
Ermittlungsziel erreicht war. Zum Einsatz gelangten drei Personen
und Überwachungstechnik des Landeskriminalamtes
Brandenburg. An Aufzeichnungen wurde ein Verlaufsprotokoll, ein
Auswertungsprotokoll und ein Einsatzbericht gefertigt. In drei Fällen
wurden Zufallserkenntnisse gewonnen. Benachrichtigungen und
Vernichtungen von Aufzeichnungen erfolgten nicht.
Bremen hat mitgeteilt, daß dort eine Maßnahme nach § 100 c
Abs. 1 Nr. 2 StPO abgelehnt wurde.
In Sachsen konnte eine Anordnung wegen fehlender technischer
Ausrüstung nicht realisiert werden.
Das Bundeskriminalamt hat oben genannte Maßnahmen zehnmal
durchgeführt.
Zu d)
Brandenburg hat mitgeteilt, daß dort ein Überwachungsantrag auf
Einsatz Verdeckter Ermittler gestellt wurde, der auf Straftaten
gemäß § 100 a Nr. 4 StPO gerichtet war. Überwacht wurde eine
Person. Zufallserkenntnisse konnten für ein Strafverfahren wegen
Verstoßes gegen das Waffengesetz gewonnen werden.
Sachsen hat mitgeteilt, daß dort in sieben Fällen wegen Straftaten
nach dem Betäubungsmittelgesetz der Einsatz Verdeckter
Ermittler richterlich angeordnet wurde. Es erfolgten acht Festnahmen in
zwei Verfahren.
Das Bundeskriminalamt hat 31 Einsätze Verdeckter Ermittler
mitgeteilt.
Zu e)
Brandenburg hat mitgeteilt, daß dort zwei Überwachungsanträge
für polizeiliche Beobachtungen gestellt wurden, die in keinem
Fall abgelehnt wurden. Sie waren auf Straftaten gemäß § 129
StGB gerichtet. Zwei Personen wurden dabei polizeilich
beobachtet. Zwei Anordnungen ergingen für einen kürzeren Zeitraum als
einen Monat. Der personelle Aufwand betrug zwei bis drei
Personen. Zufallserkenntnisse konnten nicht erlangt werden.
Benachrichtigungen erfolgten nicht.
Bremen hat mitgeteilt, daß dort in drei Fällen wegen Straftaten
nach dem Betäubungsmittelgesetz polizeiliche Beobachtungen
erfolgten.
Das BKA hat 99 Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung
mitgeteilt.
III. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fragestellerinnen zu gleichen Sachverhalten (Drucksache 12/6517)
sind einige Auskünfte unklar geblieben und einer weiteren
Erläuterung bedürftig
1. Zum dortigen Fragekomplex Nummer 2
a) Wann ist die Umfrage unter den Bundesländern durchgeführt
worden?
b) Welchen Zeitraum betreffen die Auskünfte jeweils?
c) Welche Bundesländer haben sich an der Umfrage beteiligt?
d) Wie viele davon haben konkrete Auskünfte zu welchen Fragen
gegeben?
e) Welche Länder haben in jeweils wie vielen der genannten
insgesamt 27 Fällen technische Mittel zum Abhören und Aufzeichnen
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eingesetzt?
f) Welche Länder haben solche Mittel nicht eingesetzt?
g) Welche Länder haben keine Personenschutzsender eingesetzt?
Zu a)
Die Länder wurden am 8. Juni 1993 um die Beantwortung der
gestellten Fragen gebeten.
Zu b)
Die Auskünfte betreffen den Zeitraum vom Inkrafttreten der
Regelungen zum Verdeckten Einsatz technischer Mittel in den
Polizeigesetzen der jeweiligen Länder bis zum Sommer 1993.
Zu c)
An der Umfrage haben sich alle Länder beteiligt. Zu
berücksichtigen ist jedoch, daß die Polizeigesetze von Bremen und
Niedersachsen keine Regelungen zum Verdeckten Einsatz technischer
Mittel enthalten.
Zu d)
Im folgenden werden die gestellten Fragen sowie jeweils in
Klammern die Anzahl der Länder, die überhaupt konkrete Angaben
gemacht haben, aufgeführt. Eine Aussage über den Inhalt der
Auskünfte der Länder wird damit nicht getroffen.
— In wie vielen Fällen wurden in diesen Ländern seit Bestehen
dieser gesetzlichen Vorschriften eine Datenerhebung aus
Wohn- und Nebenräumen durchgeführt? (14);
— Mit welchen Mitteln und im Hinblick auf welche Art von
Gefahrenabwehr wurden diese Einsätze vorgenommen? (7);
— In wie vielen Fällen verliefen diese Einsätze durch
Gegenmaßnahmen (z. B. Störsender) erfolglos? (7);
— In wie vielen Fällen waren Nichtstörer von dieser Maßnahme
betroffen? (5);
— Was geschah mit den gewonnenen Informationen? (7);
— In wie vielen Fällen konnten durch den Einsatz der technischen
Mittel Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen
abgewehrt oder verhindert werden? (3);
— In wie vielen Fällen konnten die gewonnenen Erkenntnisse für
Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden? (4);
— In wie vielen Fällen führten die im Präventivbereich erhobenen
Daten zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und
eventuellen Verurteilungen (aufgeschlüsselt nach Straftatbestand und
Begehensweise)? (3);
Zu e)
Datenerhebungen mit den genannten technischen Mitteln aus
Wohnungen zum Zweck der Gefahrenabwehr bzw. zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten wurden in Bayern in 21
Fällen, in Nordrhein-Westfalen in fünf Fällen sowie in Rheinland-
Pfalz in einem Fall durchgeführt.
Zu f)
Die übrigen Länder haben solche Mittel zu den genannten
Zwecken nicht eingesetzt.
Zu g)
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen haben bis zum Sommer 1993
keine Personenschutzsender eingesetzt. Die Länder Bayern,
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben insoweit
keine Angaben gemacht.
2. Zum dortigen Fragekomplex Nummer 4
a) Liegen den Bundesländern selbst keine statistischen
Erkenntnisse über die in Fragen 4 a, b und e erfragten Sachverhalte vor,
oder haben die Länder diese Informationen lediglich der
Bundesregierung nicht zur Verfügung gestellt?
b) Warum liegen der Bundesregierung zu Frage 2 d (bezüglich
verdeckter Ermittler) aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und
Hamburg keine Angaben vor?
Mit welcher Begründung haben diese Länder ggf. trotz
Ersuchens keine Angaben erteilt?
Zu a)
In der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur
Verfügung stehenden Zeit konnte eine Länderumfrage zu Frage 4
nicht durchgeführt werden. Zu den Fragen 4 c) und d) lagen der
Bundesregierung jedoch hinsichtlich der Länder Erkenntnisse auf
Grund der im Sommer 1993 durchgeführten Umfrage vor.
Zu b)
Die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hamburg machten
aus Geheimhaltungsgründen zu der Frage keine Angaben.]