Strafermittlungsverfahren wegen Vertrieb der Zeitschrift „radikal", Nr. 132
des Abgeordneten Wüppesahl und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit Mitte 1986 sind im gesamten Bundesgebiet und in Berlin zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Buchhändler/innen und Handverkäuferinnen der Zeitschrift „radikal", Nr. 132, eingeleitet worden, welche Werbung für eine terroristische Vereinigung enthalten soll. Diese Verfahren werden koordiniert durch den Leiter der BKA-Abteilung T 13.
Aus diesem Anlaß fragen wir die Bundesregierung:
Fragen16
Wie viele Strafermittlungsverfahren in welchen Städten gegen Beschuldigte aus wie vielen Buchläden, Projekten etc. wurden eingeleitet?
Wegen welcher Straftaten außer § 129a StGB (Werbung, Unterstützung) wurde ermittelt?
Wie viele Durchsuchungen in Buchläden/Projekten und wie viele in Privatwohnungen fanden in diesem Zusammenhang statt? Wann wurden die Durchsuchungsbeschlüsse ausgestellt?
Wie viele Exemplare der Zeitschrift „radikal", Nr. 132, wurden dabei aufgefunden?
Wie viele sonstige Beweisstücke wurden dabei mitgenommen?
Wie viele dieser Verfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt?
Gegen wie viele Beschuldigte wurde Anklage erhoben?
In wie vielen Fällen wurde daraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt?
Wie viele Beschwerden gegen die Nichteröffnung wurden eingelegt?
Wie viele dieser Beschwerden wurden inzwischen — rechtskräftig — zurückgewiesen, wie vielen wurde stattgegeben und wie viele sind ggf. noch anhängig?
In wie vielen Fällen erfolgte eine Verfahrenseinstellung im Hauptverfahren?
Wie viele Hauptverfahren endeten mit Freispruch, und wie viele dieser Urteile sind rechtskräftig?
Wie viele Angeklagte aus welchen Städten wurden in welcher Höhe — Bewährungsdauer, Geldbußen - verurteilt?
Wie viele dieser Verurteilungen sind rechtskräftig? In wie vielen Fällen ist noch eine Revision der Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft anhängig?
Wie bewertet die Bundesregierung den Stellenwert dieser Vielzahl von Verfahren gegen Buchhändler/innen im Hinblick auf die Informationsfreiheit und die Freiheit des Medienhandels?
Teilt die Bundesregierung die — Ende August vom BGH bestätigte — Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin (Nicht-eröffnungsbeschluß vom 21. Mai 1987): „Im Normalfall kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Inhaber eines Buch- und Zeitschriftenhandels alle in seinem Geschäft feilgebotenen Druckerzeugnisse vor dem Verkauf liest und auf einen etwaigen strafbaren Inhalt überprüft oder überprüfen läßt; dies dürfte schon aus zeitlichen Gründen in der Regel gar nicht möglich sein."?