Meldewesen und Datenschutz
der Abgeordneten Gisela Piltz, Christian Ahrendt, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In der Bundesrepublik Deutschland können Melderegisterauskünfte von jedermann eingeholt werden. Zu unterscheiden sind einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte. Bei einer einfachen Auskunft werden Name, Vorname, akademischer Grad, Straße und Ort mitgeteilt. Bei der erweiterten Auskunft werden zusätzliche Angaben, wie z. B. frühere Wohnungen, Geburtsdatum und Familienstand, gemacht. Eine einfache Auskunft erhält jeder, eine erweiterte Auskunft derjenige, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Hinzu kommt die Möglichkeit, eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl namentlich nicht bezeichneter Einwohner zu erhalten. Diese so genannte Gruppenauskunft erfordert das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Ein Widerspruchsrecht des Betroffenen sieht das geltende Recht nur bei einfachen Melderegisterauskünften über das Internet vor, wie sie seit Januar 2007 möglich sind. Daneben gibt es noch die so genannte Auskunftssperre, die auf Antrag oder von Amts wegen verhängt werden kann. Diese setzt jedoch voraus, dass den Betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
In den vergangenen Wochen wurde Kritik an der geltenden Rechtslage und gegenwärtigen Verwaltungspraxis laut. So kritisierte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, den Verkauf persönlicher Daten durch Kommunen an professionelle Adresshändler mit den Worten „Ich stehe dem äußerst kritisch gegenüber, insbesondere, weil diese Daten ja zwangsweise für hoheitliche Zwecke erhoben werden“. Peter Schaar forderte in diesem Zusammenhang, dass die Bürger ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe ihrer Melderegisterdaten erhalten.
Soweit bekannt, sind anlässlich des Datenschutzgesprächs beim Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, am 4. September 2008 keine Vereinbarungen getroffen worden, die den Bereich des Meldewesens betreffen.
In ihrer Antwort vom 18. Juli 2006 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Reform des Melderechts und Datenschutz“ vertrat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/2245 die Auffassung, dass es sich bei einfachen Melderegisterauskünften um jedermann zugängliche Daten handelt, für deren Preisgabe in aller Regel kein besonderes Schutzinteresse des Betroffenen bestehe. Bei erweiterten Melderegisterauskünften werde dem Schutzinteresse dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene über die Erteilung der Auskunft zu unterrichten ist, es sei denn, dem Auskunftsbegehren liegt ein rechtliches Interesse, z. B. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen zugrunde. Die Bundesregierung verfolge das Ziel, das Meldewesen zu modernisieren. Dabei solle insbesondere den Informationsbedürfnissen der auf Meldedaten angewiesenen öffentlichen und privaten Stellen stärker als bisher Rechnung getragen werden. Darüber hinaus strebt die Bundesregierung die Schaffung zentraler Strukturen in Form eines Bundesmelderegisters an, das die Grunddaten aller Einwohner enthalten soll und zu den Melderegistern der kommunalen Meldebehörden hinzutreten soll (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 3. Dezember 2007 auf Bundestagsdrucksache 16/7383 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Stand der Reform des Melderechts sowie Einführung des Datenaustauschformats X-Meld).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wann wird die Bundesregierung voraussichtlich den Gesetzentwurf für ein Bundesmeldegesetz beschließen?
Welche Umstände haben dazu geführt, dass der ursprüngliche Zeitplan, der eine Beschlussfassung des Gesetzentwurfs bereits im Frühjahr 2008 vorsah, nicht eingehalten werden konnte?
Ist die Bundesregierung unverändert der Ansicht, dass bei einfachen Melderegisterauskünften kein besonderes Schutzinteresse des Betroffenen besteht, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Ist die Bundesregierung unverändert der Ansicht, dass bei erweiterten Melderegisterauskünften der Betroffene dadurch, dass er über die Erteilung der Auskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten ist, ausreichend geschützt sei, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Was ist der Grund dafür, dass bei der erweiterten Melderegisterauskunft der Familienstand der beauskunfteten Person mitgeteilt wird, und wie beurteilt die Bundesregierung dies im Hinblick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit?
Wie ist die gegenwärtige Verwaltungspraxis bei so genannten Gruppenauskünften nach § 21 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) hinsichtlich der Annahme eines öffentlichen Interesses, das dem Individualinteresse des Betroffenen vorgehen muss?
Hält die Bundesregierung unverändert an ihrem Vorhaben fest, im Rahmen der Modernisierung des Meldewesens den Informationsbedürfnissen der auf Meldedaten angewiesenen öffentlichen und privaten Stellen stärker als bisher Rechnung zu tragen, und wenn ja, in welcher Form?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, dass Meldedaten für Werbezwecke nur weitergegeben werden dürfen, wenn der Betroffene vorher ausdrücklich eingewilligt hat, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, dass einfache Melderegisterauskünfte, die an gewerbliche Firmen wie etwa den Versandhandel erteilt werden, nicht an Adresshändler weitergegeben werden dürfen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Adresshändler, Auskunfteien, Inkassodienste etc. einfache Melderegisterauskünfte nur für den vom Auftraggeber genannten Zweck nutzen und die Daten insbesondere nicht in eigenen Datenbanken speichern?
Sieht sie insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Hat das Thema der Melderegisterauskünfte auf dem Datenschutzgespräch beim Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, am 4. September 2008 eine Rolle gespielt, und wenn ja, welche Vereinbarungen wurden getroffen, und wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch der Anteil gewerblicher Auskunftsersuchen in der Praxis der kommunalen Meldebehörden ist?
Ist der Bundesregierung das Gebührenaufkommen der kommunalen Meldebehörden aus gewerblich veranlassten Auskunftsersuchen bekannt, und wenn ja, in welcher Höhe wurden im Jahre 2007 Einkünfte erzielt, und wie haben sich diese seit 1998 entwickelt?
Wird die Bundesregierung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 (Az.: 6 C 5/05, NJW 2006, 3367 ff.), wonach der Betroffene von der Meldebehörde verlangen kann, dass sie einfache Melderegisterauskünfte nicht erteilt, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden, bei der Reform des Meldewesens berücksichtigen, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Welchen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich des Handels mit Meldedaten vor dem Hintergrund, dass diese Daten zwangsweise für hoheitliche Zwecke erhoben werden, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?