Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
11. Wahlperiode
Drucksache 11/1019
27.10.87
Sachgebiet 810
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hoss und der Fraktion DIE GRÜNEN
— Drucksache 11/914 —
Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Auswirkungen des Entwurfs eines
Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung, Vogt, hat mit Schreiben vom 22.
Oktober 1987 — IIa 4 — 42/363 — namens der Bundesregierung die
Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
1. Wie begründete die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von
Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern hinsichtlich der
Geltungsdauer des Arbeitsgesuchs?
a) Welche positiven Effekte sollen mit dieser Ungleichbehandlung
erzielt werden?
Leistungsempfänger und Nichtleistungsempfänger werden durch
die Änderung des § 15 AFG nicht ungleich behandelt. Schon
bisher ist der regelmäßige Kontakt zwischen Arbeitsamt und
Arbeitsuchenden — spätestens innerhalb drei Monaten —
vorgesehen. Leistungsempfänger müssen zur Vermeidung von
Nachteilen wegen des unberechtigten Bezuges von Leistungen eine
Arbeitsaufnahme möglichst rasch melden.
Nichtleistungsempfänger können sich dem Kontakt zum Arbeitsamt eher entziehen,
ebenso ihrer Pflicht, eine Arbeitsaufnahme zu melden. Nur durch
regelmäßige Kontakte hat das Arbeitsamt die Möglichkeit zu
erkennen, ob der Arbeitsuchende noch an einer
Arbeitsvermittlung interessiert ist oder ob er inzwischen eine Arbeitsstelle
gefunden hat.
Für erfolgreiche Vermittlungsbemühungen ist es erforderlich, daß
das Arbeitsamt den einstellungsbereiten Bet rieben nur solche
Bewerber vorschlägt, die zum Zeitpunkt des
Vermittlungsvorschlages tatsächlich noch arbeitsuchend und an einer
Arbeitsaufnahme interessiert sind. Ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem
Arbeitsuchenden und dem Arbeitsamt ist daher von besonderer
Bedeutung für die Durchführung der Arbeitsvermittlung.
Sofern ein Nichtleistungsempfänger nicht von sich aus
regelmäßigen Kontakt zum Arbeitsamt hält, fordert das Arbeitsamt ihn
grundsätzlich im Abstand von drei Monaten zu einer Erklärung
darüber auf, ob er das Vermittlungsgesuch weiterhin
aufrechterhält. Antwortet er nicht, gilt das Gesuch als erledigt.
Die Gesetzesänderung betont daher lediglich stärker als bisher
die Eigenverantwortung des Arbeitsuchenden und mutet ihm
mehr Eigeninitative zu. Für den Arbeitsvermittler bringt die
Regelung eine größere Sicherheit, daß er sich mit seiner Tätigkeit auf
die aktuell Arbeitsuchenden konzentrieren kann.
b) Wieviel Arbeitsgesuche von Nichtleistungsbeziehern konnten im
Verlaufe des letzten Jahres erfolgreich abgeschlossen werden?
c) Wie hoch war hierbei der Anteil der nichtleistungsbeziehenden
Frauen?
Über die Zahl der erfolgreichen Vermittlungen von
Nichtleistungsempfängern im Jahr 1986 liegen lediglich
Stichprobenergebnisse für einen Zeitraum Ende Mai/Anfang Juni 1986 vor.
Danach beendeten etwa die Hälfte (49,6 %) der
Nichtleistungsempfänger ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer von der
Bundesanstalt für Arbeit vermittelten oder selbstgesuchten
Arbeit. Die entsprechenden Anteile lagen für Männer bei 56,4
und für Frauen bei 44,0 %.
d) Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung den zusätzlichen
Vermittlungsschub durch die Kürzung der Geltungsdauer des
Arbeitsgesuchs bei Nichtleistungsempfängern, und worauf
basieren ihre Annahmen?
e) Bei welchen Personengruppen der über 800 000
nichtleistungsbeziehenden Erwerbslosen werden zusätzliche Vermittlungseffekte
erwartet?
f) In welchen Branchen hat sich eine derartige Steigerung der
Arbeitskräftenachfrage herausgebildet, so daß gerade
Nichtleistungsempfänger, also in erster Linie Dauerarbeitslose,
besonders günstige Vermittlungsaussichten zu erwarten haben?
Die Geltungsdauer des Vermittlungsgesuches wird im Ergebnis
gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht gekürzt (s. Antwort zu
Fragen 1 und 1 a). Im übrigen erhöhen Eigeninitiative,
wiederholter Kontakt zum Arbeitsamt und Beratung durch den
Arbeitsvermittler sowohl für Leistungsempfänger wie auch für
Nichtleistungsempfänger die Vermittlungsaussichten, wenn auch der
Effekt dieser Aktivitäten nicht quantifiziert werden kann.
Die Arbeitsämter bemühen sich gleichermaßen um die
Vermittlung aller arbeitsuchenden gemeldeten Personen. Es ist nicht
erkennbar, daß sich die Vermittlungsaussichten von
Leistungsempfängern und Nichtleistungsempfängern bei gleicher
beruflicher Qualifikation unterscheiden.
g) Wie hoch schätzt man die Zahl derer ein, die sich durch die
Einführung eines zusätzlichen „Aktivitätszwangs" von der
Erneuerung des Arbeitsgesuchs abschrecken lassen?
Die Bundesregierung geht davon aus, daß Arbeitsuchende wie
bisher die Dienstleistungen der Bundesanstalt für Arbeit in
Anspruch nehmen. Es geht nicht um ein „Abschrecken", sondern
vielmehr um die Intensivierung des Kontakts der Arbeitslosen
zum Arbeitsamt.
h) Die Verkürzung der Geltungsdauer von Arbeitsgesuchen für
Nichtleistungsempfänger wird aber in jedem Fa ll einen erhöhten
Verwaltungs- und Personalaufwand erfordern.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung selbst diesen
Verwaltungsaufwand ein? Gedenkt die Bundesregierung, die
zusätzlichen Aufwendungen durch entsprechende Bundeszuschüsse an
die Bundesanstalt zu kompensieren?
Die beabsichtigte Änderung des § 15 wird zur Vereinfachung des
Verfahrens führen. Sie führt daher nicht zu einem erhöhten
Personal- und Verwaltungsaufwand bei den Arbeitsämtern.
i) Begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von
Leistungsempfängern und Nichtleistungsempfängern
hinsichtlich der Geltungsdauer des Arbeitsgesuchs mit der Annahme,
daß Nichtleistungsbezieher nicht in dem gleichen Maße an der
Arbeitsaufnahme interessie rt sind wie Erwerbslose, die noch
nicht aus dem Leistungsbezug ausgegrenzt worden sind?
j) Auf der Basis welcher Zahlen kommt die Bundesregierung zu
dieser Annahme?
Nein [s. Antwort zu Fragen 1 und 1 a)].
k) Wie oft werden pro Jahr arbeitssuchend gemeldete Erwerbslose
zu Vermittlungs- und Beratungsgesprächen vorgeladen?
Es ist grundsätzlich gewährleistet, daß arbeitslose Arbeitsuchende
in Abständen von rd. drei Monaten zu einer Arbeitsberatung
eingeladen werden.
1) Legt man die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von
Vermittlern und Beratern zugrunde und setzt diese ins Verhältnis zur
Drucksache 11 /1019 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Zahl der arbeitssuchend gemeldeten Erwerbslosen, so ergibt sich
bisher für den einzelnen Erwerbslosen eine durchschnittliche
Dauer der Beratungs- und Vermittlungsgespräche von sechs
Minuten pro Jahr.
Um wie viele Minuten durchschnittlich wird sich die Dauer der
Beratungs- und Vermittlungsgespräche verkürzen, wenn
Arbeitsgesuche von Nichtleistungsempfängern alle drei Monate
erneuert werden müssen?
m) Welchen Sinn hat nach Meinung der Bundesregierung die
vierteljährliche Erneuerung des Arbeitsgesuchs, wenn sie rein formal
bleibt und nicht mit einer intensiven Beratung in einem Gespräch
zwischen Vermittler, Berater und Erwerbslosen verbunden wird?
Jeder Ratsuchende erhält die von ihm gewünschte Beratung im
erforderlichen Umfang. Der Beratungsumfang ist individuell
verschieden und auch nicht bei jedem Beratungsgespräch gleich
groß. Soweit sich ein Arbeitsloser selbst eine Arbeitsstelle gesucht
hat, war hierfür überhaupt kein Zeitaufwand des Vermittlers
erforderlich. Die Ermittlung von Durchschnittswerten ist daher
nicht sinnvoll [im übrigen siehe die Antwort zu Fragen 1 und 1 a)].
2. Ist der Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zum § 118 AFG bekannt, nach dem arbeitslose Studierende und
Schüler nicht vom Leistungsbezug ausgegrenzt werden dürfen?
a) Widerspricht die pauschale Verneinung der Verfügbarkeit von
Studenten und Schülern im novellierten § 103 AFG nicht eben
diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?
b) Hält die Bundesregierung den Ausschluß von arbeitslosen
Schülern und Studenten vom Leistungsbezug für ein probates Mittel
zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch,
nachdem das Bundesverfassungsgericht soeben den
Leistungsanspruch von arbeitslosen Schülern und Studenten bekräftigt
hat?
c) Steht die Neufassung des § 103 AFG nicht im direkten Gegensatz
zur „Qualifizierungsoffensive" der Bundesregierung?
d) Welche arbeitsmarktpolitischen Konsequenzen verfolgt die
Bundesregierung, wenn sie Erwerbslose, die sich selbst Wege zur
qualifikatorischen und beruflichen Weiterbildung erschließen,
aus dem Leistungsbezug ausgrenzt?
e) Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die Minderaus
-
gaben bei der Arbeitslosenhilfe durch die pauschale Verneinung
der Verfügbarkeit von arbeitslosen Schülern und Studenten, und
wofür sollen die so eingesparten Mittel in Zukunft verwendet
werden?
Anlaß für die Neuregelung des Bezuges von Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe durch Schüler und Studenten im Entwurf eines
Achten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(AFG) ist der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
18. November 1986 — 1 BvL 29/83 — (NJW 1987, 2001). Nach dem
Entwurf sind Schüler und Studenten nur dann vom
Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur
Verfügung stehen.
Nach dem Gesetzentwurf steht der Arbeitsvermittlung nur zur
Verfügung, wer bereit und in der Lage ist, nach dem AFG
beitragspflichtige Beschäftigungen aufzunehmen. Die Regelung ist
die folgerichtige Weiterentwicklung des geltenden Rechts.
Danach steht ein Arbeitnehmer, der nur kurzzeitige und damit nach
§ 169 Nr. 6 AFG beitragsfreie Beschäftigungen ausüben kann, der
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Beitragsrecht und
Leistungsrecht werden insoweit in Einklang gebracht: Wer nur für
beitragsfreie Beschäftigungen zur Verfügung steht, gehört nicht
zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten
Personenkreis.
Soweit Schüler und Studenten nur für beitragsfreie
Beschäftigungen zur Verfügungen stehen — etwa nur für typische
Studentenbeschäftigungen, die nach § 169 Nr. 1 AFG i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 5
RVO beitragsfrei sind —, haben sie wie alle Arbeitslosen, die nur
für beitragsfreie Beschäftigungen zur Verfügung stehen, keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.
Nach § 103 a AFG in der Fassung des Entwurfs wird - widerlegbar
— vermutet, daß Schüler und Studenten nur beitragsfreie
Beschäftigungen ausüben können. Diese Regelung entspricht im
Grundsatz der Regelung des früheren § 118 Abs. 2 AFG in der
Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSGE 46, 89) erfahren hat und die das
Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 18. November 1986 als
verfassungsgemäß bezeichnet hat. Sie soll verhindern, daß Schüler oder
Studenten ihre Ausbildung mit Hilfe der Lohnersatzleistungen
des AFG finanzieren. Sie schließt dagegen nicht aus, daß
Arbeitslose die Zeit der Arbeitslosigkeit durch die Teilnahme an
Bildungsveranstaltungen — namentlich als Gasthörer an einer
Universität — sinnvoll nutzen. Die Bundesregierung hält die für
Schüler und Studenten vorgeschlagene Neuregelung im Interesse der
Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherung für geboten.
Die Mittel der Arbeitslosenversicherung werden — neben
Beiträgen, die die Arbeitgeber leisten — vorwiegend aus Beiträgen von
Arbeitnehmern aufgebracht, die — ohne je Aussicht zu haben,
studieren zu können — über lange Zeiten Beiträge zahlen, vielfach
ohne die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu
nehmen. Ohne Sonderregelung für Studenten würde der normale
Arbeitnehmer im Ergebnis das Studium derjenigen
mitfinanzieren, die weit weniger zur Solidargemeinschaft beitragen als er
selbst. Das aber ist den Arbeitnehmern nicht zuzumuten.
Wegen der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Jahr
1988 wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Die Qualifizierungsoffensive wi ll durch berufliche Fortbildung
und Umschulung einen Beitrag dazu leisten, daß Arbeitslosigkeit
vermieden oder abgebaut wird. Für diesen Zweck wendet die
Bundesanstalt für Arbeit im Jahre 1987 rd. 6 Mrd. DM auf. Die
Finanzierung der Ausbildung an Schulen und Hochschulen ist
nicht Aufgabe des Arbeitsförderungsgesetzes. Dies gilt
insbesondere auch für Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der
Arbeitslosenhilfe.
3. Welche Gruppen von Erwerbslosen beabsichtigt die
Bundesregierung, in Zukunft „per Defini tionen" vom Leistungsbezug
auszugrenzen?
Kann die Bundesregierung Kriterien nennen, nach denen diese
Ausgrenzung „qua Konvention" vorgenommen werden soll?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, bestimmte Gruppen von
Arbeitslosen vom Leistungsbezug auszugrenzen.
4. An welcher Stelle und wie definie rt die Bundesregierung den im
Titel des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Arbeitsförderungsgesetzes gebrauchten Begriff des
„Leistungsmißbrauchs"?
Die Bundesregierung verwendet den Begriff des
Leistungsmißbrauchs im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, ohne ihn
gesetzlich zu definieren.
a) Liegt der Bundesregierung ein Gutachten und ein
entsprechender Datensatz vor, der die Einführung eines besonderen Schutzes
vor Leistungsmißbrauch notwendig begründet? Um welches
Gutachten handelt es sich hierbei?
Nein.
b) Hat die Bundesanstalt für Arbeit zu irgendeinem Zeitpunkt
Beschwerde darüber geführt, daß ein zunehmender
Leistungsmißbrauch von seiten der Erwerbslosen zu konstatieren sei?
Wann, mit welchem Schreiben ist dies geschehen?
Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit hat in seiner
Pressekonferenz vom 27. April 1987 dargelegt, daß im Jahr 1986 allein
durch den Datenabgleich zwischen den Meldungen der
Arbeitgeber über Neueinstellungen und der Datei der Empfänger von
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld rd. 72 000
Fälle von Leistungsmißbrauch mit 36 Mio. DM Überzahlungen
aufgedeckt wurden. Bei den Außenprüfungen in Betrieben
wurden weitere 17 400 Fälle von Leistungsmißbrauch mit 12 Mio. DM
Überzahlungen aufgedeckt.
c) In welchem Teil des Arbeitsförderungsgesetzes wird der
Terminus des „Leistungsmißbrauchs" bisher oder in Zukunft geführt,
und wie ist er begrifflich und gesetzlich definie rt?
Eine gesetzliche Defini tion besteht nicht, sie ist auch nicht
beabsichtigt. Der Terminus des „Leistungsmißbrauchs" findet sich in
§ 132a Abs. 1 Satz 1 AFG.
d) Liegt ein Leistungsmißbrauch schon dann vor, wenn eine
Leistung beansprucht und nach bisher geltendem Gesetz gewährt
wurde?
Nein, soweit die Leistung rechtmäßig beansprucht werden
konnte.
e) Handelt es sich tatsächlich um den „Schutz der
Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch" , wenn Leistungen, die nach
bisheriger Rechtsauffassung und -praxis gewährt wurden, nun nicht
mehr gewährt werden sollen? Besteht die Absicht, in Zukunft
weitere Tatbestände einzuführen, die Erwerbslose vom
Leistungsbezug ausgrenzen?
Es geht nicht darum, die Solidargemeinschaft vor legaler
Inanspruchnahme von Leistungen zu schützen. Nach Auffassung der
Bundesregierung muß aber verhindert werden, daß Leistungen
gewährt werden, obwohl die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, beispielsweise weil der Arbeitslose in
Wirklichkeit nicht arbeitslos ist oder der Arbeitsvermittlung nicht
zur Verfügung steht. Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
5. Der Bundeshaushalt wird nach Angaben der Bundesregierung durch
den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des
Arbeitsförderungsgesetzes um mehr als 800 Millionen DM jährlich entlastet. Der
Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit hingegen wird fast exakt um
die gleiche Summe belastet.
Aufgrund welcher Änderungen im AFG kommt diese Summe
zustande?
a) Wie hoch werden die Minderausgaben durch den Ausschluß von
arbeitslosen Schülern und Studenten veranschlagt?
b) Welche Minderausgaben erwartet die Bundesregierung durch
die Verlängerung des Bemessungszeitraums von drei auf zwölf
Monate nach § 112 Abs. 2 AFG?
c) Wie viele Erwerbslose haben bisher Leistungen bezogen, obwohl
sie innerhalb des letzten Jahres ohne den Wegfall eines
bisherigen Hinderungsgrundes von Teilzeit- auf Ganztagsarbeit
gewechselt haben?
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfes im Jahre
1988 setzen sich wie folgt zusammen:
Regelung Belastung (+)
BA
Entlastung (—)
Bund
Förderung von benachteiligten Jugendlichen (§§ 40c, 242h Abs. 5) + 405 — 373
Erweiterung der Berufsausbildungsbeihilfen (§§ 40 bis 40b) + 120 — 120
Verbesserung des Überbrückungsgeldes (§ 55a) + 15 — 10
Sprachförderung von Aussiedlern (§§ 62a bis 62d) + 320 — 266
Verstärkte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 96) + 50 — 50
Verbesserung der Lohnkostenzuschüsse für ältere Arbeitnehmer + 100 — 40
(§ 97)
Regelung des Bezugs von Arbeitslosengeld durch Studenten — 50 — 30
und Schüler (§§ 103, 103a)
Neuregelung des Bemessungszeitraums (§ 112) — 20 — 12
Insgesamt + 950 — 901
Wie viele Erwerbslose Leistungen bezogen haben, obwohl sie
innerhalb des letzten Jahres ohne Wegfall eines bisherigen
Hinderungsgrundes von Teilzeit- auf Ganztagsarbeit gewechselt
haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Hierzu liegen
keine statistischen Erhebungen vor.
6. In welchen arbeitsmarktpolitisch relevanten Bereichen gedenkt die
Bundesregierung die durch Minderausgaben eingesparten Mittel zu
verwenden?
Das Achte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
setzt einen Koalitionsbeschluß zur Neuregelung der
Finanzbeziehungen zwischen Bund und Bundesanstalt für Arbeit um und
erhöht damit auch den Gestaltungsspielraum für Lösungen
arbeitsmarktpolitischer Probleme, insbesondere in Bereichen mit
strukturellen Anpassungsproblemen.]