Anrechnung von Einkünften aus Ferienjobs auf Hartz IV
der Abgeordneten Elke Reinke, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Dr. Dagmar Enkelmann, Diana Golze, Katja Kipping, Katrin Kunert, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Ferienzeit zum Geldverdienen. Die Sommerjobs sind nicht zuletzt deshalb attraktiv, weil sie in der Regel als so genannte kurzfristige Beschäftigung sozialabgabenfrei sind. Da die meisten Schülerinnen und Schüler mit Nebenjobs nicht annähernd auf 7 664 Euro pro Jahr kommen dürften, bleibt ihr Verdienst zudem steuerfrei. Laut Medienberichten sieht diese Rechnung jedoch für Jugendliche in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften anders aus (vgl. „Fordern statt Fördern. Für Hartz-IV-Kinder lohnt sich ein Ferienjob kaum“, in: SPIEGEL ONLINE vom 15. Juli 2008). Ihr Einkommen zählt zu den Einkünften der Bedarfsgemeinschaft und wird daher mit der Regelleistung verrechnet. Von der Anrechnung ausgenommen wird lediglich der Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat. Von dem Betrag, der diese Grenze überschreitet, muss die Schülerin oder der Schüler 80 Prozent von dem Einkommen aus dem Ferienjob in den Topf der Bedarfsgemeinschaft werfen. Angenommen, die Arbeit würde im Monat 400 Euro einbringen, dürfte die Ferienjobberin bzw. der Ferienjobber gerade einmal 160 Euro behalten. 240 Euro würden mit dem Regelsatz verrechnet. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Einkommen nur in wenigen Wochen erzielt wird – eine rechnerische Aufteilung der Einkünfte auf eine längere Zeit wird anscheinend von den Grundsicherungsträgern nicht praktiziert (vgl. „Ferienjob. Hartz-IV-Kinder zahlen für ihre Eltern“, in: stern.de vom 21. Juli 2008).
§ 2 Abs 4 Satz 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) sieht jedoch vor, dass einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen sind. Schulpflichtige Jugendliche haben regelmäßig und fast ausschließlich in den Sommerferien die Gelegenheit, einer umfänglicheren Beschäftigung nachzugehen und damit einmalige Einnahmen zu erzielen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V ist folglich einschlägig.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Zeiträume der Aufteilung der einmaligen Einnahmen sieht die Bundesregierung nach § 2 Abs 4 Satz 3 ALG II-V für die einmaligen Einnahmen aus Ferienjobs von Jugendlichen in schulischer Ausbildung als angemessen an, angesichts der Tatsache, dass schulpflichtige Jugendliche lediglich in den längeren Sommerferien – also einmal im Jahr – die Gelegenheit zu einer umfänglicheren Beschäftigung haben?
Welche Handlungsanweisungen gibt es hinsichtlich der Umsetzung des § 2 Abs. 4 ALG II-V für die Grundsicherungsträger vor Ort?
Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung hinsichtlich der konkreten Anwendung des § 2 Abs. 4 durch die örtlichen Grundsicherungsträger – insbesondere bei Ferienjobs?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von unterschiedlichen Rechtsanwendungen und wie bewertet sie diese?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass einmalige Einnahmen – insbesondere bei Ferienjobs – in Bezug auf die Anrechnung als Einkommen rechnerisch auf mehrere Monate verteilt werden müssen, um der genannten Bestimmung der ALG II-V gerecht zu werden?
Wenn nicht, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass einzelne Grundsicherungsträger laut Medienberichten gar keine Aufteilung dieser einmaligen Einnahmen als angemessen ansehen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich hierbei um einen Rechtsverstoß handelt (bitte begründen)?
Wie gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls gegen einen solchen Rechtsverstoß vorzugehen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Grundsicherungsträgern, die aufgrund nicht gemeldeter Einnahmen aus Ferienjobs Bußgelder verhängt haben?
Wie viele Fälle derartiger Bußgelder – in welcher Höhe – sind der Bundesregierung bekannt?
Hält die Bundesregierung die Sanktionierung einer gewünschten Aktivität (Erwerbstätigkeit) für gerechtfertigt, obwohl bei einer rechtmäßigen Aufteilung auf einen längeren Zeitraum regelmäßig kein Überschreiten der Einkommensfreibeträge der Jugendlichen zu erwarten ist?
Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkung solcher Bußgelder auf die zukünftige Erwerbsneigung der Jugendlichen ein?