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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Einsatz von Sachverständigen und Übersetzern durch Zoll und Sicherheitsbehörden (G-SIG: 12012123)

Einsatz nicht amtliche bestellter Sachverständiger oder Dolmetscher bei brisanten Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa der Telefonüberwachung in den vergangenen fünf Jahren, Sicherstellung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

19.07.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/775730. 05. 94

Einsatz von Sachverständigen und Übersetzern durch Zoll und Sicherheitsbehörden

der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Vorliegende Einzelfall-Berichte weisen darauf hin, daß Sicherheitsbehörden auch bei brisanten Ermittlungsmaßnahmen wie etwa der Telefonüberwachung gemäß §§ 100 a ff. Strafprozeßordnung sowie deren Auswertung, durch welche grundrechtlich geschützte personenbezogenen Informationen verarbeitet werden, gelegentlich zweifelhafte Sachverständige und Übersetzer einsetzen: nämlich nicht nur amtlich bestelltes und vereidigtes, zur Verschwiegenheit förmlich verpflichtetes Personal, sondern z. B. auch V-Leute.

Daher ist die diesbezügliche Praxis der einschlägig tätigen Bundesbehörden [d. h. Bundeskriminalamt (BKA), Bundesgrenzschutz (BGS), Generalbundesanwalt (GBA), Zoll, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst] sowie — nach Kenntnis der Bundesregierung — die der entsprechenden Landesbehörden allgemein von Interesse. Die nachfolgenden Fragen beziehen sich jeweils auf die vorgenannten Behörden; bei der Beantwortung soll jeweils nach der Beteiligung der einzelnen Stellen differenziert werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

In welchem Umfang wurden in den vergangenen fünf Jahren durch Sicherheitsbehörden und den Zoll außerhalb des eigenen Personals jeweils Personen als Sachverständige oder Dolmetscher/Übersetzer beschäftigt, die nicht amtlich bestellt, vereidigt und zur Verschwiegenheit förmlich verpflichtet waren? Wie vielen der beschäftigten Personen fehlte wenigstens eine dieser Eigenschaften?

2

In wie vielen Fällen wurden den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dabei für ihre Tätigkeit amtlich erhobene, vertrauliche Informationen über Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung gestellt

a) insgesamt,

b) aus Telefonüberwachungen gemäß §§ 100 a ff. StPO,

c) aus Maßnahmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG), nämlich

aa) Rasterfahndung (§§ 98 a bis 98 c StPO),

cc) Observation mit technischen Mitteln, Foto- und Bildaufzeichnungen (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),

dd) Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Worts (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO),

ee) polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO),

ff) Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110a StPO),

d) aus Durchsuchungen und Beschlagnahmen gemäß §§ 94 bis 100, 102 bis 111n StPO,

e) aus Maßnahmen zur Überwachung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz,

f) aus sonstigen Datenerhebungen der einzelnen Geheimdienste mit nachrichtendienstlichen Mitteln, insbesondere aus Privatwohnungen,

g) aus besonderen Mitteln der Datenerhebung nach den modernen Länderpolizei-Gesetzen,

h) aus Datenerhebung bzw. -verarbeitung durch BKA, BGS und GBA,

i) aus Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 37, 39 Außenwirtschaftsgesetz durch den Zoll,

j) über Berufsgeheimnisträger gemäß §§ 53, 53 a StPO sowie deren Klienten?

3

In wie vielen Fällen handelte es sich bei den beschäftigten Personen um solche, die außer als Sachverständige oder Übersetzer auch sonst für diese oder andere Sicherheitsbehörden mindestens einmal tätig waren, etwa als sogenannte V-Leute?

4

Welche Maßnahmen wurden in den betreffenden Fällen jeweils ergriffen, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, deren Daten preisgegeben wurden, zu wahren und eine Geheimhaltung durch die beschäftigten Personen sicherzustellen?

5

a) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung den betreffenden Behörden freigestellt, wen sie als Sachverständigen oder Übersetzer einsetzen?

b) Kann dies jedermann sein, von dem die Behörden den Eindruck haben, er könne über die erforderliche Qualifikation verfügen?

c) Müssen nach Auffassung auch der Bundesregierung nicht in Bereichen, in denen es amtlich bestellte und vereidigte Sachverständige bzw. Übersetzer gibt, ausschließlich oder primär solche verwendet werden?

6

a) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung einen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht abzuleitenden Auskunftsanspruch des Betroffenen, über die Einschaltung externer Dritter in ihn bzw. sie betreffende Ermittlungsmaßnahmen als Sachverständige, Gutachter, Übersetzer o. a. auf Verlangen informiert zu werden?

b) Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß sich gegebenenfalls ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich — von begründeten Ausnahmen abgesehen — auch auf die Identität des beigezogenen Dritten bezieht?

7

Wie gedenkt die Bundesregierung, die unter Nummer 5 b sowie Nummer 6 erfragten Anforderungen für ihren Zuständigkeitsbereich künftig sicherzustellen?

Bonn, den 24. Mai 1993

Ingrid Köppe Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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