Lebensformenpolitik unter besonderer Berücksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften
der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 20. Januar 1988 — Drucksache 11/1657 Fragen 4 und 5 — ist der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Jahn auf die Fragen zur Regelung bzw. Benachteiligung schwuler und lesbischer Lebensgemeinschaften trotz mehrerer Nachfragen nicht eingegangen. Seit Jahren bemühen sich die Schwulen- und Lesbenbewegung um den Abbau der Benachteiligung durch die Privilegierung der heterosexuellen Ehe. Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Jahn behauptete, zu den nichtehelichen Lebensgemeinschaften würden nach allgemeinem Sprachgebrauch allein eheähnliche Verbindungen von Mann und Frau gehören. In dieser Anfrage sind ab Frage 3 unter nichtehelichen Lebensgemeinschaften immer auch schwule und lesbische Lebensgemeinschaften gemeint.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen76
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß schwule und lesbische Partnerschaften nicht verheiratet sind und sein können und sich dennoch selbst als Lebensgemeinschaft verstehen und bezeichnen können?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß daher unter nichtehelichen Lebensgemeinschaften durchaus auch schwule oder lesbische Partnerschaften verstanden werden können, zumal von seiten der Schwulen- und Lesbenbewegung dieser Begriff bereits so verwendet wird?
Besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein Unterschied zwischen den Begriffen „nichteheliche" Lebensgemeinschaften und dem Begriff „eheähnliche" Gemeinschaften oder „wilde Ehen"? Wenn ja, welcher?
Als Kern des Familien-/Ehebegriffs wird zuweilen der Grundsatz der Einehe, der geschlechtsverschiedenen Ehe und der Unauflöslichkeit der Ehe bestimmt (z. B. Lecheler in FamRZ, 1979, 1 ff'). Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß bei einer Scheidungsrate von 100 000 Ehen im Jahr der Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe keine gesicherte Wertvorstellung mehr darstellt?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Duden-Bedeutungs-Wörterbuch die Bedeutung von Ehe mit „(gesetzlich anerkannte) Lebensgemeinschaft zweier Menschen" angibt und daß dies auch mit der Etymologie des Wortes [ewe = Recht, Gesetz zu Ehe (Vertrag) Duden-Etymologie] übereinstimmt?
Teilt die Bundesregierung angesichts dieser Tatsache die Ansicht, daß mindestens die Unauflöslichkeit als auch die Geschlechtsverschiedenheit nicht zwingender Bestandteil einer rechtlichen Definition von Ehe sein müssen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Grundgesetz selbst Ehe und Familie als Begriffe nicht definiert und diese Begriffe somit dem gesamtgesellschaftlichen Bedeutungswandel unterliegen?
Wie erklärt sich die Bundesregierung angesichts der Zugangsgarantie von Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz den Ausschluß der „homosexuellen Ehe" (Kommentar zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 1984, 694)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage, daß angesichts einer Ehedefinition durch das Bürgerliche Recht auch weitere, heute noch nicht im BGB als Ehe verankerte Lebensformen durch entsprechende Rechtsänderungen in den Schutz von Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz gelangen können?
Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Jahn erklärte namens der Bundesregierung am 20. Januar 1988 auf eine Frage von Frau Oesterle-Schwerin: „Wer sich auf Dauer ... für ein Zusammenleben ohne Trauschein entscheidet, ... lehnt damit bewußt die Bindungen ab, die das Gesetz für Ehegatten vorsieht." Ist der Bundesregierung bekannt, daß schwule und lesbische Paare diese bewußte Entscheidung nicht treffen können, da sie nach dem BGB (Ehe- und Familienrecht) keinen Zugang zur Ehe haben?
Wie vereinbart die Bundesregierung den fehlenden Zugang für schwule und lesbische Lebensgemeinschaften zu den Privilegien der Ehe (Ehegatten-Splitting, Berechtigungsscheine für eine gemeinsame Sozialwohnung, Zeugnisverweigerungsrecht etc.) mit ihrer Ansicht, Homosexualität stelle kein Makel dar und somit Homo- wie Heterosexualität gleichwertige Formen sexueller Orientierung seien (Drucksache 11/1578)?
Die Ehe, als auf Lebenszeit geschlossene Lebensgemeinschaft, wurde vom Gesetzgeber durch Scheidungsmöglichkeit relativiert. An dem Verbindlichkeitsgesichtspunkt für die Daseinsversorgung wurde vom Gesetzgeber zwar festgehalten, ließ jedoch einen Ausschluß des Versorgungsausgleiches durch Ehevertrag zu. Wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere die Benachteiligung Alleinstehender, schwuler und lesbischer Partnerschaften durch die Privilegierung der Ehe angesichts dieser Möglichkeit, eine rechtlich nahezu unverbindliche Ehe einzugehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, Lebensgemeinschaften beim Zeugnisverweigerungsrecht, Besuchsrecht im Krankheitsfalle und in Justizvollzugsanstalten analog zu Verlobten (z. B. beim Zeugnisverweigerungsrecht: Erklärung der Verlobung im Falle der Einvernahme) zu behandeln?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, den Gesetzentwurf der Fraktion der Sozialdemokraten, der Volkssozialisten und der Radikal-Liberalen Partei Dänemarks zu homosexuellen Paaren auf deutsche Rechtsverhältnisse zu übertragen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Gleichbehandlungsvorschriften von Schweden für homosexuelle Paare auf die Rechtssituation in der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen?
Welche anderen Regelungsformen, die eine ungebührliche Benachteiligung für schwule und lesbische Paare ausschließen, hält die Bundesregierung für denkbar?
Kann nach Ansicht der Bundesregierung die Duden-Definition von Ehe im Zusammenhang mit schwulen oder lesbischen Lebensgemeinschaften einer der bekannten Tatbestände sein, die „durch Einordnung in neuer Beziehung oder Bedeutung erscheinen" [BVerfGE 2, 380 ff. (401)] und so bei dem Inhalt von Artikel 6 Abs. 1 GG einen Verfassungswandel bewirken? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit haben 1986 eine gemeinsame Broschüre „Gemeinsam leben ohne Trauschein" herausgegeben. Hierin werden vor allem „die rechtlichen Risiken" und andere Nachteile (Vergabe der Sozialwohnungen etc.) betont, die „ein Zusammenleben ohne Trauschein mit sich bringen" (S. 3 der Broschüre). Inwiefern lassen sich die darin angesprochenen Probleme auf schwule und lesbische Lebensgemeinschaften übertragen?
Welche Ratschläge gibt die Bundesregierung diesen Lebensgemeinschaften?
In welcher Form informiert die Bundesregierung Schwule und Lesben über die rechtliche Problematik von schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften?
Warum gibt es keine der Broschüre „Gemeinsam leben ohne Trauschein" vergleichbare Publikation der Bundesregierung für Schwule und Lesben oder auch für Wohngemeinschaften?
Bewertet die Bundesregierung das Informationsbedürfnis von Schwulen und Lesben genauso wie das der unverheirateten heterosexuellen Paare?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die auf partnerschaftliche Treue abzielende AIDS-Aufklärungskampagne im Widerspruch dazu steht, daß schwulen und lesbischen Partnerschaften in dieser Gesellschaft kaum Raum zur Entfaltung einer Lebensgemeinschaft zur Verfügung stellt?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Vorschlag von Halter, angesichts von AIDS, die „schwule Ehe" zu legalisieren (SPIEGEL Nr. 47 vom 16. November 1987), von den Betroffenen und ihren Verbänden genauso abgelehnt wird wie die Zwangsverrechtlichungen ihrer Lebensgemeinschaften (z. B. durch Subsidiarität u. a.)?
Wie viele Einpersonen-Haushalte gibt es in der Bundesrepublik Deutschland?
Wie viele Wohngemeinschaften gibt es in der Bundesrepublik Deutschland?
Wie viele Menschen leben in Wohngemeinschaften?
Wie viele Menschen leben in schwulen-, lesbischen- und anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften?
Wie kommt die Bundesregierung in diesem Bereich zu ihren Erkenntnissen?
Sieht es die Bundesregierung auch als ihre Aufgabe an, schwulen-, lesbischen- und anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften Raum zur Entfaltung dieser Lebensform bereitzustellen?
Wie erklärt sich die Bundesregierung das Fehlen einer Erwähnung von jungen Schwulen und Lesben als auch schwuler und lesbischer Lebensgemeinschaften im Bericht der Enquete-Kommission Jugendprotest im demokratischen Staat (Drucksache 9/2390)?
Wie beurteilt das Bundesministerium für Jugend, Famile, Frauen und Gesundheit den Forderungskatalog des Lesbenrings e. V., dem bundesweiten Zusammenschluß homosexueller Frauen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung des Bundesverbandes Homosexualität (BVH) e. V. in seinem politischen Grundsatzprogramm zur Unverheiratetenpolitik?
Wie beurteilt das Bundesministerium der Justiz die Aussage, die gesellschaftliche Anerkennung neuer Formen des Zusammenlebens sei ein Anliegen der Liberalität und bestehende rechtliche Diskriminierungen seien in diesem Zusammenhang abzubauen?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Forderung nach Beseitigung der immer noch andauernden gesellschaftlichen und rechtlichen Diskriminierung von Homosexuellen, z. B. durch Aufhebung des § 175 StGB?
Ist die Meinung der Bundesregierung zu den letzten beiden Punkten einheitlich? Wenn nein, welche Differenzen bestehen hierbei?
Durch welche gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften werden Ehe und Familie im einzelnen gefördert?
Durch welche Regelungen und Verwaltungsvorschriften haben Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften mehr Rechte als nichteheliche Lebensgemeinschaften gegenüber der öffentlichen Hand oder Dritten (Vermieter o. ä.)?
Durch welche gesetzliche Regelungen werden Ehepaare oder Familien besonders gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften vor staatlichen Eingriffen in diese Lebensgemeinschaft geschützt (einzelne Gesetzestexte)?
Durch welche gesetzliche Regelungen werden Ehepaare oder Familien besonders vor Eingriffen durch Dritte in die Lebensgemeinschaft geschützt (einzelne Gesetzestexte)?
Der Artikel 6 GG unterscheidet zwischen Schutz auf der einen und Fürsorge oder Förderung auf der anderen Seite (vgl. Artikel 6 Abs. 4 GG). Welchen Unterschied gibt es nach Ansicht der Bundesregierung zwischen dem grundgesetzlich geforderten „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" für Ehe und Familie und einem Auftrag zur Förderung dieser zwei Lebensformen?
Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung eine Streichung der §§, 26, 26a und 26b Einkommensteuergesetz eindeutig und zwingend Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und warum?
Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechtes auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (§ 52 StPO, § 83 ZPO) eindeutig und zwingend dem Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und warum?
Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Einräumung eines Besuchsrechtes bei Nichtgeschäftsfähigkeit des Partners oder der Partnerin in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen Komas oder psychischer Erkrankung eindeutig und zwingend Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und warum?
Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eindeutig und zwingend Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und warum?
Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Öffnung des sozialen Wohnungsbaus für nichteheliche Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften eindeutig und zwingend Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und warum?
Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung eine Einräumung des Besuchsrechtes von Partnern oder Partnerinnen nichtehelicher Lebensgemeinschaften im Strafvollzug eindeutig und zwingend Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und warum?
Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Einräumung des Auskunftsrechtes im Krankheitsfalle für die Partner und Partnerinnen nichtehelicher Lebensgemeinschaften eindeutig und zwingend Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und warum?
Werden Schwule oder Lesben wegen ihrer sexuellen Orientierung von der Rechtsprechung beim Adoptiv- und Sorgerecht anders behandelt als heterosexuelle Personen?
In welcher Beziehung steht diese Praxis zur Ansicht der Bundesregierung, Homosexualität stelle kein Makel dar (Drucksache 11/1578)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung nach gleichem Recht zur Adoption für Schwule und Lesben, schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften wie für heterosexuelle Ehepaare?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß auch sogenannte Halbfamilien durch das Ehegatten-Splitting benachteiligt werden?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß eine Aufhebung der Benachteiligung von Halbfamilien durch das Ehegatten-Splitting dem Artikel 6 Abs. 1 GG Schutz für Familien widerspräche?
Unter welchen Bedingungen findet bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gemäß § 122 BSHG der § 16 BSHG Anwendung oder sind die Partner und Partnerinnen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft „gesetzlich nicht zur Unterhaltsleistung ... verpflichtet" (BMJ, BMJFFG: Gemeinsam leben ohne Trauschein)?
Widerspricht diese Subsidiarität von Partnern und Partnerinnen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Ansicht der Bundesregierung, daß Partner und Partnerinnen einer Lebensgemeinschaft sich bewußt gegen die gesetzliche Bindung für Ehegatten entschieden haben und sich der Gesetzgeber über eine solche Entscheidung nicht hinwegsetzen dürfe (Plenarprotokoll 11/54 S. 3758 D)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Existenz des § 122 BSHG, des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Wohngeldgesetz u. ä. angesichts ihrer Zustimmung zu der Aussage, hinsichtlich der eheähnlichen Lebensgemeinschaften gäbe es eine „Regelungssperre" (Plenarprotokoll 11/54 S. 3759 D) für den Gesetzgeber?
Wie erklärt die Bundesregierung diesen Widerspruch?
Wie erklärt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aussage der Arbeitslosen-Selbsthilfe Oldenburg e. V., Haushaltsmitglieder würden bei Sozialhilfe gegenwärtig bei Nichtverheirateten gegenüber Ehen gleich behandelt, indem ein Abschlag vorgenommen würde?
Gelten diese Aussagen auch analog für § 18 Abs. 2 Nr. 2 Wohngeldgesetz? Wenn nicht, warum?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Argumentation Hans Gustav Fischers in seinem Artikel „Diskriminierung der eheähnlichen Gemeinschaft im Einkommensteuerrecht" (Finanz-Rundschau 1981, 133)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die Bedingung für Abzug von Unterhaltsaufwendung des Urteils des Bundesfinanzhofes (12. Juli 1963 IV 282/62), „daß besondere Umstände eindeutig zeigten, daß eine standesamtliche Eheschließung unmöglich und die eheähnliche Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei, seien die Aufwendungen des Steuerpflichtigen ausnahmsweise abziehbar", auf lesbische und schwule Paare zutreffen kann, da diesen die Möglichkeit zur Ehe verwehrt ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage, daß angesichts der Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften beim Einkommensteuerrecht und der Subsidiarität von Partner/innen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften bei diesen Lebensformen von Lebensgemeinschaften ohne Recht mit Unterhaltspflichten gesprochen wird?
Entzieht die gegenwärtige Vergabepraxis bei Sozialwohnungen (angesichts der Unmöglichkeit von gemeinsamen Sozialwohnungen für nicht verheiratete Paare) schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften von berechtigten Personen den Raum, nämlich die Wohnung, für ein gemeinsames Leben und greift somit in erheblichem Maße in die „höchst-persönlichen Entscheidungen der Bürger, wie sie ihr Leben gestalten wollen, ein" (so Bundesjustizminister Engelhardt laut AP 6. Januar 1988)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß das Ehegatten-Splitting eine bestimmte Lebensform, und zwar die sogenannte Hausfrauen-Ehe, privilegiert, während alle anderen Lebensformen von den lesbischen und schwulen Lebensgemeinschaften bis zur sogenannten Halbfamilie hin diskriminiert werden?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg, eine homosexuelle Beziehung sei allenfalls beim Hinzutreten besonderer partnerschaft lich bezogener Umstände geeignet, die Fluchtgefahr zu mindern (Strafverteidiger 11/1987), diskriminierend ist, da als Grund hierfür angeführt wird, „daß es sich bei der homosexuellen Partnerschaft gerade nicht um eine rechtlich sanktionierte Beziehung handelt, es also an einem spezifischen familienrechtlichen, auf Dauer angelegten Status fehlt"?
Wenn nicht, wie beurteilt sie diese?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag einer Novellierung des Mietrechts, daß ein/e Lebensgefährte/in nach dem Tode seines/r Partners/in, des Mieters/der Mieterin, das Mietverhältnis fortsetzen könne?
Wie beurteilt die Bundesregierung die in Frankreich bestehende Rechtspraxis, auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Tötung des Versorgers/der Versorgerin nach allgemeinen Schadensersatzvorschriften als schädigende Handlung anzusehen und dementsprechend dem Partner oder der Partnerin einen Schadensersatzanspruch zu gewähren?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, mindestens nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Erbrecht die Möglichkeit zu eröffnen, ausdrückliche testamentarische Verfügungen zugunsten des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin so zu behandeln, wie Verwandte 1. Grades?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß bei Aufnahme des Partners oder der Partnerin in ein bestehendes Mietverhältnis, insbesondere bei einer schwulen oder lesbischen Lebensgemeinschaft, dies allein bei Überbelegung von Wohnraum für den Vermieter unzumutbar ist? Wenn nicht, welche Kriterien legt die Bundesregierung hierbei an die Unzumutbarkeit an?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß zu der Gruppe der Alleinlebenden wie der der Alleinerziehenden sowohl Menschen gehören, die sich bewußt für diese Lebensform entschieden haben, als auch Menschen, die zwar eine Lebensgemeinschaft mit anderen Menschen vorziehen würden, aber aus Gründen, die nicht in ihrer Gestaltungsmöglichkeit liegen — z. B. Witwen, Witwer, u. ä. — hierzu nicht in der Lage sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Aussagen des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Jahn vor dem Deutschen Bundestag (Plenarporotokoll 11/54)?
Wie beurteilt die Bundesregierung, daß das gesellschaftliche Leitbild von Ehe und heterosexuellem Paar und dessen Propagierung zu einem Klima führt, in dem Schwule und Lesben diskriminiert werden und Alleinlebende — „aus welchen Gründen auch immer" (Plenarprotokoll 11/54 S. 3759 D) — als „unvollständige Paare" eine schwere Stellung in der Gesellschaft haben?
Welche Überlegungen hat die Bundesregierung dazu angestellt, daß Alleinlebende finanziell — trotz erhöhtem Mehraufwand für Ein-Personenhaushalte — und kulturell (durch. die Leitbildfunktion des Paares) diskriminiert werden?
Welche Regelungen tragen diesen Tatsachen bisher Rechnung?
Was gedenkt die Bundesregierung für Alleinlebende und Alleinerziehende zu tun, um ihnen auch im Rahmen ihrer Lebensform die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit ohne Diskriminierungen und Benachteiligungen zu sichern?