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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Bleiberecht für Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR (G-SIG: 12011924)

Anzahl der in der Bundesrepublik lebenden Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR mit einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung, Grundlage für den Lebensunterhalt, Dauer der Aufenthaltsbefugnisse, Zahl der abgelehnten Bewerber, Erteilung bzw. Ablehnung von Arbeitserlaubnissen, Zusammenwirken von Arbeits- und Ausländerverwaltung, Lockerung der Bleiberechtsregelung bei länger zurückliegenden geringfügigen Straftaten, Schaffung einer besonderen aufenthaltsrechtlichen Perspektive für Schwangere und alleinstehende Mütter, Regelung zum Ehegatten- und Familiennachzug, Einwirken auf Vietnam zur Wiederaufnahme rückkehrwilliger Landsleute

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

28.02.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/675902. 02. 94

Bleiberecht für Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR

der Abgeordneten Gerd Wartenberg (Berlin), Gerd Andres, Angelika Barbe, Hans Gottfried Bernrath, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Hans Büttner (Ingolstadt), Freimut Duve, Konrad Gilges, Günter Graf, Gerlinde Hämmerle, Günther Heyenn, Renate Jäger, Fritz Rudolf Körper, Regina Kolbe, Walter Kolbow, Uwe Lambinus, Dorle Marx, Ulrike Mascher, Markus Meckel, Doris Odendahl, Adolf Ostertag, Peter Paterna, Dr. Willfried Penner, Manfred Reimann, Margot von Renesse, Renate Rennebach, Bernd Reuter, Siegfried Scheffler, Ottmar Schreiner, Gisela Schröter, Rolf Schwanitz, Johannes Singer, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Dr. Peter Struck, Wolfgang Thierse, Hans-Eberhard Urbaniak, Wolfgang Weiermann, Barbara Weiler, Jochen Welt, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der ehemaligen DDR über Regierungsabkommen angeworben worden waren, gerieten nach der deutschen Vereinigung in eine ungesicherte und z. T. bedrückende Lebenssituation. Im Gegensatz zu den von der alten Bundesrepublik Deutschland angeworbenen ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhielten sie zunächst keinerlei Perspektive für einen auf Dauer gesicherten Aufenthalt, da ihr früheres DDR-Aufenthaltsrecht lediglich in eine Aufenthaltsbewilligung bis zum Ende der ursprünglichen Vertragszeit umgewandelt wurde. Die zu DDR-Zeiten durch ghettoartige Isolierung geprägten Lebensumstände dieser Menschen verbesserten sich nach Herstellung der deutschen Einheit insgesamt nicht. Im Gegenteil: Vor dem Hintergrund der rapide ansteigenden Arbeitslosigkeit in den neuen Bundesländern wurden sie vielfach als überflüssig und als unerwünschte Kostgänger betrachtet. Nicht nur vereinzelt wurden sie zudem zur Zielscheibe verabscheuungswürdiger ausländerfeindlicher Ausschreitungen und Anschläge. Die Rückkehr in die Heimat stellt inzwischen für viele keine Alternative mehr dar. So verweigert beispielsweise die Volksrepublik Vietnam die Wiederaufnahme der eigenen Bürger, und in Angola tobt der Bürgerkrieg schlimmer als je zuvor.

Schon früh hatten sich die SPD, die Ausländerbeauftragten von Bund und Ländern und zahlreiche weitere gesellschaftliche Gruppierungen dafür eingesetzt, daß diesem Personenkreis ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt wird. Lange Zeit waren diese Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt. Erst mit der Parteienvereinbarung zu Asyl und Zuwanderung vom 6. Dezember 1992 wurde ein Durchbruch erreicht. SPD, CDU/CSU und F.D.P. forderten gemeinsam die Regierungschefs von Bund und Ländern auf, sich mit der Lage der Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR zu befassen, um eine humanitäre Lösung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der tatsächlich erreichten Integration dieses Personenkreises zu finden.

Durch einen von den Regierungschefs gebilligten Beschluß der Innenministerkonferenz vom 14. Mai 1993 wurde schließlich eine Bleiberechtsregelung geschaffen, die im wesentlichen folgendes beinhaltet:

  • Die Regelung gilt für Vertragsarbeitnehmer aus Angola, Mosambik und Vietnam, die bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind und sich seitdem legal in Deutschland aufhalten.
  • Die Betreffenden erhalten Aufenthaltsbefugnisse, sofern sie ihren Lebensunterhalt aus legaler Erwerbstätigkeit bestreiten können.
  • Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, wird übergangsweise eine Duldung bis zum 17. Dezember 1993 erteilt; mit dieser „Karenzzeit" sollte Gelegenheit gegeben werden, Arbeit zu finden und damit die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zu schaffen.
  • Der Nachzug der Ehegatten wird zugelassen, wenn die Ehe bei Inkrafttreten der Regelung bereits bestanden hat, der hier lebende Ehegatte eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht; unter den gleichen Voraussetzungen wird auch der Nachzug lediger Kinder unter 16 Jahren zugelassen.
  • Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den §§ 45 bis 47 des Ausländergesetzes, die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, das zwischenzeitliche Verlassen der Bundesrepublik Deutschland oder die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe schließen die Teilnahme an der Bürgerrechtsregelung aus.

Um arbeitslos gewordenen ehemaligen Vertragsarbeitnehmern die Suche nach einem Arbeitsplatz zu erleichtern, sollen sie eine von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unabhängige, besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 der Arbeitserlaubnisverordnung erhalten können. Da diese Vergünstigung in der Arbeitsverwaltung jedoch verzögert umgesetzt wurde, standen den Betroffenen nicht, wie in Aussicht genommen worden war, sechs Monate zur Verfügung, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

Die Innenministerkonferenz hat daraus am 26. November 1993 die Konsequenz gezogen und die „Karenzzeit" um vier Monate verlängert.

Trotz dieses Aufschubs müssen zahlreiche Betroffene befürchten, daß sie eine den Daueraufenthalt einleitende Aufenthaltsbefugnis nicht erhalten und letztlich abgeschoben werden. In erster Linie ist hierfür die ungünstige Arbeitsmarktlage ursächlich, die es vielen unmöglich macht, die Existenz aus eigener Kraft zu sichern. Es mehren sich aber auch Anzeichen dafür, daß nicht wenigen unter ihnen durch eine enge Auslegung der Bleiberechtsregelung und durch bürokratische Hemmnisse Steine in den Weg gelegt werden.

Von den ursprünglich schätzungsweise 90 000 Vertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern kann nur noch ein Bruchteil in den Genuß der Bleiberechtsregelung kommen. Für viele kam der Beschluß der Innenministerkonferenz vom Frühsommer 1993 zu spät. Sie waren zu diesem Zeitpunkt schon — mehr oder weniger freiwillig bzw. zwangsweise — ausgereist. Um so mehr ist es jetzt erforderlich, daß die noch Verbliebenen nicht vor zu hohen Hürden stehen und unangebrachte oder auch unbeabsichtigte Engherzigkeiten vermieden bzw. abgestellt werden. Anderenfalls ist die der Bleiberechtsregelung innewohnende humanitäre Zielsetzung nicht zu erreichen. Für Lockerungen ist auch deshalb Raum, weil die Bleiberechtsregelung eine geschlossene Gruppe betrifft und Veränderungen keine unberechenbaren Zuwanderungsrisiken auslösen können.

Inhalt und Anwendung der Bleiberechtsregelung für Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR gehören auf den Prüfstand.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR, die nach der Bleiberechtsregelung eine Duldung erhalten haben, halten sich noch in der Bundesrepublik Deutschland auf (aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeiten und nach Bundesländern)?

2

Wie viele der ursprünglich geduldeten Vertragsarbeitnehmer haben zwischenzeitlich die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung erfüllt und eine Aufenthaltsbefugnis erhalten (aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeiten und nach Bundesländern)?

3

Wie viele Aufenthaltsbefugnisse beruhen darauf, daß die Betreffenden ihren Lebensunterhalt aus selbständiger, unselbständiger, Erwerbstätigkeit bestreiten können?

4

Wie viele Aufenthaltsbefugnisse für unselbständig tätige Arbeitnehmer wurden für die Dauer von zwei Jahren und wie viele für einen kürzeren Zeitraum erteilt?

5

Wie viele Aufenthaltsbefugnisse wurden erteilt, weil die Betreffenden Arbeitslosengeld erhalten, Förderungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch nehmen? Welche Förderungsmaßnahmen werden angeboten?

6

Wie viele haben sich um einen Aufenthaltstitel nach der Bleiberechtsregelung erfolglos deshalb bemüht, weil sie nach dem Stichtag 13. Juni 1990 eingereist sind, einen Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis 47 AuslG erfüllen, wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind, das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatten, Leistungen für ihre freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen haben?

7

Wie viele Arbeitserlaubnisse mit welchen Befristungen haben die Arbeitsämter an den begünstigten Personenkreis erteilt, und wie viele Anträge haben sie abgelehnt (aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?

8

Nach welchen Kriterien entscheiden die Arbeitsämter über die Arbeitserlaubnis? Wieviel Zeit nimmt das Verfahren in der Regel in Anspruch?

9

Ist es zutreffend, daß das Arbeitsamt nach positivem Abschluß der Prüfung die Erteilung der Arbeitserlaubnis davon abhängig macht, daß der Antragsteller eine Bescheinigung der Ausländerbehörde über die Inaussichtstellung einer Aufenthaltsbefugnis beibringt? Wenn ja, wie ist — aufgeschlüsselt nach Bundesländern — das Prüfungsverfahren bei den Ausländerbehörden geregelt, und wie lange dauert es?

10

Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Zusammenwirken von Arbeits- und Ausländerverwaltung in einzelnen Bundesländern (z. B. Sachsen) derart schwerfällig ist, daß am Ende des gesamten Verwaltungsverfahrens der Arbeitsplatz, um den sich der Ausländer bemüht hatte, oftmals nicht mehr zur Verfügung steht? Welche Möglichkeiten für eine Verfahrensbeschleunigung sieht die Bundesregierung?

11

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, daß wegen der räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränkten Duldung Arbeitsplatzchancen in anderen Bundesländern nicht wahrgenommen werden können?

12

Hält es die Bundesregierung für vertretbar, die Bleiberechtsregelung dahin gehend zu lockern, daß nicht jede länger zurückliegende, geringfügige Straftat zum Ausschluß führt, und statt dessen eine an § 26 Abs. 3 Nr. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 4 oder § 88 Abs. 1 AuslG orientierte Abstufung vorgenommen wird?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß alleinstehende schwangere Ausländerinnen in besonderem Maße daran gehindert sind, einen Arbeitsplatz zu suchen bzw. zu finden und ihnen deshalb, wie seinerzeit in der DDR, nur die Alternativen Schwangerschaftsabbruch oder Abschiebung vor Augen stehen?

14

Teilt die Bundesregierung ferner die Ansicht, daß solche Parallelen zur ehemaligen DDR unbedingt vermieden werden müssen, und deshalb für Schwangere — ebenso wie für alleinstehende Mütter — eine besondere aufenthaltsrechtliche Perspektive geschaffen werden muß?

15

Hat sich die Regelung zum Ehegatten- und Familiennachzug als ausreichend erwiesen? Gibt es Schwierigkeiten oder bestimmte, häufiger auftretende Änderungswünsche seitens der Betroffenen?

16

Mit welchen Mitteln wirkt die Bundesregierung auf die Volksrepublik Vietnam ein, um sie zu bewegen, rückkehrwillige Landsleute wieder aufzunehmen?

Bonn, den 2. Februar 1994

Gerd Wartenberg (Berlin) Gerd Andres Angelika Barbe Hans Gottfried Bernrath Dr. Ulrich Böhme (Unna) Hans Büttner (Ingolstadt) Freimut Duve Konrad Gilges Günter Graf Gerlinde Hämmerle Günther Heyenn Renate Jäger Fritz Rudolf Körper Regina Kolbe Walter Kolbow Uwe Lambinus Dorle Marx Ulrike Mascher Markus Meckel Doris Odendahl Adolf Ostertag Peter Paterna Dr. Willfried Penner Manfred Reimann Margot von Renesse Renate Rennebach Bernd Reuter Siegfried Scheffler Ottmar Schreiner Gisela Schröter Rolf Schwanitz Johannes Singer Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast Dr. Peter Struck Wolfgang Thierse Hans-Eberhard Urbaniak Wolfgang Weiermann Barbara Weiler Jochen Welt Hans-Ulrich Klose und Fraktion

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