Verwertung von Vermögenswerten der Gewerkschaften der DDR durch die Bundesregierung (G-SIG: 12012218)
Umfang des in Bundesvermögen übergegangenen oder in Bundesverwaltung befindlichen Gewerkschaftsvermögens der DDR, Übertragung in oder aus dem Bundesvermögen, Verwendung oder Übertragung außerhalb der Verwertung durch die Treuhandanstalt, Liquidatoren sowie die Unabhängige Kommission, z.B. an Länder, Kommunen o.ä.
Verwertung von Vermögenswerten der Gewerkschaften der DDR durch die Bundesregierung
des Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
1
In welchem Umfang wurden Teile des Vermögens der Gewerkschaften der DDR Bundesvermögen oder befinden sich in Verwaltung des Bundes?
In welchem Umfang erfolgte eine Übertragung in oder aus dem Bundesvermögen oder ist eine Übertragung vorgesehen?
2
In welchem Umfang erfolgte eine Verwendung oder Übertragung von Gewerkschaftsvermögen der DDR außerhalb der Verwertung durch die Treuhandanstalt, Liquidatoren sowie die Unabhängige Kommission z. B. durch Übertragung an Kommunen, Länder oder ähnliches?
Deutscher BundestagDrucksache 12/859002.11.94
Antwort der Bundesregierung
Verwertung von Vermögenswerten der Gewerkschaften der DDR durch die Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste — Drucksache 12/8432 —
Vorbemerkung
1. Die Antworten auf diese Kleine Anfrage sowie auf die Kleinen Anfragen in Drucksachen 12/8433 bis 12/8437 beruhen — mit Ausnahme der Antworten auf die Fragen 6 und 7 in der Kleinen Anfrage in Drucksache 12/8434 — auf Beiträgen des Sekretariats der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV), die mit der Treuhandanstalt (THA) abgestimmt worden sind.
2. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) war die größte Massenorganisation der DDR mit zuletzt (1989) 9,6 Millionen Mitgliedern. Der hohe Mitgliederbestand resultierte daraus, daß der FDGB über seine Grundorganisationen, die Betriebsgewerkschaftsleitungen, Einwirkungsmöglichkeiten auf jedes abhängige Arbeitsverhältnis hatte und er bei der Vergabe von Ferienplätzen praktisch eine Monopolstellung innehatte, so daß für die große Mehrheit der Arbeitnehmer in der DDR die Mitgliedschaft im FDGB praktisch nicht zu umgehen war. Die Mitglieder des FDGB wurden organisatorisch in Grundorganisationen erfaßt, die wiederum bestimmten IG/Gew. (= Industriegewerkschaften/Gewerkschaften) des FDGB zugeordnet waren.
Diese IG/Gew. des FDGB waren nach Branchen unterteilte rechtlich unselbständige Abteilungen des FDGB, die auf der Grundlage der Beschlüsse des Außerordentlichen Kongresses des FDGB Anfang 1990 aus dem FDGB unter Mitnahme von Vermögensteilen des FDGB ausgegründet wurden, da der FDGB beschlossen hatte, sich umzustrukturieren. Der FDGB trat von nun an als Dachverband auf, seine IG/Gew. als selbständige Einzelgewerkschaften mit Mitgliedschaft im Dachverband.
Als mit der SED verbundene Massenorganisation unterfällt der FDGB den §§, 20 a, 20 b PartG-DDR, die gemäß Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages mit den dort aufgeführten Maßgaberegelungen fortgelten.
Danach steht das Vermögen des FDGB, das am Stichtag 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seitdem an seine Stelle getreten ist, unter treuhänderischer Verwaltung. Da die Anfang 1990 ausgegründeten IG/Gew. des FDGB am 7. Oktober 1989 unselbständige Organisationsbestandteile des FDGB waren, unterfallen auch sie den o. g. gesetzlichen Regelungen.
Entsprechend Buchstabe d der genannten Maßgaberegelung des Einigungsvertrages ist das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen an früher Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, ist es für gemeinnützige Zwecke in den neuen Bundesländern zu verwenden. Nur soweit das Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es der Partei oder Massenorganisation wieder zur Verfügung gestellt. Diese Aufgaben einschließlich der treuhänderischen Verwaltung wurden der THA übertragen, die dabei im Einvernehmen mit der UKPV handelt.
In Ausführung dieses gesetzlichen Auftrages hat die UKPV festgestellt, daß der FDGB zwar beträchtliche Einnahmen verbuchen konnte, jedoch damit kein dauerhaftes Vermögen geschaffen hat, da die laufenden Einnahmen nicht einmal die jährlichen Lohnkosten seiner hauptamtlichen Funktionäre und FDGB-Beschäftigten deckten. Der FDGB erhielt deshalb jährlich über 300 Mio. Mark der DDR an Zuschüssen aus dem Staatshaushalt. Aufgrund dieser Finanzierungssituation wurde festgestellt, daß der FDGB keine materiell-rechtsstaatlich erworbenen Mittel zur Verfügung hatte, um Vermögenswerte zu erwerben. Daher konnte die UKPV eine Reihe von entsprechenden Grundsatzentscheidungen zum materiell-rechtsstaatlichen Erwerb bezüglich des FDGB-Vermögens treffen. Insoweit wird auf den 2. Zwischenbericht der UKPV (Drucksache 12/6515) verwiesen.
Fragen und Antworten2
1
In welchem Umfang wurden Teile des Vermögens der Gewerkschaften der DDR Bundesvermögen oder befinden sich in Verwaltung des Bundes? In welchem Umfang erfolgte eine Übertragung in oder aus dem Bundesvermögen oder ist eine Übertragung vorgesehen?
Insgesamt wurden 353 Rechtsträger- bzw. Sozialversicherungsgrundstücke aus dem FDGB-Vermögen ausgesondert. Die Rechtsträgergrundstücke stehen unter Treuhandverwaltung des Bundes, Artikel 22 des Einigungsvertrages, die Sozialversicherungsgrundstücke sind nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II § 3 des Einigungsvertrages in das Vermögen der für das Beitrittsgebiet zuständigen Sozialversicherungsträger übergegangen.
2
In welchem Umfang erfolgte eine Verwendung oder Übertragung von Gewerkschaftsvermögen der DDR außerhalb der Verwertung durch die Treuhandanstalt, Liquidatoren sowie die Unabhängige Kommission z. B. durch Übertragung an Kommunen, Länder oder ähnliches?
Bisher wurden von den Grundstücken des FDGB 154 restituiert und 56 an Kommunen übertragen.