Anpassung des Familienrechts an die Standards der europäischen Nachbarn und an die in den internationalen Menschenrechtskonventionen niedergelegten Mindestnormen
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Wir gehen von der Erwägung aus, daß es ein erklärtes Ziel der Politik der Bundesregierung ist, die europäische Einigung voranzubringen und in der Europäischen Union einheitliche Lebensverhältnisse zu schaffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Sieht die Bundesregierung in der Anpassung des Familienrechts an die Standards der europäischen Nachbarn und an die in den internationalen Menschenrechtskonventionen (insbesondere der VN-Kinderrechtskonvention) niedergelegten Mindestnormen ein vorrangiges Ziel europäischer Einigungspolitik?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß es in höchstem Maße unglücklich und dem Ziel einheitlicher Lebensverhältnisse zuwiderlaufend ist, daß seit der am 8. Januar 1993 in Kraft getretenen zweiten französischen Familienrechtsreform das französische Familienrecht dem deutschen diametral entgegensteht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Kinder von Ehe- und Lebenspartnern, von denen einer aus Frankreich, der andere aus Deutschland stammt, bei Scheidung oder Trennung zum Spielball widersprüchlicher Entscheidungen werden können, da in Frankreich nunmehr die gemeinsame Sorge bei Scheidung und unter bestimmten Auflagen auch bei Trennung unverheirateter Eltern die Regel ist und regelmäßig der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Aufenthaltsort hat, ein gerichtlich verfügtes, großzügiges Umgangsrecht erhält, dessen Obstruktion durch den anderen Elternteil ein strafrechtliches Delikt ist, das mit Geldstrafe und Gefängnis bedroht wird?
Wie will die Bundesregierung eine derartige Diskrepanz in einer für das Leben jedes einzelnen so wichtigen Frage den deutschen Bürgerinnen und Bürgern verständlich machen?
Ist es nicht absehbar, daß diese Diskrepanz in absehbarer Zeit zu zwischenstaatlichen Problemen führen wird, da bei Befassung beider Gerichtsbarkeiten mit solchen Fällen französische Behörden kaum familienrechtliche Beschlüsse aus Deutschland vollziehen werden, die in Frankreich selbst als unvereinbar mit der VN-Kinderrechtskonvention und geltendem französischem Recht betrachtet werden?
Stimmt die Bundesregierung, unter Hinweis auf die Diskussion bei der Ratifizierung der VN-Kinderrechtskonvention, wo die Bundesregierung die Ansicht vertrat, der Inhalt der Konvention sei von bestimmten „egoistischen Interessenvertretern" durch „Fehlauslegungen" entstellt und mißdeutet worden, der Auffassung zu, ob es nicht im Lichte der Debatten in der französischen Nationalversammlung für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im höchsten Maße beschämend ist, daß dort die gleichen Argumente zur Begründung der Reform dienten, die hier von der Bundesregierung als „Fehlauslegungen" abqualifiziert werden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Fälle vor, in denen französische Elternteile gegen französische Gerichtsbeschlüsse Kinder nach Deutschland verbringen, in der Hoffnung, sich hier französischem Recht erfolgreich entziehen zu können?
Ist beabsichtigt, daß deutsche Behörden dann gegen solche Elternteile französisches Recht und die VN-Kinderkonvention durchsetzen, während die Bundesregierung behauptet, daß es sich bei der von Frankreich übernommenen Interpretation der VN-Kinderrechtskonvention um Fehlauslegungen handelt?
Oder will die Bundesregierung zusehen, wie lokale Behörden in Deutschland und Frankreich einen absurden Kleinkrieg gegeneinander führen, um die familienrechtlichen Beschlüsse der jeweils anderen Seite zu sabotieren?
Wie begründet die Bundesregierung, warum sie in der für die Lebensverhältnisse besonders wichtigen Frage des Familienrechts nicht nur die bei Beginn der Legislaturperiode angekündigte umfassende Reform nicht vorangetrieben hat, sondern vielmehr erkennbar hat werden lassen, daß die Reformarbeiten nicht auf Anpassung an den Standard der europäischen Nachbarn hinzielen, sondern darauf, durch eine Taktik des Hinauszögerns und Hinhaltens durch Teilreformen diese unvermeidliche Anpassung so lange wie möglich zu verhindern?
Unter Verweis auf das 1. Familienrechtsänderungsgesetz der DDR vom 1. Oktober 1990, das in einem breiten gesellschaftlichen Konsens geschaffen und in Kraft gesetzt wurde und nach zwei Tagen dem Einigungsvertrag weichen mußte, fragen wir, wie es die Bundesregierung begründet, warum in der beim Bundesministerium für Frauen und Jugend eingerichteten Reformkommission kein Experte vertreten ist, der in kompetenter Weise sowohl die Staatenverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als auch die gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes in Bundesrecht transformierten subjektiven Rechte der Bürger aus der EMRK, dem VN-Zivilpakt und der VN-Kinderrechtskonvention in die Diskussion hätte einbringen können?
Hält es unter Verweis auf die Tatsache, daß substantielle Vorbehalte zur VN-Kinderrechtskonvention nur von Staaten wie dem Iran, dem Irak, Saudi-Arabien und ähnlichen abgegeben wurden, in der Erwägung, daß es in allen Staaten der Europäischen Union und darüber hinaus einen Konsens darüber gibt, daß diese Konvention eine fundamentale Neuorientierung der Stellung der Kinder in der Gesellschaft definiert und nicht etwa eine Art von Kinderschutzabkommen ist, ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, daß immer wieder die Ungültigkeit der Interpretierenden Erklärung der Bundesregierung gemäß Artikel 51 der KRK behauptet wird, in der Erkenntnis, daß dies alles dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügt und einer schnellen Umsetzung der KRK vor allem im Interesse der Kinder im Wege steht, die Bundesregierung nicht für erforderlich, den in der genannten Erklärung implizierten Vorbehalt durch ersatzlose Rücknahme der Erklärung aufzuheben?
Wenn nein, warum nicht?