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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Basel-II-Umsetzung: Nullgewichtung von Intergruppenforderungen (G-SIG: 16010412)

Freistellung von Haftungsverbünden von der Pflicht zur Eigenmittelunterlegung unter bestimmten Voraussetzungen, konsolidierte Rechnungslegung, Berichtspflichten, interne Haftungsabreden innerhalb der Haftungsverbünde <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

05.04.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/99115. 03. 2006

Basel-II-Umsetzung: Nullgewichtung von Intergruppenforderungen

der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (Bundesratsdrucksache 153/06) macht die Bundesregierung von dem in den EU-Richtlinien eröffneten Wahlrecht (Artikel 80 Abs. 7a Bankenrichtlinie) Gebrauch, jetzt auch Haftungsverbünde (§ 10c Abs. 2 des Kreditwesengesetzentwurfs – KWG-E) neben – wie bisher – Institutsgruppen (§ 10c Abs. 1 KWG-E) in Bezug auf ihre Intergruppenforderungen (IGE, intra-group exposures) unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Eigenmittelunterlegung freizustellen.

Im Grundsatz besteht die Pflicht, zur vorsorglichen Absicherung der Ausfallrisiken Kredite durch Unterlegung mit Eigenkapital abzusichern. Somit ist eine durchgängige Freistellung von Forderungen von der Eigenmittelunterlegung im Wege einer Nullgewichtung nur dann zu rechtfertigen, wenn Ausfallrisiken vernachlässigbar oder in keiner Weise vorhanden sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie hoch ist nach Erwartung der Bundesregierung die Anzahl der Haftungsverbünde, die die Privilegien nach § 10c Abs. 2 KWG-E nutzen werden?

2

Müssen nach Auffassung der Bundesregierung Haftungsverbünde alle ihre Mitglieder in eine konsolidierte Rechnungslegung einbeziehen?

3

Wenn nein, welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung dafür, von Haftungsverbünden keine konsolidierte Rechnungslegung zu verlangen, die einen Überblick über die Gesamtrisikosituation nach Konzernstandards liefert?

4

Wie gewährleistet der Regierungsentwurf eine geeignete Regelung dahin gehend, dass eine Überwachung der unterschiedlichen Geschäftsstrategien der Institute (Sparkassen- und Landesbanken) trotz fehlender Konzern-Rahmenbedingungen möglich ist?

5

In welcher Weise soll durch den Regierungsentwurf eine einheitliche Berichtsstruktur in Haftungsverbünden geschaffen werden, um somit im Haftungsverbund einen regelmäßigen Überblick über die jeweilige Gesamtrisikoposition zu gewinnen?

6

Durch welche öffentliche Stelle und in welcher Weise soll nach Vorstellung der Bundesregierung die in Frage 5 genannte Berichtsstruktur erfasst und beaufsichtigt werden?

7

In welcher Weise beabsichtigt die Bundesregierung, die gemäß der Bankenrichtlinie erforderliche unbedingte Haftungszusage gegenüber jedem Mitgliedsinstitut eines Haftungsverbundes, die unter keinem Vorbehalt stehen darf, umzusetzen?

8

Sieht die Bundesregierung die Forderung der Bankenrichtlinie, dass ein Haftungsverbund ein überwiegend homogenes Geschäftsbild aufweisen muss, durch die unter Frage 1 erfassten Haftungsverbünde in Deutschland gewährleistet?

9

Wie stellt sich die Bundesregierung eine etwaige, bei den Mitgliedsinstituten auch im Konfliktfalle durchsetzbare, Einflussnahme auf die Risikosituation bei jedem einzelnen Mitglied der Haftungsverbünde von Seiten der zentralen Stelle vor?

10

Wie hoch waren die Intergruppenforderungen innerhalb der bei Frage 1 erfassten Haftungsverbünde in den Jahren 2000 bis 2005?

11

Wie hoch war bislang die Unterlegung der in Frage 10 genannten Kredite nach Basel I?

12

Welche EU-Mitgliedstaaten machen nach Kenntnis der Bundesregierung von ihrem Wahlrecht nach Artikel 80 Abs. 7 und 7a der Bankenrichtlinie Gebrauch?

13

Sind der Bundesregierung sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die internen Haftungsabreden innerhalb der in Frage 1 erfassten Haftungsverbünde bekannt?

14

Inwieweit sind die Mitglieder der Haftungsverbünde bei Schieflagen oder Kreditausfällen zu Stützungsmaßnahmen innerhalb des Stützungsverbundes heranzuziehen?

15

Sieht die Bundesregierung ein Haftungsrisiko für Deutschland, wenn die Vorgaben für die Ausübung des Wahlrechts der Bankenrichtlinie nach Artikel 80 Abs. 7 und 7a nicht vollständig umgesetzt werden?

16

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Haftungsverbünde über geeignete Risikomessinstrumente verfügen, die einen vollständigen und adäquaten Einblick in die Risikosituation des Verbundes zulassen?

Berlin, den 15. März 2006

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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