Abfallgesetz
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Hensel und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Erarbeitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die Entsorgung von Sonderabfällen ist besonders dringend.
Die Menge der Sonderabfälle wird selbst bei größten Anstrengungen, neue Techniken zur Vermeidung und Verwertung industrieller Reststoffe zu entwickeln und einzusetzen, über den gegenwärtigen Stand hinaus in den nächsten Jahren anwachsen. Bereits jetzt reichen die vorhandenen Anlagenkapazitäten in der Bundesrepublik Deutschland für die Entsorgung der im Inland anfallenden Abfälle nicht aus.
Die thermische Behandlung von Sonderabfällen gewährleistet nach dem heutigen Kenntnisstand bei Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte ein Höchstmaß an umweltfeundlicher Entsorgung von Sonderabfällen, insbesondere werden dabei persistente organische Schadstoffe vernichtet. Die Bundesregierung ist deshalb der Auffassung, daß moderne Techniken der Abfallverbrennung in erheblichem Maße zur Verbesserung der gegenwärtigen Entsorgungssituation und damit der Lebensqualität der Bevölkerung beitragen können und müssen.
Die Anfrage bezieht sich auf Regelungsbereiche, die zur Zeit noch beraten werden. Der Bundesregierung sind daher nur Aussagen möglich, aus denen sich die Zielvorstellungen ergeben.
Im übrigen wird auf den umfassenden Bericht der Bundesregierung vom 24. August 1987 an den Deutschen Bundestag über den Vollzug des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 verwiesen.
Fragen und Antworten12
Wann ist mit der Vorlage eines Entwurfs bzw. eines Teilentwurfs der „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen" (TA Abfall) zu rechnen?
Die Bundesregierung beabsichtigt, einen ersten Teilentwurf der Technischen Anleitung Abfall (TA Abfall) bis Ende 1987 vorzulegen. Dieser Entwurf wird die Sonderabfallverbrennung und die für eine tragfähige Regelung erforderlichen Randbereiche ansprechen.
Sollen in einen ersten Entwurf der TA Abfall Regelungen bezüglich anderer als der in § 2 Abs. 2 AbfG bezeichneten Abfälle (Sonderabfälle) aufgenommen werden?
Ein wesentliches Element der TA Abfall ist die Zuordnung von Sonderabfallarten zur Verbrennung oder sonstigen Verfahren der Abfallbehandlung (chemisch, physikalisch, biologisch) bzw. zur Ablagerung. Diese Zuordnung gewährleistet eine auf die Eigenschaften jeder Abfallart abgestimmte optimale Entsorgung.
Die Länder haben vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen für eine Reihe von Abfallarten solche Entsorgungszuordnungen und eine Nachweispflicht gemäß § 11 Abs. 3 Abfallbeseitigungsgesetz vorgeschlagen. Ein Teil dieser Abfallarten ist im Anhang 1 der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 Abfallgesetz (AbfG) nicht aufgeführt.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die vorgeschlagenen Abfallarten soweit wie möglich in der TA Abfall geregelt werden sollten. Eine Novellierung der Verordnungen nach § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 AbfG wird derzeit vorbereitet.
Ist zu erwarten, daß in einem ersten Entwurf der TA Abfall konkrete Vorschriften zur Vermeidung von Abfällen, vor allem solcher nach § 2 Abs. 2 AbfG, niedergelegt sind? Wenn nein, wann ist voraussichtlich mit solchen Vorschriften zu rechnen?
Nach § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Behörde in Genehmigungsverfahren in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine genehmigungsbedürftige Anlage so errichtet und betrieben wird, daß Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt.
Im übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
Inwieweit ist es zutreffend, daß als Zielrichtung der TA Abfall organische Bestandteile von Sonderabfällen (nach § 2 Abs. 2 AbfG) vorrangig thermisch zu entsorgen sind? Soll dies auch für organische Anteile aus Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (Abfallkatalog Gruppe 91) gelten?
Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion DIE GRÜNEN — Drucksache 11/671 vom 30. Juni 1987 — zur Umweltverträglichkeit von thermischen Sondermüllbehandlungsanlagen verwiesen.
Bei der Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen (Hausmüll) und vergleichbaren Gewerbeabfällen werden, was organische Schadstoffe anlangt, von der Bundesregierung im Vergleich zur Sonderabfallentsorgung ähnliche Ziele angestrebt. Die Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden können, sind auf Art, Menge und Zusammensetzung des Hausmülls abzustimmen.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die stoffliche Verwertung von Abfall zu behindern oder zu erschweren. Energetische und stoffliche Verwertung ergänzen einander, sie schließen sich nicht gegenseitig aus. Ausschlaggebend für die Verfahrensauswahl werden lokale oder regionale Bedürfnisse und Möglichkeiten sein.
Welche Anforderungen an die Deponierung sollen in der TA Abfall als Stand der Technik festgeschrieben werden?
Es ist vorgesehen, in der TA Abfall zur Ablagerung von Sonderabfällen unter anderem Anforderungen an die Abfälle, den Deponiestandort, die Infrastruktur, die Deponieauflagen, die Dichtungssysteme, den Deponiebetrieb, den Wasserhaushalt, die Sickerwasserbehandlung, Meß- und Kontrolleinrichtungen, Dokumentation sowie an Schließung, Rekultivierung und Nachbetriebsphase zu stellen.
Die Anforderungen werden zur Zeit fachlich erörtert. Abschließende Aussagen, auch zur Deponie Hoheneggelsen, können deshalb derzeit nicht getroffen werden.
Wird bei der Erarbeitung von Anforderungen an die Deponierung von Abfällen auf hessische Vorarbeiten, vor allem die Ergebnisse der „Mainhausen-Kommission", zurückgegriffen?
Bei der Erörterung der Anforderungen an die Ablagerung von Sonderabfällen wird auf bisher geleistete Vorarbeiten zurückgegriffen. Hierzu gehören auch die Arbeitsergebnisse der sogenannten Mainhausen-Kommission.
Entspricht die niedersächsische Deponie Hoheneggelsen dem derzeitigen Stand der Technik bzw. den zu erwartenden Anforderungen der TA Abfall?
Es ist vorgesehen, in der TA Abfall zur Ablagerung von Sonderabfällen unter anderem Anforderungen an die Abfälle, den Deponiestandort, die Infrastruktur, die Deponieauflagen, die Dichtungssysteme, den Deponiebetrieb, den Wasserhaushalt, die Sickerwasserbehandlung, Meß- und Kontrolleinrichtungen, Dokumentation sowie an Schließung, Rekultivierung und Nachbetriebsphase zu stellen.
Die Anforderungen werden zur Zeit fachlich erörtert. Abschließende Aussagen, auch zur Deponie Hoheneggelsen, können deshalb derzeit nicht getroffen werden.
Welche Konsequenzen ergeben sich bei Inkrafttreten der TA Abfall für derzeit betriebene, beantragte oder geplante Deponien?
Die TA Abfall wird nach Inkrafttreten für in Planung oder im Planfeststellungsverfahren befindliche neue Deponien Anwendung finden. Die Bundesregierung wird sicherstellen, daß die Betroffenen bereits im Vorfeld des Erlasses der TA Abfall über die Regelungen informiert werden und sich auf Änderungen rechtzeitig einstellen können. Sie hat zu diesem Zweck eine breite Beteiligung der Betroffenen an den Vorarbeiten vorgesehen. Sie geht davon aus, daß die Tendenzen der zu erwartenden Regelungen bereits jetzt bei Planungen und Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden und erwartet deshalb für derartige Deponien keine unlösbaren Anpassungsschwierigkeiten.
Für bei Inkrafttreten der TA Abfall bereits betriebene Deponien werden Übergangsvorschriften erarbeitet.
Wann ist mit der Vorlage von Zielen für die Vermeidung, Verringerung oder Verwertung von Abfällen entsprechend § 14 Abs. 2 AbfG zu rechnen? Liegen dazu bereits Entwürfe vor, und hat bereits eine Anhörung der beteiligten Kreise stattgefunden? Falls noch keine Anhörung stattgefunden hat, wann ist mit einer solchen zu rechnen?
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat bereits zeitgleich mit Inkrafttreten des neuen Abfallgesetzes zum 1. November 1986 ein erstes Konzept zur Umsetzung von § 14 AbfG vorgelegt. Zunächst sollen in vier Produktbereichen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zu einer umweltverträglichen Entsorgung getroffen werden. Die Bundesregierung gibt hierbei Vorrang kooperativen und freiwilligen Lösungen der beteiligten Kreise. In Teilbereichen sind derartige Lösungsansätze in Sicht. Vorsorglich sind Zielfestlegungen der Bundesregierung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AbfG in Vorbereitung.
Von dem Erlaß von Rechtsordnungen nach § 14 AbfG wird die Bundesregierung Gebrauch machen, soweit mit den zuvor genannten Möglichkeiten keine Erfolge erreicht werden können.
Für den Fall, daß keine Einigung über die Kennzeichnung von Verpackungen erzielbar ist, wird vorsorglich eine Rechtsverordnung vorbereitet.
Den aktuellen Stand der Umsetzung des ersten Maßnahmenpaketes nach § 14 AbfG sowie die in Vorbereitung befindlichen weiteren Regelungen hat die Bundesregierung in ihrem Bericht vom 24. August 1987 an den Deutschen Bundestag über den Vollzug des Abfallgesetzes vom 27. August 1987 ausführlich dargestellt.
Ist in absehbarer Zeit mit dem Erlaß von Rechtsverordnungen zu § 14 AbfG zu rechnen, um das in § 1 a AbfG vorgeschriebene Abfallvermeidungsgebot umzusetzen? Welche Bereiche sollen vorrangig durch Rechtsverordnung geregelt werden?
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat bereits zeitgleich mit Inkrafttreten des neuen Abfallgesetzes zum 1. November 1986 ein erstes Konzept zur Umsetzung von § 14 AbfG vorgelegt. Zunächst sollen in vier Produktbereichen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zu einer umweltverträglichen Entsorgung getroffen werden. Die Bundesregierung gibt hierbei Vorrang kooperativen und freiwilligen Lösungen der beteiligten Kreise. In Teilbereichen sind derartige Lösungsansätze in Sicht. Vorsorglich sind Zielfestlegungen der Bundesregierung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AbfG in Vorbereitung.
Von dem Erlaß von Rechtsordnungen nach § 14 AbfG wird die Bundesregierung Gebrauch machen, soweit mit den zuvor genannten Möglichkeiten keine Erfolge erreicht werden können.
Für den Fall, daß keine Einigung über die Kennzeichnung von Verpackungen erzielbar ist, wird vorsorglich eine Rechtsverordnung vorbereitet.
Den aktuellen Stand der Umsetzung des ersten Maßnahmenpaketes nach § 14 AbfG sowie die in Vorbereitung befindlichen weiteren Regelungen hat die Bundesregierung in ihrem Bericht vom 24. August 1987 an den Deutschen Bundestag über den Vollzug des Abfallgesetzes vom 27. August 1987 ausführlich dargestellt.
Wie hat sich das Aufkommen an Einweg- bzw. Mehrwegverpackungen für Erfrischungsgetränke seit 1984 im einzelnen entwickelt? Gedenkt die Bundesregierung daraus Konsequenzen zu ziehen, und wenn ja, welche?
Die Entwicklung der Ein- und Mehrwegabfüllungen bei kohlensäurehaltigen sowie kohlensäurefreien Erfrischungsgetränken in den Jahren 1984, 1985 und 1986 ist aufgrund von Angaben des Umweltbundesamtes in den folgenden Tabellen dargestellt:
Tabelle 1
Ein- und Mehrwegabfälle bei kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken 1984 1985 in Mio. Liter 1986 Inlandsverbrauch 4136,3 4 400,4 4 553,5 davon in — Mehrwegflaschen 3 216,8 3 377,7 3 455,7 — Einwegflaschen 294,1 335,7 335,4 — Dosen 610,7 657,7 683,3 — Kunststoffflaschen 14,8 29,3 79,1 Mehrweganteile (%) 77,77 76,76 75,89
Tabelle 2
Ein- und Mehrwegabfüllung bei kohlensäurefreien Erfrischungsgetränken 1984 1985 in Mio. Liter 1986 Inlandsverbrauch 2 409,8 2 563,1 2 805,2 davon in — Mehrwegflaschen 608,8 708,1 729,3 — Einwegflaschen 620,8 662,3 746,0 — Kunststoffflaschen 40,6 33,8 42,0 — Blockpackungen 1081,0 1088,7 1211,1 — Standbeutel und Becher 54,2 66,0 64,2 — Dosen 4,4 4,2 3,9 Mehrweganteile (%) 25,26 27,63 26,0
Konsequenzen aus dem Aufkommen an Einweg- bzw. Mehrweg- Getränkeverpackungen werden im Rahmen der Umsetzung des § 14 AbfG gezogen. Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen.
Wie ist der Sachstand der Aufstellung von Abfallentsorgungs- bzw. Abfallbeseitigungsplänen der Bundesländer?
Eine Anfrage des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei den für die Abfallentsorgung zuständigen obersten Landesbehörden hat ergeben, daß wegen der neuen gesetzlichen Vorgaben für Abfallentsorgungspläne, die auch Maßnahmen zur Abfallverwertung berücksichtigen müssen, in allen Ländern Überarbeitungen der bestehenden Planungen durchgeführt werden. Diese sind überwiegend noch nicht abgeschlossen. Neuere Abfallentsorgungspläne wie z. B. der Teilplan Hausmüll des Landes Baden-Württemberg lassen dabei neue und interessante Ansätze erkennen.