Dekontaminierung des Molkepulvers
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Wollny und der Fraktion DIE GRÜNEN
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Grüner, hat mit Schreiben vom 27. August 1987 — RS II 5 — 510 020 — 1/1 — die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Fragen und Antworten12
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß es sich bei dem mit der Dekontaminierung beauftragten Betrieb um einen Lebensmittelbetrieb handelt?
Wird während der Dekontaminierungsarbeiten die Lebensmittelverarbeitung in diesem Betrieb weiter betrieben werden?
Eine konkrete Beauftragung des in Aussicht genommenen milchwirtschaftlichen Betriebes mit der Dekontaminierung des Molkepulvers ist noch nicht erfolgt.
Im übrigen bietet ein Betrieb der Milchwirtschaft die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen für die Dekontaminierung und anschließende Trocknung des Molkepulvers. Die Dekontaminierung soll dabei in einem räumlich völlig abgetrennten Betrieb erfolgen.
Laut Angaben von Prof. Roiner, der das Ionenaustauschverfahren zur Dekontaminierung der Molke entwickelt hat, werden verfahrensbedingt 2 % hochradioaktiv belastetes Material (mit ca. 300 000 Bq Cs-137/kg) entstehen. Das entspricht bei einer Menge von 5 000 t Molke 100 t endzulagernden Abfällen. Stimmt die Bundesregierung mit dieser Einschätzung überein?
Wo wird diese Menge endgelagert werden, bzw. werden diese Abfälle in irgendeiner Form weiterbehandelt?
Wenn ja, in welcher Art und wo?
In dem für die Dekontaminierung vorgesehenen Betrieb werden keine Aktivitätskonzentrationen oberhalb der Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung entstehen.
Die Menge der endzulagernden Abfälle hängt von der Art der Abscheidung des Cäsiums in den Ionenaustauschern und deren weiterer Behandlung ab. In jedem Falle kann die Menge der Abfälle deutlich unter dem in der Frage genannten Wert gehalten werden.
Die entstehenden Abfälle sind nicht „hochradioaktiv". Sie werden zunächst zwischengelagert und können nach Inbetriebnahme des geplanten Endlagers Konrad dort endgelagert werden. Über Einzelheiten der anzuwendenden Konditionierungstechnik und der Zwischenlagerung ist noch nicht entschieden.
Nach Untersuchungen der Universität Bremen sind in einer Probe des Molkepulvers 4,83 Bq Sr-90/kg gemessen worden, bei einer Belastung mit Cs-137 von 3 572 Bq/kg. Wie hoch wird die Strontium-Belastung der „dekontaminierten" Molke bzw. des anfallenden hochradioaktiv verseuchten Materials, das übrig bleibt, nach Einschätzung der Bundesregierung sein?
Der Gehalt des Molkepulvers an Sr-90 wird durch den Dekontaminierungsprozeß nicht verändert. Der gemessene geringe Anteil an Sr-90 ist strahlenbiologisch von untergeordneter Bedeutung.
Wie oft wird das Wasser, in dem das Molkepulver gelöst werden muß, ausgetauscht werden?
Wird dieses Wasser in die öffentliche Kanalisation geleitet werden?
Das zur Auflösung des Molkepulvers verwendete Wasser wird bei der Dekontaminierung jeweils wieder in den Prozeß zurückgeführt. Bei Trocknung des dekontaminierten Molkepulvers geht Wasser teilweise in den Prozeß zurück, teilweise als Wasserdampf in die Atmosphäre.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefährdung von Menschen in der Umgebung durch radioaktive Emission in der Luft oder im Wasser, die bei dem Verfahren freigesetzt wird?
Bei der Dekontaminierung werden keine nachweisbaren Mengen an radioaktiven Stoffen freigesetzt. Eine Gefährdung von Menschen in der Umgebung ist nicht gegeben.
In welchen Mengen wird das Molkepulver auf dem Gelände der mit der Dekontamination beauftragten Firma gelagert?
Nach den bisherigen Planungen ist bei dem in Aussicht genommenen Vertragspartner eine Vorratslagerung von 100 bis 300 t Molkepulver vorgesehen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefährdung von Beschäftigten der Firma, die direkt mit radioaktiv kontaminierten Stoffen in Berührung kommen?
Zu dieser Frage erarbeitet das Bundesgesundheitsamt auf der Grundlage der sich konkretisierenden technischen Planungen und in Ergänzung zu seinen bisherigen Stellungnahmen (vgl. hierzu auch die Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 20. Februar 1987, Bundesanzeiger Nr. 58 vom 25. März 1987) ein ergänzendes Gutachten. In jedem Falle wird die Dekontaminierungsanlage technisch so ausgestaltet, daß eine Gefährdung der Beschäftigten ausgeschlossen ist.
Existieren von der Firma eingesetzte Strahlenschutzbeauftragte bzw. -verantwortliche, die dafür Sorge tragen, daß die Richtlinien der Strahlenschutzverordnung für die Dauer der Dekontaminierungsarbeiten eingehalten werden?
Da die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung bei der Dekontaminierung des Molkepulvers nicht überschritten werden, ist weder eine Genehmigung für den dekontaminierenden Betrieb nach § 3 StrlSchV noch die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten erforderlich. Gleichwohl ist eine Überprüfung des Strahlenschutzes und der Beschäftigten durch das Bundesgesundheitsamt, unbeschadet einer Überwachung durch hessische Dienststellen, vorgesehen.