Es bestehen bereits zahlreiche Foren, die sich mit Fragen der Ausländer-, Flüchtlings- und Asylpolitik befassen, u. a. Arbeitsgruppen im Rahmen der Europäischen Union, des Europarates, des UNHCR, der Follow-up-Treffen zu den Ministerkonferenzen von Wien, Berlin und Budapest. Die Einrichtung einer weiteren Institution, deren Befugnisse zur Koordinierung sich im übrigen nur auf die Gremien im Europarat erstrecken könnten, wird gegenwärtig nicht für sinnvoll erachtet. Auch die Mehrzahl der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht der Einrichtung einer neuen Institution ablehnend gegenüber. Dies wurde im vergangenen Jahr bei der Diskussion einer dänischen Initiative, eine „Europäische Flüchtlingskommission" einzurichten, deutlich.
— Ernennung eines Europäischen Hohen Kommissars für Flüchtlinge zur Unterstützung des Mandats des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen ist eine Institution, die sich weltweit der Flüchtlingsproblematik widmet. Gemäß Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen aus dem Jahr 1951 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten. Angesichts des globalen Charakters der Migrationspolitik erscheint es nicht erforderlich, darüber hinaus Einrichtungen zu schaffen, die sich vergleichbar ausschließlich der europäischen Flüchtlingssituation widmen.
— Einrichtung eines Fonds zur finanziellen und logistischen Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten des Europarates angesichts der Zunahme von Asylsuchenden, Die Bundesregierung tritt für eine europäische Lastenverteilung bei der Aufnahme von Asylsuchenden ein. Sie hat am 7. Mai 1993 ein Abkommen mit der Republik Polen über die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen geschlossen, das u. a. in den Jahren 1993 und 1994 eine Finanzhilfe von insgesamt 120 Mio. DM vorsieht. Vergleichbare Verhandlungen mit der Tschechischen Republik, in deren Rahmen ebenfalls eine Finanzhilfe vorgesehen ist, sind bisher noch nicht zu einem Abschluß gekommen. Die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten des Europarats ist aus der Sicht der Bundesregierung zwar grundsätzlich zu begrüßen. Angesichts der bereits erbrachten oder in Aussicht genommenen erheblichen Vorleistungen der Bundesrepublik Deutschland in diesem Bereich wird jedoch derzeit keine Möglichkeit eines zusätzlichen deutschen Finanzbeitrags gesehen.
— Verankerung des Rechts auf Asyl entweder in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder in einem separaten Abkommen mit einer Klarstellung des Status der Asylsuchenden und der Vertriebenen sowie der Entwicklung von Kriterien zur Festlegung des Flüchtlingsstatus, Die Parlamentarische Versammlung des Europarats empfahl dem Ministerkomitee bereits mit der Empfehlung 293 vom 26. September 1961 die Verankerung eines Rechts auf Asyl in dem zweiten Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Ministerkomitee griff diese Empfehlung nicht auf, da das Recht, Asyl zu gewähren, dem Ermessen des jeweiligen Staates vorbehalten sein müsse. Ein weiterer Versuch, das Recht auf Asyl völkervertragsrechtlich zu verankern, wurde mit der Genfer Asylkonferenz der Vereinten Nationen im Jahre 1977 unternommen. Diese Konferenz scheiterte letztlich gerade deshalb, weil die Schaffung eines Individualrechts auf Asyl im internationalen Rahmen nicht konsensfähig gewesen ist. Diese Sachlage gilt auch heute noch. Die Entwicklung gemeinsamer Kriterien zur Festlegung des Flüchtlingsstatus wird von der Bundesregierung unterstützt. Die zur Zeit unter deutscher Präsidentschaft innerhalb der Europäischen Union geführten Verhandlungen zur „Auslegung und Anwendung des Flüchtlingsbegriffs des Genfer Abkommens" dienen einer Harmonisierung der materiellrechtlichen Kriterien für die Prüfung eines Asylantrages. Ziel der Bundesregierung ist es, langfristig auch die Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, in ein europäisches Asylrechtssystem einzubinden.
— Schaffung eines Rechtsinstruments zum Schutz der De-facto-Flüchtlinge? Nach Auffassung der Bundesregierung sollten die Staaten Europas langfristig eine abgestimmte Haltung zur Frage der Aufnahme sog. De-facto-Flüchtlinge anstreben. Im Arbeitsprogramm '94 der Europäischen Union ist vorgesehen, die „Lage von Personen, die aus dem einen oder anderen Grund nicht zurückgeführt werden können", zu prüfen.