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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Aufhebung von Verboten kurdischer Vereine durch das Bundesverwaltungsgericht (G-SIG: 12012228)

Teilweise Aufhebung der Verbotsverfügung des BMI vom November 1993, Rückerstattung beschlagnahmter Gegenstände, Wiedergutmachung für den Vollzug der Verbotsverfügung, Zahl der Verfahren

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.10.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/848014.09.94

Aufhebung von Verboten kurdischer Vereine durch das Bundesverwaltungsgericht

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Durch Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom November 1993 hatte die Bundesregierung unzähligen kurdischen Vereinen und Organisationen jegliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland untersagt. Dieses Verbot wurde aufgrund des angewiesenen sofortigen Vollzuges mit Hilfe von großangelegten Beschlagnahme- und Durchsuchungsaktionen der Vereins- und Geschäftsräume kurdischer Organisationen im gesamten Bundesgebiet umgesetzt. Betroffen hiervon waren mehrere zehntausend Mitglieder und alle Bereiche kurdischer Vereinsarbeit.

Mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1994 wurde der sofortige Vollzug von erheblichen Teilen der Verfügung aufgehoben. Mehr als zwanzig regionale kurdische Organisationen können nunmehr endlich ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Haben die kurdischen Organisationen und Vereine, gegen die der sofortige Vollzug der Verbotverfügung aufgehoben wurde, die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen bereits zurückerhalten?

Wenn nein, wann wird dies geschehen?

2

Wird die Bundesregierung für den durch den widerrechtlichen sofortigen Vollzug der Verbotverfügung verursachten materiellen Schaden in vollem Umfang aufkommen?

Wenn ja, wird die Bundesregierung von sich aus diese Wiedergutmachungen veranlassen?

Wenn nein, warum nicht?

3

Wird die Bundesregierung den nichtmateriellen Schaden, wie Ansehensverlust der kurdischen Bürgerinnen und Bürger oder die allgemeine Diskreditierung der kurdischen Vereinsarbeit wiedergutmachen?

Wenn ja, wie wird dies geschehen?

Wenn nein, warum nicht?

4

Wie viele juristische Verfahren hat es im direkten und indirekten Zusammenhang mit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern bislang gegeben, und in wie vielen Fällen ist es bereits zu Verurteilungen gekommen?

5

Wie viele juristische Verfahren, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Verbotsverfügung stehen, entbehren nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr ihrer Grundlage, und wurden diese Verfahren bereits alle eingestellt?

6

Wird eine Amnestie für die Betroffenen aus diesen Verfahren in Erwägung gezogen, und wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 8. September 1994

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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