Einrichtung von Kontrollstellen gemäß § 111 StPO, § 129a StGB
der Abgeordneten Frau Olms und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach unseren Informationen sind in den letzten Monaten, insbesondere in südlichen Bundesländern, zahlreiche Kontrollstellen eingerichtet worden, angeblich zur Fahndung nach politischen Aktivisten aus dem Frankfurter Raum („Gruppe Eichler, Hoffmann etc.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wann sind in den letzten vier Monaten derartige Kontrollstellen durch welchen Richter für welchen Zeitraum angeordnet worden?
Galt bzw. gilt diese Anordnung bundesweit, für welche Bundesländer oder für welche bestimmten Straßen und Plätze?
Wann und wo sind bisher wie viele Kontrollstellen eingerichtet worden (Aufstellung)?
Ging dem ggf. eine Anordnung und/oder Durchführung von Kontrollstellen durch die Staatsanwaltschaft bzw. Hilfsbeamte wegen Gefahr im Verzug voraus?
Wenn ja,
a) wer ordnete wann für welchen Zeitraum wo Kontrollstellen an,
b) aus welchen Umständen ergab sich der Eilbedarf bzw. die Gefahr im Verzug,
c) wie viele Kontrollstellen wurden daraufhin wann und wo eingerichtet,
d) wann wurde diese Anordnung richterlich bestätigt bzw. aufgehoben?
Welche Tatsachen rechtfertigen z. Z. der Anordnung gemäß § 111 StPO die Annahme, daß die angeordneten Kontrollstellen in dem verfügten örtlichen und zeitlichen Umfang zur Ergreifung der Täter oder zur Sicherstellung aufklärender Beweismittel führen könnte?
Welche Straftaten welcher Beschuldigten lagen der Anordnung zugrunde?
Wie viele Beschuldigte konnten an den eingerichteten Kontrollstellen ergriffen und wie viele — im Ergebnis sachdienliche — Beweismittel dort sichergestellt werden?
Wie viele Kontrollstellen wurden überhaupt seit der Einführung des § 111 StPO aufgrund wie vieler Anordnungen eingerichtet? Wie viele Personalienfeststellungen wurden daraufhin dort durchgeführt, wie viele Täter ergriffen und wie viele Beweismittel sichergestellt? Wie viele der sichergestellten Gegenstände dienten letztlich tatsächlich der Aufklärung wie vieler Verfahren?
Wurde in dem erfragten konkreten Verfahren die Speicherung der an den Kontrollstellen gewonnenen Erkenntnisse in Dateien gemäß § 163d Abs. 1 StPO angeordnet?
a) Gegebenenfalls wann durch welchen Richter und wann durch welche Staatsanwaltschaft?
b) Über wie viele Personen wurden bislang Angaben in diese Dateien eingespeichert?
c) Welche konkreten Tatsachen rechtfertigen — zumal angesichts des Fahndungsergebnisses nach Frage 7 selbst — den Verdacht, daß diese Dateiauswertung zur Täterergreifung oder Sachaufklärung führen wird?
Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung angesichts des obigen Ergebnisses unserer Einschätzung entgegen, daß es sich bei den §§ 111, 163d StPO und § 129a StGB um klassische Schleppnetzvorschriften zur Ausforschung der politischen Opposition handelt?