Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 11/796
11. Wahlperiode
15.09.87
Sachgebiet 753
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Garbe und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 111704 —
Diffuse Belastungen von Chemieabwässern mit chlorierten Kohlenwasserstoffen
Der Parlamentarische Staatssekretär für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Grüner, hat mit Schreiben vom 14. September
1987 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt
beantwortet:
Vorbemerkung
Die Bundesregierung sieht eine zentrale Aufgabe der
Umweltpolitik im vorsorgenden Schutz der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushaltes wie auch zur Sicherung der Wasserversorgung.
Mit der Novellierung der Wassergesetze in der letzten
Legislaturperiode wurde vor allem das Ziel verfolgt, die Belastung der
Gewässer mit gefährlichen Stoffen zu vermindern. Dabei wurde
berücksichtigt, daß deutliche Belastungen auch aus sogenannten
„diffusen" Quellen stammen.
Unter „diffusen" Quellen werden hier Abwasserbelastungen
verstanden, die bisher nicht zugeordnet wurden und im Einzelfall
auch nur schwer zu ermitteln sind. Solche Quellen können
beispielsweise sein: Verluste durch unsachgemäßen Stoffumgang bei
innerbetrieblicher Verwendung und Anwendung, Spritz- und
Reinigungswasser, Tropfverluste und Leckagen, Reparaturabwässer,
Pumpensperrwasser.
Soweit die „diffusen" Belastungen durch nicht ordnungsgemäßen
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verursacht werden, ist
auf der Rechtsgrundlage des § 19 g Wasserhaushaltsgesetz
sicherzustellen, daß diese nicht ins Abwasser gelangen.
Für die übrigen Fälle werden nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz
für die Einleitung von Abwasser strenge Regelungen nach dem
Stand der Technik in allgemeinen Verwaltungsvorschriften
branchenbezogen getroffen. Die Herkunftsbereiche von Abwasser,
das gefährliche Stoffe enthält, sind in der
Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987 (BGBl. I S. 1578) festgelegt.
Die gestellten Fragen haben großenteils Vollzugsaufgaben der
Länder und die Erfolgskontrollen der von ihnen
durchzusetzenden Maßnahmen zum Inhalt. Soweit konkrete Fragen zu
einzelnen Einleitern gestellt wurden, haben die betroffenen Länder
Beiträge zur Beantwortung geleistet.
1. Trifft es zu, daß bei der Firma BASF ca. 80 % der chlorierten
Kohlenwasserstoffe im Abwasser aus sogenannten diffusen
Quellen stammen?
Der Anteil der CKW aus „diffusen" Quellen bei der BASF wird im
Mittel mit 10 Prozent des Gesamtanfalls angegeben.
2. Trifft es zu, daß bei der Firma Bayer 98 % der chlorierten
Kohlenwasserstoffe aus diffusen Quellen stammen?
Chlorierte Kohlenwasserstoffe werden in den einzelnen
Betriebseinheiten der Bayer AG zu sehr unterschiedlichen Zwecken
eingesetzt, z. B. als Lösungs-, Reinigungsmittel oder als
Produktionshilfsstoffe. In wenigen Betrieben werden derartige Stoffe
hergestellt. Entsprechend stark schwankt das Verhältnis der CKW, die
aus „diffusen" und aus konkret definierbaren Quellen in das
Abwasser gelangen.
Prozentuale Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Trifft es zu, daß die diffusen Belastungen in aller Regel ein
Vielfaches (bis zum Hundertfachen) der herstellungsbedingten Fracht
ausmachen, und wie groß ist der Anteil bei anderen Firmen?
Das Verhältnis der Belastung des Abwassers mit chlorierten
Kohlenwasserstoffen, das aus „diffusen" oder konkret benennbaren
Quellen stammt, hängt von den jeweiligen Einsatzverhältnissen
ab. In aller Regel trifft es nach Angaben der Länder aber nicht zu,
daß „diffuse" Belastungen ein Vielfaches der
herstellungsbedingten Frachten ausmachen.
Im Rahmen der Beratungen zu § 7 a Wasserhaushaltsgesetz wird
die Bundesregierung zusätzliche Informationen über die bei den
Ländern laufenden Untersuchungen erhalten; bisher liegen ihr
keine weiteren Angaben über andere als die vorgenannten
beiden Firmen vor.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß
diffuse Belastungen ein Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße
Betriebsführung im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind
und einen Verstoß gegen § 19 g WHG darstellen?
„Diffuse" Belastungen können Hinweise auf einen nicht
ordnungsgemäßen Umgang darstellen. In diesen Fällen ist zu prüfen,
ob ein Verstoß gegenüber § 19 g Wasserhaushaltsgesetz vorliegt.
5. Seit wann hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Ausmaß der
diffusen Belastungen, und seit wann wissen die Wasserbehörden
der Länder von diesem Sachverhalt?
6. Welche Maßnahmen wurden bisher von der Bundesregierung
eingeleitet, um die diffusen Belastungen auszuschließen?
Seit der Umsetzung des 1976 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere bei
den Arbeiten zu § 7 a WHG, sind Bundesregierung und Länder
verstärkt auf die aus „diffusen" Quellen stammenden
Belastungen der Abwässer und Gewässer aufmerksam geworden. Hierzu
haben vor allem die von der Bundesregierung geförderte
Entwicklung im analytischen Bereich und die verstärkte
Überwachung durch die zuständigen Wasserbehörden beigetragen. Mit
der Einführung eines routinegeeigneten Verfahrens zur
Summenbestimmung der chlorierten Kohlenwasserstoffe (AOX) im Jahre
1985 wurden die Voraussetzungen für eine praktikable
Überwachungsmöglichkeit, die bei der Vielzahl der Einzelstoffe bis
dahin kaum möglich war, geschaffen.
Bei den laufenden Arbeiten zu den allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz (Novelle 1986) wird
der Stand der Technik bezüglich Vermeidungs- und
Behandlungsmaßnahmen für das Abwasser jeder Industriebranche mit
gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen im einzelnen festgelegt. Ein
Schwerpunkt dabei ist auch die Begrenzung der „diffusen"
Belastungen des Abwassers durch technische oder andere geeignete
Maßnahmen. Diese können beispielsweise sein: Substitution von
Ausgangs- und Hilfsstoffen, Umstellung von
Produktionsverfahren, verbesserte Verfahren der Reststoffverwertung und -
beseitigung.
Die von der Bundesregierung eingesetzten Arbeitsgruppen zur
Ermittlung des Standes der Technik im Bereich der
Chemieabwässer messen der Vermeidung und Verringerung diffuser
Belastungen besondere Bedeutung bei.
Darüber hinaus ist mit der Neufassung des § 19 g
Wasserhaushaltsgesetz der gesamte Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen in Anlagen erfaßt, also nicht nur beim Lagern, Abfüllen und
Umschlagen, sondern auch beim Behandeln, Herstellen und
Verwenden.
7. Wenn die Wasserbehörden Kenntnis von den diffusen Belastungen
haben und diese tolerieren bzw. keine Maßnahmen zur drastischen
Reduzierung vorschreiben, liegt dann eine Verletzung der
Pflichten der Behörden vor?
Es liegen der Bundesregierung keine Anhaltspunkte vor, daß bei
Vorliegen der Voraussetzungen nicht entsprechend den
Regelungen des § 19 g WHG und der abwasserbezogenen Vorschriften
verfahren wurde.
8. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang
zwischen den hohen diffusen Belastungen sowie dem nicht
ordnungsgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und den
starken Grundwasserkontaminationen unter den Firmengeländen
der chemischen Industrie, wie z. B. im Fall der Firmen Bayer und
Höchst?
Aufgrund der in den letzten Jahren einsetzenden und durch
verbesserte analytische Verfahren erst möglich gewordenen
systematischen Erfassung und Überwachung der
Grundwasserbeschaffenheit sowie im Zuge der Erfassung von Altablagerungen
und Altstandorten ist deutlich geworden, daß auch beim Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen Belastungen des Bodens und des
Grundwassers entstanden sind.
Im Hinblick auf die genannten Firmen liegen nach Angaben der
Länder keine Erkenntnisse vor, die den genannten
Zusammenhang belegen würden.
9. Sind die für die Kontrolle wasserrechtlicher Vorschriften
zuständigen Landes- und Kommunalbehörden nach Kenntnis und
Auffassung der Bundesregierung von der personellen und apparativen
Ausstattung her in der Lage, die Einhaltung wasserrechtlicher
Vorschriften speziell im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
hinreichend zu überwachen und damit zu gewährleisten?
Auf der Grundlage des erweiterten Wasserrechts, insbesondere
des Abwasserabgabengesetzes, konnten die Länder in den letzten
zehn Jahren sowohl ihr Fachpersonal als auch ihre
Meßausrüstungen und Laboratorien wesentlich verstärken. Die 1986
ergangenen Novellen zu den Wassergesetzen und die sich aus ihnen
ergebenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
machen einen zusätzlichen Handlungsbedarf und damit erneut
eine Verstärkung von Fachpersonal und Ausstattung notwendig.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß die bei den zur
Überwachung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen, der Abwassereinleitungen und der Gewässer zuständigen
Behörden der Länder und Kommunen noch vorhandenen Defizite
in personeller und apparativer Hinsicht abgebaut werden.
Darüber hinaus hat die 28. Umweltministerkonferenz eine
Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Länder
eingesetzt und damit beauftragt, ein Konzept für eine regelmäßige
medienübergreifende (Wasser/Luft/Abfall) Überwachung
umweltrelevanter Anlagen unter Beteiligung unabhängiger
Sachverständiger zu entwickeln. Die Bundesregierung erwartet, daß
hiervon weitere Verbesserungen in der Anlagenüberwachung
ausgehen.
Die Verbesserung der behördlichen Überwachung — unter
verstärkter Beteiligung unabhängiger Sachverständiger — kann die
verantwortliche Eigenüberwachung der Anlagenbetreiber, die
auch entsprechend auszubauen ist, nicht ersetzen.
10. Wie groß sind die diffusen Belastungen mit CKW in öffentlichen
Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen?
Die Belastungen mit CKW in öffentlichen Kanalisationen und
Abwasserreinigungsanlagen stammen zum größten Teil aus
„diffusen" Quellen in Haushalten und gewerblichen Betrieben.
Verläßliche Angaben hierüber liegen nicht vor.
Durch Einschränkung der Verwendung von CKW-haltigen
Produkten, z. B. in Reinigungsmitteln, und Anforderungen auch an
die Indirekteinleiter gemäß § 7 a Abs. 3 WHG wird diese
Belastung in den nächsten Jahren deutlich verringert werden.
11. Trifft es zu, daß bei Firmen mit starken diffusen Belastungen des
Abwassers die in Gewässer eingeleitete Fracht an chlorierten
Kohlenwasserstoffen das 20fache und mehr der CKW-Frachten
ausmachen kann, die in den erfaßten, nach dem Stand der Technik zu
reinigenden Abwasserteilströmen enthalten ist?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
12. Bedeutet dies, daß der Stand der Technik nur für einen Bruchteil
des Abwassers mit gefährlichen Stoffen wirksam wird?
Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, bei Einführung des
Standes der Technik nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz gerade
auch die Belastungen aus „diffusen" Quellen durch
entsprechende Maßnahmen zu vermeiden, zumindest aber wesentlich zu
vermindern. Der Stand der Technik gilt nicht nur für Abwasser
aus der Herstellung und Weiterverarbeitung der CKW, sondern
auch für Abwasser aus deren Anwendung und Verwendung im
Betrieb. So sind in die Abwasserherkunftsverordnung eine Reihe
von Bereichen aufgenommen, bei denen CKW-Belastungen aus
„diffusen" Quellen vorkommen. Im übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 6 verwiesen.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß die
Einführung des Standes der Technik für Abwässer mit gefährlichen
Stoffen ad absurdum geführt wird, sofern nicht der Zulauf
chlorierter Kohlenwasserstoffe zur Abwasserreinigungsanlage auf
diejenige Fracht begrenzt wird, die nach dem Reinigen (nach dem
Stand der Technik) der einzelnen Abwasserteilströme aus der
CKW-Herstellung vorhanden ist?
Nein.
14. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Problem der
diffusen Belastungen bei der Erstellung der
Verwaltungsvorschriften zum § 7 a WHG und bei der Festlegung der Anforderungen
nach dem Stand der Technik umzugehen?
Entsprechend § 7 a Abs. 1 Satz 5 WHG werden in den
Verwaltungsvorschriften für die Herkunftsbereiche, in denen gefährliche
Stoffe anfallen, auch für den Ort des Anfalls des Abwassers bzw.
vor seiner Vermischung Anforderungen nach dem Stand der
Technik festgelegt. Dies erfordert neben der
Teilstrombehandlung auch die Überprüfung und Verminderung „diffuser"
Belastungen, z. B. durch Verwendung umweltverträglicher Ausgangs
--
und Hilfsstoffe und Umstellung von Produktionsverfahren.
15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Begrenzung bzw.
das Verbot diffuser Belastungen Bestandteil der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach § 7 a WHG sein sollte, oder hält es die
Bundesregierung für ausreichend, die Höhe der diffusen
Belastungen über die wasserrechtlichen Bescheide zu regeln?
Eine Begrenzung „diffuser" Belastungen wird Bestandteil von
Verwaltungsvorschriften werden. Da die Produktionsverhältnisse
nach Art und Ursache der „diffusen" Belastungen von Einleiter zu
Einleiter jedoch sehr unterschiedlich sind, werden im
wasserrechtlichen Vollzug die erforderlichen Einzelfestlegungen
erfolgen müssen.
16. Auf welche Weise, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Maß
will die Bundesregierung diffuse Belastungen begrenzen (Angabe
in Prozent des diffusen Anteils und des herstellungsbedingten
Anteils)?
Die Arbeiten an Verwaltungsvorschriften nach § 7 a WHG zu
insgesamt 27 Herkunftsbereichen sind im Gang. Angaben über
das Maß der Begrenzung „diffuser" Belastungen im einzelnen
sind noch nicht möglich.
17. Trifft es zu, daß bei der Fa. BASF Bilanzmessungen über den
Verbleib chlorierter Kohlenwasserstoffe in den verschiedenen
Medien durchgeführt wurden, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Nach Auskunft des Landes Rheinland-Pfalz wurden bei der BASF
--Kläranlage die Belüftungseinrichtungen abgedeckt und dadurch
die gestrippte Luftmenge auf weniger als 1/10 reduziert und damit
auch die Geruchsbelästigung erheblich vermindert. Da genaue
Luftmeßverfahren fehlen, gibt es keine exakten Angaben über
den Verbleib chlorierter Kohlenwasserstoffe. Zur weiteren
Verbesserung der Abluftbehandlung der BASF-Kläranlage werden
Versuche durchgeführt.
18. Welche Mengen chlorierter Kohlenwasserstoffe gelangen bei der
Fa. BASF in die Kläranlage, und welche Mengen geraten aus dem
Abwasser in die Luft und in den Klärschlamm?
Etwa 15 % des Gesamtanfalls, d. h. im Mittel ca. 5 t AOX gelangen
jährlich in die Kläranlage; im übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 17 verwiesen.
19. Trifft es zu, daß die Fa. Bayer die Abluft der
Abwasserreinigungsanlage thermisch behandelt?
Ja.
20. Ist die thermische Abluftbehandlung nach Auffassung der
Bundesregierung Stand der Technik, und wird die Bundesregierung diese
Anforderung an alle Abwasserreinigungsanlagen der chemischen
Industrie stellen?
7 a Wasserhaushaltsgesetz sieht Anforderungen an das Einleiten
von Abwasser in Gewässer vor. Bei gefährlichen Stoffen unterliegt
der gesamte Produktionsbereich im Hinblick auf alle
Umweltmedien dem Stand der Technik. Eine vermeidbare
Stoffverdrängung von einem Medium in andere (Wasser, Luft, Boden) ist
danach zu verhindern. Dieses bedeutet für den Abwasserpfad,
daß durch Behandlung von Teilströmen Stoffe zurückgehalten
werden, die in der zentralen Kläranlage in die Luft gelangen
würden oder Probleme bei der Entsorgung des Klärschlammes
verursachen können.
Auf dieser Grundlage kann die thermische Abluftbehandlung zu
den anerkannten Emissionsminderungsmaßnahmen zählen. Dies
schließt andere gleichwertige oder sogar wirksamere
Abluftbehandlungsmaßnahmen aber nicht aus. Die Abluftbehandlung
muß auf das jeweilige System der Abwasservermeidung oder
-behandlung abgestimmt werden.]